Glossar
03.10.2026
Das materiell-rechtliche Gutachten (A-Gutachten) ist ein Bestandteil der Klausur aus staatsanwaltschaftlicher Sicht. Es prüft den hinreichenden Tatverdacht – also ob eine Verurteilung nach der gegenwärtigen Aktenlage wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Vertiefend dazu: Materiell-rechtliches Gutachten (A-Gutachten)
Die Abschlussverfügung ist das Dokument, mit dem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren abschließt und in das Zwischenverfahren überleitet. Sie setzt die Ergebnisse des prozessualen Gutachtens (B-Gutachten) in praktische Handlungsanweisungen um und kann aus einem Einstellungsteil (bei Verfahrenseinstellung) und/oder einem Anklageteil (bei Anklageerhebung) bestehen.
Vertiefend hierzu: Abschlussverfügung
Ein absolutes Antragsdelikt ist ein Delikt, bei dem die Strafverfolgung zwingend vom Strafantrag des Berechtigten abhängt. Fehlt der Strafantrag, ist eine Verfolgung ausgeschlossen (z.B. §§ 123, 247 StGB).
Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ein Gericht eine Straftat nur dann untersuchen und darüber entscheiden darf, wenn zuvor von einer unabhängigen Instanz, der Staatsanwaltschaft, eine förmliche Anklage erhoben wurde, §§ 151, 155 I StPO.
Der Akkusativ ist der vierte Fall (Kasus) der deutschen Sprache und bezeichnet das direkte Objekt einer Handlung. Die typische Frage lautet: Wen oder was?
Inhaltlich beschreibt der Akkusativ meist das Ziel oder den Gegenstand einer Handlung – also das, worauf sich das Verb unmittelbar richtet. Grammatisch erkennt man den Akkusativ häufig an den Artikelveränderungen, besonders im Maskulinum.
Beispiele:
Die Klage richtet sich gegen den Beklagten
Der Kläger stellt einen Antrag.
Der Kläger erhebt die Klage.
Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch: Untersuchungsgrundsatz) besagt, dass das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln hat. Der Amtsermittlungsgrundsatz dient der Sicherung der materiellen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung.
Im Verwaltungsprozess ergibt sich der Amtsermittlungsgrundsatz vor allem aus § 86 I VwGO. Nach dieser Norm erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen.
Das Anerkenntnis ist eine prozessuale Gestaltungsmitteilung des Beklagten, mit der er die Klage ganz oder teilweise anerkennt. Es bezieht sich nicht nur auf einzelne Tatsachen, sondern auf den geltend gemachten Anspruch selbst. Dadurch kann ohne weitere Schlüssigkeitsprüfung oder Beweisaufnahme ein Anerkenntnisurteil ergehen, das dem Kläger einen vollstreckungsfähigen Titel verschafft. Zugleich beschleunigt das Anerkenntnis das Verfahren und kann beiden Parteien Zeit, Aufwand und Kosten ersparen.
Vertiefend hierzu: Anerkenntnis und Verzicht
Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es nach kriminalistischer Erfahrung möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt. Eine bloße Vermutung genügt nicht (§ 152 II, § 160 I StPO).
Liegt ein Anfangsverdacht vor, nimmt die Staatsanwaltschaft Ermittlungen auf und leitet ein Ermittlungsverfahren ein, §§ 152 II, 160 I StPO.
Der Angeklagter ist die angeschuldigte Person, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, § 157 StPO.
Als Angeschuldigter wird die beschuldigte Person bezeichnet, gegen die eine öffentliche Klage erhoben wurde, § 157 StPO.
Ein gerichtliches Verfahren ist anhängig, sobald ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel bei dem zuständigen Gericht eingereicht wurde (vgl. § 167 ZPO).
Die Anklageschrift ist ein formales Dokument der Staatsanwaltschaft, in dem die Vorwürfe gegen eine angeschuldigte Person strukturiert dargelegt werden. Sie erfüllt zwei zentrale Funktionen: Sie informiert den Angeschuldigten verständlich über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und grenzt gleichzeitig den Verhandlungsgegenstand ab. Die Anklageschrift besteht aus dem Anklagekopf, dem Anklagesatz mit Personalien und genauen Zeit- und Ortangaben, den gesetzlichen Merkmalen der Tat (Abstraktum) sowie einer konkreten Sachverhaltsschilderung (Konkretum).
Vertiefend dazu: Norddeutsche Anklageschrift
Der Begriff „Gerichtsstand” bezeichnet in der Regel die örtliche Zuständigkeit der Gerichte. Ein ausschließlicher Gerichtsstand verdrängt alle anderen Gerichtsstände und ist weder durch Vereinbarung (§ 40 II Nr. 2 ZPO) noch durch rügelose Einlassung abänderbar.
Hierzu gehören insbesondere:
Dingliche Gerichtsstand (§ 24 ZPO)
Gerichtsstand bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen (§ 29a ZPO)
Gerichtsstand bei Streitigkeiten über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 29c ZPO)
Außergerichtliche Kosten sind Prozesskosten, die keine Gerichtskosten sind. Sie unterteilen sich in:
Anwaltskosten: Gebühren und Auslagen, die der Partei durch das Tätigwerden ihres Rechtsanwalts entstehen. Sie richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Parteikosten: Kosten, die der Partei durch ihre eigene Tätigkeit infolge des Rechtsstreits erwachsen. Sie richten sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Eine „außerprozessuale” Bedingung ist eine Bedingung, deren Eintritt von Tatsachen oder Ereignissen außerhalb des Verfahrens abhängt. Die Wirksamkeit der Rechtshandlung wird somit von außerprozessualen Umständen abhängig gemacht (z.B. Zahlung eines Geldbetrages durch einen Dritten).
Das B-Gutachten (auch prozessuales Gutachten) ist der zweite Teil des Gutachtens in der staatsanwaltschaftlichen Klausur, der sich mit prozessualen Fragen befasst. Während das A-Gutachten klärt, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, beantwortet das B-Gutachten, wie es prozessual weitergeht: ob und in welchem Umfang Anklage zu erheben ist, bei welchem Gericht, und welche Maßnahmen erforderlich sind.
Vertiefend hierzu: Prozessuales Gutachten (B-Gutachten)
Der Beschleunigungsgrundsatz (auch Konzentrationsmaxime) besagt, dass staatliche Behörden und Gerichte ein rechtliches Verfahren möglichst zügig und ohne unnötige Verzögerungen abschließen müssen.
Der Beschluss (§ 329 ZPO) ist eine gerichtliche Entscheidung, die keine Sachentscheidung über den Streitgegenstand trifft, sondern regelmäßig prozessleitender oder verfahrensbeendender Natur ist. Im Unterschied zum Urteil setzt der Beschluss grundsätzlich keine mündliche Verhandlung voraus (§ 128 IV ZPO) und unterliegt weniger strengen Form- und Begründungsanforderungen. Eine Entscheidung durch Beschluss ist dabei nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (z.B. bei § 91a ZPO oder § 269 IV ZPO).
Vertiefung (coming soon): Beschluss
Neben dem Urteil ist der Beschluss die zweite zentrale Entscheidungsform des Verwaltungsgerichts (§ 101 III VwGO). Anders als das Urteil ergeht er grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung und unterliegt weniger strengen Form- und Verfahrensvorschriften. Der Beschluss ist somit das flexiblere und schnellere Instrument des Gerichts.
Trotz kaum vorhandener gesetzlicher Vorgaben (siehe jedoch § 122 I VwGO) hat sich in der Praxis ein einheitlicher Aufbau etabliert, der sich eng an die Urteilsstruktur anlehnt: Rubrum, Tenor und, soweit nach § 122 II VwGO erforderlich, Gründe.
Vertiefend hierzu: Beschluss
Der Beschuldigte ist die Person, gegen die ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Zur Begründung der Beschuldigteneigenschaft bedarf es
eines Willensaktes der StA, der nach außen erkennbar, also objektiviert und überprüfbar ist (sog. Inkulpationsakt),
sowie eines Anfangsverdachts.
Die Begriffe des Beschuldigten, Angeschuldigten und Angeklagten bezeichnen dieselbe Verfahrenspartei in unterschiedlichen Stadien des Strafverfahrens.
Beschuldigter ist, gegen wen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder gegen wen ein entsprechender Verfolgungswille der Behörde bereits in einem objektiven Willensakt (Inkulpationsakt) nach außen getreten ist, auch ohne formelle Erklärung.
Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist.
Angeklagter, gegen wen das Hauptverfahren eröffnet wurde (§ 157 StPO).
Ob eine Ermittlungs- oder Verfahrensmaßnahme rechtmäßig war, hängt maßgeblich davon ab, welchen Status die betroffene Person zu diesem Zeitpunkt innehatte; insbesondere, ob bereits Beschuldigten- statt bloßer Zeugenstatus bestand. Als Verfahrenssubjekt trifft den Beschuldigten dabei eine ambivalente Doppelstellung aus Schutzrechten und Mitwirkungspflichten.
Relevant ist in diesem Zusammenhang vor allem die Beschuldigtenbelehrung.
Vertiefend hierzu: Beschuldigte, angeschuldigte und angeklagte Person
Das besondere öffentliches Interesse bezeichnet qualifizierte Umstände (vgl. Nr. 234 RiStBV), die eine Strafverfolgung bei relativen Antragsdelikten auch ohne Strafantrag rechtfertigen.
Beteiligte sind alle Personen, die in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine eigene prozessuale Rolle einnehmen. § 63 VwGO zählt sie abschließend auf: Kläger und Beklagter als Hauptbeteiligte sowie ggf. Beigeladener (§ 65 VwGO) und, sofern er von seiner Befugnis Gebrauch macht, der Vertreter des öffentlichen bzw. Bundesinteresses.
Damit jemand wirksam als Beteiligter auftreten kann, müssen mehrere Fähigkeiten kumulativ vorliegen: Die Beteiligtenfähigkeit (Fähigkeit, am Verfahren beteiligt zu sein, § 61 VwGO), die Prozessfähigkeit (Fähigkeit zu eigenen Verfahrenshandlungen, § 62 VwGO) und die Postulationsfähigkeit (Fähigkeit, wirksam Anträge zu stellen, § 67 VwGO). Daneben muss der Kläger bzw. Beklagte auch der "richtige" sein (Prozessführungsbefugnis, § 78 VwGO).
Vertiefend hierzu: Beteiligte
Die Beweislast liegt bei der Partei, die dazu verpflichtet ist, eine streitige Tatsache nachzuweisen; grundsätzlich muss die Partei, die von einer bestimmten Tatsache profitiert, auch den Beweis dafür erbringen.
Die Darlegungslast liegt bei der Partei, die dazu verpflichtet ist, die jeweils relevanten Tatsachen vorzutragen; sie folgt regelmäßig der Beweislast.
Der Devolutiveffekt bezeichnet die Wirkung eines Rechtsmittels, durch die ein Rechtsstreit oder ein sonstiges gesetzlich geordnetes Verfahren in der höheren Instanz anhängig wird.
Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlung die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat schuldhaft begangen hat.
Der dringende Tatverdacht ist für besonders eingriffsintensive Ermittlungshandlungen wie die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO), die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) oder die Öffentlichkeitsfahndung (§ 131a Abs. 3 StPO) erforderlich.
Eine Duplik ist eine Einwendung oder Einrede des Beklagten gegen eine Replik, also gegen das Verteidigungsvorbringen des Klägers infolge der Klageerwiderung des Beklagten (§ 277 IV ZPO).
Eine Einrede im prozessualen Sinne ist der Vortrag von Tatsachen, die die Voraussetzungen einer Gegennorm erfüllen und somit eine rechtshindernde, rechtshemmende oder rechtsvernichtende Norm ausfüllen. Sie umfasst damit sowohl die BGB-Einreden (z.B. Verjährung nach § 214 I BGB) als auch die BGB-Einwendungen (z.B. Erfüllung nach § 362 BGB).
Die einseitige Erledigungserklärung ist ein prozessökonomisches Instrument des Klägers, mit dem sich ein Rechtsstreit kostengünstig beenden lässt. Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Anspruch nach Rechtshängigkeit weggefallen ist – beispielsweise weil er erfüllt wurde. Ohne Erledigungserklärung würde die Klage abgewiesen und der Kläger müsste die Prozesskosten tragen.
Im Unterschied zur übereinstimmenden Erledigungserklärung, bei der sich beide Parteien einigen, erklärt der Kläger die Erledigung einseitig. Der Beklagte kann dieser widersprechen, dann wird die Klage in eine Feststellungsklage umgewandelt, die klärt, ob die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war.
Vertiefend hierzu: Einseitige Erledigungserklärung
Endurteile sind solche Urteile i.S.d. § 300 ZPO, mit denen für die Instanz endgültig in vollem Umfang oder zu einem Teil (Teilurteil i.S.d. § 301 ZPO) über den Streitgegenstand entscheiden wird.
Die Entscheidungsgründe sind die rechtliche und tatsächliche Grundlage des Urteils. Sie müssen jeden im Tenor getroffenen Entscheidungspunkt begründen und den richterlichen Entscheidungsprozess nachvollziehbar machen.
Die Gründe müssen alle relevanten Warum-Fragen beantworten und logisch konsistent sein: Zunächst wird das Gesamtergebnis des Rechtsstreits formuliert, anschließend folgen Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Dies ermöglicht Transparenz und vermittelt den Parteien ein besseres Verständnis der gerichtlichen Entscheidung.
Vertiefend hierzu: Entscheidungsgründe
Ein Rechtsstreit ist entscheidungsreif, wenn sämtliche Prozess- und Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist, sodass das Gericht ohne weitere Ermittlungen in der Sache entscheiden kann. Fehlt bereits eine Prozessvoraussetzung, ist der Rechtsstreit ebenfalls entscheidungsreif im Sinne einer Prozessentscheidung.
Ein Rechtsstreit ist entscheidungsreif, wenn eine Prozess- oder Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt, der Sachverhalt vollständig durch Parteienvorbringen, richterliche Hinweise gemäß § 139 ZPO oder Beweiserschöpfung aufgeklärt ist. Entscheidungsreife liegt auf vor, wenn das Vorbringen einer Partei unsubstantiiert oder unbewiesen ist oder weiteres Vorbringen einer Partei unzulässig ist (§ 138 ZPO) oder zurückgewiesen (§ 296 ZPO) wird.
Das erkennende Gericht ist das Gericht, das im konkreten Einzelfall zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist (vgl. § 309 ZPO).
Ein Ermächtigungsdelikt ist ein Delikt, zur dessen Strafverfolgung die Staatsanwaltschaft zunächst durch ein politische Organ ermächtigt werden muss.
Siehe hierzu z.B.: §§ 89a IV, 89b IV, 89c IV, 90 IV, 90b II, 129b I 3, 353a II StGB sowie die Sonderregelungen in Nr. 6 V, 209 bis 212 des RiStBV.
Die Erwirkungshandlung ist eine Prozesshandlung, die das Gericht oder die andere Partei zu einer bestimmten Entscheidung veranlassen soll; sie hat keine unmittelbare Wirkung, sondern will diese Wirkung erst herbeiführen (z.B. Anträge oder Gesuche an das Gericht). Sie sind frei widerruflich.
Mit der Feststellungsklage begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechts oder einer Rechtslage. Das Feststellungsurteil klärt die Rechtslage dann verbindlich und unmittelbar.
Die formelle Beweislast regelt, wer während des Prozesses die Beweismittel für eine Tatsache vorlegen muss.
Formell rechtskräftig wird ein Urteil mit Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist, § 705 S. 1 ZPO.
Sie bewirkt den Abschluss des konkreten Verfahrens und führt zur Bestandskraft des konkreten Urteils.
Beim Freibeweis ist die Beweiswürdigung nicht auf die in den Prozessordnungen ausdrücklich vorgesehenen Beweismittel beschränkt und die jeweiligen Formalien sind nicht derart strikt zu beachten. Mit dem Freibeweisverfahren werden prozesserhebliche Tatsachen festgestellt und über außerhalb der gerichtlichen Verhandlung getroffene Maßnahmen entschieden.
Das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 3 I, Art. 20 III GG und Art. 6 EMRK) garantiert jedem das Recht auf eine gerechte Behandlung in einem Gerichtsverfahren.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG, Art. 6 IEMRK) zählt zu den fünf Justizgrundrechten. Er gewährleistet, dass den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich die Gelegenheit gegeben wird, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie zu den rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern. Er umfasst somit:
das Recht auf Information,
das Recht auf Äußerung und
das Recht auf Berücksichtigung.
Der Gebührenstreitwert ist im Rahmen der Kostenentscheidung von Bedeutung (§§ 91 ff. ZPO) und bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert, § 3 I GKG).
Der Genitiv ist der zweite Fall (Kasus) der deutschen Sprache und drückt vor allem Zugehörigkeit, Besitz oder nähere Bestimmung aus. Er antwortet auf die Frage: Wessen?
Inhaltlich zeigt der Genitiv häufig, wem etwas gehört, wovon etwas abhängt oder worauf sich etwas bezieht. Grammatikalisch erkennt man den Genitiv häufig an charakteristischen Flexionsendungen und Artikelveränderungen, insbesondere im Maskulinum und Neutrum (z.B. „des Anspruchs“, „eines Vertrags“).
Beispiele:
Die Klage des Klägers.
Die Klage der Klägerin.
Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB sind erfüllt.
Die Auslegung der Norm erfolgt nach ihrem Wortlaut.
Die Verletzung eines Rechtsguts liegt vor.
Gerichtskosten sind die Gerichtsgebühren und Auslagen, die in einem gerichtlichen Verfahren anfallen und zu den Prozesskosten gehören. Sie werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben.
Mit der Gestaltungsklage verfolgt der Kläger das Ziel der Gestaltung einer Rechtslage (z.B. Scheidung einer Ehe). Ergeht ein entsprechendes Gestaltungsurteil, wirkt sich das Urteil unmittelbar gestaltend auf die Rechtslage ein, indem ein Recht oder ein Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder geändert wird.
Die Glaubhaftigkeit bezieht sich auf die Frage, ob eine konkrete Aussage wahr oder unwahr ist. Es handelt sich um Aussagemerkmal.
Die Glaubhaftigkeit betrifft also den Wahrheitsgehalt einer Aussage selbst. Demgegenüber bezieht sich die Glaubwürdigkeit auf die allgemeine Vertrauenswürdigkeit einer Person.
Eine Aussage ist also GlaubhAft.
Die Glaubhaftmachung ist eine besondere Art der Beweisführung, die nur greift, wenn sie in der ZPO gesetzlich zugelassen ist (§§ 236 II 1, 294, 920 II ZPO). Bei der Glaubhaftmachung reduziert sich das Beweismaß: Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt für die Überzeugung des Gerichts.
Die Glaubwürdigkeit eines Zeugen (und im Strafprozess auch die eines Beschuldigten bzw. Angeklagten) bezieht sich auf die Frage, ob die Person grundsätzlich dazu neigt, die Wahrheit oder die Unwahrheit zu sagen. Es handelt sich um eine Eigenschaft der Person im Sinne eines Persönlichkeitsmerkmals.
Die Glaubwürdigkeit betrifft also die allgemeine Vertrauenswürdigkeit der Person. Demgegenüber bezieht sich die Glaubhaftigkeit auf die konkrete Aussage selbst.
Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG) gehört zu den fünf Justizgrundrechten. Er garantiert, die Unabhängigkeit der Rechtsprechung. Ein Ausdruck dieses Grundsatzes ist, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch objektive und im Voraus festgelegte, allgemeine Regelungen bestimmt ist, insbesondere hinsichtlich der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit.
Ergänzt wird dieser Grundsatz von der Unabhängigkeit der Richter nach Art. 97 I GG.
Der Grundsatz des unabhängigen Richters (Art. 97 I GG) besagt, dass der Richter sachlich weisungsfrei entscheidet und persönlich unabsetzbar sowie unversetzbar ist.
Ein Grundurteil ist eine Unterart des Zwischenurteils, das nicht über prozessuale Vorfragen ergeht, sondern einen materiell-rechtlichen Bezug hat, § 304 ZPO.
Der Kläger kann einen unbedingten Hauptantrag mit einem bedingten Hilfsantrag verbinden (sog. Eventualklagehäufung). Dabei wird der Hilfsantrag von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, nämlich davon, wie das Gericht über den Hauptantrag entscheidet. Diese Bedingung ist ausnahmsweise zulässig, obwohl Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind (§ 253 II Nr. 2 ZPO), da das Gericht über den Bedingungseintritt selbst befindet.
Vertiefend hierzu: Haupt- und Hilfsantrag
Der Hauptsachetenor ist Bestandteil der Urteilsformel, die in der Regel aus Hauptsache-, Kosten- und Vollstreckungstenor besteht. Hierbei handelt es sich um den Kern jedes Gerichtsurteils, der in kurzen, prägnanten Sätzen die Entscheidung des Gerichts zusammenfasst.
Der Hauptsachetenor bezieht sich dabei auf den Streitgegenstand. Dementsprechend unterscheidet sich die Formulierung des Hauptsachetenors danach, was der Kläger mit seiner Klage begehrt (Leistung, Feststellung, Gestaltung). Dabei darf dem Kläger weder mehr noch etwas anderes zugesprochen werden, als er beantragt hat. Das Gericht ist wegen des Dispostionsgrundsatzes an die Anträge der Parteien gebunden.
Vertiefend hierzu: Hauptsachetenor
Ein hinreichender Tatverdacht besteht dann, wenn das Gericht am Ende des Zwischenverfahrens das Hauptverfahren eröffnen wird, weil auf Grundlage des Akteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich erscheint, §§ 170 I, 203 StPO.
Liegt ein hinreichender Tatverdacht vor, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, § 170 I StPO.
Der Indikativ ist neben dem Konjunktiv und dem Imperativ einer der drei Modi eines Verbs. Er ist Ausdruck der Wirklichkeit und stellt die neutrale Grund- oder Normalform einer sprachlichen Äußerung dar.
Der Indikativ wird verwendet für:
Tatsachen und Feststellungen
Gegenwärtige, vergangene oder zuküfntige Geschehnisse
Objektive oder als sicher angenommene Aussagen
Grammatikalisch erkennt man den Indikativ daran, dass das Verb in seiner normalen, nicht abgewandelten Verbform steht, also keine speziellen Konjunktivendungen oder Imperativformen verwendet werden.
Beispiele: Das Gericht ist örtlich zuständig.
Indizien (auch: indizielle Tatsachen) sind Tatsachen, aus denen Schlüsse auf Haupttatsachen gezogen werden können, also auf die Tatsachen, die nach ihrer Beweisthematik so beschaffen sind, dass sie den tatbestandlichen Merkmalen entsprechen.
Beispiel: Tatwaffe mit den Fingerabdrücken des Beschuldigten
Eine innerprozessuale Bedingung ist eine Bedingung, deren Eintritt von verfahrensrechtlichen Tatsachen oder Ereignissen abhängt. Die Wirksamkeit der Rechtshandlung wird somit vom weiteren prozessualen Geschehen abhängig gemacht (z.B. Entscheidung des Gerichts in der Sache). Dadurch entstehen bei dem Gericht und dem Gegner grundsätzlich keine Unsicherheiten, da das Begehren der Partei wird lediglich in eine bestimmte Reihenfolge gebracht wird.
Eine Klageänderung ermöglicht es dem Kläger, während eines laufenden Gerichtsverfahrens seinen ursprünglichen Klageantrag oder den Klagegrund zu ändern. Nach Einreichung der Klage wird der Streitgegenstand grundsätzlich festgeschrieben (§ 261 I ZPO), sodass eine Klageänderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Sie erfordert entweder die Zustimmung des Beklagten oder das Gericht muss die Änderung als sachdienlich erachten (§ 263 ZPO). Sachdienlich ist eine Klageänderung insbesondere dann, wenn bisherige Prozessergebnisse weiterhin verwertbar bleiben und ein zusätzlicher Rechtsstreit vermieden werden kann.
Vertiefend hierzu: Klageänderung
Eine Klagehäufung (§ 260 ZPO) liegt vor, wenn ein Kläger mehrere prozessuale Ansprüche und damit mehrere Streitgegenstände in einem gemeinsamen Verfahren geltend macht. Sachgerechter ist daher die Bezeichnung Anspruchshäufung. Sie dient vor allem der Prozessökonomie, weil mehrere Ansprüche gemeinsam verhandelt und widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden können.
Vertiefend hierzu: Klagehäufung
Die Klagerücknahme ist der Widerruf des in der Klage enthaltenen Rechtsschutzgesuchs, mit dem der Kläger den Rechtsstreit ganz oder teilweise beendet. Sie führt zu keiner Sachentscheidung und lässt den materiell-rechtlichen Anspruch grundsätzlich unberührt, sodass dieser erneut gerichtlich geltend gemacht werden kann. Zugleich kann die Klagerücknahme das Verfahren beschleunigen, Zeit und Kosten sparen und bei frühzeitiger Erklärung zu einer Ermäßigung der Gerichtsgebühren führen.
Vertiefend hierzu: Klagerücknahme
Der Konjunktiv ist neben dem Indikativ und dem Imperativ einer der drei Modi des Verbs. Er dient dazu, Nicht-Wirkliches, Mögliches, Gedachtes oder mittelbar Wiedergegebenes auszudrücken. Man unterscheidet Konjunktiv I und Konjunktiv II.
Konjunktiv I: Wird vor allem zur Wiedergabe fremder Aussagen (indirekte Rede) verwendet. Der Konjunktiv II hat eine eigene, systematische Verbform, die aus dem Verbstamm und speziellen Endungen gebildet wird.
Beispiele: Er habe, sie sei, er gehe.Konjunktiv II: Wird verwendet für Irreales, Hypothetisches und Höflichkeitsformen. Im Konjunktiv II verändert sich oft der Stammvokal des Verbs (z. B. a → ä).
Beispiele: Er hätte, sie müsste, sie käme.
Der Kostentenor bezieht sich auf die gerichtliche Entscheidung darüber, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits in welchem Umfang trägt (§§ 91 ff. ZPO).
Die Kostenentscheidung regelt ausschließlich den Kostengrund: Sie bestimmt, wer (Beklagter/Kläger) in welchem Verhältnis die Kosten trägt. Dieses Verhältnis wird in Prozentsätzen (z.B. Kläger 20 %, Beklagter 80 %) oder Bruchteilen (z.B. Kläger 1/4, Beklagter 3/4) ausgedrückt. Die genaue Höhe der Kosten wird in einem separaten Kostenfestsetzungsverfahren festgelegt.
Vertiefend hierzu: Kostentenor
Das Legalitätsprinzip verpflichtet die Staatsanwaltschaft dazu, bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben, §§ 152 II, 160 I, 170 I StPO.
Mit einer Leistungsklage verfolgt der Kläger das Ziel, von der beklagten Person ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen. Ergeht dann ein Leistungsurteil zu seinen Gunsten, enthält das Urteil zwar die verbindliche Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch besteht, sowie einen staatlichen Befehl an den Beklagten etwas zu tun, dulden oder zu unterlassen. Damit ist der Kläger jedoch noch nicht unmittelbar am Ziel; sein materieller Anspruch ist noch nicht durchgesetzt. Der Beklagte muss die Entscheidung erst befolgen.
Die materielle Beweislast regelt, wer die nachteiligen Folgen trägt, wenn eine Tatsache am Ende des Prozesses nicht bewiesen ist (non-liquet).
Mit der materiellen Rechtskraft wird der Inhalt der Entscheidung für die Zukunft als maßgebend festgelegt und die Parteien davor geschützt, dass ein neues Verfahren mit dem gleichen Inhalt durchgeführt wird. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft besteht also darin, dass über die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge nicht noch einmal oder anders entschieden werden darf (§ 322 ZPO).
Der Mündlichkeitsgrundsatz besagt, dass das Gericht seiner Entscheidung grundsätzlich nur das zugrunde legen darf, was in der Hauptverhandlung mündlich vorgetragen und erörtert worden ist.
Die Nachweisbarkeit ist ein zentraler Prüfungsschritt in der staatsanwaltschaftlichen Klausur. Sie klärt, ob der aus dem Akteninhalt erarbeitete Sachverhalt, der zuvor zur Subsumtionsgrundlage der rechtlichen Würdigung im A-Gutachten gemacht wurde, dem Beschuldigten mit den vorhandenen Beweismitteln voraussichtlich nachgewiesen werden kann. Nur ein nachweisbarer Sachverhalt kann Grundlage der rechtlichen Subsumtion sein. Ist der Sachverhalt dagegen nicht nachweisbar, fehlt es an einem hinreichenden Tatverdacht.
Vertiefend hierzu: Nachweisbarkeit
Nebenintervenienten (Streithelfer) sind Dritte, die sich aus Eigeninitiative (§ 66 I ZPO) oder nach Streitverkündung (§§ 72 ZPO ff.) einem fremden Rechtsstreit anschließen, um eine Partei zu unterstützen. Sie können Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, dürfen aber nicht über den Klagegegenstand verfügen (z.B. durch Vergleich). Die im Vorprozess getroffenen Feststellungen binden den Streithelfer später in einem eigenen Folgeprozess (Interventionswirkung nach § 68 ZPO).
Vertiefend (cooming soon): Dritte im Zivilprozess
Ein öffentliches Interesse (§ 376 StPO) liegt vor, wenn die Tat über den rein privaten Lebenskreis des Verletzten hinaus den öffentlichen Rechtsfrieden berührt und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit darstellt, vgl. Ziff. 86 II RiStBV. Die Staatsanwaltschaft ist dann trotz Privatklagedelikts zur Strafverfolgung berufen und darf den Verletzten nicht auf den Privatklageweg verweisen.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz besagt, dass die Hauptverhandlung vor dem erkennenden Gericht grundsätzlich für jedermann zugänglich sein muss, um eine Kontrolle der Judikative zu gewährleisten und Geheimjustiz zu verhindern, § 169 GVG.
Ein Offizialdelikt ist eine Straftat, die von Amts wegen verfolgt werden muss, sobald die Staatsanwaltschaft davon Kenntnis erlangt, §§ 152 II, 160 I, 170 I StPO.
Das Opportunitätsprinzip räumt den Strafverfolgungsorganen (Staatsanwaltschaft und Polizei) ausnahmsweise ein Entschließungsermessen darüber ein, ob und wie sie in einer bestimmten Situation tätig werden (siehe §§ 153 ff. StPO). Es steht im Gegensatz zum Legalitätsprinzip, das grundsätzlich ein striktes Einschreiten vorschreibt und den Strafverfolgungsorganen kein Ermessen einräumt.
Partei ist, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird (sog. formeller Parteibegriff).
Die Parteifähigkeit ist die Fähigkeit, in einem Rechtstreit Partei zu sein. Sie knüpft an die Rechtsfähigkeit (§ 1 BGB) an und ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung.
In einem Passivsatz ist die handelnde Person, also das Subjekt, von unwesentlicher Bedeutung. Das Geschehen selbst, die Aktion, ist von entscheidender Bedeutung und steht im Mittelpunkt.
Beispiel: Dem Geschädigten wurde vorgespiegelt, seine Bankkarte müsse überprüft werden.
In einem Aktivsatz steht die Person im Mittelpunkt, die eine Handlung ausführt.
Beispiel: Der Angeklagte spiegelte dem Geschädigten vor, seine Bankkarte müsse überprüft werden.
Das Perfekt ist eine Zeitform des Indikativs, mit der abgeschlossene Handlungen der Vergangenheit beschrieben werden, deren Ergebnis oder Auswirkung für die Gegenwart relevant ist. Es wird insbesondere verwendet, wenn der Fokus auf dem gegenwärtigen Zustand als Folge eines früheren Geschehens liegt.
Das Perfekt besteht aus zwei Teilen:
einer Form von „haben“ oder „sein“ (im Präsens)
dem Partizip II des Verbs (einer speziellen Verbform, z. B. gemacht, gegangen, erhoben)
Beispiele:
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.8.2015 durch Vernehmung der Zeugin Eleanor (Ella) Asche.
Die Klage ist erhoben worden.
Die Frist ist abgelaufen.
Die Parteien haben einen Vertrag geschlossen.
Das Plusquamperfekt ist eine Zeitform (Tempus) des Verbs. Es dient dazu, ein Geschehen auszudrücken, das zeitlich vor einem anderen vergangenen Ereignis liegt („Vorvergangenheit“). Typischerweise wird es in Kombination mit dem Präteritum verwendet, um eine klare zeitliche Abfolge in der Vergangenheit darzustellen.
Das Plusquamperfekt besteht aus zwei Teilen:
einer Form von „haben“ oder „sein“ (im Präteritum)
dem Partizip II des Verbs (einer speziellen Verbform, z. B. gemacht, gegangen, erhoben)
Beispiel: Der Kläger hatte vor dem Unfallereignis über eine altersentsprechend gute Sehkraft verfügt und hatte bislang keine augenärztlichen Behandlungen benötigt.
Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen die erforderliche rechtserhebliche Form zu geben. Sie ist im Anwaltsprozess vor dem Land- und Oberlandesgericht relevant: Hier müssen die Parteien, im Gegensatz zum Parteiprozess vor dem Amtsgericht, durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten werden, § 78 ZPO.
Das Präsens ist allgemein bekannt als die Gegenwartsform bzw. die Zeitform der Gegenwart.
Beispiel:
Der Beklagte ist ein Pfadfinderverein aus Waldstätten.
Die Kinder spielen im Garten.
Sie liest ein Buch.
Indikativ Imperfekt: Das Indikativ Imperfekt (auch: Präteritum) drückt ein vergangenes Ereignis bzw. eine Handlung in der Vergangenheit aus, wobei eine bestimmte Verbform (Modus) verwendet wird. Das Verb steht dabei in einer speziellen Vergangenheitsform (z. B. ging, war, hatte, prüfte) und wird ohne Hilfsverb gebildet (anders als das Perfekt: hat geprüft).
Beispiel: Der Beklagte veranstaltete am 05.01.2026 eine Ferienfreizeit "Fit als Flitzfuchs" in den Waldstätter Voralpen.
Das Prinzip der materiellen Wahrheit besagt, dass Staatsanwaltschaft und Gericht dazu verpflichtet sind, das tatsächliche Geschehen von Amts wegen umfassend zu erforschen und aufzuklären.
Privatklagedelikte sind Straftaten, die in § 374 StPO abschließend geregelt sind und grundsätzlich nur im Wege der Privatklage verfolgt werden können, ohne dass zuvor die Staatsanwaltschaft beteiligt oder selbst tätig werden müsste, sofern kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Die Prozessaufrechnung ist ein prozessuales Verteidigungsmittel des Beklagten. Mit ihr macht er im laufenden Rechtsstreit eine eigene Gegenforderung geltend, um diese gegen die Klageforderung aufzurechnen. Erreicht die Gegenforderung die Höhe der Klageforderung, erlöschen beide Forderungen gemäß § 389 BGB und die Klage ist abzuweisen.
Anders als die Widerklage ist die Prozessaufrechnung kein eigener Sachantrag, sondern dient ausschließlich der Rechtsverteidigung. Besonderheiten ergeben sich aus ihrer Doppelnatur als materiell-rechtliche Aufrechnungserklärung (§§ 387 ff. BGB) und zugleich als Prozesshandlung.
Vertiefend hierzu: Prozessaufrechnung
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen. Sie knüpft an die Geschäftsfähigkeit (§§ 2, 106 ff. BGB) an und ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung.
Das Prozessgericht ist das zur Entscheidung von Streitsachen berufene Gericht.
Prozesshandlungsvoraussetzungen sind persönliche Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit prozessuale Handlungen der Parteien (Klageerhebung, Antragsstellung etc.) wirksam sind. Erforderlich sind Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO), Prozessführungsbefugnis und ggf. Postulationsfähigkeit (§ 78 ZPO).
Als Prozessstandschaft bezeichnet man die Befugnis, einen Prozess über ein fremdes Recht in eigenem Namen zu führen. Denn in Ausnahmefällen können Rechtsinhaberschaft und Prozessführungsbefugnis auseinanderfallen. Hat jemand die Prozessführungsbefugnis, aber nicht die Sachbefugnis, spricht man von Prozessstandschaft. Das bedeutet, dass man im eigenen Namen einen Prozess über ein fremdes Recht führen darf.
Die prozessuale Tat (§ 264 I StPO) ist ein einheitlicher, geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll.
Ein Prozessurteil ergeht, wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder Prozesshindernisse bestehen, sodass eine materiell-rechtliche Entscheidung nicht getroffen werden darf. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Prozessvergleich ist eine Vereinbarung der Parteien vor Gericht, um den Rechtsstreit einvernehmlich beizulegen. Er ist zugleich Prozesshandlung und Rechtsgeschäft: Als Prozesshandlung unterliegt er den Regeln der ZPO, als Rechtsgeschäft den Regeln des BGB (§ 779 BGB).
Der Prozessvergleich muss in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen werden (§ 127a BGB) und beendet die Rechtshängigkeit mit Wirkung ex nunc (ab sofort). Zudem stellt er einen Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 1 ZPO) dar.
Vertiefung (cooming soon): Prozessvergleich
Echte Prozessvoraussetzungen sind Zulässigkeitsvoraussetzungen, deren Fehlen dazu führt, dass die Klage nicht anhängig wird. Die Klageschrift wird also entgegen § 271 I ZPO nicht zugestellt.
Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18–20 GVG)
Funktionelle Zuständigkeit des Gerichts
Prozesskostenvorschuss (§§ 10 ff. GKG)
Unterschriebene Klageschrift (ggf. vom Anwalt, § 78 ZPO)
Prozessvoraussetzungen sind Voraussetzungen, deren Vorliegen (positive Prozessvoraussetzungen) bzw. Nichtvorliegen (negative Prozessvoraussetzungen) erforderlich ist, damit das Gericht tätig werden darf.
Positive Prozessvoraussetzungen: Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 3 ff. StGB), Rechtsweg (§ 13 GVG), sachliche Zuständigkeit (§ 1 StPO i.Vm. §§ 24, 28 GVG bzw. § 74 II GVG) und örtliche Zuständigkeit (§§ 7 bis 9 StPO), Strafmündigkeit (§ 19 StGB), Verhandlungsfähigkeit, ggf. wirksamer Strafantrag (§§ 77 ff. StGB), wirksame Anklage und wirksamer Eröffnungsbeschluss.
Negative Prozessvoraussetzungen: Keine anderweitige Rechtshängigkeit, keine entgegenstehende Rechtskraft (ne bis in indem, Art. 103 III GG) , keine Verjährung (§§ 78 ff. StGB) und kein Tod der beschuldigten/angeklagten Person.
Rechtsausführungen (auch: Rechtsansichten) sind rechtliche Schlussfolgerungen aus den Tatsachen.
Ein Rechtsbehelf ist jedes von der Rechtsordnung zugelassene Gesuch, mit dem eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann.
Der Begriff umfasst:
Förmliche und formlose Gesuche, über die im gleichen Rechtszug entschieden wird, wie der Einspruch, der Widerspruch und die Erinnerung.
Rechtsmittel, also Rechtsbehelfe mit Suspensiveffekt (Hemmung der formellen Rechtskraft) und Devolutiveffekt (Anhängigkeit bei der nächsthöheren Instanz) wie die Berufung und die Beschwerde.
Die Klage wird gemäß § 261 I ZPO mit ihrer Erhebung rechtshängig. Die Erhebung erfolgt nach § 253 I ZPO durch Zustellung des Klageschriftsatzes an den Beklagten.
Ein Rechtsmittel ist ein Rechtsbehelf, der dazu dient, die angefochtene Entscheidung durch ein höheres Gericht nachprüfen zu lassen. Das Wesen des Rechtsmittels besteht im Suspensiveffekt (Hemmung der formellen Rechtskraft) und im Devolutiveffekt (Anhängigkeit bei der nächsthöheren Instanz).
Rechtstatsachen sind Tatsachen, die von den Parteien übereinstimmend durch Rechtsbegriffe des täglichen Lebens umschrieben werden (z.B. Kauf, Miete, Eigentum).
Ein relatives Antragsdelikt ist ein Delikt, bei dem der erforderliche Strafantrag durch ein besonderes öffentliches Interesse ersetzt werden kann. Die Strafverfolgung ist auch ohne Antrag zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse feststellt (z.B. die vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung, § 230 StGB).
Die Replik ist das Verteidigungsvorbringen des Klägers infolge der Klageerwiderung des Beklagten, vgl. § 277 IV ZPO.
Die Revision ist das Rechtsmittel zur Überprüfung strafgerichtlicher Urteile auf Rechtsfehler. Sie wirkt devolutiv und suspensiv, eröffnet jedoch, anders als die Berufung, keine weitere Tatsacheninstanz.
Gegenstand der Revision ist ausschließlich die Frage, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht, also ob Verfahrensrecht oder materielles Recht nicht oder fehlerhaft angewendet wurde (§ 337 I StPO). Das ist bei der Berufung anders: Sie ermöglicht eine Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als zweite Tatsacheninstanz, in der neue Tatsachen und Beweismittel eingeführt werden können (§ 323 III StPO).
Vertiefung (cooming soon): Revision
Das Rubrum ist der Kopfteil eines Urteils. Es enthält alle wesentlichen Prozessinformationen wie die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter und Prozessbevollmächtigten, das entscheidende Gericht, die mitwirkenden Richter sowie das Datum der letzten mündlichen Verhandlung.
Vertiefung in: Rubrum
Die Rügeobliegenheit ist die Obliegenheit desjenigen, der sich in der nachfolgenden Instanz auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften berufen will, diese unverzüglich in der Hauptverhandlung zu rügen, § 344 II 2 StPO. Unterbleibt die Rüge, kann sich zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr auf den entsprechenden Verfahrensfehler berufen werden (Verwirkung). Das Unterlassen einer Rüge wird also nicht sanktioniert, führt aber zum Verlust einer prozessualen Möglichkeit. Hierin begründet sich auch die Verwendung des Begriffs „Obliegenheit” statt „Pflicht”.
Sachentscheidungsvoraussetzungen sind Zulässigkeitsvoraussetzungen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Ihr Fehlen führt zur Klageabweisung durch Prozessurteil.
3xZ: Zivilrechtsweg (§ 13 GVG), sachliche Zuständigkeit (§§ 23 ff., 71 GVG) und örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO);
3xP: Parteifähigkeit (§ 50 ZPO), Prozessfähigkeit (§§ 51, 52 ZPO), Prozessführungsbefugnis und ggf. (als viertes P) die Postulationsfähigkeit (§ 78 ZPO);
3xR: Keine anderweitige Rechtshänigkeit (§ 261 III Nr. 1 ZPO), keine entgegenstehende Rechtskraft (§ 322 ZPO) und allgemeine Rechtsschutzbedürfnis;
1xO: Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 II ZPO)
Sachentscheidungsvoraussetzungen sind die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen müssen. Ihr Fehlen führt zur Klageabweisung durch Prozessurteil.
3xZ: Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO), sachliche Zuständigkeit (§ 45 VwGO) und örtliche Zuständigkeit (§ 52 VwGO);
3xP: Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO), Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO), Prozessführungsbefugnis und ggf. (als viertes P) die Postulationsfähigkeit vor dem BVerwG und OVG/VGH (§ 67 IV VwGO);
3xR: Keine anderweitige Rechtshänigkeit (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 I 2 GVG), keine entgegenstehende Rechtskraft (§§ 90, 121, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 705 ZPO) und allgemeine Rechtsschutzbedürfnis;
1xO: Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 81 f. VwGO)
Je nach einschlägiger Klageart kommen weitere besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen hinzu.
Ein Sachurteil ergeht, wenn das Gericht in der Sache selbst entscheidet und materiell-rechtlich über das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs entscheidet.
Ein Schlussurteil ist ein Endurteil, das nach einem oder mehreren Teilurteilen (§ 301 ZPO) über den verbleibenden Teil eines oder mehrerer Streitgegenstände entscheidet, die noch im Prozess anhängig sind.
Das sofortige Anerkenntnis ist die vorbehaltlose Anerkennung des Klageanspruchs durch den Beklagten bei der ersten prozessualen Gelegenheit. Der Vorteil: Hat der Beklagte zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben, trägt er die Kosten des Rechtsstreits nicht (§ 93 ZPO).
Voraussetzungen für die Kostenbefreiung sind:
Der Beklagte hat dem Kläger keine Veranlassung zur Klage gegeben (z.B. durch Zahlungsverzug oder ausdrückliche Leistungsverweigerung)
Ein wirksames Anerkenntnis liegt vor
Das Anerkenntnis wird sofort erklärt, also bei der ersten mündlichen Verhandlung oder dem ersten zur Sache eingereichten Schriftsatz
§ 93 ZPO hat Ausnahmecharakter, daher sind die Voraussetzungen restriktiv auszulegen.
Vertiefend hierzu: Anerkenntnis und Verzicht
Der Strafantrag (§ 158 I StPO) enthält über die Sachverhaltsmitteilung hinaus das ausdrückliche Begehren nach Strafverfolgung. In dem Antrag kommt also der Wille zum Ausdruck, dass die Straftat verfolgt werden soll.
Einen Strafantrag kann nur der Verletzten oder einem anderen Antragsberechtigten (§§ 77 f. StGB) innerhalb der Frist des § 77b StGB gestellt werden.
Ein Strafantrag ist zudem nur bei denjenigen Delikten erforderlich, die antragsabhängig verfolgt werden (sog. absolute und relative Antragsdelikte).
Mit der Strafanzeige (§ 158 I StPO) wird den Strafverfolgungsbehörden ein Sachverhalt mitgeteilt, der nach Auffassung des Anzeigenden Anlass zur Strafverfolgung gibt. Sie stellt eine reine Wissensmitteilung dar und kann durch jedermann erfolgen.
Für Privatpersonen besteht grundsätzlich keine Pflicht zur Anzeige, solange sie sich nicht wegen der Nichtanzeige einer geplanten Tat (§ 138 StGB) selbst strafbar machen.
Eine Anzeige kann auch anonym erfolgen (sog. namenlose Anzeige, Nr. 8 RiStBV); auch ist eine Selbstanzeige möglich.
Das deutsche Strafverfahren ist von fundamentalen Zuständigkeitsprinzipien geprägt. Deren vorrangiges Ziel ist es, das Recht auf den gesetzlichen Richter zu sichern. Art. 101 I 2 GG sichert dieses Recht ab, indem die Zuständigkeit der Gerichte durch objektive und im Voraus festgelegte generelle Regelungen bestimmt wird. Diese Regelungen erstrecken sich auf:
Sachliche Zuständigkeit: Welches Gericht entscheidet über das Strafverfahren?
Örtliche Zuständigkeit: Welches sachlich zuständige Gericht entscheidet wegen seines Sitzes das Strafverfahren?
Funktionelle Zuständigkeit: Welches Rechtspflegeorgan wird innerhalb des Strafverfahrens tätig?
Vertiefend hierzu: Strafgericht
Als Suspensiveffekt wird die Wirkung eines Rechtsmittels bezeichnet, durch die der Eintritt der formellen Rechtskraft einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung gehemmt wird.
Der Tatbestand ist ein wesentlicher Bestandteil des Zivilurteils. Er fasst den Sach- und Streitstand zusammen und umfasst sowohl unstreitige als auch streitige Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht wurden. Er muss gestrafft, geordnet und ohne überflüssige Details präsentiert werden.
Dem Tatbestand sind die Anträge der Parteien sowie die Prozessgeschichte beigefügt – diese dokumentiert alle relevanten prozessualen Vorgänge.
Der Tatbestand bildet die Grundlage für die Entscheidungsgründe und muss alle Tatsachen enthalten, die für die rechtliche Würdigung relevant sind.
Vertiefend hierzu: Tatbestand
Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörige Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt und des menschlichen Seelenlebens.
Ein Teilurteil ist ein Endurteil, in dem über einen von mehreren Streitgegenstände (bei einer Klagehäufung nach § 260 ZPO) oder über einen selbständigen Teil des Streitgegenstandes entschieden wird, § 301 ZPO.
Eine teilweise (einseitige/übereinstimmende) Erledigungserklärung liegt vor, wenn sich nur ein Teil des Rechtsstreits nach Klageerhebung erledigt hat (z.B. durch teilweise Zahlung), können die Parteien übereinstimmen oder der Kläger einseitig den Rechtsstreit bezogen auf diesen Teil für erledigt erklären. Bei der teilweise übereinstimmenden Erledigungserklärung ergeht ein Urteil über den verbliebenen Streitgegenstand; in den Nebenentscheidungen ist dann nach § 91a ZPO noch über die Kosten für den erledigten Teil zu entscheiden. Bei der teilweise einseitigen Erledigungserklärung ergeht ein Leistungsurteil bezogen auf den streitigen Teil und ein Feststellungsurteil bezogen auf den erledigten Teil.
Viertiefung hierzu: Übereinstimmende Erledigungserklärung & Einseitige Erledigungserklärung
Erklären beide Parteien den gesamten Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, endet das Verfahren durch Beschluss. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Kosten und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Vertiefend hierzu: Übereinstimmende Erledigungserklärung
Der Unmittelbarkeitsgrundsatz besagt, dass ein Gericht die für seine Urteilsfindung bedeutsamen Tatsachen in der Hauptverhandlung selbst wahrnehmen muss, um sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen.
Die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) ist eine der einschneidensten Maßnahmen des Strafprozessrechts, die sicherstellen soll, dass ein Strafverfahren reibungslos abläuft: Sie dient dazu, dass der Beschuldigte im Verfahren verfügbar bleibt, die Sachverhaltsaufklärung nicht behindert wird und eine spätere Strafvollstreckung möglich ist.
Vertiefend hierzu: Untersuchungshaft
Der Ablauf des Strafverfahrens ist klar chronologisch strukturiert. Es beginnt regelmäßig mit dem Ermittlungsverfahren, in dem die Staatsanwaltschaft bei einem Anfangsverdacht den Sachverhalt aufklärt und sowohl belastende als auch entlastende Umstände ermittelt. Kommt es zur Anklage, prüft das Gericht im Zwischenverfahren, ob der Tatvorwurf tragfähig genug ist, um eine Hauptverhandlung zu eröffnen.
Das Hauptverfahren bildet anschließend den Mittelpunkt des Strafprozesses. Dort wird in der Hauptverhandlung auf Grundlage der Beweisaufnahme über Schuld oder Unschuld entschieden. Wird das Urteil angefochten, schließt sich ein Rechtsmittelverfahren an. Mit Eintritt der Rechtskraft ist die Strafklage verbraucht; im Vollstreckungsverfahren werden die verhängten Sanktionen schließlich umgesetzt.
Vertiefend hierzu: Verfahrensablauf
Der Verwaltungsprozess steht regelmäßig am Ende eines vorgelagerten Verwaltungsverfahrens. Ausgangspunkt ist meist ein behördlicher Ausgangsbescheid, mit dem die Behörde einen konkreten Sachverhalt rechtlich bewertet und gegenüber dem Bürger verbindlich regelt. Ist der Bürger mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, kann sich daran zunächst ein Widerspruchsverfahren anschließen. In diesem Verfahren prüft zunächst die Ausgangsbehörde, ob sie dem Widerspruch abhilft. Geschieht dies nicht, entscheidet die Widerspruchsbehörde durch Widerspruchsbescheid. Erst wenn der Konflikt auch auf dieser Ebene nicht beigelegt wird, eröffnet sich der Weg zur Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Vertiefend hierzu: Verfahrensablauf
Das Erkenntnisverfahren wird durch die Erhebung der Klage eingeleitet (§§ 253 I, 261 I ZPO). Anschließend entscheidet das Gericht, ob es einen ersten Termin frühzeitig bestimmt (§§ 272 I, 275 ZPO) oder das schriftliche Vorverfahren anordnet (§§ 272 II, 276 ZPO). Die Verhandlung beginnt dann mit einer Güteverhandlung (§ 278 ZPO). Es schließt sich erforderlichenfalls eine Beweisaufnahme an (§ 284 ZPO) und anschließend wird mündlich zur Sache verhandelt (§ 279 ZPO). Am Ende entscheided das Gericht durch Urteil (§§ 300 ff. ZPO).
An das Erkenntnisverfahren können sich ein Rechtsmittel- und/oder ein Zwangsvollstreckungsverfahren anschließen.
Vertiefend hierzu: Verfahrensablauf
Prägende Verfahrensgrundsätze für das Strafverfahren sind insbesondere Offizialmaxime, Legalitätsprinzip, Akkusationsprinzip und Untersuchungsgrundsatz. Im Mittelpunkt steht dabei die Ermittlung der materiellen Wahrheit: Es soll also möglichst zuverlässig festgestellt werden, was tatsächlich geschehen ist. Anders als im Zivilprozess bestimmen nicht die Parteien über den Prozessverlauf und den Prozessstoff. Vielmehr liegt die Einleitung des Strafverfahrens grundsätzlich beim Staat; Staatsanwaltschaft und Gericht sind dabei zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung verpflichtet.
In der Hauptverhandlung sichern Mündlichkeit, Unmittelbarkeit und Öffentlichkeit die rechtsstaatliche Durchführung des Verfahrens. Ergänzt werden diese Grundsätze durch das Beschleunigungsgebot, den Anspruch auf ein faires Verfahren und den Zweifelssatz in dubio pro reo.
Vertiefend hierzu: Verfahrensgrundsätze
Auch im Verwaltungsprozess bilden die Verfahrensgrundsätze das Fundament für Ablauf und Struktur des gerichtlichen Verfahrens. Besonders prägend ist dabei das Zusammenspiel von Dispositionsmaxime und Amtsermittlungsgrundsatz. Die Beteiligten bestimmen durch Klageerhebung, Anträge und Streitgegenstand maßgeblich, ob und in welchem Umfang ein Rechtsstreit geführt wird.
Anders als im Zivilprozess bleibt das Gericht jedoch nicht auf den Vortrag der Beteiligten beschränkt. Nach dem Amtsermittlungsgrundsatz, der auch im Strafprozess gilt, hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die hierfür erforderlichen Tatsachen in das Verfahren einzuführen. Ergänzt wird dies durch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie Mündlichkeit, Unmittelbarkeit, Öffentlichkeit, rechtliches Gehör und faires Verfahren.
Vertiefend hierzu: Verfahrensgrundsätze
Die Verfahrensgrundsätze sind das Fundament der Zivilprozessordnung.
Ein wesentlicher Grundsatz ist dabei die sogenannte Dispositionsmaxime. Sie besagt, dass die Parteien eines zivilrechtlichen Verfahrens weitgehend die Kontrolle darüber haben, ob und wie ein Verfahren geführt wird (Parteiherschaft). Konkret bedeutet dies, dass die Parteien selbst darüber entscheiden, welchen Streitgegenstand sie in das Verfahren einbringen, welche Anträge sie stellen und ob sie das Verfahren fortsetzen oder beenden wollen.
Dies setzt sich im Verhandlungsgrundsatz fort. Der Verfahrensgrundsatz besagt, dass die Parteien die entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweise selbst vorbringen müssen. Das Gericht bleibt dabei passiv und muss sich an die Anträge und den Vortrag der Parteien halten.
Vertiefend hierzu: Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess
Verfahrenshindernisse (auch: Prozesshindernisse) sind Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen bzw. Nichtvorliegen die Durchführung eines Strafverfahrens ausschließt und eine Sachentscheidung unmöglich macht.
Verfahrenshindernisse sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine Rügeobliegenheit besteht nicht; es kommt daher nicht darauf an, dass diese unverzüglich in der Hauptverhandlung gerügt werden oder nicht. Die Verfahrenshindernisse können dabei nach ihrem jeweiligen Bezugspunkt (Person, Gericht, Sache) unterteilt werden.
Vertiefend dazu: Verfahrenshindernisse
Der Verhandlungsgrundsatz (auch: Beibringungsgrundsatz) besagt, dass nur die Parteien (bzw. ihre Prozessbevollmächtigten, § 78 ZPO) den Tatsachenstoff als Entscheidungsgrundlage liefern und Beweisanträge stellen können.
Dieser Grundsatz gilt im Zivilprozess. Im Straf- und Verwaltungsprozess gilt dagegen der Untersuchungsgrundsatz.
Das Versäumnisurteil ist ein Urteil, das das Gericht auf Antrag der anwesenden Partei erlässt, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig ist, also nicht erscheint, nicht verhandelt oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist. Da das Verfahren voraussetzt, dass die Parteien aktiv mitwirken und ihren Standpunkt vorbringen, ermöglicht das Versäumnisurteil einen Verfahrensabschluss trotz Nichterscheinens einer Partei.
Das Gericht erlässt danach entweder ein echtes Versäumnisurteil gegen die säumige Partei oder ein unechtes Versäumnisurteil (Abweisung der Klage), wenn diese bereits unzulässig oder unschlüssig ist.
Vertiefung (cooming soon): Versäumnisurteil
Art. 101 I 2 GG gewährleistet den gesetzlichen Richter. Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird die Zuständigkeit insbesondere auf drei Ebenen bestimmt:
Rechtswegzuständigkeit: Ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet?
Sachliche Zuständigkeit: Welches Gericht entscheidet in welcher Instanz?
Örtliche Zuständigkeit: Welches konkrete Gericht ist zuständig?
Die Zuständigkeit richtet sich insbesondere nach §§ 40, 45 ff. und 52 VwGO.
Vertiefend hierzu: Verwaltungsgerichte
Das Verwaltungsurteil (§§ 117 ff. VwGO) ist die zentrale Entscheidungsform im Verwaltungsprozess. Mit ihm beendet das Verwaltungsgericht den öffentlich-rechtlichen Streit verbindlich und schafft nach Eintritt der Rechtskraft Rechtsfrieden. Anders als im Zivilprozess wirkt die Entscheidung dabei nicht nur zwischen den Beteiligten, sondern bindet unter bestimmten Voraussetzungen auch andere Gerichte und Behörden (§ 121 VwGO).
Wie im Zivilprozess lassen sich Verwaltungsurteile nach ihrer Art, ihrem Zustandekommen und ihrem Umfang unterscheiden. Für die Klausur besonders wichtig ist außerdem der formale Aufbau des Urteils. Das Verwaltungsurteil folgt einer festen Struktur aus Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen. Jeder Bestandteil erfüllt eine eigene Funktion und muss sauber von den übrigen Elementen abgegrenzt werden.
Vertiefend hierzu: Verwaltungsurteil
Wurde die Klage beim örtlich oder sachlich unzuständigen Gericht erhoben, so hat dieses Gericht sich auf Antrag des Klägers durch Beschluss für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht nach § 281 I 1 ZPO zu verweisen. Dieser Verweisungsbeschluss ist grundsätzlich bindend, § 281 1 4 ZPO.
Der Klageverzicht des Klägers ist das prozessuale Gegenstück zum Anerkenntnis des Beklagten. Mit ihm erklärt der Kläger, dass er auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet (§ 306 ZPO). Die Folge ist ein Verzichtsurteil, durch das die Klage ganz oder teilweise abgewiesen wird. Anders als bei der Klagerücknahme bleibt es also nicht bei einer bloßen Verfahrensbeendigung ohne Sachentscheidung. Der Kläger kann insoweit nicht mehr obsiegen.
Vertiefend hierzu: Anerkenntnis und Verzicht
Ein Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 4 ZPO), den ein Gläubiger erhält, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch gegen einen vorhergehenden Mahnbescheid einlegt, § 699 ZPO.
Der Vollstreckungstenor ist der Teil eines Zivilurteils, der die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt. Er bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die obsiegende Partei ihre Ansprüche bereits vor Rechtskraft des Urteils durchsetzen kann.
Der Vollstreckungstenor regelt konkret:
wer gegen wen vollstrecken darf
unter welchen Bedingungen die Vollstreckung zulässig ist
ob und in welcher Höhe Sicherheitsleistung erforderlich ist
Dies schafft Sicherheit für die obsiegende Partei, ihre Ansprüche bereits während des Verfahrens geltend zu machen, während die unterlegene Partei durch die Sicherheitsleistung geschützt wird.
Vertiefend hierzu: Vollstreckungstenor
Mit der Widerklage macht der Beklagte im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits einen eigenen Anspruch gegen den Kläger geltend. Anders als bei der Prozessaufrechnung beschränkt er sich nicht auf die Verteidigung gegen die Klage, sondern erhebt selbst Klage und geht damit zum Gegenangriff über. Die Widerklage ist daher kein bloßes Verteidigungsmittel, sondern eine eigenständige Klage.
Hierbei ist zwischen der unbedingten Widerklage und der nur für den Fall des Erfolglosbleibens anderer Verteidigungsmittel erhobenen Eventual- bzw. Hilfswiderklage unterschieden.
Vertiefung (coming soon): Widerklage
Zeugen vom Hörensagen (auch: mittelbare Zeugen) sind Personen, die das tatbestandlich relevante Geschehen nicht selbst unmittelbar wahrgenommen haben, sondern lediglich Kenntnis vom Tatgeschehen aus Mitteilungen eines Tatzeugen erlangt haben.
Welches Gericht zuständig ist, muss sich wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG) im Vorhinein allein anhand des Gesetzes bestimmen.
Die sachliche Zuständigkeit klärt, ob Amtsgericht oder Landgericht als Eingangsgericht berufen ist. Es bestimmt sich nach dem Streitgegenstand (streitwertunabhängig, z.B. bei Wohnraummietsachen) oder nach dem Streitwert (aktuelle Grenze: 10.000 €), § 1 ZPO i.V.m. § 23, 71 I GVG.
Die örtliche Zuständigkeit legt fest, welches Gericht aufgrund seines Sitzes entscheidet, so z.B. nach dem Wohnsitz des Beklagten oder dem Ort einer Mietsache (§§ 12 ff. ZPO). Dabei ist zwischen ausschließlichem und besonderen sowie allgemeinem Gerichtsstand zu unterscheiden.
Hinzu tritt die funktionelle Zuständigkeit, die bestimmt, welches Organ innerhalb des Gerichts tätig wird.
Vertiefend hierzu: Zivilgericht
Das Zivilurteil ist die zentrale Entscheidungsform im Zivilprozess. Mit ihm entscheidet das Gericht verbindlich über den Streitgegenstand und schafft nach Eintritt der Rechtskraft Rechtsfrieden zwischen den Parteien. Je nach Inhalt, Zustandekommen und Umfang lassen sich Zivilurteile in verschiedene Kategorien einordnen, etwa in Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteile oder in streitige Urteile, Versäumnisurteile sowie Anerkenntnis- und Verzichtsurteile.
Für die Klausur besonders wichtig ist aber nicht nur die rechtliche Wirkung des Urteils, sondern auch sein Aufbau. Denn das Zivilurteil folgt einer festen Struktur aus Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen. Jeder dieser Bestandteile erfüllt eine eigene Funktion und muss formal sauber umgesetzt werden.
Vertiefend hierzu: Zivilurteil
Das Zurückbehaltungsrecht ist ein materiell-rechtliches Leistungsverweigerungsrecht. Es berechtigt den Schuldner, seine geschuldete Leistung vorübergehend zu verweigern, bis der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung erbringt.
Im Zivilprozess dient das Zurückbehaltungsrecht dem Beklagten als Verteidigungsmittel gegen die Klage. Anders als die Prozessaufrechnung führt es jedoch nicht zum Erlöschen der Forderungen, sondern regelmäßig lediglich zu einer Verurteilung Zug um Zug. Besonders examensrelevant ist die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) und der Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB), die als spezieller Fall des synallagmatischen Vertragsverhältnisses ausgestaltet ist.
Vertiefung (coming soon): Zurückbehaltungsrecht.
Der Zuständigkeitsstreitwert ist für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit von Amtsgericht und Landgericht relevant (§ 23 Nr. 1, 71 I GVG) und bestimmt sich nach den §§ 2 ff. ZPO.
Die Prüfung der Zweckmäßigkeit schließt sich in der Anwaltsklausur an das materiell-rechtliche Gutachten an. Dabei geht es nicht mehr darum, ob ein Anspruch besteht, sondern wie dieser am sichersten und schnellsten durchgesetzt bzw. wie sich gegen einen Anspruch am besten verteidigt werden kann. Es geht also um prozesstaktische Erwägungen.
Vertiefung (coming soon): Zweckmäßigkeit
Ein Zwischenurteil ist eine Unterart des Feststellungsurteils, das sich auf bestimmte Vorfragen bezieht, die im Prozess auftreten und geklärt werden müssen, § 303 ZPO.