16.08.2026
Übereinstimmende Erledigungserklärung
Die Erledigungserklärung ist ein prozessökonomisches Instrument des Klägers, mit dem sich ein Rechtsstreit kostengünstig beenden lässt. Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Anspruch nach
Rechtshängigkeit, also nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (§§ 261 I, 253 I ZPO), weggefallen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der im Klagewege geltend gemachte Anspruch erfüllt wurde. Ohne Erledigungserklärung würde die Klage abgewiesen und der Kläger müsste die Prozesskosten tragen. Durch die Erledigungserklärung werden diese Kosten vermieden.
Erklären beide Parteien den gesamten Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, endet das Verfahren durch Beschluss. Das Gericht entscheidet dann nur noch über die Kosten und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe zum Verfahrensende ohne Urteil. Im Mittelpunkt stehen die prozessualen Konstellationen, in denen ein Zivilprozess nicht durch ein streitiges Urteil abgeschlossen wird, sondern durch prozessuale Erklärungen oder Vereinbarungen der Parteien.
Die Reihe umfasst:
den Beitrag zum
Anerkenntnis, der die Situation behandelt, in der der Beklagte den geltend gemachten Anspruch prozessual anerkennt; in diesem Zusammenhang wird auch der
Verzichtdes Klägers beleuchtet,
den Beitrag zur
Klagerücknahme, der sich mit der (teilweisen) Rücknahme der Klage durch den Kläger und deren prozessualen Folgen befasst,
den Beiträgen zur Erledigung, in denen die
einseitigeund die
übereinstimmendeErledigungserklärung dargestellt werden,
den Beitrag zum
Prozessvergleich, der die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich erklärt.
Die Beendigung des Verfahrens durch streitiges Urteil ist Gegenstand einer eigenständigen Reihe.
Einen Überblick über alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht findest Du hier: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterschieden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
Die Erledigungserklärung kann in beiden Klausurtypen eine Rolle spielen.
Klausur aus gerichtlicher Sicht
In der gerichtlichen Klausur sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
die übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO)
die einseitig gebliebene Erledigungserklärung
Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist ein Beschluss zu fertigen. Dieser entscheidet abschließend nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Bei der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung, ein häufiges Examensmotiv, ist ein Feststellungsurteil zu fertigen. Dieses hat festzustellen, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat.
Klausur aus gerichtlicher Sicht
In der gerichtlichen Klausur sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
die übereinstimmende Erledigungserklärung § 91a ZPO
die einseitig gebliebene Erledigungserklärung
Bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung ist ein Beschluss zu fertigen. Dieser entscheidet abschließend nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Bei der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist ein Feststellungsurteil zu fertigen. Dieses hat festzustellen, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit erledigt hat.
Klausur aus anwaltlicher Sicht
Die Erledigungserklärung dient der prozessökonomischen Beendigung eines Rechtsstreits. Sie kommt in Betracht, wenn das ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel nach Eintritt der Rechtshängigkeit durch ein erledigendes Ereignis weggefallen ist, etwa durch Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten oder Aufhebung der angegriffenen Maßnahme.
Die Erledigungserklärung bietet dem Kläger einen kostengünstigen Ausweg. Sie vermeidet die nachteiligen Kostenfolgen alternativer Beendigungsformen:
Klagerücknahme: Kosten gemäß § 269 III 2 ZPO
Säumnis: Kosten gemäß § 344 ZPO
Der Beklagte kann der Erledigungserklärung zustimmen oder ihr widersprechen. Was zweckmäßiger ist, hängt davon ab, ob:
tatsächlich Erledigung eingetreten ist und
seine Verteidigungsaussichten im Zeitpunkt vor Erledigung durchgegriffen hätten.
Entscheidungsfrage: War die Klage vor Erledigung zulässig und begründet?
Die übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) ist eine den Zivilprozess beendende Prozesshandlung, mit der Kläger und Beklagter den Rechtsstreit einvernehmlich ganz oder teilweise für erledigt erklären. Sie beruht auf dem
Dispositionsgrundsatz; der Rechtsstreit muss also nicht immer zwingend durch streitiges
Endurteilbeendet werden.
Die Erledigungserklärung kommt immer dann in Betracht, wenn:
die ursprünglich zulässige und begründete Klage
durch ein Ereignis nach
Rechtshängigkeitunzulässig oder unbegründet wird.
Erklärt der klaglos gestellte Kläger die Erledigung und schließt sich der Beklagte an, endet der Rechtsstreit nicht durch Sachurteil, sondern durch Kostenentscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO. Die
Rechtshängigkeiterlischt kraft Parteiwillens. Das Gericht entscheidet durch Beschluss allein über die Kosten.
Der Rechtsstreit kann vollständig oder teilweise für erledigt erklärt werden. Bei teilweiser Erledigung erlischt die Rechtshängigkeit kraft Parteiwillen nur für den übereinstimmend erledigten Teil.
Es ergeht ein Urteil über den verbliebenen Streitgegenstand. Dieses Urteil enthält in seinen Nebenentscheidungen eine Kostenmischentscheidung, in der neben den Kosten für den noch rechtshängigen, streitigen Teil (§§ 91 ff. ZPO) über die Kosten des erledigten Teil nach § 91a ZPO entschieden werden muss.
Die
übereinstimmende Erledigungserklärungkann sich auf den gesamten Rechtsstreit oder nur auf einen Teil davon beziehen. Dies führt zu zwei Konstellationen:
Übereinstimmende vollständige Erledigungserklärung: Beide Parteien erklären sich einig, dass sich der gesamte Rechtsstreit erledigt hat (oder es greift die Fiktion des § 91a I 2 ZPO). Das Gericht entscheidet durch
Beschluss(§ 91a ZPO) und hierin nur noch über die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.
Übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung: Beide Parteien einigen sich darauf, dass sich nur ein Teil des Rechtsstreits erledigt hat. Das Gericht entscheidet durch streitiges
Endurteil. Für den für erledigt erklärten Teil erfolgt eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, für den übrigen Teil ein
Leistungsurteil.
Neben der übereinstimmenden Erledigungserklärung gibt es auch die
einseitige Erledigungserklärung. Auch diese kann vollständig oder teilweise erklärt werden. Somit kommen zu den beiden oben genannten Konstellationen zwei weitere hinzu:
Einseitige vollständige Erledigungserklärung: Der Kläger erklärt die Klage für erledigt, der Beklagte widerspricht. Die einseitig gebliebene Erklärung wird als Klageumstellung auf Feststellung ausgelegt (§ 264 Nr. 2 ZPO). Das Gericht entscheidet durch
Feststellungsurteil, ob die ursprüngliche Klage bis zum Erledigungsereignis zulässig und begründet war.
Einseitige teilweise Erledigungserklärung: Der Kläger erklärt nur einen Teil der Klage für erledigt, der Beklagte widerspricht. Das Gericht entscheidet durch kombiniertes Feststellungs- und Leistungsurteil. Der Feststellungsteil bezieht sich auf den für erledigt erklärten Teil, das Leistungsurteil auf den übrigen Teil.
)
Die Erledigungserklärung ist eine gegenüber dem Prozessgericht abgegebene Prozesserklärung, mit der der Kläger erklärt, dass sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nach
Rechtshängigkeitder Klage erledigt hat. Der Beklagte kann sich der Erledigung durch eine entsprechende Prozesserklärung anschließen oder die Erledigung direkt übereinstimmend mit dem Kläger erklären.
Damit eine Erledigungserklärung wirksam ist, müssen also folgende Punkte erfüllt sein:
Rechtshängigkeitder Klage: Die Klage muss bereits rechtshängig sein; über sie darf jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sein.
Erledigungserklärung des Klägers: Der Kläger muss eine ausdrückliche oder konkludente Erledigung gegenüber dem
Prozessgerichtabgeben. Dabei muss es sich um eine wirksame Prozesshandlung handeln.
Einwilligung des Beklagten: Der Beklagte muss in die Erledigung eingewilligt, eine antizipierte Zustimmung abgegeben oder sich zwei Wochen lang nicht zu der Erledigung verhalten haben (§ 91a I 2 ZPO); auch hierbei muss es sich um eine wirksame Prozesshandlung handeln.
Die Erledigungserklärung ist eine
Erwirkungshandlung, mit der der Kläger die prozessuale Beendigung der Hauptsache herbeiführt. Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens abgegeben werden, sofern die Klage rechtshängig ist, und ist bis zur Annahme durch den Beklagten widerruflich.
Allgemeine Prozesshandlungsvoraussetzungen
Die
Prozesshandlungsvoraussetzungendecken sich größtenteils mit den parteibezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen.
Parteifähigkeit (§ 50 I ZPO): Fähigkeit, als Partei am Rechtsstreit teilzunehmen.
Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO): Fähigkeit, die Handlung selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen.
Ggf. wirksame Prozessvollmacht (§§ 80 ff. ZPO): Vorhandensein einer wirksamen Prozessvollmacht, falls der Erklärende als Vertreter handelt.
Bei übereinstimmender Erledigung bedarf es auch im Anwaltsprozess keiner Erklärung durch einen Rechtsanwalt, da diese nach § 91a I ZPO auch zur Protokoll der Geschäftsstelle vorgenommen werden kann. Der Anwaltszwang gilt dann nach Maßgabe des § 78 III ZPO nicht.
Erklärung gegenüber dem Prozessgericht
Damit eine übereinstimmende Erledigungserklärung vorliegt, müssen beide Parteien wirksam die Erledigung erklären. Ist die Erledigung durch den Kläger erklärt worden und hat sich der Beklagte hierzu noch nicht geäußert, befindet sich das Verfahren in einem Schwebezustand.
Dieser Schwebezustand endet durch:
Widerspruch des Beklagten,
Anschluss des Beklagten durch Erledigungserklärung oder
Fiktion nach § 91a I 2 ZPO mit Ablauf von zwei Wochen nach der Erklärung des Klägers, sofern der Beklagte entsprechend belehrt wurde.
Ein Widerruf der Erledigungserklärung des Klägers ist im Schwebezustand grundsätzlich möglich, da es sich um eine
Erwirkungshandlunghandelt. Mit der Annahme durch den Beklagten wird die Erledigung wirksam und ein Widerruf ist nicht mehr möglich.
Irrelevant: Erledigendes Ereignis
Das tatsächliche Vorliegen einer Erledigung in der Hauptsache ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärung.
Das Gericht ist aufgrund des
Dispositionsgrundsatzesan die Parteierklärungen gebunden; ob sich die Hauptsache tatsächlich durch ein bestimmtes Ereignis nach
Rechtshängigkeiterledigt hat, ist für den Eintritt der prozessgestaltenden Wirkung der übereinstimmenden Erledigung unerheblich.
Die vollständige übereinstimmende Erledigungserklärung beendet die
Rechtshängigkeitder Hauptsache kraft privatautonomer Parteiendisposition ex nunc. Ein
Sachurteilergeht nicht; das Verfahren ist ein summarisches Beschlussverfahren ohne Beweisaufnahme.
Das Gericht entscheidet gemäß § 91a I 1 ZPO nur noch über die Kosten durch Beschluss nach billigem Ermessen. Es prüft, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Eine neue Tatsachenfeststellung oder weitere Beweisaufnahme findet nicht statt. Das Gericht entscheidet ausschließlich auf Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war die Klage ohne die Erledigungserklärungen zulässig und begründet, mit der Folge, dass die Beklagte als unterliegende Partei nach § 91 I 1 ZPO zur Kostentragung verpflichtet gewesen wäre. [Begründung].
Bei der Kostenentscheidung können über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage hinaus weitere Billigkeitserwägungen einbezogen werden. So kann es bei
sofortigem Anerkenntnis(§ 93 ZPO) billig sein, dem Kläger trotz vollen Obsiegens die Kosten aufzuerlegen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
Eine von dem Sach- und Streitstand abweichende Billigkeitsentscheidung ist nicht gerechtfertigt. [Begründung].
§ 269 III 1 ZPO, der die Wirkungslosigkeit bereits ergangener, noch nicht rechtskräftiger Urteile bei einer Klagerücknahme anordnet, wird bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung analog angewendet. Das bedeutet bereits ergangene Urteile (regelmäßig Versäumnisurteile) werden kraft Gesetzes ex nunc wirkungslos. Eine deklaratorische Feststellung der Wirkungslosigkeit kann nach § 269 V 1 ZPO analog beantragt werden. Dies ist sinnvoll, da mit einem Versäumnisurteil bereits ein Titel (§§ 704, 708 Nr. 2 ZPO) in der Welt ist.
Erklären die Parteien übereinstimmend, dass der gesamte Rechtsstreit erledigt ist, endet dieser unmittelbar durch Beschluss gemäß § 91a ZPO.
Rubrum: Die der vollständige übereinstimemnden Erledigungserklärung wird durch Beschluss (§ 91a ZPO), nicht durch Urteil, entschieden. Dies hat Auswirkungen auf das Rubrum:
Tenor: Umfasst ausschließlich die Kostenentscheidung. Eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht nicht. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich (§ 794 I Nr. 3 ZPO). Der Beschluss stellt selbst einen Vollstreckungstitel dar.
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Gründe zu I (≙
Tatbestand):
Einleitungssatz (im
Präsens)
Die Parteien haben über Ansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Matratze gestritten, nach einer vollständigen übereinstimmenden Erledigungserklärung streiten die Parteien nun noch über die Kosten.
Ursprüngliches Klägervorbringen (im
Perfekt)
(In unserem Fallbeispiel gibt es nur Rechtsansichten): Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Vertrag wirksam widerrufen. Nach Rücksendung der Ware schulde die Beklagte daher die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 4.999,00 € sowie den Ersatz der für die Rücksendung aufgewendeten Kosten in Höhe von 100,00 €.
Ursprünglichen Anträge (nicht eingerückt)
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Erstattungskosten in Höhe von 5.499,00 € zu zahlen.
Die Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen.
Übereinstimmende Erledigungserklärungen (im
Perfekt)
Mit Schriftsatz vom 10.06.2026, der dem Gericht am selben Tag zugegangen ist, hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigung durch Erklärung am 12.06.2026 angeschlossen.
Ursprüngliches Beklagtenvorbringen (im
Perfekt)
(In unserem Fallbeispiel gibt es nur Rechtsansichten): Die Beklagte ist der Meinung, ein Widerrufsrecht bezüglich der Matratze sei ausgeschlossen, da es sich um ein versiegeltes Hygieneprodukt handele, das mit Entfernung der Schutzfolie nicht mehr widerrufstauglich sei.
Ggf. übrige Prozessgeschichte (im
Perfekt)
Gründe zu II (Rechtliche Würdigung):
Ergebnissatz/Maßstab
Obersatz: Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Beklagten gemäß § 91a I 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreit aufzuerlegen.
Ggf. Auslegung der Parteierklärungen nach §§ 133, 157 BGB analog.
Ggf. Wirksamkeit der Erledigungserklärungen als Prozesshandlung
Bedenken an der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen als Prozesshandlungen bestehen nicht, sodass die Rechtshängigkeit kraft Parteiwillens erloschen ist und das Gericht nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach dem oben genannten Maßstab zu entscheiden hat.
Erfolgsaussichten der Klage nach bisherigen Sach- und Streitstand
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes war die Klage ohne die Erledigungserklärungen zulässig und begründet, mit der Folge, dass die Beklagte als unterliegende Partei nach § 91 I 1 ZPO zur Kostentragung verpflichtet gewesen wäre.
Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
Die ursprüngliche Klage war zulässig. [Prüfung der Zulässigkeit der ursprünglichen Klage].
Begründetheit der ursprünglichen Klage
Ohne das von den Parteien angenommene Erledigungsereignis wäre die Klage in der Sache begründet gewesen. [Prüfung der Begründetheit der ursprünglichen Klage].
Billigkeitserwägungen
Eine von dem Sach- und Streitstand abweichende Billigkeitsentscheidung, § 91 a I 1 ZPO, ist nicht gerechtfertigt.
Rechtsmittelbelehrung: Sofortige Beschwerde nach § 91a II 1, 567 ff. ZPO
Unterschrift
Es ergeht ein Urteil hinsichtlich des noch anhängigen Teils. Der erledigte Teil wird in diesem Urteil erst im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO relevant: In den Nebenentscheidungen muss dann geprüft werden, wem unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten insoweit aufzuerlegen sind.
Rubrum: Keine Besonderheiten.
Tenor: Keine Besonderheiten, insbesondere ergeht trotz der Kostenentscheidung ein einheitlicher Kostentenor für die Gesamtentscheidung und kein getrennter Kostentenor für den weiterhin rechtshängigen und erledigten Teil.
Tatbestand:
Unstreitiges (im
Präteritum): Inkl. Sachstand bzgl. des zurückgenommenen Antrags, da dieser für die Nebenentscheidungen relevant ist.
Streitiges Klägervorbringen (im
Konjunktiv I): Inkl. Vorbringen bzgl. des zurückgenommenen Antrags.
Antragsbezogene Prozessgeschichte (im
Perfekt)
Ursprünglich hat Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 85,00 € für die Ohrstöpsel einschließlich der Versandkosten zu zahlen. Nachdem die Beklagte dem Kläger neue passende Ohrstöpsel zugesandt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
Aufrechterhaltene Anträge (eingerückt im
Präsens)
Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Erstattungskosten in Höhe von 5.499,00 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Streitiges Beklagtenvorbringen (im
Konjuktiv I): Inkl. Vorbringen bzgl. des zurückgenommenen Antrags.
Ggf. übrige Prozessgeschichte (im
Perfekt)
Entscheidungsgründe: Bis zu den Nebenentscheidungen wie üblich, wobei nur noch über den anhängigen Teil zu entscheiden ist.
Gesamtergebnis
Ggf. Wirksamkeit der Erledigungserklärungen
Bedenken an der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen als Prozesshandlungen bestehen nicht, sodass die Rechtshängigkeit kraft Parteiwillens in Bezug auf den Antrag zu 2) erloschen ist und das Gericht nur noch über den Antrag zu 1) durch Urteil zu entscheiden hat.
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
Nebenentscheidungen: Die Kostenentscheidung folgt als Kostenmischentscheidung aus der jeweils einschlägigen Vorschriften der §§ 92 ff. ZPO und § 91a ZPO.
Ergebnissatz
Ergebnissatz: Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 91a ZPO.
Kostenentscheidung bzgl. des noch rechtshängigen Teils
Kostenentscheidung bzgl. des erledigten Teils
Im Hinblick auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil waren die Kosten der Beklagten nach § 91a ZPO aufzuerlegen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands hätte die Beklagte den Rechtsstreit ohne die übereinstimmende Erledigung verloren.
[Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit des erledigten Teils.]
Rechtsmittelbelehrung
Unterschrift
In der Anwaltsklausur ist bei (teilweiser) Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (z.B. nach Erfüllung des eingeklagten Anspruchs) zu thematisieren, welche Prozesserklärung für den klagenden Mandanten in dieser Situation am günstigsten ist. In jedem Fall muss auf das erledigende Ereignis reagiert werden, da die Klage ansonsten abgewiesen wird, sofern ein solches Ereignis tatsächlich vorliegt.
Welche Maßnahme am sinnvollsten ist, ist unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu erörtern. Entscheidend ist dabei vor allem eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Erledigungserklärung im Vergleich zu anderen prozessbeendenden Handlungen.
Die übereinstimmende Erledigungserklärung bietet den Parteien mehrere prozessuale Vorteile.
Ermäßigung der Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich von dem dreifachen auf den einfachen Satz (Nr. 1211 Nr. 4 KV GKG), sofern keine eigenständige gerichtliche Kostenentscheidung ergeht oder diese lediglich einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
Keine materielle Rechtskraft
Über den Streitgegenstand wird bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung nicht rechtskräftig entschieden. Mangels materieller Rechtskraft bleibt eine erneute Klageerhebung grundsätzlich zulässig.
Günstige Kostenentscheidung
Der Kläger kann trotz der infolge des erledigenden Ereignisses bestehenden Unzulässigkeit oder Unbegründetheit seiner Klage eine für ihn günstige Kostenentscheidung erreichen, wenn er nach Rechtshängigkeit klaglos gestellt worden ist und die Klage somit eigentlich - mit der Kostenfolge nach § 91 I 1 ZPO - als unbegründet abzuweisen wäre.
Der Kläger kann den Rechtsstreit auch auf andere Weise beenden, indem er:
die Klage
zurücknimmt(§ 269 ZPO),
auf den geltend gemachten Anspruch
verzichtet(§ 306 ZPO) oder
durch absichtliches Nichterscheinen oder Nichtverhandeln in die Säumnis gerät (§§ 333 ff. ZPO).
Diese Beendigungsformen sind für den Kläger jedoch regelmäßig mit ungünstigen Kostenfolgen verbunden. So trägt er:
bei der
Klagerücknahmegrundsätzlich die Kosten gemäß § 269 III 2 ZPO,
beim
Verzichtim Fall der Säumnis die Kosten nach § 344 ZPO.
Die Erledigungserklärung kann diese Kostenfolge vermeiden und stellt daher häufig die prozessual günstigere Alternative dar.
Umgekehrt kann der Beklagte bei Erledigung der Hauptsache den Klageanspruch
anerkennen. Dann trägt der Beklagte grundsätzlich die Kosten nach §§ 307, 91 ZPO, sofern nicht ausnahmsweise ein
sofortiges Anerkenntnisim Sinne des § 93 ZPO vorliegt.
Die Parteien können den Rechtsstreit auch einvernehmlich durch einen Prozessvergleich beenden, der in jeder Lage des Verfahrens möglich ist (§§ 278, 278a ZPO).
§ 269 III 3 ZPO regelt einen Sonderfall der
Klagerücknahme: Wird die Klage zurückgenommen, bevor sie dem Beklagten zugestellt und damit noch nicht rechtshängig geworden ist, entscheidet das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Es handelt sich um eine privilegierte Klagerücknahme des Klägers mit Kostenantrag.
In ihrer Wirkung stimmen die
Klagerücknahmenach § 269 III 3 ZPO und die übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) überein: Beide führen zu einer Kostenentscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes.
Der entscheidende Unterschied liegt im Zeitpunkt, zu dem der Wegfall des Rechtsschutzziels eintritt und prozessual berücksichtigt werden kann:
Wegfall zwischen
Anhängigkeitund
Rechtshängigkeit: Der Kläger kann die Klage zurücknehmen; die Kostenentscheidung richtet sich dann nach § 269 III 3 ZPO.
Wegfall nach
Rechtshängigkeit: Der Kläger kann, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Beklagten, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären.
Das bedeutet: Vor Zustellung der Klage kann eine Erledigungserklärung nicht wirksam abgegeben werden. Es fehlt das erforderliche Prozessrechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem, das erst mit der Zustellung der Klage an den Beklagten entsteht (§§ 261, 253 I ZPO).
Erklärt der Kläger statt der Erledigungserklärung die
Klagerücknahmeoder umgekehrt, kommt eine „Korrektur" der abgegebenen Prozesserklärung grundsätzlich nicht in Betracht:
Keine Anfechtungsmöglichkeit (§§ 119 ff. BGB): Diese Vorschriften gelten nur für Willenserklärungen des materiellen Rechts, nicht für prozessuale Erklärungen.
Keine Auslegung (§§ 133, 157 BGB analog): Die jeweilige Prozesserklärung hat nach Wortlaut, Zweck und prozessualer Funktion einen eindeutigen Inhalt, nämlich die Erledigung.
Keine Umdeutung (§ 140 BGB analog): Die Umdeutung setzt die Unwirksamkeit der abgegebenen Erklärung voraus, an der es bei wirksam erklärter Klagerücknahme oder Erledigungserklärung gerade fehlt.
Der Beklagte wird sich dann regelmäßig nicht der Erledigungserklärung anschließen, denn die umgestellte
Feststellungsklagewird abgewiesen, da es an einem Erledigungsereignis nach
Rechtshängigkeitfehlt.
Die Erledigungserklärung kommt auch in folgenden Verfahren vor:
im Eilverfahren (§§ 916 ff. ZPO), nur dass hier der Zeitpunkt der
Rechtshängigkeitauf den Zeitpunkt der
Anhängigkeitvorverlagert wird.
im Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO), nur dass die
Rechtshängigkeitnach § 696 III ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides rückbezogen wird, wenn die Streitsache alsbald nach Widerspruch an das Streitgericht abgeben wurde.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Huber, Grundwissen – Zivilprozessrecht: Einseitige Erledigungserklärung, JuS 2013, 977.
Becker, Erledigung und Klagerücknahme im Zivilprozess, JuS 2018, 1050.
Heiß/Heiß, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess – Grundsätze und übereinstimmende Erledigungserklärung, JA 2018, 499.
Heiß/Heiß, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess – Einseitige Erledigungserklärung und privilegierte Klagerücknahme nach § 269 III 3 ZPO, JA 2019, 15.
Adolphsen, Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2023, § 14. Prozessbeendigende Prozesshandlungen des Klägers.
Kaiser/Kaiser, Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen, 2. Aufl. 2025, Rn. 585 ff.
Einschlägige Kommentierung im Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl. 2024.
Einschlägige Kommentierung im Musielak/Voit, ZPO Kommentar, 22. Aufl. 2025.
Für die Ohren: RefPod, #23 bis #25 Erledigung im Zivilprozess.
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Daßbach, Urlaub ist die schönste Zeit des Jahres, JA 2021, 147.
Kupczyk, Der Chinaböller, JA 2011, 529.
Als Aktenvortrag Gaja, Original-Examensaktenvortrag: Geschenkt ist geschenkt, JA 2014, 287.
Der Fall ist an das Urt. v. 3.7.2019 - VIII ZR 194/16 angelehnt, in dem sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob eine versiegelt gelieferte Matratzen unter die Ausnahmeregelung des § 312g II Nr. 3 BGB fällt. Diese Norm geht auf Art. 16 lit. e Verbraucher-RL zurück, weswegen der BGH die Sache dem EuGH vorlegte.
Der EuGH (Urt. v. 27.3.2019 - C-681/17) entschied im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV: Nein. Versiegelte Matratzen sind keine Hygieneprodukte im Sinne der Norm.
Der Fall wurde in mehreren Ausbildungszeitschriften besprochen:
Gutzeit, Schuldrecht AT: Verbraucherschützendes Widerrufsrecht bei Online-Kauf, JuS 2019, 1018.
Looschelders, Kein Ausschluss des Widerrufsrechts eines Verbrauchers beim Online-Kauf einer neuen Matratze nach Entfernen der Schutzfolie, JA 2019, 787.
Eine fallbezogene Aufarbeitungen finden sich zudem in RÜ 2019, 617 und Life&Law 2019, 666.
Und was ist mit den Ohrstöpseln?
Wir sind der Meinung, dass es sich bei Ohrstöpseln um ein Hygieneprodukt handelt und sie damit unter die Ausnahmeregelung des § 312g II Nr. 3 BGB fallen: Ohrstöpsel kommen bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme mit Körpersekreten in Kontakt, da sie unmittelbar in die Gehörgänge eingeführt werden und dort typischerweise mit Cerumen (schlaues Wort für Ohrenschmalz) in Berührung kommen. Sie bestehen regelmäßig aus porösen oder weichen Materialien, in die Sekrete eindringen und sich nicht vollständig hygienisch aufbereiten lassen. Anders als bei einer Matratze fehlen realistische und zumutbare Maßnahmen, um die Ware wieder in einen verkehrsfähigen Zustand zu versetzen. Die objektive Erwartung des Verkehrs steht einer Weiterveräußerung entgegen: Ein durchschnittlicher Verbraucher erwirbt Ohrstöpsel, die bereits bestimmungsgemäß benutzt wurden, selbst nach Reinigung nicht.