16.08.2026
Verfahrensgrundsätze im Zivilprozess
Die jeweiligen Verfahrensgrundsätze bilden das Fundament der Prozessordnungen. Dies gilt auch für die Zivilprozessordnung.
Ein wesentlicher Grundsatz ist dabei die sogenannte Dispositionsmaxime. Sie besagt, dass die Parteien eines zivilrechtlichen Verfahrens weitgehend die Kontrolle darüber haben, ob und wie ein Verfahren geführt wird (Parteiherschaft). Konkret bedeutet dies, dass die Parteien selbst darüber entscheiden, welchen Streitgegenstand sie in das Verfahren einbringen, welche Anträge sie stellen und ob sie das Verfahren fortsetzen oder beenden wollen.
Dies setzt sich im Verhandlungsgrundsatz fort. Der Verfahrensgrundsatz besagt, dass die Parteien die entscheidungsrelevanten Tatsachen und Beweise selbst vorbringen müssen. Das Gericht bleibt dabei passiv und muss sich an die Anträge und den Vortrag der Parteien halten.
Ergänzend greifen auch im Zivilprozess die allgemeinen Verfahrensgrundsätze wie das Mündlichkeits- und Unmittelbarkeitsprinzip, der Beschleunigungs- und Öffentlichkeitsgrundsatz sowie das Gebot des rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Grundlagen im Zivilrecht. Diese besteht aus:
diesem Beitrag zu den Verfahrensgrundsätzen, die als Leitlinien das gesamte Verfahren prägen,
dem Beitrag zum
Verfahrensablauf, der den Weg von der Klageerhebung bis zur Entscheidung strukturiert darstellt, sowie
den Beiträgen zum Ende des Verfahrens ohne streitiges Urteil:
Anerkenntnis,
Vergleich,
Erledigung,
Rücknahme.
Einen Überblick über alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht findest Du hier: Themenüberblick
Der gesamte Zivilprozess ist von der Parteiherrschaft geprägt. Sie stellt das prozessuale Gegenstück zur grundrechtlichen Freiheit der Parteien dar, ihre Rechtsbeziehungen frei zu gestalten.
Die Parteiherrschaft umfasst:
die Dispositionsgsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) und
den Verhandlungsgrundsatz (auch: Beibringungsgrundsatz).
Neben diesen besonderen Grundsätzen des Zivilprozessrechts gelten die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, insbesondere:
das Mündlichkeitsprinzip,
das Unmittelbarkeitsprinzip,
der Beschleunigungsgrundsatz,
das Öffentlichkeitsgrundsatz,
das Gebot des rechtlichen Gehörs,
der Grundsatz des unabhängigen Richters,
der Grundsatz des gesetzlichen Richters und
das Gebot des fairen Verfahrens.
Die Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) besagt, dass nur der Kläger mit dem Klageantrag und dem vorgetragenen Lebenssachverhalt den Streitgegenstand bestimmen kann und nur die
Parteien, also Kläger und Beklagter, über den Streitgegenstand verfügen können.
Dies wirkt sich auf verschiedene Ebenen des Verfahrens aus:
Das Verfahren beginnt erst mit der Klageerhebung (§ 253 ZPO) respektive mit der Rechtsmitteleinlegung (z.B. § 519 ZPO). Außerdem bestimmt der Kläger die Verfahrensart (§ 253, §§ 688 ff, §§ 592 ff. ZPO).
Im Laufe des Verfahrens ist das Gericht dann an die Parteianträge gebunden, § 308 I ZPO. Eine rechtliche Überprüfung erfolgt dementsprechend nur im Rahmen der von den Parteien gestellten Anträgen. Damit ist das Gericht in seiner Entscheidungsbefugnis begrenzt. Es darf:
weder ein Mehr
noch ein Aliud aussprechen;
ein Minus auszuurteilen ist jedoch grundsätzlich zulässig.
Nur die Parteien können aber während des Verfahrens auf den Verfahrensgegenstand einwirken (z.B. durch Klageänderung, § 263 ZPO).
Das Verfahren endet durch Parteiverhalten, wenn:
der Kläger die Klage
zurücknimmt(§ 269 ZPO),
verzichtet(§ 306 ZPO) oder
einseitig für erledigt erklärt(durch privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 2 ZPO zu einem Erledigungsfeststellungsstreit),
der Beklagte
anerkennt(§ 307 ZPO), oder wenn
Kläger und Beklagter
übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklären(§ 91a ZPO) oder einen
Vergleichschließen (vgl. § 794 I Nr. 1 ZPO).
Wichtige Ausnahmen von der Bindung des Gerichts sind:
der Ausspruch über die Kostentragungspflicht, § 308 II ZPO,
die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit, §§ 708 ff. ZPO,
die Fortsetzung des Mietverhältnisses, § 308a ZPO und
der Ausspruch eines Minus (z.B. Verteilung Zug-um-Zug), soweit der Kläger nicht ausdrücklich auf einer Vollverurteilung besteht und ein Teilobsiegen ablehnt.
Der Verhandlungsgrundsatz (auch: Beibringungsgrundsatz) besagt, dass nur die Parteien (bzw. ihre Prozessbevollmächtigten, § 78 ZPO) den Tatsachenstoff als Entscheidungsgrundlage liefern und Beweisanträge stellen können. Das Gericht ermittelt den Sachverhalt also nicht von sich aus.
Der Verhandlungsgrundsatz ist somit die logische Fortsetzung der Dispositionsmaxime
Die Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) besagt, dass nur der Kläger mit dem Klageantrag und dem vorgetragenen Lebenssachverhalt den Streitgegenstand bestimmen kann und nur die Parteien, also Kläger und Beklagter, über den Streitgegenstand verfügen können.
: Was die Parteien nicht vortragen, bleibt außerhalb des Verfahrens.
Entscheidend für das Gericht ist der gesamte Parteivortrag als Einheit (sog. Grundsatz der einheitlichen Verhandlung). Es ist dabei unerheblich, in welchem Schriftsatz oder in welchem Termin eine Tatsache vorgetragen wurde.
Der Verhandlungsgrundsatz findet sich in verschiedenen Normen der ZPO, hierbei insbesondere in:
§ 130 I Nr. 2 ZPO, wonach der vorbereitende Schriftsatz die Anträge zu enthalten hat, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
§ 282 ZPO, wonach jede Partei in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden selbst (und zeitig!) vorzubringen hat.
Weil das Gericht den Sachverhalt nicht von Amts wegen ermittelt, müssen die Parteien selbst dafür sorgen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig vorliegt, damit das Gericht hierunter subsumieren kann.
Sie müssen die Tatsachen, die den geltend gemachten Anspruch bzw. eine rechtshindernde oder rechtsvernichtende Einwendung begründen, so darlegen, dass das Gericht darauf eine Entscheidung stützen kann (
Darlegungslast).
Und wenn die dargelegte Tatsache bestritten wird, muss die Partei, die sich darauf beruft, sie auch beweisen (
Beweislast).
Das Gericht ist an das übereinstimmende Vortragen der Parteien gebunden, vgl. §§ 288, 138 III, 439 III ZPO. Dies gilt nicht für offenkundige Tatsachen und Rechtsauffassungen:
Der Verhandlungsgrundsatz wird bei offenkundigen Tatsachen (sog. gerichtskundige Tatsachen, allgemeinkundige Tatsachen) durchbrochen, vgl. § 291 ZPO.
Das Gericht ist an (auch übereinstimmende!) Rechtsauffassungen
Rechtsausführungen/Rechtsansichten sind rechtliche Schlussfolgerungen aus den Tatsachen.
der Parteien nicht gebunden (sog. rechtliche Würdigungsfreiheit des Gerichts).
Nur ausnahmsweise kann das Gericht zur Ermittlung der Tatsachengrundlage von Amts wegen tätig werden. Es handelt sich dann um eine Beweisaufnahme von Amts wegen:
durch Augenscheinnahme oder Einholung eines Sachverständigengutachtens (§ 144 ZPO) oder
durch Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).
Diese Maßnahmen ersetzen nicht den Parteivortrag, sondern ermöglichen es dem Gericht, streitige Tatsachen beweislich aufzuklären und unstreitige, aber lückenhafte oder unklare Sachverhalte besser zu veranschaulichen oder zu präzisieren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dem Gericht die hierfür erforderliche eigene Sachkunde fehlt.
Bezüglich des Parteivorbringens trifft das Gericht im Rahmen seiner Neutralität gemäß § 139 ZPO eine richterliche Hinweis- und Aufklärungspflicht. Diese Pflicht umfasst:
die Erörterungspflicht (§ 139 I 1 ZPO),
die Pflicht, die Parteien zu vollständigem Vortrag anzuhalten und sie bei der Antragstellung zu unterstützen (§ 139 I 2 ZPO) und
die Pflicht, auf den Parteien nicht hinreichend bewusste Gesichtspunkte hinzuweisen (§ 139 II ZPO).
Die richterliche Hinweispflicht dient der Förderung eines geordneten und sachgerechten Verfahrens. Sie soll den Parteivortrag strukturieren und Unklarheiten beseitigen, nicht aber eine Partei prozessual beraten oder ihr Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.
Ein Hinweis auf Verteidigungsmöglichkeiten kann nach den Umständen des Einzelfalls aus Sicht einer verständigen Partei sogar den Eindruck mangelnder Neutralität erwecken und damit eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne der §§ 42 ff. ZPO begründen.
Nach dem Mündlichkeitsgrundsatz erfordert die Entscheidung eines Rechtsstreits grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, also vor dem Gericht, das im konkreten Einzelfall zur endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits berufen ist, § 128 I ZPO. Hierbei ist auch das Zuschalten der Parteien von einem anderen Ort aus mit Bild und Ton möglich, § 128a ZPO.
Wegen dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung stellen Anträge in Schriftsätzen grundsätzlich auch „nur“ eine Ankündigung eben dieser Anträge im Rahmen der späteren mündlichen Verhandlung dar. Prozessual verbindlich werden sie erst, wenn sie in der mündlichen Verhandlung gestellt oder aufrechterhalten werden, §§ 129 I, 130, 297 I 1 ZPO.
Die Parteien können in der mündlichen Verhandlung auf ihre Schriftsätze Bezug nehmen. Diese Bezugnahme kann auch stillschweigend erfolgen und sich auf den gesamten Inhalt der Schriftsätze erstrecken, § 137 III ZPO.
Wichtige Ausnahmen vom Mündlichkeitsgrundsatz finden sich in:
§ 128 II ZPO: Entscheidung im schriftlichen Verfahren bei Zustimmung der Parteien
§ 128 III ZPO: Entscheidung ohne mündliches Verfahren bei Kosten oder Nebenforderungen
§ 128 IV ZPO: Entscheidungen, die nicht Urteile sind (
Beschlüsse)
§ 91a ZPO: Entscheidung nach beiderseitiger Erledigungserklärung
§ 307 ZPO: Bei Anerkenntnis durch den Beklagten
§ 313 II 2 ZPO: Verweis auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen
§ 331 III ZPO: Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren
§ 495a ZPO: AG-Urteile < 1.000,00 €, (vgl. § 495a S. 2 ZPO)
§ 251a, § 331a ZPO: Entscheidung nach Aktenlage, wenn in einem früheren Termin mündlich verhandelt worden ist.
Die Verhandlung (vgl. § 128 I ZPO) und die Beweisaufnahme (§ 355 I 1 ZPO) müssen zur eigenen Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts unmittelbar vor diesem und ohne das Dazwischentreten einer richterlichen Mittelsperson stattfinden. Insbesondere kann das Urteil nur durch die an der Verhandlung beteiligten Richter gefällt werden, § 309 ZPO.
Entscheidend ist hierfür die Besetzung bei der letzten mündlichen Verhandlung.
Wichtige Ausnahmen vom Unmittelbarkeitsgrundsatz sind:
§§ 361 f. ZPO: Beweisaufnahme durch den beauftragten oder ersuchten Richter
§ 372 II ZPO: Übertragung der Inaugenscheinnahme
§ 375 ZPO: Übertragung der Zeugenvernehmung
§ 377 III ZPO: Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage
Das Gericht ist dazu angehalten, eine zügige Verfahrenserledigung anzustreben und damit die Funktionsfähigkeit der Zivilrechtspflege zu gewährleisten, vgl. § 272 I, II ZPO. Auch die Parteien trifft die hiermit korrespondierende allgemeine Prozessförderungspflicht, vgl. § 282 ZPO.
Verspätete Prozesshandlungen können:
zum Verlust von Prozesshandlungen § 230 ZPO oder
zur Präklusion (§§ 296, 530ff. ZPO) oder
zu einem Versäumnisurteil (§§ 330 ff. ZPO) führen.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht muss öffentlich erfolgen, § 169 I 1 GVG. Der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit dient dabei der Kontrolle des Staates respektive der Judikative um eine Geheimjustiz zu verhindern. Er ist eine tragende Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG).
Öffentlich ist eine Verhandlung, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen jedermann zugänglich sind.
Der Ort der Hauptverhandlung muss daher für jedermann ohne besondere Schwierigkeiten feststellbar sein; der Zutritt muss grundsätzlich möglich sein, vgl. aber § 175 GVG.
Hierbei muss eine Anzahl an Plätzen vorhanden sein, die es ermöglicht, dass Zuhörer als Repräsentanten einer allgemeinen, keiner besonderen Auswahl unterliegenden Öffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmen können. Es ist also nicht erforderlich, dass jeder an der Sitzungsteilnahme interessierten Person die Teilnahme ermöglicht wird.
Wichtige Ausnahmen von dem Öffentlichkeitsgrundsatz sind die folgenden:
§ 170 GVG: In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 171b GVG: Zum Schutz der Privatsphäre
§ 172 GVG: In den in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Fällen
Neben den zuvor dargestellten Verfahrensgrundsätzen sind weitere allgemeine rechtsstaatliche Gebote zu beachten. Hierzu zählen insbesondere:
das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 3 I, Art. 20 III GG), wonach der Zugang zu den Gerichten und zu den Rechtsmittelinstanzen nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf;
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG, Art. 6 I EMRK, nach dem den Verfahrensbeteiligten grundsätzlich Gelegenheit zu geben ist, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und den rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern;
der Grundsatz des unabhängigen Richters (Art. 97 I GG), wonach der Richter sachlich weisungsfrei entscheidet und persönlich unabsetzbar sowie unversetzbar ist;
der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG), der verlangt, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch objektive und im Voraus festgelegte generelle Regelungen bestimmt ist, insbesondere hinsichtlich der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit.
Diese Grundsätze sind zumindest im Rechtsstaatsprinzip verankert und insoweit unaufhebbar (Art. 79 III GG).
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Zur Hinweispflicht im Zivilprozess (§ 139 I ZPO) Nober/Ghassemi-Tabar, NJW 2017, 3265.
Zum Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit Redder, JA 2023, 265.
Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl. 2022, A. Berabeitung eines Zivilrechtsfalls, Rn. 8.
Adolphsen, Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2023, § 4. Die Verfahrensgrundsätze.
Kaiser/Kaiser, Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen, 2. Aufl. 2025, Rn. 251 ff.
Einschlägige Kommentierung im Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl. 2024.
Einschlägige Kommentierung im Musielak/Voit, ZPO Kommentar, 22. Aufl. 2025.
Der Beispielsfall ist angelehnt an einen Fall aus der Zivilrechtsstation, den Maria am Landgericht Bonn bearbeitet hat. Im Originalfall ging es um eine Palette, die zum Zwecke des Upcyclings als Blumenhalter umfunktioniert und im Garten aufgestellt worden war.
Wer Nachbarrecht wiederholen will, dem empfehlen wir:
Hennig/Honer, Grundfälle des bürgerlich-rechtlichen Nachbarrechts, JuS 2016, 591.
Horst, Quellen der Rechtsprechung: Nachbarrecht, NZM 2025, 786.
Martens, Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Nachbars Pappel, JuS 2025, 577.