16.08.2026
Anerkenntnis und Verzicht
Das Anerkenntnis ist eine prozessuale Gestaltungsmitteilung des Beklagten, mit der er die Klage ganz oder teilweise anerkennt. Damit unterscheidet sich das Anerkenntnis grundlegend vom bloßen Zugeständnis von Tatsachen, denn es handelt sich hierbei um eine bewusste Anerkennung der Klage selbst.
Die Folge: Aufgrund des Anerkenntnisses ergeht ein Anerkenntnisurteil. Der Kläger erhält einen vollstreckungsfähigen Titel, ohne dass es einer Schlüssigkeitsprüfung oder gar einer Beweisaufnahme bedarf. Das Anerkenntnis ist daher ein wichtiges Instrument zur Verfahrensbeschleunigung und ermöglicht beiden Parteien, Zeit und Kosten zu sparen.
Der Verzicht ist das prozessuale Pendant des Klägers zum Anerkenntnis des Beklagten. Mit dem Verzicht erklärt der Kläger, dass er auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet.
Dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe zum Verfahrensende ohne Urteil. Im Mittelpunkt stehen die prozessualen Konstellationen, in denen ein Zivilprozess nicht durch ein streitiges Urteil abgeschlossen wird, sondern durch prozessuale Erklärungen oder Vereinbarungen der Parteien.
Die Reihe umfasst:
diesen Beitrag zum Anerkenntnis, der die Situation behandelt, in der der Beklagte den geltend gemachten Anspruch prozessual anerkennt; in diesem Zusammenhang wird auch der
Verzichtdes Klägers beleuchtet,
den Beitrag zur
Klagerücknahme, der sich mit der (teilweisen) Rücknahme der Klage durch den Kläger und deren prozessualen Folgen befasst,
den Beiträgen zur Erledigung, in dem die
einseitigeund die
übereinstimmendeErledigungserklärung dargestellt werden,
den Beitrag zum
Prozessvergleich, der die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich erklärt.
Die Beendigung des Verfahrens durch streitiges Urteil ist Gegenstand einer eigenständigen Reihe.
Einen Überblick über alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht findest Du hier: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
Das Anerkenntnis kann sowohl in der Urteilsklausur als auch in der Rechtsanwaltsklausur relevant werden.
Klausur aus gerichtlicher Sicht
Das Anerkenntnisurteil, das aufgrund eines wirksamen Anerkenntnisses ergeht, enthält nach § 313b I 1 ZPO weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe. Gerade deshalb wird die Klausur regelmäßig auf ein Teilerkenntnis angelegt sein, bei dem nur ein abtrennbarer Teil des Streitgegenstands anerkannt wird.
In der Urteilsklausur ist dann:
ein Teilanerkenntnisurteil (§§ 307, 304 ZPO) über den anerkannten Teil anzufertigen und
ein Teilurteil (§ 300 ZPO) über den verbleibenden streitigen Teil.
Klausur aus anwaltlicher Sicht
In der Klausur aus anwaltlicher Sicht ist das Anerkenntnis im Rahmen der Zweckmäßigkeit der Rechtsverteidigung des Beklagten bzw. Widerbeklagten zu erörtern.
Hat die Verteidigung in der Sache keine realistische Erfolgsaussicht, weil der eingeklagte Anspruch besteht, stellt das Anerkenntnis regelmäßig eine kostengünstige Alternative zur Beendigung des Rechtsstreits durch ein streitiges Endurteil dar. Insbesondere kommt es durch ein Anerkenntnisurteil gemäß § 307 ZPO zu einer Reduzierung der Gerichtsgebühren nach Nr. 1211 Anlage 1 zum GKG.
Besonderes Augenmerk ist dabei auf § 93 ZPO zu richten. Liegen die Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses vor, trägt ausnahmsweise nicht der Beklagte, sondern der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, obwohl er mit seinem Klageantrag obsiegt.
Anerkenntnis und Verzicht sind zwei Möglichkeiten einen Rechtsstreit ohne Urteil zu beenden. Neben dem Beginn und dem Verlauf des Zivilverfahrens wird auch dessen Ende maßgeblich durch die Parteien bestimmt (
Dispositionsgrundsatz). Der Rechtsstreit muss daher nicht zwingend durch ein streitiges Urteil beendet werden, um Rechtsfrieden herzustellen.
Die ZPO stellt den Parteien insbesondere in der ersten Instanz eine Vielzahl prozessualer Möglichkeiten zur Verfügung, den Rechtsstreit einvernehmlich oder einseitig zu beenden.
Dem Kläger stehen hierfür insbesondere folgende Beendigungsinstrumente zur Verfügung:
die
Klagerücknahme(§ 269 ZPO),
der
Verzicht(§ 306 ZPO),
die Säumnis des Beklagten (§§ 330 ff. ZPO),
die
einseitigeoder
übereinstimmende Erledigungserklärung(§ 91a ZPO) sowie
die Klage auf Feststellung des Kosteninteresses.
Der Beklagte kann insbesondere mit diesen Möglichkeiten auf eine Beendigung des Rechtsstreits hinwirken:
das
Anerkenntnis(§ 307 ZPO),
die Erfüllung des Klageanspruchs (§ 362 BGB),
die Anregung einer Klagerücknahme (§ 269 ZPO) oder
die Anregung einer Erledigungserklärung (sog. antizipierte Zustimmung zur Erledigungserklärung, § 91a ZPO).
Mit dem Anerkenntnis kann eine Partei, regelmäßig der Beklagte oder Wiederbeklagte, den geltend gemachten Anspruch anerkennen. Die anerkennende Partei ist dann dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen, § 307 S. 1 ZPO. Das Gericht erlässt ein Anerkenntnisurteil; eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich, § 307 S. 2 ZPO.
Mit dem Anerkenntnis unterwirft sich der Beklagte also unmittelbar dem gerichtlich geltend gemachten Anspruch des Klägers.
Das Anerkenntnis kann jederzeit zwischen Eintritt der
Rechtshängigkeitund dem Erlass des Urteils erklärt werden. Ein wirksames Anerkenntnis setzt voraus:
Erklärung gegenüber dem Prozessgericht: Der Beklagte muss eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem
Prozessgerichtabgeben.
Wirksame Prozesshandlung: Das Anerkenntnis muss eine wirksame
Prozesshandlungdarstellen.
Dispositionsbefugnis: Der Beklagte muss hinsichtlich des Streitgegenstands dispositionsbefugt sein.
Keine gesetzliche Ausschlussnorm: Das Anerkenntnis darf nicht von der Rechtsordnung ausgeschlossen sein.
Eindeutige Erklärung
Aus der Erklärung gegenüber dem
Prozessgerichtmuss eindeutig der Wille des Beklagten hervorgehen, den vom Kläger gegen ihn erhobenen Anspruch als begründet anzuerkennen.
Wie jede andere Prozesshandlung ist auch das Anerkenntnis auslegungsfähig (§§ 133, 157 BGB analog). Es ist jedoch weder widerruflich noch nach §§ 119, 123 BGB anfechtbar und auch nicht nach § 812 BGB rückforderbar.
Das Anerkenntnis darf als grundsätzlich bedingungsfeindliche Prozesshandlung auch nicht unter einer
außerprozessualen Bedingungerklärt werden.
Innerprozessuale Bedingungenstehen dem Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen dagegen nicht entgegen.
Das Anerkenntnis „unter Verwahrung gegen die Kosten“ stellt keine außerprozessuale Bedingung dar. Es ist vielmehr als bloße Anregung des Beklagten an das Gericht zu verstehen, die Kostenvorschrift des § 93 ZPO anzuwenden.
Wirksame Prozesshandlung
Eine wirksame Prozesshandlung setzt voraus, dass die allgemeinen
Prozesshandlungsvoraussetzungenvorliegen. Hierzu zählen insbesondere:
die
Parteifähigkeit(§ 50 ZPO),
die
Prozessfähigkeit(§ 51 ZPO) sowie
die
Postulationsfähigkeit(§ 78 ZPO).
Dementsprechend muss im Anwaltsprozess das Anerkenntnis durch den Prozessbevollmächtigten, also den Rechtsanwalt, erklärt werden.
Dispositionsbefugnis
Mit dem Anerkenntnis wird dem Gericht eine neue Urteilsgrundlage gegeben. Während zuvor der Tatsachenvortrag der Parteien maßgeblich war, kommt es nun allein darauf an, ob ein wirksames Anerkenntnis vorliegt.
Diese Wirkung setzt allerdings voraus, dass dem Anerkennenden die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand zusteht. Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft (§ 62 ZPO) muss das Anerkenntnis daher von allen Streitgenossen erklärt werden.
Grenzen des Anerkenntnisurteils
Ein Anerkenntnis ist ausgeschlossen, wenn die anzuerkennende Rechtsfolge tatsächlich oder rechtlich unzulässig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Anerkenntnis:
zu einer verbotenen Rechtsfolge führt,
einen Verstoß gegen Art. 6 EGBGB (ordre public) begründet oder
die Rechtsfolge nach § 138 BGB als unwirksam anzusehen ist.
Mit wirksamem Anerkenntnis ist die Entscheidung unmittelbar entscheidungsreif, unabhängig von der Begründetheit der Klage; auf die Schlüssigkeit oder gar den materiellen Erfolg der Klage kommt es daher nicht mehr an.
Da das Anerkenntnisurteil aber ein Sachurteil darstellt, müssen sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen; die Klage muss also zulässig sein.
Entscheidungsgrundlage ist allein das Anerkenntnis. Als Ausdruck der
Dispositionsmaximeführt dieses dazu, dass das Gericht an die Erklärung des Beklagten gebunden ist, unabhängig davon, wie es dessen prozessuale Erfolgsaussichten einschätzt. Das Gericht ist verpflichtet, den Beklagten dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen.
Das Anerkenntnis führt nicht selbst zur unmittelbaren Beendigung des Prozesses, verpflichtet das Gericht jedoch, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, welches nach § 313b I 2 ZPO ausdrücklich als solches zu bezeichnen ist.
Es enthält Hauptsache-, Kosten- (§ 91 ZPO) und Vollstreckungstenor (§ 709 Nr. 1 ZPO), muss aber wegen § 313b I 1 ZPO weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthalten.
Erkennt der Beklagte nur einen abtrennbaren Teil der Klageforderung an, ergehen in einem Urteil zwei unterschiedliche Entscheidungen:
Anerkenntnisteilurteil (§§ 304 I, 307 ZPO) über den anerkannten Teil der Klageforderung
Schlussurteil (§ 300 ZPO) über den noch streitigen Teil der Klageforderung oder, beim Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten, über die Kostenentscheidung
Rubrum: Bezeichnung als Teilanerkenntnis- und Schlussurteil, im Übrigen keine Besonderheiten.
Tenor: Tenor in der Hauptsache abhängig davon, ob die Klage im Übrigen, also über das Anerkenntnis hinaus, erfolgreich ist oder nicht. Der Kostentenor bestimmt sich nach den allgemeinen Regelungen, wobei ggf. die Kostenfolge des § 93 ZPO zu beachten ist. Beim Vollstreckungstenor greift § 708 Nr. 1 Alt. 1 ZPO hinsichtlich des anerkannten Teils.
Hauptsachtenor bei Erfolg im Übrigen: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.600,00 € zu zahlen (= volle Summe der Klageforderung wegen des Anerkenntnisses in Höhe von 1.200,00 € plus der noch streitigen Restforderung in Höhe von 2.600,00 €).
Kostentenor bei Erfolg im Übrigen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Vollstreckungstenor bei Erfolg im Übrigen: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit der Kläger in der Hauptsache über 1.200,00 € nebst anteiliger Kosten hinaus (= über den anerkannten Teil hinaus) vollstreckt, hat er hierfür Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % dieses Betrages zu leisten.
Hauptsachetenor bei Misserfolg im Übrigen: Der Beklagte wird verurteilt, an 1.2000,00 € (= Summe des anerkannten Teils). Im Übrigen wird die Klage abgewiesen (= abweisenden Entscheidung bezüglich der noch streitigen Restforderung).
Kostentenor bei Misserfolg im Übrigen: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu ⅔ und der Beklagte zu ⅓.
Vollstreckungstenor bei Erfolg im Übrigen: Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar (= wegen des Anerkenntnisses). Für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.
Tatbestand: In der antragsbezogenen Prozessgeschichte ist klarzustellen, dass die Parteien nach teilweisem Anerkenntnis noch über den nach dem Anerkenntnis verbliebenen Streitgegenstand streiten.
Antragsbezogene Prozessgeschichte
Die Klägerin hatte ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.600,00 € zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2026 hat der Beklagte die Klage in Höhe von 1.200,00 € anerkannt. Die Parteien streiten nunmehr noch über den Mietzins für den Monat Februar in Höhe von insgesamt 2.400,00 €.
Entscheidungsgründe: In den Entscheidungsgründen ist zusätzlich die Wirksamkeit des Anerkenntnisses zu prüfen.
Ergebnissatz bezogen auf anerkannten und streitigen Teil
Zulässigkeit der Klage
Wirksamkeit des Teilanerkenntnisses
Begründetheit der Klage hinsichtlich des noch streitigen Teils
Prozessuale Nebenentscheidung
Rechtsmittel
Unterschrift
Das Anerkenntnis ist in der Anwaltsklausur aus Beklagtensicht im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung zu thematisieren, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ergibt, dass diese keinen Erfolg haben werden und der Mandant antragsgemäß verurteilt wird.
Nachteile
Erkennt der Mandant die Klageforderung an, wird er nicht nur antragsgemäß verurteilt, sondern muss auch die Kosten des Rechtsstreits tragen, weil er voll unterliegt (§ 91 ZPO).
Vorteile
Der Vorteil des Anerkenntnisses liegt darin, dass sich gemäß Nr. 1211 Anlage 1 zum GKG die Gerichtsgebühren von der dreifachen auf die einfache Gebühr ermäßigen. Für den Beklagten ist es daher günstiger, ein Anerkenntnisurteil zu kassieren als ein streitiges
Endurteil.
Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Urteil gemäß § 708 Nr. 1 Alt. 1 ZPO ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Dem Kläger steht mit dem Anerkenntnisurteil also unmittelbar ein vollstreckbarer Titel zur Verfügung.
Alternativen: Säumnis, Erledigung, Erfüllung
Anstelle eines Anerkenntnisses kommen in Konstellationen, in denen eine Verteidigung aussichtslos ist, insbesondere folgende Alternativen in Betracht:
die Flucht in die Säumnis (§§ 330 ff. ZPO),
die übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) und
die Erfüllung des Anspruchs (§ 362 BGB).
Erfüllt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch, wird der Kläger die Klage gemäß § 269 ZPO zurücknehmen oder für erledigt erklären. Denn durch die Erfüllung ist der Kläger klaglos gestellt; seine Klage ist damit unbegründet geworden.
Das sofortige Anerkenntnis ist die vorbehaltlose Anerkennung des Klageanspruchs durch den Beklagten bei der ersten prozessualen Gelegenheit. Der Vorteil: Hat der Beklagte zuvor keinen Anlass zur Klage gegeben, trägt er die Kosten des Rechtsstreits nicht, § 93 ZPO.
Nach § 93 ZPO können dem Kläger trotz vollständigen Obsiegens aufgrund des Anerkenntnissen des Beklagten, und damit in Abweichung von § 91 I Hs. 1 ZPO, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, wenn:
der Beklagten vorprozessual keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat,
ein wirksames Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO vorliegt und
das Anerkenntnis "sofort" erklärt wurde.
Veranlassung zur Klage
Eine Veranlassung zur Klage ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Kläger vernünftigerweise davon ausgehen durfte, sein Ziel nur durch Klage erreichen zu können. Maßgeblich ist dabei das vorprozessuale Verhalten des Beklagten.
Beklagter ist im Zahlungsverzug (§ 286 II BGB), Anspruch wird vom Beklagten bestritten oder Leistung vom Beklagten ausdrücklich verweigert.
Zur Beurteilung der Klageveranlassung kann auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung herangezogen werden.
Sofortige Erklärung
Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben, muss das Anerkenntnis bei der ersten sich bietenden prozessualen Gelegenheit erklärt werden.
Dies ist regelmäßig die erste mündliche Verhandlung (§ 307 S. 2 ZPO) oder, sofern ein schriftliches Vorverfahren stattfindet (§ 276 ZPO), der erste zur Sache eingereichte Schriftsatz. Nur wenn das Anerkenntnis in diesem Zeitpunkt erklärt wird, handelt es sich um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO.
Abzugrenzen ist das Anerkenntnis von:
dem gerichtlichen Geständnis (§ 288 ZPO), bei dem lediglich einzelne Tatsachen unstreitig gestellt werden, ohne dass der prozessuale Anspruch als solcher anerkannt wird, sowie
dem privatrechtlichen Schuldanerkenntnis, das nach materiell-rechtlichen Vorschriften (§§ 780, 781 BGB) zu beurteilen ist und durch Willenserklärung begründet wird.
Gerichtliches Geständnis
Das gerichtliche Geständnis (§ 288 ZPO) bezieht sich allein auf das Vorliegen einzelner klagebegründender Tatsachen als Anspruchsvoraussetzungen oder auf das Nichtvorliegen rechtshemmender oder rechtsvernichtender Einwendungen.
Das Geständnis führt dazu, dass hinsichtlich der betreffenden Tatsachen keine Beweisaufnahme mehr erforderlich ist. Im Übrigen bleibt das Gericht jedoch weiterhin zur materiellen Rechtsanwendung berufen und verpflichtet.
Gegenstand des Anerkenntnisses ist demgegenüber nicht die einzelne Tatsache, sondern der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch selbst.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied besteht darin, dass beim gerichtlichen Geständnis ein Widerrufsrecht nach § 290 ZPO besteht. Eine entsprechende Widerrufsmöglichkeit gibt es beim Anerkenntnis als Prozesshandlung nicht.
Die Abgrenzung erfolgt durch Auslegung analog §§ 133, 157 BGB. Im Zweifel gilt dabei dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht.
Privatrechtliches Schuldanerkenntnis
Das privatrechtliche Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der ein Schuldner gegenüber seinem Gläubiger:
In beiden Fällen bedarf die Erklärung der Schriftform.
Das Schuldanerkenntnis ist somit ein gegenseitiger Vertrag des materiellen Rechts. Demgegenüber handelt es sich beim Anerkenntnis nach § 307 ZPO um eine einseitige, an das Gericht gerichtete Prozesshandlung.
Der Verzicht ist das prozessuale Pendant des Klägers zum Anerkenntnis des Beklagten. Er liegt vor, wenn der Kläger erklärt, dass er auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet, § 306 ZPO.
Tenor
Die Klage wird mit dem geltend gemachten Anspruch abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (wegen § 91 I 1 ZPO).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (wegen § 708 Nr. 1 Alt. 2 ZPO).
Es gelten dieselben Grundsätze wie beim Anerkenntnis nur umgekehrt.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Huber, Grundwissen – Zivilprozessrecht: Anerkenntnis, JuS 2008, 313.
Lube, Das sofortige Anerkenntnis, JA 2015, 768.
Golz/Robert, Erfüllung und Anerkenntnis durch den Beklagten, JA 2019, 291.
Adolphsen, Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2023, § 15. Prozessbeendigung durch Anerkenntnis des Beklagten.
Kaiser/Kaiser, Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen, 2. Aufl. 2025, Rn. 212 ff.
Einschlägige Kommentierung im Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl. 2024.
Einschlägige Kommentierung im Musielak/Voit, ZPO Kommentar, 22. Aufl. 2025.
Wer Mietrecht wiederholen will, dem empfehlen wir:
Löhnig/Gietl, Grundfälle zum Mietrecht, JuS 2011, 107.
Lorenz/Eichhorn, Grundwissen – Zivilrecht: Die Gewährleistung im Mietrecht, JuS 2014, 783.
Bühler, Die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses: Systematik und außerordentliche Kündigung, JA 2021, 721 (Teil I) und JA 2021, 810 (Teil II).
Bischoff/Voskort, Das Hafencenter kommt, JA 2023, 46 (zur Minderung).
Bischoff/Boenke, Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Mietrecht – Das Haus am Schlossgraben, JuS 2018, 281 (zur Kündigung)
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Ruhland, (Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteil mit Tatbestand - Schau genau!, JuS 2017, 875.