16.08.2026
Klagerücknahme
Die Klagerücknahme ist der Widerruf des in der Klage enthaltenen Rechtsschutzgesuchs des Klägers, mit der er den Rechtsstreit ganz oder teilweise beendet. Damit unterscheidet sich die Klagerücknahme grundlegend von der bloßen Änderung des Klageantrags, denn es handelt sich hierbei um eine bewusste Beendigung des Verfahrens selbst.
Die Folge: Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme wird der Rechtsstreit ohne Sachentscheidung beendet. Der Kläger verzichtet auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im laufenden Verfahren, ohne dabei seinen materiell-rechtlichen Anspruch aufzugeben. Dieser bleibt unberührt und kann grundsätzlich erneut gerichtlich verfolgt werden. Die Klagerücknahme ist daher ein wichtiges Instrument zur Verfahrensbeschleunigung und ermöglicht beiden Parteien, Zeit und Kosten zu sparen. Besonders bedeutsam ist dabei die Möglichkeit, die Gerichtsgebühren von der dreifachen auf die einfache Gebühr zu ermäßigen, wenn die Rücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung erklärt wird.
Dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe zum Verfahrensende ohne Urteil. Im Mittelpunkt stehen die prozessualen Konstellationen, in denen ein Zivilprozess nicht durch ein streitiges Urteil abgeschlossen wird, sondern durch prozessuale Erklärungen oder Vereinbarungen der Parteien.
Die Reihe umfasst:
den Beitrag zum
Anerkenntnis, der die Situation behandelt, in der der Beklagte den geltend gemachten Anspruch prozessual anerkennt; in diesem Zusammenhang wird auch der
Verzichtdes Klägers beleuchtet,
diesen Beitrag zur
Klagerücknahme, der sich mit der (teilweisen) Rücknahme der Klage durch den Kläger und deren prozessualen Folgen befasst,
den Beiträgen zur Erledigung, in dem die
einseitigeund die
übereinstimmende Erledigungserklärungdargestellt werden,
den Beitrag zum
Prozessvergleich, der die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich erklärt.
Die Beendigung des Verfahrens durch streitiges Urteil ist Gegenstand einer eigenständigen Reihe.
Einen Überblick über alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht findest Du hier: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterschieden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
Die Klagerücknahme kann in beiden Klausurtypen eine Rolle spielen.
Klausur aus gerichtlicher Sicht
Erklärt der Kläger die Klage vollständig als zurückgenommen, ist der Rechtsstreit mit wirksamer Klagerücknahme unmittelbar beendet. Eine Sachentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren endet durch
BeschlussGerade deshalb wird es in der Urteilsklausur regelmäßig nicht um die "einfache" vollständige Klagerücknahme gehen, sondern insbesondere um folgende Ausprägungen:
Teilweise Klagerücknahme: Der Kläger nimmt die Klage nur hinsichtlich eines abtrennbaren Teils des Streitgegenstands zurück. Der Rechtsstreit ist nur insoweit beendet; im Übrigen ist durch Urteil zu entscheiden.
Unwirksame Klagerücknahme: Erklärt der Kläger die Klagerücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung und verweigert der Beklagte die nach § 269 I ZPO erforderliche Einwilligung, ist die Rücknahme unwirksam. Der Rechtsstreit bleibt anhängig; das Gericht hat über den geltend gemachten Anspruch durch streitiges Endurteil zu entscheiden.
Diese Konstellationen sind klausurtypisch, weil sie eine saubere Trennung und Verortung von Verfahrensbeendigung und Sachentscheidung erfordern.
Klausur aus anwaltlicher Sicht
In der Klausur aus anwaltlicher Sicht ist die Klagerücknahme im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung nach der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage aus Klägersicht zu erörtern.
Eine Klagerücknahme ist regelmäßig dann zweckmäßig, wenn die Klage keine Aussicht auf Erfolg mehr hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die rechtlich relevante Tatsachenlage nachträglich geändert hat und eine ursprünglich zulässige und begründete Klage dadurch abweisungsreif geworden ist.
Besonders bedeutsam sind dabei die kostenrechtlichen Folgen: Wird die Klage vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von der dreifachen auf die einfache Gebühr gemäß Nr. 1211 KV Anlage 1 zum GKG.
Besonders zu berücksichtigen ist dabei der Zeitpunkt der Klagerücknahme:
Nach Anhängigkeit (§ 269 III 3, IV ZPO) oder
nach Rechtshängigkeit und vor der mündlichen Verhandlung § 269 I ZPO oder
nach Rechtshängigkeit und nach der mündlichen Verhandlung (§ 269 II 1 ZPO).
Die Klagerücknahme nach § 269 ZPO ist eine den Zivilprozess beendende Prozesshandlung, mit der der Kläger das in der Klage enthaltene Rechtsschutzgesuch widerruft und damit freiwillig auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes im laufenden Verfahren verzichtet. Sie ist Ausdruck des
Dispositionsgrundsatzes.
Der Kläger kann seinen Klageantrag grundsätzlich ab Eintritt der
Rechtshängigkeitbis zur Rechtskraft des Urteils § 269 III 1 Hs. 2 ZPO in der Hauptsache:
teilweise zurücknehmen (teilweise Klageürcknahme) oder
vollständig zurücknehmen (vollständige Klagerücknahme).
Der Zeitpunkt der Klagerücknahme (vor oder nach mündlicher Verhandlung) hat Einfluss auf die Voraussetzungen der Klagerücknahme (ohne oder mit Einwilligung des Beklagten, § 269 I, II 2 ZPO.
Zudem sieht § 269 III 3 ZPO eine besondere Kostenfolge vor: Ist der Klagegrund nach Anhängigkeit, aber vor Eintritt der
Rechtshängigkeitweggefallen und nimmt der Kläger die Klage daraufhin zurück, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen. Anders als bei der Klagerücknahme nach Eintritt der
Rechtshängigkeit(§ 269 III 2 ZPO) trägt der Kläger die Kosten dann also nicht automatisch.
)
Bei der Klagerücknahme nach
Rechtshängigkeitsind zwei Zeitpunkte zu unterscheiden:
die Rücknahme bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung und
die Rücknahme nach Beginn der mündlichen Verhandlung.
Ob die mündliche Verhandlung bereits begonnen hat, richtet sich nicht allein nach formalen Kriterien, sondern nach dem tatsächlichen Verfahrensstand. Zwar beginnt die mündliche Verhandlung im formellen Sinne nach § 137 I ZPO mit der Stellung der Anträge. Gleichwohl ist der Beklagte bereits dann schutzwürdig, wenn er zur Verhandlung erschienen ist, seine Verteidigung vorbereitet hat und sich zur Sach- und Rechtslage eingelassen hat.
Neben dieser zeitlichen Komponente existiert auch eine "sachliche Dimension" der Klagerücknahme: Der Kläger kann seine Klage auch nur teilweise zurücknehmen, etwa nur bezüglich einzelner Ansprüche oder nur im Verhältnis zu einem von mehreren Beklagten.
Bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung kann die Klage ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (§ 269 I ZPO).
Für eine wirksame Klagerücknahme ist erforderlich:
Anhängigkeit und fehlende Rechtskraft: Die Klage muss bereits
anhängigsein; über sie darf jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sein.
Mündliche Verhandlung noch nicht begonnen: Der Beklagte darf noch nicht schutzwürdig sein, weil er zur Verhandlung erschienen ist, seine Verteidigung vorbereitet hat und sich zur Sach- und Rechtslage eingelassen hat.
Ausdrückliche oder konkludente Erklärung: Der Kläger muss eine ausdrückliche oder konkludente Rücknahmeerklärung gegenüber dem
Prozessgerichtabgeben.
Wirksame Prozesshandlung: Die Rücknahme muss eine wirksame Prozesshandlung darstellen.
Die Rücknahme erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung (§ 269 II 2 ZPO).
Die Rücknahmeerklärung muss dabei eindeutig erklärt werden. Aus ihr muss klar hervorgehen, dass der Kläger die Rücknahme der Klage beabsichtigt. Eine mehrdeutige Erklärung (z.B. „Ich werde den Anspruch nicht weiter verfolgen") kann je nach Auslegung auch als
Verzichtgemäß § 306 ZPO oder als Erledigungserklärung verstanden werden und führt zu fehlerhafter rechtlicher Einordnung.
Nach Beginn der mündlichen Verhandlung kann die Klage nur mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden, § 269 I, II ZPO.
Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist, § 269 II 3 ZPO.
Zwar unterliegt die Klagerücknahme dem
Dispositionsgrundsatz, nach dem der Kläger grundsätzlich frei über den Streitgegenstand verfügen kann. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte aber regelmäßig bereits Aufwand und Kosten für seine Verteidigung erbracht und kann zudem ein schutzwürdiges Interesse an einer klageabweisenden Sachentscheidung haben.
Erklärt der Kläger nach Beginn der mündlichen Verhandlung die Klagerücknahme und verweigert der Beklagte seine Einwilligung, ist die Klagerücknahme unwirksam, § 269 I, II ZPO. Der Rechtsstreit bleibt anhängig; das Gericht hat über den geltend gemachten Anspruch durch streitiges Endurteil zu entscheiden.
Eine teilweise Klagerücknahme ist zulässig, wenn der Kläger den Rechtsstreit nicht insgesamt, sondern nur in Bezug auf einen abgrenzbaren Teil beenden will.
Dies setzt voraus, dass der zurückgenommene Teil prozessual selbständig abtrennbar ist.
Mehrere Steitgegenstände: Der Kläger verfolgt mit der Klage mehrere selbständige Streitgegenstände und nimmt die Klage nur hinsichtlich einzelner Anträge zurück.
Rücknahme eines von mehren Anträgen bei objektiver Klagehäufung, § 260 ZPO
Teilbarer Streitgegenstand: Der geltend gemachte Anspruch ist seinem Inhalt nach teilbar.
Rücknahme eines Teils einer bezifferten Geldforderung.
Mehreren Streitgenossen: Der Kläger nimmt die Klage nur gegenüber einzelnen Beklagten zurück.
Rücknahme der Klage gegenüber Beklagten zu 2), nicht gegenüber Beklagten zu 1), §§ 59, 60 ZPO.
Die Klagerücknahme führt dazu, dass:
der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen ist, § 269 III 1 Hs. 1 ZPO;
die Kosten des Rechtsstreits grundsätzlich der Kläger trägt, § 269 III 2 ZPO.
Die Klagerücknahme wird daher auch als Gegenstück zur Klageerhebung bezeichnet. Mit ihr verliert das Gericht die Entscheidungsbefugnis über den zurückgenommenen Streitgegenstand; der Rechtsstreit wird insoweit ohne Sachurteil beendet, § 269 III 1 ZPO.
Wegfall der Klagewirkung
Mit der Klagerücknahme entfallen sämtliche prozessualen Wirkungen der Rechtshängigkeit sowie deren materiell-rechtliche Wirkungen. Als Ausfluss des
Dispositionsgrundsatzeshindert die Klagerücknahme den Erlass einer gerichtlichen Sachentscheidung über den zurückgenommenen Klageanspruch.
Die teilweise Klagerücknahme hat zur Folge, dass die Rechtshängigkeit insoweit entfällt, wie die Klage zurückgenommen worden ist, § 269 III 1 ZPO. Hinsichtlich des verbleibenden Teils des Rechtsstreits bleibt das Verfahren rechtshängig; hierüber ist durch streitiges Endurteil zu entscheiden.
Prozessuale Wirkung
Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil wird mit der wirksamen Klagerücknahme also ipso iure (kraft Gesetzes) gegenstandslos; einer förmlichen Aufhebung bedarf es nicht, § 269 III 1 ZPO.
Eine deklaratorische Feststellung kann aber nach § 269 V 1 ZPO beantragt werden, dass ausdrücklich festgestellt wird, dass vorangegange Urteile wirkungslos sind.
Eine bereits erhobene Widerklage bleibt von der Klagerücknahme unberührt und damit
rechtshängig. Denn allein dem Kläger obliegt die Bestimmung des Streitgegenstands; nur er kann hierüber disponieren. Entsprechendes gilt spiegelbildlich für den Widerkläger, bei dem der Beklagte Kläger ist. Die Widerklage ist dann als selbständige Klage zu behandeln und sachlich zu bescheiden; die Parteibezeichnungen ändern sich hierdurch nicht.
Materiell-rechtliche Wirkung
Die Hemmung der Verjährung als materiell-rechtliche Wirkung der Rechtshängigkeit bleibt zunächst bestehen. Sie endet erst mit Ablauf der sechsmonatigen Nachfrist gemäß § 204 II 1 BGB.
Kostenlast des Klägers
Bei einer Klagerücknahme trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, § 269 III 2 ZPO. Die Kostenentscheidung ergeht jedoch nicht von Amts wegen.
Nach § 269 IV 1 ZPO werden die Kosten dem Kläger nur auf Antrag des Beklagten durch Beschluss auferlegt. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass mit der Klagerücknahme kein Sachurteil ergeht und das Verfahren formlos endet.
Eine Kostenlast des Klägers tritt nicht ein, wenn über die Kosten bereits rechtskräftig entschieden wurde oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind, § 269 III 2 Hs. 2 ZPO. Unter „Kosten aus einem anderen Grund“ im Sinne des § 269 III 2 Alt. 2 ZPO fallen insbesondere die Kosten der Säumnis gemäß § 344 ZPO.
Mehrkostenmethode
Bei teilweiser Klagerücknahme ist aufgrund des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung auch über die Kosten des zurückgenommenen Teils der Klage im Endurteil zu entscheiden. Einer gesonderten Antragstellung bedarf es insoweit nicht, da die Kostenentscheidung von Amts wegen zu treffen ist, § 308 II ZPO.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des zurückgenommenen Teils erfolgt nicht durch gesonderten Beschluss, sondern wird als prozessuale Nebenentscheidung in das Urteil integriert.
Es kommt dann zu einer sog. Kostenmischentscheidung, die sich aus den §§ 91, 92 ZPO i.V.m. § 269 III 2 ZPO ergibt. Danach trägt der Kläger nach der sog. Mehrkostenmethode nur diejenigen Kosten, die durch seine ursprüngliche Zuvielforderung verursacht worden sind. Maßgeblich ist, in welchem Umfang die teilweise Klagerücknahme zu einer Kostenmehrbelastung geführt hat.
Erklärt der Kläger die Klage vollständig als zurückgenommen, ist der Rechtsstreit mit wirksamer Klagerücknahme unmittelbar beendet. Eine Sachentscheidung ergeht nicht. Das Verfahren endet durch Beschluss, § 269 I, IV ZPO.
Rubrum: Die vollständige Klagerücknahme wird durch Beschluss (§ 269 IV ZPO), nicht durch Urteil, entschieden. Dies hat Auswirkungen auf das Rubrum:
Der Beschluss ergeht nicht „Im Namen des Volkes" (keine Volksformel);
es wird „beschlossen", nicht „für Recht erkannt" (Beschlussformel statt Urteilsformel);
anstelle des vollständigen Rubrums eines Urteils kann ein verkürztes Rubrum verwendet werden.
Verkürztes Rubrum
Katta ./. Paradise Union International GmbH
Tenor: Der Beschluss enthält ausschließlich eine Kostenentscheidung. Der Kostentenor richtet sich grundsätzlich nach § 269 III 2 ZPO. Der Kostenbeschluss ist gemäß § 794 I Nr. 3 ZPO, § 269 V ZPO kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar; er stellt damit selbst einen Vollstreckungstitel dar.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe zu I (≙ Tatbestand): Bei der antragsbezogenen Prozessgeschichte sind dann die ursprünglich angekündigten Anträge, der Wegfall des Klageanlasses (ggf. vor Eintritt der Rechtshängigkeit), die daraufhin erklärte Klagerücknahme sowie eine etwaige Reaktion des Beklagten darzustellen (Zustandegekommen der Klagerücknahme).
Gründe zu I (Prozessgeschichte)
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die beklagte Person zu verurteilen, an sie 2.399,20 € zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung am 8.6.2026 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Die beklagte Person hat der Klagerücknahme zugestimmt und die Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits beantragt.
Gründe zu II (≙ Entscheidungsgründen): Beziehen sich nur auf die Kostentragungspflicht, die sich entweder nach § 269 III 2 ZPO oder, bei Klagerücknahme vor Rechtshängigkeit nach § 269 III 3 ZPO bestimmt.
Gründe zu II (Einleitung)
Nachdem die Klägerin die Klage nach Beginn der mündlichen Verhandlung mit Einwilligung der beklagten Person am 08.06.2026 zurückgenommen hat, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 IV ZPO durch Beschluss zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 III 2 ZPO. Danach ist die Klägerin verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreit zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde (§ 567 I Nr. 1, 269 V ZPO) statt; sie ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den in § 511 II Nr. 1 ZPO Betrag von 1.000 € übersteigt.
Bei einer teilweisen Klagerücknahme ergeht über den verbleibenden Streitgegenstand ein Urteil.
Rubrum: Keine Besonderheiten
Tenor: Hinsichtlich Haupt- und Vollstreckungstenor keine Besonderheiten. Bei dem Kostentenor ergeht eine einheitliche Entscheidung, wobei ggf. die Mehrkostenmethode zu berücksichtigen ist (§§ 91, 92 ZPO i.V.m. § 269 III 2 ZPO).
Tatbestand: In der antragsbezogenen Prozessgeschichte ist darzustellen, dass die Parteien nach einer teilweisen Klagerücknahme noch über den nach der Rücknahme verbliebenen Streitgegenstand streiten (Zustandegekommen der Teilklagerücknahme).
Tatbestand (Antragsbezogene Prozessgeschichte)
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die beklagte Person zu verurteilen, an sie 2.399,20 € zu zahlen. Mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 08.6.2026 hat die Klägerin die Klage nach Beginn der mündlichen Verhandlung in Höhe von 2.099,20 € zurückgenommen. Die beklagte Person hat in die Teilrücknahme eingewilligt.
Der Kläger beantragt nunmehr noch,
[eingerückter Klageantrag]
Entscheidungsgründe: Den Entscheidungsgründen ist als zu klärende prozessuale Vorfrage ("Was ist der Streitgegenstand, über den hier entscheiden werden muss?") voranzustellen, dass lediglich über den Teil des geltend gemachten Anspruchs zu entscheiden war, da die Rechtshängigkeit im Übrigen aufgrund der wirksamen Teilrücknahme entfallen ist.
Entscheidungsgründe (Prozessuale Vorfrage)
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2026 die Klage in Höhe von 2.099,20 € zurückgenommen und die beklagte Person hierin eingewilligt hat, war nur noch über den zuletzt gestellten Antrag in Höhe von 300,00 € zu entscheiden, denn im Übrigen ist der Rechtsstreit als nicht anhängig anzusehen § 269 III 1 ZPO.
Soweit über die Klage noch zu entscheiden war, ist die Klage zulässig und begründet.
[Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage]
Die Klagerücknahme ist bei der Klausur aus Anwaltssicht im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung zu thematisieren, wenn die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage ergibt, dass ein durchsetzbarer Anspruch des Mandanten nicht (mehr) besteht.
Zu untersuchen ist dann, ob die Klagerücknahme unter Berücksichtigung der aktuellen prozessualen Situation im Verhältnis zu anderen dem Mandanten zur Verfügung stehenden prozessualen Handlungen (Säumnis, Erledigung, Verzicht) am zweckmäßigsten erscheint.
Zwar trägt der Kläger mit Klagerücknahme regelmäßig die Kosten des Verfahrens, die Klagerücknahme bietet für den Mandanten aber mehrere prozessuale Vorteile:
Durch die Rücknahme vor Beginn der mündlichen Verhandlung ermäßigt sich die Verfahrensgebühr von dem dreifachen auf den einfachen Satz, Nr. 1211 KV Anl. 1 GKG.
Über den Streitgegenstand wird nicht rechtskräftig entschieden. Eine erneute Klageerhebung bleibt daher zulässig; insbesondere steht der neuen Klage keine entgegenstehende Rechtskraft entgegen, § 269 VI ZPO.
Unter Umständen kann er trotz der Klagerücknahme eine für ihn günstige Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO anstreben, wenn er nach
Anhängigkeitaber vor
Rechtshängigkeitklaglos gestellt wurde.
Anstelle der Klagerücknahme kommen auch andere prozessuale Strategien in Betracht:
Flucht in die Säumnis (§§ 330 ff. ZPO),
Erledigungserklärung (ggf. § 91a ZPO)
Verzicht (§ 306 ZPO)
Die Flucht in die Säumnis kann sich auf einen Teil des angekündigten Antrags beschränken. Dies ermöglicht ein Teilversäumnisurteil für den nicht verfolgten Antragsteil und ein Endurteil für den Übrigen.
Bei der Erledigungserklärung begehrt der Kläger eine Sachentscheidung und möchte sich durch diese insbesondere der Kostenlast entziehen, wenn er nach Klageerhebung klaglos gestellt wurde. Bei der Klagerücknahme ist das anders: Hier erklärt der Kläger die Klage nicht weiterverfolgen zu wollen und möchte den Rechtsstreit ohne Sachentscheidung beenden. Gemäß § 269 II 2 ZPO führt die Klagerücknahme dann in der Regel zur Kostentragungspflicht des Klägers.
Zum
Verzichtwird dem Mandanten regelmäßig nicht zu raten sein: Anders als die Klagerücknahme führt der
Verzicht(§ 306 ZPO) nicht zur bloßen Beendigung des Verfahrens, sondern zu einer klageabweisenden Sachentscheidung (sog. Verzichtsurteil). Es wird über den Streitgegenstand also rechtskräftig entschieden.
Bei der Klagerücknahme trägt grundsätzlich der Kläger die Kosten des Rechtsstreits, § 269 III 2 ZPO. Ist der Klagegrund aber nach
Anhängigkeit, aber vor Eintritt der
Rechtshängigkeitweggefallen, eröffnet § 269 III 3 ZPO die Möglichkeit, eine Kostenentscheidung nach billigem Ermessen zu erlangen, die für den Kläger günstiger ausfallen kann.
Es handelt sich dabei um eine privilegierte Klagerücknahme, die mit einem Kostenantrag verbunden ist. Voraussetzungen hierfür sind:
Erledigung nach
Anhängigkeit: Der Anlass zur Klageerhebung muss nach Anhängigkeit, aber vor Rechtshängigkeit der Klage weggefallen sein.
Rücknahme vor
Rechtshängigkeit: Der Kläger muss die Klage als Reaktion auf die Erledigung zurückgenommen haben.
In diesen Fällen bestimmt sich die Kostentragungspflicht im Beschlusswege (§ 269 IV ZPO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 269 III 3 ZPO; dies entspricht der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO.
Maßgeblich für die Kostenentscheidung ist daher, wer den Rechtsstreit zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich gewonnen hätte.
Rubrum: Die Entscheidung ergeht durch Beschluss (§ 269 IV ZPO), nicht durch Urteil.
Tenor: Der Beschluss enthält ausschließlich eine Kostenentscheidung. Der Kostentenor richtet hier nach § 269 III 3 ZPO. Der Kostenbeschluss ist gemäß § 794 I Nr. 3 ZPO, § 269 V ZPO kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar; er stellt damit selbst einen Vollstreckungstitel dar.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die beklagte Person.
Gründe zu I (≙ Tatbestand): Bei der antragsbezogenen Prozessgeschichte sind dann die ursprünglich angekündigten Anträge, der Wegfall des Klageanlasses (ggf. vor Eintritt der Rechtshängigkeit), die daraufhin erklärte Klagerücknahme (Zustandegekommen der Klagerücknahme).
Gründe zu I (Antragsbezogene Prozessgeschichte)
Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die beklagte Person zu verurteilen, an sie 300,00 € zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 13.05.2026 hat der Kläger den Rechtsstreit zurückgenommen. Daraufhin stellte die Parteien wechselseitige Kostenanträge..
Gründe zu II (≙ Entscheidungsgründen): Beziehen sich nur auf die Kostentragungspflicht, die sich nach § 269 III 3 ZPO bestimmt.
Gründe zu II (Einleitung)
Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen und die Parteien wechselseitige Kostenanträge gestellt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 IV ZPO durch Beschluss zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 III 3 ZPO. Danach bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen der beklagten Person die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da dieser ohne den Wegfall des Klageanlasses nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen gewesen wäre.
[Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage im Zeitpunkt unmittelbar vor dem erledigenden Ereignis].
Rechtsmittel: Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde (§ 567 I Nr. 1, 269 V ZPO) statt; sie ist jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den in § 511 II Nr. 1 ZPO Betrag von 1.000,00 € übersteigt.
Die Klagerücknahme ist abzugrenzen
vom
Verzichtdes Klägers (§ 306 ZPO) und
von der
Erledigungserklärungdes Klägers (§ 91a ZPO).
Die Abgrenzung der drei Prozesshandlungen erfolgt durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog. Dabei gilt im Zweifel dasjenige, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht.
Der
Verzichtstellt das prozessuale Pendant des Klägers zum Anerkenntnis des Beklagten (§ 307 ZPO) dar. Er liegt vor, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet.
Anders als die Klagerücknahme führt der
Verzichtnicht zur bloßen Beendigung des Verfahrens, sondern zu einer klageabweisenden Sachentscheidung (sog. Verzichtsurteil). Insofern geht die Wirkung des
Verzichtsüber die Rücknahme hinaus.
Ein Vorteil des
Verzichtsist, wie bei der Klagerücknahme, die Ermäßigung der Verfahrensgebühr vom dreifachen auf den einfachen Gebührensatz (Nr. 1211 KV Anl. 1 GKG), sofern sich der
Verzichtauf den gesamten Streitgegenstand bezieht.
Der
Verzichtist jedoch mit erheblichen Nachteilen verbunden, da:
mit dem klageabweisenden Verzichtsurteil rechtskräftig festgestellt wird, dass der geltend gemachte Anspruch nicht besteht, und
aus Verzichtsurteil ohne Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO vollstreckt werden kann (§ 708 Nr. 1 ZPO).
Mit der Erledigungserklärung bringt der Kläger zum Ausdruck, dass sich der ursprünglich rechtshängige Klageantrag durch ein nach Eintritt der Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis erledigt hat.
In der
einseitigen Erledigungserklärungdes Klägers liegt zugleich der Sachantrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache durch ein Ereignis nach
Rechtshängigkeiterledigt ist. Über diesen Antrag hat das Gericht, bei fehlender Zustimmung des Beklagten, durch Sachurteil zu entscheiden.
Bei
übereinstimmender Erledigungserklärungerfolgt die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, also wie bei § 269 III 3 ZPO.
In der
einseitigen Erledigungserklärungdes Klägers liegt somit zugleich auch immer der Sachantrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit durch ein Ereignis nach
Rechtshängigkeitin der Hauptsache erledigt ist.
Im Unterschied zur Erledigungserklärung erfolgt sich die Klagerücknahme dann, wenn der geltend gemachte Anspruch bereits vor Eintritt der
Rechtshängigkeitdurch ein Ereignis entfallen ist oder nicht (mehr) bestand. In dieser Konstellation kann der Kläger unter Umständen eine für ihn günstigere Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO erreichen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Becker, Erledigung und Klagerücknahme im Zivilprozess, JuS 2018, 1050.
Stein, Die Klagerücknahme im Zivilprozess – Examensrelevante Grundzüge, JA 2018, 936.
Scheikholeslami-Sabzewari, Die Klagerücknahme – examensrelevante Fallgestaltungen, JuS 2023, 126.
Büßer, Die teilweise Klagerücknahme in der Urteilsklausur, JA 2016, 287.
Heiß/Heiß, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess – Einseitige Erledigungserklärung und privilegierte Klagerücknahme nach § 269 III 3 ZPO, JA 2019, 15.
Adolphsen, Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2023, § 14. Prozessbeendigende Prozesshandlungen des Klägers.
Kaiser/Kaiser, Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen, 2. Aufl. 2025, Rn. 544 ff.
Einschlägige Kommentierung im Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl. 2024.
Einschlägige Kommentierung im Musielak/Voit, ZPO Kommentar, 22. Aufl. 2025.
Wer Mietrecht wiederholen will, dem empfehlen wir:
Löhnig/Gietl, Grundfälle zum Mietrecht, JuS 2011, 107.
Lorenz/Eichhorn, Grundwissen – Zivilrecht: Die Gewährleistung im Mietrecht, JuS 2014, 783.
Bühler, Die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses: Systematik und außerordentliche Kündigung, JA 2021, 721 (Teil I) und JA 2021, 810 (Teil II).
Bischoff/Voskort, Das Hafencenter kommt, JA 2023, 46 (zur Minderung).
Bischoff/Boenke, Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Mietrecht – Das Haus am Schlossgraben, JuS 2018, 281 (zur Kündigung).
Der Fall ist angelehnt an die Entscheidung des AG Hannover vom 20.04.2026 - 527 C 9826/25.
In dem Fall verlangte der Kläger teilweise Rückzahlung des Reisepreises gem. §§ 346 I, 651a I bis III, 651i I, II und III Nr. 6, 651m BGB. Das AG Hannover bejahte einen Reisemangel (mit Verweis auf ein anderes Urteil des AG Hannover):
"(...) [E]s kann einen Reisemangel darstellen, wenn die tatsächlich nutzbare Anzahl der zur Verfügung gestellten Sonnen- und Poolliegen faktisch deshalb unterhalb des vorstehenden angemessenen Verhältnisses sinkt, weil die Sonnen- beziehungsweise Poolliegen defekt, nicht hinreichend gesäubert oder auf andere Umstände zurückzuführen sind, die der Verantwortungssphäre der Reiseveranstalterin beziehungsweise ihrer Leistungserbringerin zuzurechnen sind. Dies kann auch der Fall sein, wenn die tatsächlich unzureichende Nutzbarkeit der vorhandenen Liegen daran liegt, dass andere Hotelgäste entgegen und unter Verstoß der von der Reiseveranstalterin oder ihrer Leistungserbringerin aufgestellten Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung die dort vorhandenen Sonnen- und Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren und damit belegen, obwohl sie nicht entsprechend der Poolordnung nutzen. Sollte die tatsächlich gelebte Praxis von den bestehenden beziehungsweise aufgestellten Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung vor Ort abweichen oder gar in Widerspruch dazu stehen, ändert dies nichts an der Begründung eines Reisemangels, da es die Reiseveranstalterin beziehungsweise die Leistungserbringerin vor Ort jederzeit selbst in der Hand hat, die Nutzungs- und Verhaltensregeln zur ordnungsgemäßen Poolnutzung unmissverständlich abzuändern, gegenüber sämtlichen Reisenden und Hotelgästen klarzustellen und im Wege des Hausrechtes durchzusetzen; Risiken der Auslegung gehen insoweit zulasten des Reiseveranstalters."
Das Urteil ist eine absolute Leseempfehlung, da sich das Gericht darin auch mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung befasst, nachdem der Beklagte, also der Reiseveranstalter, einen Teil des Reisepreises zurückgezahlt hat.