16.08.2026
Einseitige Erledigungserklärung
Die Erledigungserklärung ist ein prozessökonomisches Instrument des Klägers, mit dem sich ein Rechtsstreit kostengünstig beenden lässt. Voraussetzung ist, dass der ursprüngliche Anspruch nach
Rechtshängigkeit, also nach Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (§§ 261 I, 253 I ZPO), weggefallen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der im Klagewege geltend gemachte Anspruch erfüllt wurde. Ohne Erledigungserklärung würde die Klage abgewiesen und der Kläger müsste die Prozesskosten tragen. Durch die Erledigungserklärung werden diese Kosten vermieden.
Der Beklagte kann der Erledigungserklärung des Klägers widersprechen. In diesem Fall wird die Klage durch Klageumstellung in eine
Feststellungsklageumgewandelt. Diese klärt dann, ob die ursprüngliche Klage vor dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Für den Kläger ist dies die prozessual günstigste Lösung, da sie nachteilige Kostenfolgen alternativer Beendigungsformen vermeidet.
Dieser Beitrag ist Teil unserer Reihe zum Verfahrensende ohne Urteil. Im Mittelpunkt stehen die prozessualen Konstellationen, in denen ein Zivilprozess nicht durch ein streitiges Urteil abgeschlossen wird, sondern durch prozessuale Erklärungen oder Vereinbarungen der Parteien.
Die Reihe umfasst:
den Beitrag zum
Anerkenntnis, der die Situation behandelt, in der der Beklagte den geltend gemachten Anspruch prozessual anerkennt; in diesem Zusammenhang wird auch der
Verzichtdes Klägers beleuchtet,
den Beitrag zur
Klagerücknahme, der sich mit der (teilweisen) Rücknahme der Klage durch den Kläger und deren prozessualen Folgen befasst,
den Beiträgen zur Erledigung, in dem die einseitige und die
übereinstimmende Erledigungserklärungdargestellt werden,
den Beitrag zum
Prozessvergleich, der die einvernehmliche Beilegung des Rechtsstreits durch einen Prozessvergleich erklärt.
Die Beendigung des Verfahrens durch streitiges Urteil ist Gegenstand einer eigenständigen Reihe.
Einen Überblick über alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht findest Du hier: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
Die Erledigungserklärung kann in beiden Klausurtypen eine Rolle spielen.
Klausur aus gerichtlicher Sicht
In der gerichtlichen Klausur sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
die
übereinstimmende Erledigungserklärung(§ 91a ZPO);
die einseitig gebliebene Erledigungserklärung.
Bei der
übereinstimmenden Erledigungserklärungist ein
Beschlusszu fertigen. Dieser entscheidet abschließend nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.
Bei der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung ist ein
Feststellungsurteilzu fertigen. Dieses stellt fest, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch ein Ereignis nach
Rechtshängigkeiterledigt hat und die ursprüngliche Klage zu diesem Zeitpunkt noch zulässig und begründet war.
Klausur aus anwaltlicher Sicht
Die Erledigungserklärung dient der prozessökonomischen Beendigung eines Rechtsstreits. Sie kommt in Betracht, wenn das ursprünglich verfolgte Rechtsschutzziel nach Eintritt der
Rechtshängigkeitdurch ein erledigendes Ereignis weggefallen ist, etwa durch Erfüllung des Anspruchs durch den Beklagten oder Aufhebung der angegriffenen Maßnahme.
Die Erledigungserklärung bietet dem Kläger einen kostengünstigen Ausweg. Sie vermeidet die nachteiligen Kostenfolgen alternativer Beendigungsformen:
- Klagerücknahme
: Kosten gemäß § 269 III 2 ZPO;
KlageverzichtSäumnis: Kosten gemäß § 344 ZPO.
Der Beklagte kann sich der Erledigungserklärung anschließen oder ihr widersprechen. Ob eine Erledigungserklärung oder ein Widerspruch sinnvoll ist, hängt davon ab:
ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist und
ob seine Verteidigungsaussichten im Zeitpunkt vor Erledigung durchgegriffen hätten.
Die Erledigungserklärung ist eine den Zivilprozess beendende Prozesshandlung. Mit ihr kann der Kläger erreichen, dass der Rechtsstreit einvernehmlich ganz oder teilweise für erledigt erklärt wird. Sie beruht auf dem
Dispositionsgrundsatz; der Rechtsstreit muss also nicht immer zwingend durch streitiges
Endurteilbeendet werden.
Die Erledigungserklärung kommt in Betracht, wenn die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach
Rechtshängigkeitunzulässig oder unbegründet wird.
Erfüllung der eingeklagten Forderung nach § 364 BGB nach Zustellung der Klage an den Beklagten und damit nach Rechtshängigkeit (§§ 261 I, 253 I ZPO).
Widerspricht der Beklagte der Erledigungserklärung, kommt kein Verfahrensabschluss kraft Parteiwillen zustande. Es liegt dann "nur" eine einseitige (oder eher: einseitig gebliebene) Erledigungserklärung vor.
Die einseitige Erledigungserklärung ist dann als Antrag auf Feststellung auszulegen, dass die ursprüngliche Leistungsklage bis zum Erledigungsereignis zulässig und begründet war. Dies stellt eine privilegierte Klageumstellung der Leistungsklage in eine Feststellungsklage dar (§ 264 Nr. 2 ZPO).
Die Umstellung des Antrags, mit der die Klägerin nunmehr lediglich die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt gilt, stellt eine zulässige Beschränkung des früheren Antrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar. Die Beschränkung liegt darin, dass die Klägerin statt der Leistung nur noch die Feststellung begehrt, dass sie die Leistung zu Recht gefordert hat, sowie die daraus resultierende Kostenentscheidung. Die Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 I ZPO ist hierfür nicht erforderlich.
Das Verfahren endet in diesem Fall streitiges Feststellungsurteil und nicht durch Beschluss (vgl. § 91a I ZPO).
Tenor bei Erfolg der (umgestellten) Feststellungsklage: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Tenor bei Misserfolg der (umgestellten) Feststellungsklage: Die Klage wird abgewiesen.
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers kann sich auch nur auf einen Teil des Rechtsstreits beschränken. In diesem Fall ergeht:
ein
Feststellungsurteilhinsichtlich des für erledigt erklärten Teils und
ein
Leistungsurteilhinsichtlich des anderen Teils.
Die einseitige Erledigungserklärung kann sich auf den gesamten Rechtsstreit oder nur auf einen Teil davon beziehen. Dies führt zu zwei Konstellationen:
Einseitige vollständige Erledigungserklärung: Der Kläger erklärt die Klage für erledigt, der Beklagte widerspricht. Die einseitig gebliebene Erklärung wird als Klageumstellung auf Feststellung ausgelegt (§ 264 Nr. 2 ZPO). Das Gericht entscheidet durch
Feststellungsurteil, ob die ursprüngliche Klage bis zum Erledigungsereignis zulässig und begründet war.
Einseitige teilweise Erledigungserklärung: Der Kläger erklärt nur einen Teil der Klage für erledigt, der Beklagte widerspricht. Das Gericht entscheidet durch kombiniertes Feststellungs- und Leistungsurteil. Der Feststellungsteil bezieht sich auf den für erledigt erklärten Teil, das Leistungsurteil auf den übrigen Teil.
Neben der einseitigen Erledigungserklärung gibt es auch die
übereinstimmende Erledigungserklärung. Auch diese kann vollständig oder teilweise erklärt werden. Somit kommen zu den beiden oben genannten Konstellationen zwei weitere hinzu:
Übereinstimmende vollständige Erledigungserklärung: Beide Parteien erklären sich einig, dass sich der gesamte Rechtsstreit erledigt hat (oder die Fiktion des § 91a I 2 ZPO greift). Das Gericht entscheidet durch
Beschluss(§ 91a ZPO) und entscheidet nur noch über die Kostenentscheidung nach billigem Ermessen.
Übereinstimmende teilweise Erledigungserklärung: Beide Parteien einigen sich darauf, dass sich nur ein Teil des Rechtsstreits erledigt hat. Das Gericht entscheidet durch streitiges
Endurteil. Für den für erledigt erklärten Teil erfolgt eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, für den übrigen Teil ein
Leistungsurteil.
)
Die Erledigungserklärung ist eine gegenüber dem
Prozessgerichtabgegebene Prozesserklärung, mit der der Kläger erklärt, dass sich der von ihm geltend gemachte Anspruch nach
Rechtshängigkeitder Klage erledigt hat.
Die Erledigungserklärung ist eine
Erwirkungshandlung, mit der der Kläger die prozessuale Beendigung der Hauptsache herbeiführt. Sie kann in jedem Stadium des Verfahrens abgegeben werden, sofern die Klage rechtshängig ist und ist bis zur Annahme durch den Beklagten widerruflich.
Damit eine Erledigungserklärung wirksam ist, müssen also folgende Punkte erfüllt sein:
Rechtshängigkeitder Klage: Die Klage muss bereits rechtshängig sein; über sie darf jedoch noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sein.
Erledigungserklärung des Klägers: Der Kläger muss eine ausdrückliche oder konkludente Erledigung gegenüber dem
Prozessgerichtabgeben. Dabei muss es sich um eine wirksame Prozesshandlung handeln.
Ob tatsächlich Erledigung eingetreten ist, ist keine Voraussetzung der Erledigungserklärung, sondern eine Frage der Begründetheit der umgestellten
Feststellungsklage.
Die
Prozesshandlungsvoraussetzungendecken sich größtenteils mit den parteibezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen.
Parteifähigkeit (§ 50 I ZPO): Fähigkeit, als Partei am Rechtsstreit teilzunehmen.
Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO): Fähigkeit, die Handlung selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen.
Ggf. wirksame Prozessvollmacht (§§ 80 ff. ZPO): Vorhandensein einer wirksamen Prozessvollmacht, falls der Erklärende als Vertreter handelt.
Ist die Erledigung durch den Kläger wirksam erklärt worden und hat sich der Beklagte hierzu noch nicht geäußert, befindet sich das Verfahren in einem Schwebezustand.
Dieser Schwebezustand endet durch:
Widerspruch des Beklagten,
Anschluss des Beklagten durch Erledigungserklärung oder
Fiktion nach § 91a I 2 ZPO mir Ablauf von zwei Wochen nach der Erklärung des Klägers, sofern der Beklagte entsprechend belehrt wurde.
Ein Widerruf der Erledigungserklärung des Klägers ist im Schwebezustand grundsätzlich möglich, da es sich um eine
Erwirkungshandlunghandelt.
Ein Erledigungsereignis ist eine Veränderung der rechtlich relevanten Tatsachenlage, durch deren Eintritt eine ursprünglich zulässige und begründete Klage nachträglich abweisungsreif wird.
Bei der einseitigen Erledigungserklärung ist der tatsächliche Eintritt der Erledigung Voraussetzung dafür, dass die Feststellungsklage begründet ist. Das Gericht prüft, ob der geltend gemachte Anspruch bis zum behaupteten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und erst durch dieses Ereignis gegenstandslos geworden ist.
Arten des Erledigungsereignisses
Bei dem Erledigungsereignis kann sich handeln um:
ein prozessuales Erledigungsereignis;
Wegfall der Prozessfähigkeit, § 51 ZPO.
ein materiell-rechtliches Erledigungsereignis.
Erfüllung (§ 362 BGB) oder Unmöglichkeit (§ 275 BGB).
Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses
Bei dem Zeitpunkt der Erledigung sind zwei wesentliche Momente zu unterscheiden:
Die Erledigung nach Eintritt der
Rechtshängigkeitund
die Erledigung nach Eintritt der
Anhängigkeit, aber vor
Rechtshängigkeit.
Wird eine zunächst zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Eintritt der
Rechtshängigkeitunzulässig oder unbegründet, trägt grundsätzlich der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, sofern der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt hat, da er den Kläger erst nach
Rechtshängigkeitklaglos gestellt hat.
Wird eine zunächst zulässige und begründete Klage durch ein erledigendes Ereignis nach Einreichung der Klage, aber vor Eintritt der
Rechtshängigkeitunzulässig oder unbegründet, muss der Kläger die Klage
zurücknehmen, um eine Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO zu ermöglichen.
Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts
Entscheidend für den Zeitpunkt der Erledigung ist die materielle Rechtslage, die dem konkreten Geschehen zugrunde liegt.
Erfüllung (§ 362 BGB): Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erfüllungshandlung. Bei einer Zahlungsklage ist dies der Zeitpunkt, in dem der Beklagte den geschuldeten Geldbetrag an den Kläger leistet.
Unmöglichkeit (§ 275 BGB): Maßgeblich ist der Zeitpunkt in dem der Leistungsgegenstand untergeht.
Bei Gestaltungsrechten kommt es dabei auf die Ausübung des Rechts (Erklärung) und nicht auf die Entstehung des Rechts (Lage) an.
Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB): Nicht der Zeitpunkt der Entstehung der Aufrechnungslage, sondern der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kläger ist maßgeblich.
Verjährung (§§ 194 ff. BGB): Die Erledigung tritt erst mit der Erhebung der Einrede der Verjährung ein; der bloße Ablauf der Verjährungsfrist genügt nicht.
Für das Vorliegen eines erledigenden Ereignisses kommt es dabei nicht darauf an, ob die Klage im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit zulässig und begründet war. Ausreichend ist vielmehr, dass die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses oder unmittelbar davor (in der sog. juristischen Sekunde) zulässig und begründet war.
Obacht: Keine Erledigung bei § 265 ZPO!
Es gibt einige Umstände, die erstmal nach Erledigung aussehen, aber tatsächlich gar keine sind. Hierzu gehört der Fall von § 265 ZPO.
Wird ein Anspruch eingeklagt, der eine Vindikationslage (Eigentümer-Besitzer-Verhältnis) voraussetzt, und wird die betreffende Sache nach
Rechtshängigkeitveräußert greift § 265 ZPO. Diese begründet eine gesetzliche
Prozessstandschaftdes vormaligen Besitzers. Der Prozess wird durch den ursprünglich Beteiligten fortgesetzt, obwohl der Beklagte nicht mehr im Besitz der Sache ist und damit keine Vindikationslage mehr vorliegt.
Das bedeutet, wenn der Beklagte die Sache nicht mehr im Besitz hat, ist keine Erledigung eingetreten. Nach § 265 II ZPO gilt: Die Klage wird nicht unbegründet, wenn nach
Rechtshängigkeitdie streitgegenständliche Sache übertragen wird.
Bei der einseitig gebliebenen vollständigen Erledigungserklärung wird der ursprüngliche Leistungsantrag über § 264 Nr. 2 ZPO in einen Feststellungsantrag umgestellt. Es ergeht also ein
Feststellungsurteil.
)
Rubrum: Keine Besonderheiten.
Tenor: Bis auf Feststellungstenor keine Besonderheiten. Ggf. ist zusätzlich ein bereits ergangenes Versäumnisurteil für wirkungslos zu erklären (§ 269 III 1 ZPO analog).
Tenor: Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Das Versäumnisurteil vom 8.6.2026 ist wirkungslos.
Tatbestand:
Einleitungssatz (im
Präsenz)
Die Parteien streiten über die Frage, ob sich der Rechtsstreit wegen dem Tod des Guppys in der Hauptsache erledigt hat.
Unstreitiges (im
Imperfekt)
Klägervorbringen (im
Konjunktiv I)
Antragsbezogene Prozessgeschichte (im
Perfekt)
ursprünglichen Klageantrag darstellen,
Mit der am 16.03.2026 zugestellten Klage hat die Klägerin ursprünglich den Antrag angekündigt (nach mündlicher Verhandlung: ursprünglich den Antrag gestellt), den Beklagten zu verurteilen, ihr den Guppy Zug-um-Zug gegen Zahlung von 25,00 € zuzüglich der Versandkosten zu übergeben und zu übereignen.
auf das erledigende Ereignis eingehen,
Der streitgegenständliche Guppy ist am 18.3.2026 gestorben.
die Erledigungserklärung des Klägers darstellen und
Nunmehr erklärt die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt.
den Widerspruch des Beklagten thematisieren.
Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung.
Antrag (
Präsenz): Es wird lediglich der Antrag des Beklagten wiedergeben, es sei denn, der Kläger hat einen ausdrücklichen Feststellungsantrag gestellt.
bei ausdrücklichen gestelltem Feststellungsantrag: Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Beklagtenvorbringen (im
Konjunktiv I)
Ggf. übrige Prozessgeschichte (im
Perfekt)
Entscheidungsgründe:
Gesamtergebnis
Ergebnisorientierter Obersatz: Die Klage ist in ihrer letzten Fassung zulässig und begründet.
Ggf. Auslegung der Erklärung nach §§ 133, 157 BGB analog
Die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin ist als Antrag auf Feststellung nach §§ 133, 157 BGB analog auszulegen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch ein Ereignis nach Rechtshängigikeit erledigt hat. Eine solche Auslegung entspricht dem wohl verstandenen Interesse der Klägerin, die lediglich die Kostentragung vermeiden will.
Zulässigkeit der Klageumstellung nach § 264 Nr. 2 ZPO
Die Umstellung des Antrags, mit der die Klägerin nunmehr lediglich die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt gilt, stellt eine zulässige Beschränkung des früheren Antrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar. Die Beschränkung liegt darin, dass die Klägerin statt der Leistung nur noch die Feststellung begehrt, dass sie die Leistung zu Recht gefordert hat, sowie die daraus resultierende Kostenentscheidung. Die Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 I ZPO ist hierfür nicht erforderlich.
Zulässigkeit der aktuellen Feststellungsklage, insbesondere Bestehen eines Feststellungsinteresse des Klägers (§ 256 I ZPO)
Die Klägerin hat ein entsprechendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 I ZPO, weil die Klägerin bei nachträglicher Erledigung ohne die begehrte Feststellung die Kosten des Rechtsstreits tragen müsse. Hielte sie an dem ursprünglichen Antrag fest, würde dieser abgewiesen werden.
Begründetheit der aktuellen Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist begründet, da die ursprüngliche Klage zulässig und begründet war und erst durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes erledigendes Ereignis unbegründet geworden ist.
Zulässigkeit der ursprünglichen Klage
Begründetheit der ursprünglichen Klage
Ereignis nach Rechtshängigkeit
Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage aufgrund des Ereignisses
Nebenentscheidungen
Rechtsmittel: Berufung nach §§ 511 ff. ZPO.
Die Klägerin kann den ursprünglichen Klageantrag hilfsweise unter der Bedingung aufrechterhalten, dass das Gericht eine Erledigung der Hauptsache verneint (echter Hilfsantrag). Ein solcher bedingter Klageantrag ist zulässig, da er von einer
innerprozessualen Bedingungabhängig ist und damit nicht gegen die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags verstößt.
Der Aufbau des Urteils folgt dann der Aufbaustruktur beim echten Hilfsantrag.
Gegen die Zulässigkeit einer unter der Bedingung des Nichtsbestehens des erledigenden Ereignisses stehenden Bedingung ergeben sich keine Bedenken. Der aus § 253 II Nr. 2 ZPO abgeleitete Grundsatz, dass alle Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind, gilt nicht für innerprozessuale Bedingungen, da diese keine Unsicherheiten in den Prozess bringen. Denn durch die eigene Entscheidung des Gerichts steht fest, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht.
Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers kann sich auf einen Teil des Rechtsstreits beschränken. In diesem Fall ergeht:
ein
Feststellungsurteilhinsichtlich des für erledigt erklärten Teils und
ein
Leistungsurteilhinsichtlich des anderen Teils.
Im Ergebnis entstehen zwei Anträge in der Hauptsache:
Feststellungsantrag: Feststellung, dass die Klage in der ursprünglichen Höhe zulässig und begründet war und durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist.
Leistungsantrag: Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der von der Teilerledigungserklärung unberührten Summe an den Kläger.
Dies stellt eine nachträgliche
objektive Klagehäufunggemäß § 260 ZPO dar.
Die Umstellung des Antrags, mit der die Klägerin nunmehr die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Platy in der Hauptsache als erledigt gilt, stellt eine zulässige Beschränkung des früheren Antrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar. Die Beschränkung liegt darin, dass die Klägerin statt der Leistung nur noch die Feststellung begehrt, dass sie die Leistung zu Recht gefordert hat, sowie die daraus resultierende Kostenentscheidung. Die Zustimmung des Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO ist hierfür nicht erforderlich.
Durch die Aufrechterhaltung des Leistungsantrags im Übrigen stellt sich der umgestellte Feststellungsantrag als weiterer nachträglicher Klageantrag dar, was eine objektive Klagehäufung darstellt. Die Verbindung mehrerer Klageanträge in einer Klage ist unter den Voraussetzungen von § 260 ZPO auch nach Klageerhebung zulässig. Eine solche objektive Klagehäufung ist nach § 260 ZPO zulässig, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist, dieselbe Prozessart gegeben ist, sie sich gegen denselben Beklagten richten und kein gesetzliches Verbindungsverbot besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sowohl der anfängliche als auch der nachträglich gestellte Antrag richten sich gegen denselben Beklagten und können im Wege der Zivilklage vor dem Landgericht Waldstätten geltend gemacht werden. Verbindungsverbote bestehen nicht.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Huber, Grundwissen – Zivilprozessrecht: Einseitige Erledigungserklärung, JuS 2013, 977.
Becker, Erledigung und Klagerücknahme im Zivilprozess, JuS 2018, 1050.
Heiß/Heiß, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess – Grundsätze und übereinstimmende Erledigungserklärung, JA 2018, 499.
Heiß/Heiß, Die Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess – Einseitige Erledigungserklärung und privilegierte Klagerücknahme nach § 269 III 3 ZPO, JA 2019, 15.
Adolphsen, Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2023, § 14. Prozessbeendigende Prozesshandlungen des Klägers.
Kaiser/Kaiser, Grundwissen Zivilrecht im Assessorexamen, 2. Aufl. 2025, Rn. 585 ff.
Einschlägige Kommentierung im Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl. 2024.
Einschlägige Kommentierung im Musielak/Voit, ZPO Kommentar, 22. Aufl. 2025.
Für die Ohren: RefPod, #23 bis #25 Erledigung im Zivilprozess.
Der Sachverhalt beruht in abgewandelter Form auf der Klausur „Mehrdeutige Preisangabe auf eBay und das Zustandekommen eines Vertrags” von Eufinger, JuS 2018, 137. Wer sich also fragt, wie Kaufverträge über eBay zustande kommen und ob die Klage in unserem Beispielsfall in der Hauptsache begründet gewesen wäre, für den ist die Klausur auf jeden Fall empfehlenswert.