28.09.2026
Strafgericht
Das deutsche Strafverfahren ist von fundamentalen Zuständigkeitsprinzipien geprägt. Deren vorrangiges Ziel ist es, das Recht auf den gesetzlichen Richter zu sichern. Art. 101 I 2 GG sichert dieses Recht ab, indem die Zuständigkeit der Gerichte durch objektive und im Voraus festgelegte generelle Regelungen bestimmt wird. Diese Regelungen erstrecken sich auf:
Sachliche Zuständigkeit: Welches Gericht entscheidet über das Strafverfahren?
Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht
Örtliche Zuständigkeit: Welches sachlich zuständige Gericht entscheidet wegen seines Sitzes das Strafverfahren?
Waldstätten, Hochmoor
Funktionelle Zuständigkeit: Welches Rechtspflegeorgan wird innerhalb des Strafverfahrens tätig?
Richter, Rechtspfleger oder Urkundsbeamten
Während des gesamten Verfahrens müssen Gerichte sicherstellen, dass nur die per Gesetz vorgesehenen Richter entscheiden. Dieser Richter muss dabei als unabhängig entscheidender Dritter auch persönlich unvoreingenommen und unparteilich sein.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe Beteiligte am Strafverfahren. Die Reihe behandelt die Rechte und Pflichten der zentralen Verfahrensbeteiligten.
Die Reihe umfasst folgende Beiträge:
diesen Beitrag zu den Strafgerichten,
den Beitrag zum
Beschuldigtensowie einem Beitrag zum alkoholisierten Täter und
den Beitrag zum Zeugen (inkl. der geschädigten Person).
Es lohnt sich, auch die Beiträge zu den Zivil- und Verwaltungsgerichten zu lesen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu erkennen.
In jedem Bundesland werden im Strafrecht zwei Examensklausuren (S-Klausuren) geschrieben.
In der ersten Klausur ist regelmäßig eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung anzufertigen.
Die zweite Klausur variiert je nach Bundesland. Hier kommen ein erstinstanzliches Urteil, ein Revisionsurteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln in Betracht.
Bei der staatsanwaltschaftlichen Klausur ist im
B-Gutachtendie gerichtliche Zuständigkeit zu prüfen, denn die Anklage muss beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht erhoben werden und an den richtigen Spruchkörper adressiert sein.
Auch in Klausuren zu Rechtsmitteln sind die Zuständigkeit des Gerichts und dessen Besetzung von zentraler Bedeutung:
Zum einen stellt die sachliche Unzuständigkeit ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis dar. Dieses führt regelmäßig aber nicht zur Einstellung, sondern zur Verweisung an das zuständige Gericht (§§ 270, 335 StPO).
Die weiteren gerichtsbezogenen Fehler stellen dagegen absolute Revisionsgründe dar:
Nichtvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 1 StPO)
Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters/Schöffen (§ 338 Nr. 2 StPO)
Mitwirkung eines wegen Befangenheit abgelehnten Richters/Schöffen trotz begründetem oder zu Unrecht verworfenen Ablehnungsgesuch (§ 338 Nr. 3 StPO)
Örtliche Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr. 4 StPO)
Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG) verlangt, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch objektive und im Voraus festgelegte generelle Regelungen bestimmt ist. Seine einfachgesetzliche Ausprägung findet er in § 16 S. 2 GVG.
Art. 101 I 2 GG setzt voraus, dass der Gesetzgeber in Verfahrensgesetzen allgemein festlegt welche Gerichte für welche Verfahren sachlich, örtlich und funktionell zuständig sind und wie die Spruchkörper regelmäßig zu besetzen sind. Diese Bestimmungen werden durch die Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne der jeweiligen Gerichte ergänzt (§§ 21a ff. GVG).
Es muss also vor Prozessbeginn feststehen, welcher Spruchkörper und welcher Richter im Einzelfall entscheidet.
Der Gesetzgeber hat demnach entsprechende Regelungen vorgesehen:
Sachliche Zuständigkeit: § 24 GVG
Örtliche Zuständigkeit: §§ 7 ff. StPO
Funktionelle Zuständigkeit: Verstreut, z.B. in § 125 StPO.
Die sachliche (auch: instanzielle) Zuständigkeit bezeichnet die Verteilung der Verfahren auf die Gerichte innerhalb eines Instanzenzugs.
Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte ist vor allem im GVG geregelt.
Der Gerichtsaufbau ist vierstufig:
Amtsgericht: Ausschließlich erstinstanzlich tätig.
Landgericht: Erste Instanz und Rechtsmittelinstanz für Urteile des Amtsgerichts.
Oberlandesgericht: Erste Instanz und Rechtsmittelinstanz des Landgerichts.
Bundesgerichtshof: Ausschließlich Rechtsmittelgericht.
Zur sachlichen Zuständigkeit gehört somit auch, welches Gericht bei Rechtsmitteln wie Berufung oder Revision für die Überprüfung eines Urteils zuständig ist (auch: Rechtsmittelzuständigkeit).
§ 24 GVG legt eine Allzuständigkeit der Amtsgerichte fest. Die Entscheidungskompetenz geht nur unter den in § 24 I Nr. 1–3 GVG genannten Voraussetzungen auf das Landgericht oder Oberlandesgericht über (Regel-Ausnahmeverhältnis).
Das Amtsgericht ist unzuständig, wenn im Einzelfall eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist, § 24 I Nr. 2 GVG.
Das Amtsgericht ist auch dann unzuständig, wenn eines der in §§ 74 II oder § 74a GVG aufgezählten Delikte angeklagt ist und damit die Spezialkompetenz des Landgerichts begründet ist (Spezialkompetenz der höheren Gerichte, § 24 I Nr. 1 GVG).
Das Amtsgericht ist auch bei Staatsschutz- oder Bestechungsdelikten gemäß §§ 120, 120b GVG unzuständig, da hierfür das Oberlandesgericht zuständig ist.
Erstinanzliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Beim Amtsgericht ist entweder der Strafrichter (§ 25 GVG) oder das Schöffengericht (§§ 24, 28 GVG) zuständig. Welcher dieser beiden Spruchkörper zuständig ist, hängt dabei von der Straferwartung ab.
Strafrichter
Der Strafrichter ist nach § 25 GVG zuständig für Vergehen:
die im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) verfolgt werden (§ 25 Nr. 1 GVG) oder
bei denen eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten (§ 25 Nr. 2 GVG) ist.
Der Strafrichter muss ein Berufsrichter sein.
Der Strafrichter hat die volle Strafgewalt des Amtsgerichts nach § 24 II GVG und kann auf vier Jahre Freiheitsstrafe erkennen. Dies wird durch die Anklagezuständigkeit in § 25 GVG nicht begrenzt.
Das sachlich zuständige Gericht bestimmt sich nach §§ 24, 25 Nr. 2 GVG. Danach ist das Amtsgericht (Einzelrichter) zuständig, wenn die im Einzelfall zu erwartende Strafe zwei Jahre nicht übersteigt.
[Ausführungen zur konkreten Straferwartung].
Schöffengericht
Das Schöffengericht ist nach §§ 24, 28 GVG zuständig für Delikte mit einer Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren. Es kann damit auch über Verbrechen urteilen.
Besetzt ist das Schöffengericht gemäß § 29 I 1 GVG mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern (Schöffen). Bei umfangreichen Sachen wird ein weiterer Berufsrichter hinzugezogen (sog. erweitertes Schöffengericht, § 29 II GVG).
Das sachlich zuständige Gericht bestimmt sich nach §§ 24, 28 GVG. Danach ist das Amtsgericht (Schöffengericht) zuständig, wenn die im Einzelfall zu erwartende Strafe zwei Jahre übersteigt, aber vier Jahre nicht überschreitet.
[Ausführungen zur konkreten Straferwartung].
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Landgerichts
Beim Landgericht ist entweder die große Strafkammer (§ 74 I GVG) oder das Schwurgericht (§ 74 II GVG) zuständig. Welcher dieser beiden Spruchkörper zuständig ist, hängt davon ab, ob eine Katalogtat nach § 74 II GVG gegeben ist oder nicht.
Große Strafkammer
Die große Strafkammer ist zuständig für:
Verbrechen und Vergehen mit einer Straferwartung von über vier Jahren (§ 74 I GVG) und
in Fälle der Anklageerhebung beim Landgericht (§ 24 I Nr. 3 GVG).
Das sachlich zuständige Gericht bestimmt sich, da keine Katalogtat des § 74 II GVG gegeben ist, nach § 74 I GVG. Danach ist das Landgericht zuständig, wenn die im Einzelfall zu erwartende Strafe vier Jahre übersteigt.
[Ausführungen zur konkreten Straferwartung].
Am Landgericht sind die Strafkammern nach § 76 I 1 GVG mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.
Erscheint die Mitwirkung eines dritten Richters nicht notwendig (vgl. § 76 III GVG), kann das Gericht bei Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 76 II GVG beschließen, in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt zu sein. Dies gilt aber nicht für das Schwurgericht (vgl. § 76 II 3 Nr. 1 GVG).
Schwurgericht
Das Schwurgericht ist als besondere Strafkammer - unabhängig von der zu erwartenden Strafe - für die in § 74 II GVG aufgezählten Delikte zuständig.
Zuständiges Gericht ist mit Blick auf den Mord eine große Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht, §§ 24 I Nr. 2, 74 II S. 1 Nr. 3 GVG.
Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
Das Oberlandesgericht ist erstinstanzlich für Staatsschutz- und Bestechungsdelikte (§§ 120, 120b GVG) zuständig (i.V.m. § 24 I Nr. 1 GVG).
So fand z.B. der NSU-Prozess in erster Instanz vor dem OLG München statt.
Der Spruchkörper am Oberlandesgericht ist der Senat. Er ist gemäß § 122 II 1 GVG grundsätzlich mit fünf Berufsrichtern besetzt. Eine Reduktion auf drei Berufsrichter ist gemäß § 122 I 2 GVG möglich.
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Die konkrete Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich danach, welches Rechtsmittel eingelegt wurde bzw. statthaft ist. Zu unterscheiden sind:
die Berufungsgerichte (§ 74 GVG),
die Revisionsgerichte (§ 121 I Nr. 1a und Nr. 1b, § 135 I GVG) und
die Beschwerdegerichte (§ 73 I, § 121 I Nr. 2 und 3, § 135 II, § 139 II GVG).
Berufungsgericht
Für die Berufung zuständig sind die kleinen Strafkammern des Landgerichts (§ 74 III GVG i.V.m. § 312 StPO). Sie sind mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt.
Die Berufung ist nur gegen Urteile des Amtsgerichts zulässig (§ 312 StPO).
Revisionsgericht
Abhängig vom konkreten Instanzenzug sind zwei Revisionsgerichte zu unterscheiden:
Das Oberlandesgericht ist als Revisionsgericht zuständig bei den mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteilen des Strafrichters (§ 121 I Nr. 1a GVG) sowie bei Berufungsurteilen des Landgerichts (§ 121 I Nr. 1b GVG). Über die Verweisung des § 335 II StPO gilt die Zuständigkeit nach § 121 I Nr. 1b GVG auch für die Sprungrevision gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts.
Das Oberlandesgericht ist als Revisionsgericht erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts (§ 135 I GVG).
Die Revision ist gemäß § 333 StPO statthaft gegen Urteile der Landgerichte sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte; gegen amtsgerichtliche Urteile ist sie über die Sprungrevision (§ 335 StPO) statthaft. Ausgeschlossen ist die Revision lediglich gegen Revisionsurteile selbst.
Im Unterschied zur Berufung ist die Revision keine weitere Tatsacheninstanz. Die zuständigen Revisionsinstanzen, das OLG oder der BGH, überprüfen das Urteil daher ausschließlich auf Rechtsfehler (§ 337 I StPO).
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Die sachliche Unzuständigkeit ist ein von Amts wegen zu prüfendes Verfahrenshindernis (§ 6 StPO), das eigentlich zur Einstellung führen müsste (§§ 206a I, 260 III StPO).
Die StPO sieht jedoch Sondervorschriften vor, die aus Gründen der Prozessökonomie Verweisungen zum zuständigen Gericht verpflichtend machen. Der Zeitpunkt, zu dem sich das Gericht mit der Sache befasst und sich für unzuständig hält, bestimmt dabei, nach welcher Vorschrift es zu verfahren hat.
Nach Einreichung der Anklage, vor Eröffnung des Hauptverfahrens: § 209 I bzw. § 209 II StPO, je nachdem, ob das Gericht ein niedrigeres oder ein höheres Gericht für zuständig hält.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens, vor Beginn der Hauptverhandlung: § 225a StPO, wenn das Gericht ein höheres Gericht für zuständig hält.
Nach Beginn der Hauptverhandlung: § 270 StPO, wenn das Gericht ein höheres Gericht für zuständig hält.
Ist aber bereits ein höherrangiges Gericht (LG) mit der Sache befasst und wäre eigentlich ein niedrigeres Gericht (AG) zuständig, ist die fehlende sachliche Zuständigkeit grundsätzlich unbeachtlich, § 269 StPO. Denn ein Verfahren vor einem besser besetzten Gericht benachteiligt den Angeklagten nicht.
Der Grundsatz des § 269 StPO gilt jedoch nicht, wenn das höhere Gericht seine Zuständigkeit willkürlich angenommen hat.
Nach § 33 JGG entscheidet das Jugendgericht über Verfehlungen Jugendlicher, also von Personen, die zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt war (§ 1 II JGG). Es handelt sich um eine gesetzliche Spezialzuständigkeit.
Die Zuständigkeit des Jugendgerichts für Heranwachsende, also Personen, die zum Tatzeitpunkt achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt waren (§ 1 II JGG), ergibt sich aus § 108 JGG i.V.m. § 33 JGG.
Sachlich zuständig ist (bei Heranwachsenden i.V.m. § 108 JGG):
der Jugendrichter (§ 39 I 1 JGG),
das Jugendschöffengericht (§ 40 I, II JGG) oder
die Jugendkammer (§ 41 JGG).
Bei der Frage der Zuständigkeit des Jugendgerichts ist insbesondere die Regelung des § 103 JGG (klausur-)relevant: Strafsachen gegen Jugendliche sowie Heranwachsende (dann i.V.m. § 112 S. 1 JGG) und Erwachsene können nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts (§§ 2 bis 5 StPO) verbunden werden, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches sachlich zuständige Gericht wegen seines Sitzes über Strafverfahren das Strafverfahren entscheidet. Sie richtet sich nach der StPO und den landesrechtlichen Gerichtsbezirken.
Die StPO kennt vier primäre Gerichtsstände:
§ 7 StPO: Tatort, der sich durch das materielle Strafrecht nach § 9 StGB bestimmt.
Örtlich ist aufgrund des Tatorts in Waldstätten nach § 9 StGB, § 7 StPO das Landgericht Waldstätten zuständig.
§ 8 I StPO: Wohnsitz, der sich nach §§ 7 - 11 BGB bestimmt.
§ 8 II StPO: Aufenthaltsort, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Erhebung der Klage keinen Wohnsitz hat.
§ 9 StPO: Ergreifungsort, also der Ort an dem die befugte und gerechtfertigte Festnahme durch Beamte oder Privatpersonen zum Zwecke der Strafverfolgung stattgefunden hat oder sich der Beschuldigte gestellt hat.
Bei mehreren zuständigen Gerichten hat die Staatsanwaltschaft ein Wahlrecht. Sie muss nach pflichtgemäßem Ermessen wählen und darf sich nicht von unsachlichen oder willkürlichen Maßstäben leiten lassen. Die Wahl kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens widerrufen werden (§ 156 StPO).
Der Tatort ist in Hochmoor und der Wohnsitz des Beschuldigten in Waldstätten. In beiden Städten gibt es ein Amtsgericht. Die Staatsanwaltschaft kann jetzt entscheiden, ob sie beim Amtsgericht Waldstätten oder beim Amtsgericht Hochmoor Klage erhebt.
Die funktionelle Zuständigkeit regelt die Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Gerichten und innerhalb eines Gerichts. Sie wird durch Gesetz (z.B. § 125 StPO) oder durch den Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts bestimmt (§ 21e I 1 GVG).
Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger (§§ 22, 24, 31 RPflG), Zuständigkeit des Ermittlungsrichters für Haftbefehle (§ 125 StPO).
Die funktionelle Zuständigkeit umfasst auch die Aufgabenverteilung innerhalb eines einzelnen Spruchkörpers.
Entscheidungsbefugnisse des Vorsitzenden oder des Kollegialgericht (z.B. § 241 I StPO).
Die Staatsanwaltschaft (§ 2 I StPO) oder das Gericht (§ 4 I StPO) können zwei oder mehrere zusammenhängende Strafsachen, also mehrere
strafprozessuale Taten, aus prozessökonomischen Gründen verbinden.
Voraussetzung ist ein Zusammenhang der Strafsachen gemäß § 3 StPO. Dies setzt einen persönlichen oder sachlichen Zusammenhang voraus.
Persönlicher (subjektiver) Zusammenhang: Ein Beschuldigter wird mehrerer Straftaten beschuldigt.
Sachlicher (objektiver) Zusammenhang: Mehrere Personen sind an einer Tat (
im prozessualen Sinne) beteiligt, oder eine Person wird der Begünstigung (§ 257 StGB), der Strafvereitelung (§ 258 StGB), der Hehlerei (§ 259 StGB) oder der Datenhelerei (§ 202d StGB) beschuldigt werden.
Spiegelbildlich dazu, kann das Gericht das Verfahren durch Beschluss auch wieder trennen (§§ 2 II, 4 I StPO).
Die rechtsprechende Gewalt wird gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Dies bestimmt die nach Art. 20 II 2 GG erforderlichen besonderen Organe der Judikative.
Nach § 1 DRiG wird die rechtsprechende Gewalt durch:
Berufsrichter (§§ 1 ff. DRiG) und
ehrenamtliche Richter (§§ 1, 44 ff. DRiG, 28 ff. GVG) ausgeübt.
Berufsrichter
Berufsrichter sind in das Richterverhältnis im Dienst des Bundes oder eines Landes berufene Richter. Sie unterliegen nach Art. 97 GG sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit.
Sachliche Unabhängigkeit (Art. 97 I GG): Richter handeln frei von Weisungen und sonstigen unzulässigen Einflussnahmen und sind nur an das Gesetz gebunden.
Persönliche Unabhängigkeit (Inamovibilität, Art. 97 II GG): Richter sind grundsätzlich unabsetzbar und unversetzbar.
Der Richter muss als unabhängiger Dritter entscheiden und persönlich unvoreingenommen sowie unparteilich sein. Dies wird insbesondere durch zwei wesentliche Mechanismen der StPO sichergestellt.
Gesetzlicher Ausschluss von Richtern unter den Voraussetzungen von §§ 22 f. StPO kraft Gesetzes.
Wegen Verwandtschaft mit dem Verletzten (§ 22 Nr. 1 StPO).
Ablehnung von Richtern wegen der Besorgnis der Befangenheit nach §§ 24 ff. StPO auf Antrag.
Bestimmte Äußerungen gegenüber dem Angeklagten, wie die, dass er dem „Typus des Gewohnheitsverbrechers” entspräche.
Schöffen
Schöffen sind juristisch nicht vorgebildete ehrenamtliche Richter (§ 45a DRiG), die beim Schöffengericht und den Strafkammern des Landgerichts mitwirken, §§ 29 f., 76 f. GVG.
Gemäß § 36 GVG stellen die Gemeinden alle fünf Jahre eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. Sofern gegen diese Liste keine Einsprüche erhoben werden, wählt ein Ausschuss des jeweiligen Amtsgerichts aus dieser Liste die für die nächsten fünf Jahre erforderliche Zahl an Schöffen aus.
Schöffen üben ihr Richteramt in vollem Umfang mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter aus (§§ 30 I, 77 I GVG). Nach § 196 GVG entscheidet das Gericht grundsätzlich mit absoluter Mehrheit. Eine abweichende Regelung hiervon findet sich in § 263 StPO.
Schöffen unterliegen grundsätzlich nicht dem DRiG, mit Ausnahme von:
Bestellung und Abberufung (§§ 44–44b DRiG)
Unabhängigkeit (Art. 97 GG, § 45 DRiG)
Auf Schöffen finden außerdem die Vorschriften über Ausschluss (§§ 22 f. StPO) und Ablehnung (§§ 24 ff. StPO) von Richtern entsprechend Anwendung (§ 31 I StPO).
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Perfekt zum Reinkommen und für alle, die StPO im 1. StEx auf Lücke gelernt haben: Ruppert, Die strafprozessuale Zusatzfrage. Ein Survival-Guide, JA 2025, 305 (Teil 1), JA 2025, 385 (Teil 2) und JA 2025, 467 (Teil 3).
Auch zu empfehlen: Schmitt-Leonardy/Klarmann, Examensrelevantes Strafverfahrensrecht – 13 strafprozessuale (Zusatz-)Fragen, JuS 2022, 210 (Teil 1) und JuS 2022, 34 (Teil 2).
Gräbener, Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte, JA 2024, 153.
Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, 7. Aufl. 2023, § 12. Gerichtsaufbau und Zuständigkeit; § 13. Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen.
Einschlägige Kommentierung im Meyer-Großner/Schmidt, StPO Kommentar, 66. Aufl. 2023.
Einschlägige Kommentierung im Fischer, StGB Kommentar, 70. Aufl. 2023.
Für den schnellen Überblick und zum Reinkommen absolut Gold wert: Heinrich, Arbeitsblätter zur StPO!