13.09.2026
Beschuldigte, angeschuldigte und angeklagte Person
Das Strafverfahren richtet sich gegen eine oder mehrere bestimmte Personen und durchläuft dabei mehrere Verfahrensstadien: Vom Ermittlungsverfahren über das Zwischenverfahren bis zum Hauptverfahren. Je nachdem, in welchem Stadium sich das Verfahren gerade befindet, wird die Person als Beschuldigter, Angeschuldigter oder Angeklagter bezeichnet.
Die Person, gegen die sich das Verfahren richtet, ist dabei nicht bloßes Objekt der Ermittlungen, sondern Verfahrenssubjekt mit eigenen Rechten und Pflichten. Dementsprechend knüpfen an den beschuldigten Status zentrale Schutzmechanismen an. So z.B. die Pflicht zur Belehrung, das Schweigerecht und die Grenzen zulässiger Vernehmungsmethoden. Zugleich treffen den Beschuldigten aber auch Duldungs- und vereinzelt Mitwirkungspflichten, die der Sachverhaltsaufklärung dienen. Diese sogenannte ambivalente Doppelstellung – Schutz einerseits, Duldung und Mitwirkung andererseits – prägt die gesamte Rolle des Beschuldigten im Strafverfahren.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe Beteiligte am Strafverfahren. Die Reihe behandelt die Rechte und Pflichten der zentralen Verfahrensbeteiligten.
Die Reihe umfasst folgende Beiträge:
diesen Beitrag zum Beschuldigten sowie einem Beitrag zum alkoholisierten Täter,
den Beitrag zu den
Strafgerichtenund
den Beitrag zum Zeugen (inkl. der geschädigten Person).
In jedem Bundesland werden im Strafrecht zwei Examensklausuren (S-Klausuren) geschrieben.
In der ersten Klausur ist regelmäßig eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung anzufertigen.
Die zweite Klausur variiert je nach Bundesland. Hier kommen ein erstinstanzliches Urteil, ein Revisionsurteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln in Betracht.
Im Mittelpunkt steht dabei die beschuldigte Person, die gegebenenfalls angeklagt und verurteilt werden soll. Obwohl ihre Einlassung kein Beweismittel im eigentlichen Sinn ist, ist sie bei der Ermittlung des wahren Sachverhalts stets als Erstes darzustellen.
Relevant ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob im Vorfeld getätigte Angaben des Beschuldigten – vor allem eine geständige Einlassung – im späteren Prozess überhaupt verwendet werden dürfen. Das ist problematisch, wenn gegen Beschuldigtenrechte verstoßen wurde: Daraus kann unter Umständen ein selbstständiges oder unselbstständiges Beweisverwertungsverbot erwachsen.
Die beschuldigte, angeschuldigte und schließlich angeklagte Person ist das Subjekt des Strafverfahrens. Mit dieser Verfahrensrolle sind sowohl wichtige Pflichten als auch gewichtige Rechte verbunden.
So bestehen sowohl Mitwirkungspflichten, die die Erforschung des wahren Sachverhalts absichern, als auch Schutzrechte, die die Erforschung beschränken (sog. ambivalente Doppelstellung des Beschuldigten).
Je nach Verfahrensstadium ist zu unterscheiden:
Beschuldigte Person: Beschuldigter ist, gegen wen die Ermittlungsbehörden aufgrund eines Anfangsverdachts ermitteln.
Angeschuldigte Person: Angeschuldigter ist der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist (§ 157 StPO).
Angeklagte Person: Angeklagter ist der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist (§ 157 StPO).
Im Folgenden verwenden wir den Begriff der beschuldigten Person für das gesamte Erkenntnisverfahren; also für Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren gleichermaßen.
Die Frage, ob jemand „nur“ Zeuge oder bereits Beschuldigter ist, ist relevant, da die Strafprozessordnung dem Beschuldigten im Gegensatz zum Zeugen umfangreiche Schutzrechte einräumt.
Dies hat auch Auswirkungen auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Ermittlungs- und/oder Verfahrenshandlungen, insbesondere der Vernehmung des Beschuldigten und der Verwertung seiner Aussage im weiteren Prozessverlauf.
Grundsätzlich gilt: Beschuldigter ist, gegen wen offiziell ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Eine Person kann jedoch auch schon vor der formalen Eröffnung des Ermittlungsverfahrens Beschuldigter sein.
In diesem Fall setzt der Beschuldigtenstatus voraus:
(subjektiv) den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde,
der sich (objektiv) in einem Willensakt nach außen manifestiert.
Als Grundvoraussetzung dafür, dass jemand überhaupt Beschuldigter sein kann, muss zudem ein Anfangsverdacht bestehen (§ 152 II StPO).
Ein entsprechender Willensakt (auch: Inkulpationsakt) liegt bereits vor, wenn eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar der Strafverfolgung einer bestimmten Person dient. Hierunter fallen insbesondere solche Maßnahmen, die nur gegenüber einem Beschuldigten zulässig sind.
Ab diesem Zeitpunkt muss die Verfolgungsbehörde den Verdächtigen auch formell zum Beschuldigten erklären: Aufgrund der verdichteten objektiven Verdachtsmerkmale ist ihr Beurteilungsspielraum darüber, ob jemand Zeuge oder schon Beschuldigter ist, insoweit überschritten. Unterbleibt eine entsprechende Erklärung, verstößt dies gegen die Pflicht zur Beschuldigtenbelehrung nach § 136 StPO.
Der Beschuldigtenstatus endet mit:
Einstellung des Verfahrens,
Rechtskräftigen Entscheidung über das Verfahren oder
Tod des Beschuldigten.
In einem Rechtsstaat ist der Beschuldigte ein aktiver Verfahrensbeteiligter mit eigenen Gestaltungsrechten. Er darf nicht zum bloßen Untersuchungsobjekt degradiert werden.
Aus diesem Grund räumt die Strafprozessordnung dem Beschuldigten eine Reihe von Rechten ein:
Schweigerecht bzw. Aussagefreiheit (abgeleitet aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG und dem Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 III GG): Da niemand dazu gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten, darf der Beschuldigte schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen bzw. Schlüsse für seine Täterschaft gezogen werden. Er darf sogar „straffrei” lügen, solange er dabei keinen Straftatbestand (§§ 145d, 164, 185 ff. StGB) erfüllt.
Antragsrecht (§§ 166, 201, 244 f. StPO): Der Beschuldigte hat während des gesamten Strafverfahrens das Recht, Beweisanträge zu stellen.
Informationsrechte (§ 147 IV, 136 I, 201 I, 215 StPO): Der Beschuldigte hat das Recht, über das gegen ihn eingeleitete Verfahren informiert zu werden bzw. sich darüber zu informieren.
Fragerecht (§§ 168c II, 240 II StPO): In der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte das Recht, Fragen an Zeugen und Sachverständige zu stellen (§ 240 II StPO). Aus Art. 6 III lit. d EMRK leitet sich zudem ein Konfrontationsrecht mit Belastungszeugen ab. Im Ermittlungsverfahren ergibt sich das Erklärungs- und Fragerecht aus § 168c II StPO.
Anwesenheitsrecht: Der Beschuldigte hat das Recht, in der Hauptverhandlung anwesend zu sein. Dies ist jedoch auch eine (eingeschränkte) Pflicht (§ 231 StPO). Zudem hat er ein Anwesenheitsrecht bei einzelnen Maßnahmen, z.B. bei der richterlichen Zeugen- und Sachverständigenvernehmung (§ 168c II StPO) oder der Durchsuchung (§ 106 I 1 StPO).
Recht auf das letzte Wort (§ 258 II HS 2 StPO): Der Beschuldigte hat das Recht, sich nach den Schlussvorträgen und vor der Urteilsfindung als Letztes vor dem Gericht zu äußern.
Recht auf Strafverteidigung (§§ 137 I 1, 140 ff. StPO): In jedem Verfahrensstadium hat der Beschuldigte ein Recht auf Hinzuziehung eines (Wahl-)Verteidigers (§ 137 I 1 StPO). Darüber hinaus hat er in Fällen notwendiger Verteidigung nach §§ 140 ff. StPO sogar einen Anspruch auf einen Verteidiger.
Recht auf Dolmetscher (§§ 185, 187 I, 259 GVG, Art. 6 III lit. e EMRK): Beschuldigte, die die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrschen, haben das Recht, einen Dolmetscher unentgeltlich hinzuzuziehen.
Recht auf Benachrichtigung der konsularischen Vertretung (§ 114b II 4 StPO und Art. 36 I lit. b S. 3 WÜK): Beschuldigte, die ausländische Staatsangehörige sind, haben nach einer Festnahme das Recht, mit der konsularischen Vertretung ihres Heimatstaates in Kontakt zu treten.
Rechtliches Gehör (Art. 103 I GG): Das Gericht muss dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewähren.
Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 I 2 GG): Der zuständige Richter muss im Voraus aus Gesetzen und Geschäftsverteilungsplänen abstrakt bestimmbar sein.
Ein Verstoß gegen die Rechte des Beschuldigten stellt einen Verfahrensfehler dar. Dieser kann mit der Verfahrensrüge (§ 337 StPO) geltend gemacht werden, die den Anforderungen des § 344 II 2 StPO genügen muss, sodass das Urteil mit der
Revision(§§ 333 ff. StPO) angegriffen werden kann.
Um die Erforschung des wahren Sachverhalts abzusichern bzw. überhaupt zu ermöglichen, treffen den Beschuldigten auch eine Reihe von Duldungs- und, in sehr seltenen Fällen, auch Mitwirkungspflichten.
Diese Pflichten dürfen, als Kehrseite des Schweigerechts, nicht in einen Selbstbezichtigungszwang umschlagen. Der Beschuldigte darf also nicht zu Tests, Tatrekonstruktionen, Schriftproben oder ähnlichen Anknüpfungstatsachen gezwungen werden, die für die Erstellung eines Gutachtens notwendig sind.
Bei der Bestimmung der Reichweite der Duldungspflichten ist insbesondere der Grundsatz zu beachten, dass niemand zu seiner eigenen Überführung gezwungen werden darf. Die passive Duldung darf also nicht in aktiven Zwang umschlagen.
Die Duldungspflichten beziehen sich dabei insbesondere auf die Duldung von Ermittlungsmaßnahmen:
Duldung der körperlichen Untersuchung (§ 81a StPO)
Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen (§ 81b StPO)
Duldung der Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 94 StPO)
Duldung der Durchsuchung (§§ 102 ff. StPO)
Duldung der Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)
Der Beschuldigte muss nur sehr eingeschränkt am Strafverfahren gegen sich selbst mitwirken. Ihn treffen vornehmlich lediglich Erscheinens- und Anwesenheitspflichten:
Verpflichtung zur Beschuldigtenvernehmung bei der StA zu erscheinen (§ 163a III 1 StPO)
Verpflichtung zur Beschuldigtenvernehmung des Ermittlungsrichters zu erscheinen (§§ 133 f. StPO)
Verpflichtung an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 231 StPO)
Die Vernehmung des Beschuldigten ist in den §§ 133–136a StPO geregelt. Diese Vorschriften gelten unmittelbar nur für die richterliche Vernehmung.
Für die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft werden sie in § 163a III 2 StPO weitgehend für entsprechend anwendbar erklärt; für die polizeiliche Vernehmung erklärt § 163a IV 2 StPO jedenfalls § 136 I 2–6, II–V StPO sowie § 136a StPO für entsprechend anwendbar.
Die Beschuldigtenvernehmung hat dabei zwei Funktionen:
Verteidigungsfunktion: Möglichkeit des Beschuldigten, sich vom Tatverdacht zu entlasten (und gewährleistet so den durch Art. 103 I GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör).
Aufklärungsfunktion: Informationsquelle als materielles Beweismittel für das Strafverfahren.
Eine Vernehmung liegt vor, wenn:
der Vernehmende dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und
in dieser Eigenschaft von ihm Auskunft verlangt.
Dabei ist die Vernehmung von der Spontanäußerung und rein informatorischen Befragung abzugrenzen.
Bei der Spontanäußerung lässt sich der Beschuldigte ohne Nachfrage und ohne jede sonstige Veranlassung (und damit ohne Auskunftsverlangen des Vernehmenden) zur Tat ein.
Die Äußerung des Fahrers am Fahrerfenster im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontolle wie: "Ok, sie haben mich erwischt, ich hatte ein paar Bier zu viel!" ist eine Spontanäußerung.
Auch bei einer anlassbezogenen Verkehrskontrolle, wie im Ausgangsfall, läge lediglich eine Spontanäußerung vor. Der Rotlicht verstoß selbst ist „nur” eine Ordnungswidrigkeit und keine Straftat. Er verschafft dem Fahrer somit allenfalls den Status eines Betroffenen im OWi-Verfahren (§ 46 OWiG) und nicht den eines Beschuldigten im strafprozessualen Sinne. Die Fahrzeugkontrolle ist ohnehin unabhängig vom Rotlichtverstoß zulässig (allgemeine Verkehrskontrolle, § 36 V StVO); jeder Fahrer kann angehalten und zur Ausweisvorlage aufgefordert werden.
Selbst mit Blick auf § 316 StGB wäre D zum Zeitpunkt einer spontanen Erzählung am Fahrerfenster (z.B.: "Das waren nur ein, zwei... oder vielleicht drei Bierchen. Ich schwöre!") noch kein Beschuldigter. Zwar besteht subjektiv bereits ein Anfangsverdacht (§ 152 II StPO), der Alkoholgeruch reicht insoweit dafür aus, aber es fehlt noch am „objektiven Willensakt nach außen”. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sich nichts ereignet, was nur gegenüber einem Beschuldigten zulässig wäre: Die Aufforderung, sich auszuweisen, ist eine routinemäßige Maßnahme, die gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer erfolgt. Der Inkulpationsakt, die Aufforderung zur Blutentnahme, folgt erst später.
Bei der informatorischen Befragung wird eine beteiligte Person im Anfangsstadium der Ermittlungen befragt, gegen die (noch) kein konkreter Verdacht besteht. Mangels konkreter Verdachtsgründe ist keine Belehrung erforderlich; die Befragung dient lediglich der Klärung, ob überhaupt eine Anfangsverdachtslage besteht und/oder wer als Auskunftsperson in Betracht kommt.
Die Frage eines Polizeibeamten an einen Fahrer nach dessen Alkoholkonsum ("Haben Sie heute was getrunken?") im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle ist in der Regel eine informatorische Befragung.
Die Grenze zwischen zulässiger informatorischer Befragung und Vernehmung ist nicht abstrakt, sondern anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei, ob der bestehende Verdacht bereits so weit verdichtet ist, dass sich die Aufklärungsmaßnahme erkennbar gegen eine bestimmte Person als (potenziellen) Täter richtet oder ob die Befragung noch der allgemeinen Sachverhaltsklärung im Rahmen der ersten Ermittlungen dient.
Im Ausgangsfall hat PK Lasurmeise bereits einen Alkoholgeruch wahrgenommen. Hätte er D jedoch nach dem Konsum von Alkohol gefragt, hätte dies dennoch nur eine informatorische Befragung dargestellt. Aufgrund des Alkoholgeruchs bestand zwar bereits ein diffuser Anfangsverdacht. Fragen wie „Haben Sie etwas getrunken?” dienen jedoch zunächst nur dazu, diesen ersten Eindruck zu verifizieren und zu klären, ob überhaupt Anlass für die Einleitung weiterer Maßnahmen besteht. Sie ist damit noch nicht erkennbar auf die Überführung des D als Beschuldigten gerichtet, sondern dient der Klärung der tatsächlichen Verdachtslage im Vorfeld einer möglichen förmlichen Einleitung des Ermittlungsverfahrens. Ein solches Vorgehen ist gegenüber jedem Verkehrsteilnehmer im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle üblich und lässt für sich genommen noch keinen nach außen tretenden Verfolgungswillen erkennen.
Übrigens: Das Gleiche gilt auch bei der Durchführung von Atemalkoholtests durch die Polizei. Insbesondere trifft die Polizei keine Pflicht, den Fahrer über die Freiwilligkeit des Pustens aufzuklären oder gar ihn als Beschuldigten zu belehren.
Entsteht im Zuge einer Spontanäußerung oder informatorischen Befragung ein erster Verdacht gegen die betreffende Person, darf das Gespräch, insbesondere bei gezielten Nachfragen durch die Ermittlungsperson, nur als Vernehmung mit sofortiger Belehrung fortgesetzt werden.
Gemäß § 136 I StPO (i.V.m. § 163a III 2 StPO bei Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft bzw. i.V.m. § 163a IV 2 StPO bei Vernehmung durch die Polizei) hat zu Beginn jeder Vernehmung eine Belehrung zu erfolgen.
Die Belehrungspflicht setzt also voraus, dass:
es sich bei der zu vernehmenden Person um einen Beschuldigten handelt und
die Situation tatsächlich eine Vernehmung ist.
Dementsprechend besteht z.B. keine Belehrungspflicht bei Einsatz eines verdeckten Ermittlers oder bei informatorischen Befragungen.
Belehrungsinhalt
Liegt eine Beschuldigtenvernehmung i.S.d. § 136 I StPO vor, hat der Vernehmende den Beschuldigten zu belehren über:
den Tatvorwurf sowie den vorgeworfenen Sachverhalt in groben Zügen (§ 136 I 1 StPO);
sein Aussageverweigerungsrecht (§ 136 I 2 StPO);
sein Recht zur Verteidigerkonsultation (§ 136 I 2, 3, 4 StPO);
sein Beweisantragsrecht (§ 136 I 5 StPO);
seinen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger (§ 136 I 5 StPO) und
ggf. die Möglichkeit der schriftlichen Äußerung sowie den Täter-Opfer-Ausgleich (§ 136 I 6 StPO).
Darüber hinaus bestehen verschiedene (Video-)Dokumentationspflichten, die sich aus den §§ 168, 168a, 168b sowie aus § 136 IV StPO ergeben.
Belehrungsfehler
Aus Fehlern bei der Belehrung des Beschuldigten kann ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot folgen.
Dieses Verwertungsverbot ergibt sich dann aus der Verletzung des § 136 StPO, wobei eine umfassende Abwägung im Einzelfall ergibt, dass die Verwendung des Beweismittels aufgrund der Verletzung unterbleiben muss.
Regelmäßig führen folgende Fehler im Rahmen der Belehrung zu einem Beweisverwertungsverbot:
gänzlich unterbliebene Belehrung bei der Vernehmung (§ 163a StPO);
unterbliebene Eröffnung des Tatvorwurfs (§ 136 I 1 StPO);
unterbliebene Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht (§ 136 I 2 StPO), soweit der Beschuldigte sein Schweigerecht nicht auch ohne Belehrung gekannt hat;
Rechtskundige Personen wie Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter oder andere Juristen.
unterbliebene Belehrung über das Recht zur Verteidigerkonsultation (§ 136 I 2, 3, 4 StPO)
In den übrigen Fällen besteht ein Verwertungsverbot in der Regel nur bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden (Abwägungslehre).
Widerspricht der verteidigte Beschuldigte trotz fehlerhafter Belehrung der späteren Verwertung seiner in der Vernehmung gemachten Angaben in der Hauptverhandlung nicht (§ 257 I StPO), greift kein Beweisverwertungsverbot ein (sog. Widerspruchslösung).
Pflicht zur qualifizierten Belehrung
Fehler bei der ersten Vernehmung, die zu einem Beweisverwertungsverbot führen, haben zur Folge, dass der Beschuldigte bei der folgenden Vernehmung qualifiziert belehrt werden muss.
Eine qualifizierte Belehrung enthält ergänzende Hinweise, dass die Angaben aus der früheren Vernehmung unverwertbar sind. Dies hat zur Folge, dass:
die Angaben aus der ersten Vernehmung nicht verwertbar sind, es sei denn, der Beschuldigte bestätigt die dort getätigten Angaben in der neuen Aussage, was zur „Heilung" des Belehrungsmangels führt;
Angaben aus der zweiten Vernehmung uneingeschränkt verwertbar sind, da der Irrtum des Beschuldigten aufgeklärt wurde.
Ein Verstoß gegen die Pflicht zur qualifizierten Belehrung führt nicht zwingend zu einer Fortwirkung des Verwertungsverbots. Wurde der Beschuldigte nur „einfach" nach § 136 I 2 StPO belehrt, hängen die Folgen des Verstoßes und damit eine entsprechende Fortwirkung des Verwertungsverbots von einer Abwägung im Einzelfall ab.
Bei dieser Abwägung ist insbesondere die Nachwirkung des Verstoßes entscheidend. Ist der Beschuldigte bei der zweiten Vernehmung noch von dem vorangegangenen Verstoß betroffen? Dies ist tendenziell zu bejahen bei engem zeitlichen Zusammenhang oder schweren Beeinträchtigungen.
§ 136a StPO verbietet ausdrücklich bestimmte, die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigende Vernehmungsmethoden.
Die Norm ist Ausdruck des notwendigen Schutzes der Menschenwürde (Art. 1 I GG) im Strafverfahren und stellt ein umfassendes Verbot der Beeinflussung der Willensentschließung eines Beschuldigten dar.
§ 136a StPO adressiert dabei grundsätzlich nur die staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Ausnahmsweise führt die Norm aber zur Unverwertbarkeit von Erkenntnissen, die ein Privater unter besonders grober Verletzung der Menschenwürde erlangt hat (z.B. Folter).
Ermüdung, Täuschung & falsche Versprechen
Zu den unzulässigen Vernehmungsmethoden gehören:
die Ermüdung, soweit der Beschuldigte durch Übermüdung in seiner Willenskraft erschöpft war und die Vernehmung unter Ausnutzung dieses Zustandes durchgeführt worden ist;
Vernehmung einer Frau zu einer nachgeburtlichen Kindstötung, wenige Stunden nach der Geburt. Zum Zeitpunkt der Vernehmung hatte die Frau mindestens 38 Stunden nicht geschlafen und mehrmals das Bewusstsein verloren, BGH, Beschl. v. 21.10.2014 - 5 StR 296/14.
die bewusste Täuschung in tatsächlicher Hinsicht;
Der Vernehmungsbeamte weiß, dass nach dem bisherigen Ermittlungsstand kein dringender Tatverdacht bezüglich eines Mordes besteht, erklärt dem Beschuldigten aber, die vorliegenden Beweise ließen ihm keine Chance und er könne seine Lage nur durch ein Geständnis verbessern (sog. Vorspiegelung einer nicht existenten bedrückenden Beweislage), BGH, Urt. v. 24.08.1988 – 3 StR 129/88.
das Versprechen eines rechtswidrigen Vorteils, das gesetzlich nicht vorgesehen ist oder von der vernehmenden Person rechtlich nicht eingehalten werden kann;
Zusage einer Verfahrenseinstellung nach § 154 I StPO durch einen Polizeibeamten als gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil, BGH, Beschl. v. 10.03.1980 – 3 StR 56/80.
auch andere (ungeregelte) Maßnahmen, soweit diese vergleichbar schwer wiegen wie die in § 136a StPO geregelten Fälle.
Androhung der Zufügung von Schmerzen zur Ermittlung des Aufenthaltsorts eines entführten Kindes (bekannter sog. Daschner-Fall der Rettungsfolter), LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 09.04.2003 – 5/22 Ks 2/03, 3490 Js 230118/02.
Die Anwendung unzulässiger Vernehmungsmethoden führt „automatisch", also ohne Abwägung im Einzelfall, zu einem umfassenden und absoluten gesetzlichen Beweisverwertungsverbot (§ 136a III StPO).
Die Vernehmung ist auch dann nicht verwertbar, wenn der Beschuldigte sich mit einer Verwertung einverstanden erklärt (§ 136a III 2 StPO). Der Beschuldigte hat über seine unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden zustande gekommene Aussage keine Dispositionsbefugnis.
List, Ausnutzung von Irrtümern & echte Versprechen
Zu den grundsätzlich zulässigen Vernehmungsmethoden gehören:
die kriminalistische List;
Fangfragen, bei denen der Befragte den wahren Zweck oder Hintergrund nicht sofort erkennt und sich unbedacht widerspricht, doppeldeutige Erklärungen, die Spielraum für Interpretationen lassen, um Reaktionen hervorzurufen.
das Ausnutzen eines Irrtums über Tatsachen oder Rechtsfragen, wobei der Vernehmende den Irrtum nicht hervorrufen, aufrechterhalten oder verstärken darf;
Polizei lässt den Beschuldigten bewusst im Unklaren über den genauen Ermittlungsstand oder nutzt einen Irrtum aus, den sie nicht selbst aktiv herbeigeführt hat.
das echte Versprechen eines Vorteils, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und auch von dem Versprechenden angeboten werden kann.
Angebot des Richters einer Milderung nach § 46b StGB.
Die Angaben des Beschuldigten sind integraler Bestandteil des Ermittlungsverfahrens. Im Rahmen seiner Vernehmung kann der Beschuldigte (teilweise) gestehen, schweigen oder bestreiten.
Räumt der Beschuldigte die Tat (glaubhaft) ein, handelt es sich um:
eine geständige Einlassung, wenn der Beschuldigte die Tat vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einräumt;
ein Geständnis, wenn der Beschuldigte die Tat vor einem Richter einräumt.
Bestreitet der Beschuldigte, ist zu beurteilen, ob die Einlassung glaubhaft ist oder nicht. Eine unglaubhafte Einlassung ist dann zu widerlegen.
Die Einlassung des Beschuldigten muss in der Beweissituation immer zuerst thematisiert werden. Sie ist zwar kein Beweismittel (siehe § 244 I StPO), aber gemäß § 163a I 1 StPO muss sich die beschuldigte Person zum Geschehen verhalten, indem sie den Vorwurf bestreitet, eine Einlassung abgibt oder zur Sache schweigt.
Bei der späteren Verwertung von Angaben des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sich aus unterbliebenen Belehrungen oder rechtswidrigen Vernehmungen unter Umständen ein unselbstständiges Beweisverwertungsverbot ergibt, das der Verwertung entgegensteht.
Wie die Beschuldigtenangaben im Einzelnen darzustellen sind, erfährst du in unserem Beitrag zur Nachweisbarkeit.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Huber, Grundwissen: Strafprozessrecht: Schweigerecht des Beschuldigten, JuS 2007, 711.
Hinderer, Die Beschuldigtenvernehmung im Strafverfahren – Grundwissen für die StPO-Zusatzfrage, JA 2012, 115.
Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, 7. Aufl. 2023, § 6. Der Beschuldigte.
Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assesorexamen, 9. Aufl. 2021, Rn. 39 - 105; 383 - 386; 495 - 496.
Einschlägige Kommentierung im Meyer-Großner/Schmidt, StPO Kommentar, 66. Aufl. 2023.
Für den schnellen Überblick und zum Reinkommen absolut Gold wert: Heinrich, Arbeitsblätter zur StPO.
Der Pralinen-Fall in diesem Beitrag ist an einen echten Fall angelehnt. Das AG Frankfurt a. M. musste sich tatsächlich mit so einer Verteidigungsstrategie befassen (Urt. v. 29.08.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24):
Ein Mann wurde mit 1,32 Promille am Steuer erwischt und behauptete, er habe nichts vom Alkohol geahnt. Er sei lediglich in seinem Auto eingeschlafen und von einem fremden Pärchen mit Pralinen der Marke Mon Chéri geweckt worden, die er dann verputzt habe.
Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen und rechnete konsequent nach: Um bei seinem Körpergewicht auf den gemessenen Promillewert zu kommen, hätte der Mann mindestens 132 dieser Pralinen verputzen müssen. Das AG wertete die Geschichte als unglaubwürdige Schutzbehauptung und verurteilte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).