16.08.2026
Nachweisbarkeit
Die Nachweisbarkeit ist ein zentraler Prüfungsschritt im A-Gutachten. Sie prüft, ob der aus dem Akteninhalt erarbeitete Sachverhalt dem Beschuldigten mit den verfügbaren Beweismitteln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann. Fehlt die Nachweisbarkeit, fehlt der hinreichende Tatverdacht aus tatsächlichen Gründen (§§ 170 I, 203 StPO).
Die Prüfung der Nachweisbarkeit folgt einem vierstufigen Prüfungsschema: Was – Warum – Wie – Ob.
Was besagt das Beweismittel? Warum ist es überzeugend? Wie kann es in die Hauptverhandlung eingeführt werden? Ob der Verwertung Verwertungsverbote entgegenstehen?
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Anklage, in der die einzelnen Bestandteile einer Klausur aus Sicht der Staatsanwaltschaft behandelt werden. Die Reihe besteht aus:
drei Beiträgen zum Gutachten:
Dem Beitrag zum
materiell-rechtliches Gutachten(A-Gutachten),
diesem Beitrag zur
Nachweisbarkeitund
einem Beitrag zum
prozessualen Gutachten(B-Gutachten) sowie
drei Beiträgen zum praktischen Teil:
Abschlussverfügung,
Norddeutsche Anklageschriftund
süddeutsche Anklageschrift.
In jedem Bundesland werden im Strafrecht zwei Examensklausuren (S-Klausuren) geschrieben.
In einer Klausur ist in der Regel eine staatsanwaltschaftliche Entschließung anzufertigen.
Die zweite Klausur variiert je nach Bundesland. Hier kommen ein erstinstanzliches Urteil, ein Revisionsurteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln in Betracht.
In Examensklausuren zum Strafrecht ist regelmäßig ein Gutachten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu erarbeiten und eine
Anklage(ggf. auch eine
Abschlussverfügung) zu entwerfen. Der Bearbeitervermerk verlangt also typischerweise:
Gutachten: Erörterung des
hinreichenden Tatverdachtsgegen eine Person (materiell-rechtliches Gutachten) und Behandlung prozessualer Fragestellungen (
prozessuales Gutachten)
Praktischer Teil: Entscheidung der Staatsanwaltschaft bestehend aus
Abschlussverfügungund
Anklageschrift.
Im 2. StEx spielt die Beweisbarkeit des zugrunde gelegten Sachverhalts eine große Rolle. Denn im Gegensatz zum 1. StEx wird der Sachverhalt nicht als feststehend serviert, sondern muss selbst erarbeitet werden.
In der Klausur aus staatsanwaltschaftlicher Sicht bedeutet das: Die Tatsachen, unter die zuvor subsumiert wurde (Subsumtionsgrundlage), müssen dem Beschuldigten auch nachgewiesen werden können. Es muss dabei anhand des Akteninhalts geprüft werden, ob die Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich vorgelegen haben. Hier liegt in der Regel ein Schwerpunkte im
A-Gutachtens.
Im 1. StEx wird der Sachverhalt als feststehend vorgegeben und die einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen werden munter darunter subsumiert (Stichwort: Keine Sachverhaltsquetsche).
Im 2. StEx ist das anders: Hier müssen die Tatsachen, unter die zuvor subsumiert wurde (Subsumtionsgrundlage), dem Beschuldigten auch nachgewiesen werden können, denn sie stehen gerade nicht fest. Das heißt, es muss anhand des Akteninhalts geprüft werden, ob die Tatsachen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich vorgelegen haben.
Die Staatsanwaltschaft muss, anknüpfend an den
hinreichenden Tatverdacht§§ 170 I, 203 StPO als Prüfungsmaßstab, eine Prognose vornehmen:
Ist es nach Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Beweismittel überwiegend wahrscheinlich, dass es am Ende der Hauptverhandlung zur Verurteilung kommt?
Fraglich ist, ob dem F dies auch nachgewiesen werden kann.
Die Prüfung der Nachweisbarkeit folgt vier Schritten:
Darstellung: Was besagt das Beweismittel?
Würdigung: Warum ist das Beweismittel überzeugend?
Einführung: Wie kann das Beweismittel in die Verhandlung eingeführt werden?
Verwertung: Ob der Verwertung Beweisverwertungsverbote entgegen stehen?
Zusammengefasst: Was – Warum – Wie – Ob.
Die Prüfung der Nachweisbarkeit erfolgt im
A-Gutachtenim Rahmen der Prüfung des jeweiligen Tatbestandsmerkmals und ist kein eigenständiger Prüfungsschritt.
Die Nachweisbarkeitsprüfung beginnt stets mit der Einlassung des Beschuldigten bzw. der Feststellung seines Schweigens. Anschließend werden die sich aus dem Sachverhalt ergebenden Beweismittel geprüft und dabei nach Tatnähe geordnet.
Erst die geschädigte Person, dann weitere Zeugen nach Tatnähe (§§ 48 ff. StPO),
sowie Sachverständigen (§§ 72 ff. StPO) bzw. sachverständige Zeugen (§ 85 StPO),
und anschließend Urkunden (§§ 249 ff. StPO) und Augenscheinobjekte (§§ 86 ff. StPO).
Schweigt der Beschuldigte, was er gemäß § 136 I StPO jederzeit ohne Nachteile tun kann, genügt eine knappe Feststellung.
Der Beschuldigte hat zur Sache keine Angaben gemacht.
Anschließend ist zu den Beweismitteln überzuleiten, anhand derer sich die Subsumtionsgrundlage nachweisen lässt.
Als Einlassung wird die Stellungnahme des Beschuldigten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bezeichnet. Eine Einlassung kann:
ein vollständiges oder teilweises Bestreiten der Tat sein oder
ein vollständiges oder teilweises Geständnis (sog. geständige Einlassung).
Bestreitet der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat, ist zu prüfen, ob seine Person glaubwürdig und seine Aussage glaubhaft ist und ob seine Angaben womöglich anhand anderer Beweismittel widerlegt werden können.
Der Beschuldigte kann sich aber auch zumindest teilweise zur Sache einlassen. Dabei ist begrifflich zwischen geständiger Einlassung und Geständnis zu unterscheiden.
Geständige Einlassung: Zugeben der Tat (oder Teile hiervon) gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.
Geständnis: Einräumung der Tat (oder Teile hiervon) vor dem Gericht bzw. einem Richter.
Zunächst ist die Einlassung des Beschuldigten kurz in gestrafter Form im
Konjunktiv Iwiederzugeben, ohne sie abzuschreiben.
Nachdem die Einlassung kurz dargestellt wurde, ist sie zu würdigen und die Frage zu beantworten, ob ihr zu folgen ist und warum. Dabei ist prüfen, ob die Person
glaubwürdigund die Aussage
glaubhaftist.
Für die
Glaubhaftigkeiteiner Aussage sprechen:
Sachliche Darstellung ohne Übertreibungen
Wiedergabe origineller und unwichtiger Nebendetails (Randgeschehen)
Wiedergabe des inneren Erlebens (Gedanken, Gefühle, Wahrnehmungen)
Einräumung von Wissens- bzw. Erinnerungslücken
Täterwissen
Auf der anderen Seite sind sogenannte überschießende Belastungstendenzen zu thematisieren, da sie die Glaubhaftigkeit der Aussage beeinträchtigen. Dies sind insbesondere Übertreibungen, Dramatisierungen oder das Erfinden zusätzlicher Details.
Beim Bestreiten ist zudem zu prüfen, ob die Angaben des Beschuldigten womöglich anhand anderer Beweismittel widerlegt werden können.
Wenn die Angaben des Beschuldigten als glaubhaft befunden wurden, stellt sich die Frage nach der Prozesseinführung dieser Angaben.
Erklärt der Beschuldigte seinen Willen, in der Hauptverhandlung auszusagen, was sich strafmildernd auswirkt, ist dies kurz darzustellen.
Der Beschuldigte hat erklärt, dass er im Rahmen der Vernehmung in der Hauptverhandlung seine geständige Einlassung wiederholen und die Tat auch vor Gericht gestehen wird.
Auch wenn der Beschuldigte erklärt hat, sich auch vor Gericht geständig zu zeigen, sollte zur Sicherheit auf die Möglichkeit der Vernehmung der Verhörsperson als
Zeuge von Hörensagenhingewiesen werden.
Sollte sich der Beschuldigte in der Hauptverhandlung doch auf sein Schweigerecht gemäß § 136 I 1 StPO berufen, kann seine geständige Einlassung durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamtinnen PHK'in Pangolin als Zeuginnen gemäß §§ 48 ff., 69 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
In der Regel wird sich der Beschuldigte in der Klausurvorlage nach seiner geständigen Einlassung bei der (ersten) Beschuldigtenvernehmung nachträglich auf sein Schweigerecht berufen und durchblicken lassen, dass er sich im Falle einer Anklage nicht vor Gericht äußern wird. Alternativ kündigt der Verteidiger dies in einem Schriftsatz gegenüber der Staatsanwaltschaft an.
Dann stellt sich die Frage, wie die geständige Einlassung doch noch verwertet werden kann. Hier sind folgenden Möglichkeiten zu prüfen:
Verlesung des Vernehmungsprotokolls (§ 254 StPO)
Vernehmung des Vernehmungsbeamten als
Zeugen von Hörensagen
Verlesung des Protokolls
Gemäß § 254 I Alt. 1 StPO kann das Vernehmungsprotokoll zum Zweck der Beweisaufnahme über ein in dieser Vernehmung abgelegtes Geständnis verlesen werden. Der Wortlaut der Norm erfasst allerdings nur das richterliche Vernehmungsprotokoll. Deshalb ist dort von „Geständnis” und nicht von „geständiger Einlassung” die Rede.
Polizeiliche Protokolle dürfen demnach nicht verlesen werden.
Vernehmung des Vernehmungsbeamten
Bei der Vernehmung des Vernehmungsbeamten sind folgende Punkte anzusprechen:
Kein Verstoß gegen § 250 S. 1 StPO
Unmittelbarkeitsgrundsatz: Die Vernehmung des Vernehmungsbeamten als Zeuge verstößt nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz, da der Zeuge seine eigene Wahrnehmung bekundet, also die visuelle und akustische Wahrnehmung der Aussage, die der Beschuldigte gegenüber ihm getätigt hat.
Kein Verstoß gegen § 252 StPO: Nach § 252 StPO darf eine Verhörsperson nicht über die Aussage eines Zeugen berichten, der sich nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) beruft. Eine vergleichbare Vorschrift für Angeschuldigte, die sich nachträglich auf ihr Schweigerecht berufen, existiert nicht.
Nachdem die Einführbarkeit der Aussage in die Hauptverhandlung geklärt wurde, weil sein Geständnis verlesen (selten) und/oder der Vernehmungsbeamte als Zeuge vernommen werden kann (häufig), ist zu prüfen, ob der Aussageverwertung ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht.
Belehrungsfehler sind dabei ein Klassiker bei geständigen Einlassungen in den Klausuren.
Sonderfall: Spontanäußerung und informatorische Befragung
Vor der Prüfung von Belehrungsfehlern ist (zumindest gedanklich) zu klären, ob eine echte Vernehmungssituation vorlag. Nur dann trifft den Beamten die Belehrungspflicht des § 136 I StPO.
Eine Vernehmung liegt vor, wenn
der Beamte dem Beschuldigten in amtlicher Funktion gegenübertritt und
in dieser Eigenschaft Auskunft verlangt.
Die Vernehmung ist dabei insbesondere von der Spontanäußerung und der informatorischen Befragung abzugrenzen.
Bei der Spontanäußerung äußert sich der Beschuldigte von sich aus zur Tat, ohne dass der Beamte von ihm Auskunft verlangt hat.
Bei der informatorischen Befragung wird eine Person im Anfangsstadium der Ermittlungen befragt, gegen die noch kein konkreter Verdacht besteht. Die Befragung dient nur der Klärung, ob ein
Anfangsverdachtbesteht und wer als Auskunftsperson in Betracht kommt.
Die Zeugenaussage ist eines der häufigsten Beweismittel in Gerichtsverfahren - und auch in Klausuren. In der Regel wird dabei mit dem tatnächsten Zeugen begonnen, also mit der geschädigten Person (außer natürlich bei vollendeten Tötungsdelikten).
Wie bei der Würdigung einer Beschuldigtenaussage ist auch bei der Würdigung einer Zeugenaussage zunächst deren Inhalt in gestraffter Form im
Konjunktiv Iwiederzugeben, ohne sie abzuschreiben.
Bei Zeugenaussagen ist stets zur
GlaubhaftigkeitStellung zu nehmen. Hierzu sind Realitätskriterien heranzuziehen, um die Aussage auf ihre Überzeugungskraft zu überprüfen.
Wenn die Angaben des Zeugen als glaubhaft befunden wurden, stellt sich die Frage nach der Prozesseinführung. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:
Zeugen ohne Zeugnis- (§§ 52 ff. StPO) oder Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) und
Zeugen mit Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zu differenzieren.
Zeugen ohne Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht
Zeugen sind grundsätzlich verpflichtet, vor Gericht auszusagen (Zeugenpflicht, § 48 I 2 StPO). Gemäß dem
Unmittelbarkeitsgrundsatz(§ 250 StPO) ist das Gericht dabei verpflichtet, den Zeugen in der Hauptverhandlung nach § 68 StPO selbst zu vernehmen.
Ausnahmen vom in § 250 S. 2 StPO normierten Vorrang des Personalbeweises sind für Zeugenaussagen in den §§ 251, 253 StPO geregelt. Unter deren Voraussetzungen kann anstelle der persönlichen Vernehmung des Zeugen dessen früheres Vernehmungsprotokoll verlesen werden.
Zeugen mit Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht
Die Zeugenpflicht besteht nicht, wenn eine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt (§ 48 I 2 Hs. 2 StPO). Zu den zugelassenen Ausnahmen zählen:
das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 52 ff. StPO) und
das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO).
Verlesung des Vernehmungsprotokolls
Weiter zu thematisieren sind – wie bei dem Beschuldigten, der sich später auf sein Schweigerecht beruft – die Verlesung des Vernehmungsprotokolls und die Vernehmung der Verhörsperson.
Nach § 252 StPO ist die Verlesung einer früheren Zeugenaussage unzulässig, wenn der Zeuge erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.
§ 252 StPO ergänzt §§ 52 ff. StPO für den Fall nachträglicher Zeugenverweigerung und findet auch dann Anwendung, wenn ein Verweigerungsgrund erst nach der Vernehmung entsteht (z.B. durch ein Verlöbnis nach § 1927 BGB zwischen Zeugen und Beschuldigten).
Vernehmung der Verhörsperson
Die Vernehmung von Staatsanwälten oder Polizeibeamten als Zeugen über die Aussage eines Zeugen, der sich nachträglich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft, ist analog § 252 StPO ausgeschlossen. Der Schutzbereich des Verwertungsverbots erstreckt sich auf alle Formen der Aussagenverwertung.
Eine Ausnahme gilt für richterliche Verhörspersonen. Wurde der Zeuge von einem Richter (Zivil- oder Strafrichter) vernommen und ordnungsgemäß nach § 52 III 1 StPO belehrt, ist die Vernehmung dieser Richterin oder dieses Richters sowie anwesender Schöffen über die frühere Aussage zulässig.
Nachdem die Einführbarkeit der Aussage in die Hauptverhandlung geklärt wurde, ist zu prüfen, ob der Aussageverwertung ein Beweisverwertungsverbot entgegensteht.
Insbesondere eine fehlerhafte oder unzureichende Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 III 1 StPO oder das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 II StPO kann dabei einer Verwertung der Aussage entgegenstehen.
Der Urkundsbegriff des Strafprozessrechts unterscheidet sich vom materiellen Recht (§§ 267 ff. StGB). Im Strafprozess sind Urkunden alle Schriftstücke mit verlesbarem Gedankeninhalt. Der Urkundsbeweis ist in den §§ 249 ff. StPO geregelt.
Klassische Urkunden sind:
ärztliche Berichte,
Gutachten,
Briefe und Chatnachrichten.
Urkunden können grundsätzlich zum Beweis ihres Inhalts in der Hauptverhandlung grundsätzlich verlesen werden (§ 249 StPO). Eine Ausnahme bilden Vernehmungsprotokolle, die nicht als Urkunden verlesen werden dürfen (§ 250 I 2 StPO).
Der Urkundsbeweis ist vom Augenscheinsbeweis abzugrenzen. Ist nicht der Inhalt eines Schriftstücks Beweisobjekt, sondern die Beschaffenheit des Schriftstücks selbst (Schriftvergleich), liegt ein Augenscheinsbeweis vor (§§ 86 ff. StPO).
Die Verlesung von Zeugnissen und Gutachten öffentlicher Behörden fällt unter § 256 I Nr. 1 lit. a StPO. Dies ist der Hauptanwendungsfall der Norm im Zusammenhang mit ärztlichen Berichten, da unter dem Begriff der Behörde auch öffentliche Krankenhäuser und Universitätsinstitute für Rechtsmedizin fallen (Stichwort: Obduktionsberichte).
Bei Befunddokumentation
Das Verletzungsbild lässt sich anhand der Befunddokumentation des Hl. Franziskus von Assisi Krankenhaus Waldstätten nachweisen. Die Befunddokumentation kann gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Zudem kann die untersuchende Ärztin Dr. Darwin-Nandu als sachverständigen Zeugin gemäß § 85 i.V.m. §§ 48 ff., 68 StPO vernommen werden.
Bei Obduktionsbericht
Das Verletzungsbild und die Todesursache lassen sich anhand des Obduktionsberichts des Instituts für Rechtsmedizin Waldstätten nachweisen. Der Obduktionsbericht kann gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Zudem kann die obduzierenden Arzt Dr. Dugong als sachverständiger Zeuge gemäß § 85 i.V.m. §§ 48 ff., 68 StPO vernommen werden.
Nach § 256 I Nr. 2 StPO können außerdem ärztliche Berichte, die Verletzungen dokumentieren, als Atteste über Körperverletzungen verlesen werden. Dasselbe gilt für ärztliche Berichte zur Blutprobenentnahme nach § 256 I Nr. 3 StPO.
Neben der Verlesung können Ärztinnen und Ärzte in der Hauptverhandlung nach § 85 i.V.m. §§ 48 ff., 68 StPO als sachverständigen Zeugen vernommen werden.
Daktyloskopische Gutachten (Analyse von Finger- oder Handflächenabdrücken) können nach § 256 I Nr. 1 lit. a StPO verlesen werden. Sie werden typischerweise vom Landeskriminalamt als öffentliche Behörde angefertigt.
Für die Täterschaft des F spricht ferner, dass auf der Bankkarte Fingerabdrücke des F festgestellt wurden. Dies ergibt sich aus dem daktyloskopischen Gutachten des Landeskriminalamts Niederauen. Das Gutachten kann gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO in der Hauptverhandlung verlesen werden. Zudem kann die Gutachterin Prof. Dr. Gottenolm als Sachverständiger gemäß §§ 72 ff. StPO vernommen werden. Die Bankkarte selbst kann durch Inaugenscheinnahme gemäß § 86 StPO in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Das Objekt mit den Papillarleisten, also dem charakteristischen Linienmuster der Handinnenseiten und Fußsohlen (Leistenhaut), ist gleichzeitig Gegenstand des Augenscheins (§§ 86 ff. StPO).
Ein Brief stellt zugleich Urkunde und Augenscheinobjekt dar. Sein Inhalt wird nach § 249 StPO verlesen, der Brief selbst kann nach § 86 StPO in Augenschein genommen werden.
Die Verwertung von Briefen kann in den durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreifen. Entscheidend ist der konkrete Inhalt des Briefes. Äußerungen, die bewusst einer anderen Person gegenüber erfolgen, sind nicht ohne Weiteres dem absolut geschützten Kernbereich zuzuordnen. Besonders gilt dies, wenn der Inhalt einen unmittelbaren Bezug zu strafbaren Handlungen aufweist. Solche Äußerungen fallen aus dem Kernbereich heraus, da sie auch Belange der Allgemeinheit berühren.
Augenscheinobjekte sind Gegenstände, die der unmittelbaren sinnlichen Wahrnehmung durch Sehen, Hören, Riechen, Schmecken oder Befühlen zugänglich sind. Sie werden in der Hauptverhandlung gemäß § 86 StPO durch Inaugenscheinnahme eingeführt.
Klassische Augenscheinobjekte sind
Ton- und Bildaufnahmen sowie
am Tatort oder beim Beschuldigten sichergestellte, beschlagnahmte oder nach einer Durchsuchung aufgefundene Gegenstände.
Bei Ton- und Bildaufnahmen durch Strafverfolgungsbehörden sind die entsprechenden Verfahrensvorschriften der §§ 100f, 100h StPO zu berücksichtigen. Bei Ton- und Bildaufnahmen Dritter (z.B. Überwachungskameras) ist dagegen § 4 BDSG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) zu beachten. Dabei kommt Hinweisschildern nach § 4 II BDSG eine besondere Bedeutung zu.
Verstöße gegen die Vorschriften der §§ 100f, 100h StPO oder § 4 BDSG bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG) können zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Entscheidend ist eine Abwägung: Videoaufnahmen sind verwertbar, wenn die Interessen der Allgemeinheit an Strafverfolgung das schutzwürdige Interesse des Aufgezeichneten überwiegen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Aufnahmen nicht im höchstpersönlichen Lebensbereich entstanden sind und der Betroffene (bei Aufnahmen durch Dritte) durch Hinweisschilder auf die Überwachung hingewiesen wurde.
Gegenstände, die nach § 94 I StPO sichergestellt oder § 94 II StPO beschlagnahmt oder am Tatort bzw. nach Durchsuchung nach §§ 102 f. StPO aufgefunden wurden, können als Augenscheinobjekte in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Zu beachten sind auch hier mögliche Beweisverwertungsverbote bei Verstößen gegen das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO) oder gegen das Beschlagnahmeverfahren (§ 98 StPO) sowie bei nicht ordnungsgemäßer Durchsuchung (§§ 104 f. StPO).
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Dinter/Jakob/Weisser, Die Staatsanwaltsklausur, 5. Aufl. 2024, Rn. 4 bis 38.
Aufs Wesentliche beschränkt: Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assesorexamen, 9. Aufl. 2021, Rn. 7 bis 105.
Einschlägige Kommentierung im Meyer-Großner/Schmidt, StPO Kommentar, 66. Aufl. 2023.
Einschlägige Kommentierung im Fischer, StGB Kommentar, 70. Aufl. 2023.
Zur Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung bei Tatbegehung durch ein schuldunfähiges Kind siehe BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 5 StR 200/23, besprochen bei Jäger, JA 2024, 344, sowie bei Eisele, JuS 2024, 272.
Zur neuen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der Zueignung i.S.d. § 246 I StGB siehe BGH Beschl. v. 29.11.2023 - 6 StR 191/23, besprochen bei Jäger, JA 2024, 515 und Jahn, JuS 2024, 568.
Für die Ohren: RefPod, #75 StA-Klausur 1 (Einführungen & A-Gutachten)
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Schlicht, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft – Filmriss, JuS 2018, 1086.
Bieber/Semmelmayer, Von entwendeten Pfandflaschen und entnervten Verwandten, JA 2020, 138.
Hinrichs, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Omega, JuS 2015, 732.
Bischoff/Janzen, Ein Porsche zum Geburtstag, JA 2018, 57.
Aktenvortrag: Bischoff/Hintz, Strafrecht: Anklageschrift – Gesucht und gefunden, JuS 2016, 736.