16.08.2026
Norddeutsche Anklageschrift
Zur Anklageerhebung gemäß § 170 I StPO reicht die Staatsanwaltschaft eine Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht ein. Die Anklageschrift erfüllt dabei mehrere zentrale Funktionen: Sie unterrichtet den Angeschuldigten in verständlichen Worten über die Vorwürfe (Informationsfunktion). Zugleich grenzt sie den Prozessstoff und damit den Verhandlungsgegenstand ab (Umgrenzungsfunktion). Außerdem markiert der Zeitpunkt der Anklageerhebung den Beginn der Befugnis des Gerichts, eine Straftat zu untersuchen (Anklagegrundsatz, §§ 151, 155 I StPO). Hat die Staatsanwaltschaft als vom Gericht unabhängige Behörde keine Anklage erhoben oder fehlt es an einer (Nachtrags-)Anklage, stellt dies ein Verfahrenshindernis dar.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Anklage, in der die einzelnen Bestandteile einer Klausur aus Sicht der Staatsanwaltschaft behandelt werden. Die Reihe besteht aus:
drei Beiträgen zum Gutachten:
Dem Beitrag zum
materiell-rechtliches Gutachten(A-Gutachten),
einem Beitrag zur
Nachweisbarkeitund
einem Beitrag zum
prozessualen Gutachten(B-Gutachten) sowie
drei Beiträgen zum praktischen Teil:
dem Beitrag zur
Abschlussverfügung,
diesem Beitrag zur
Norddeutsche Anklageschriftund
dem Beitrag zur süddeutsche Anklageschrift.
In jedem Bundesland werden im Strafrecht zwei Examensklausuren (S-Klausuren) geschrieben.
In einer Klausur ist in der Regel eine Anklage anzufertigen.
Die zweite Klausur variiert je nach Bundesland. Hier kommen ein erstinstanzliches Urteil, ein Revisionsurteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln in Betracht.
Die Anklage stellt das Herzstück der Klausur dar. Hierin werden die Ergebnisse des
materiell-rechtlichen Gutachtenspraktisch umgesetzt. Da die Anklage in der Regel zum Ende der Bearbeitungszeit fertiggestellt werden muss, ist die Zeit meist knapp. Mit ein bisschen Übung lässt sich die Anklage aber schnell und komplikationslos erstellen.
Ist das Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Straftat anklagereif, ist die Staatsanwaltschaft nach dem
Anklagegrundsatzverpflichtet, öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht zu erheben (§ 170 I StPO).
Die Anklageschrift erfüllt dabei zwei zentrale Funktionen:
Informationsfunktion: Der Angeschuldigte wird in klaren und verständlichen Worten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unterrichtet.
Umgrenzungsfunktion: Die Anklage legt den Prozessstoff fest und grenzt damit den Verhandlungsgegenstand ab.
Der Inhalt wird in §§ 199 I, 200 I StPO sowie in den Nr. 110–114 RiStBV konkretisiert. Danach besteht die Anklage aus einem Anklagesatz, einer Liste der erforderlichen Beweismittel, der Benennung des Gerichts, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, sowie gegebenenfalls der Angabe des Verteidigers.
Wird die Anklage nicht vor einem Strafrichter erhoben, müssen in der Anklageschrift auch noch die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen dargestellt werden (§ 200 II StPO).
Alternativen zur Anklageerhebung sind:
Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren (§ 417 StPO) oder
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls (§ 407 I StPO).
Der Anklagekopf folgt dem Schema der Abschlussverfügung:
Links: Anklagende Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft
Rechts: Ort und Datum der Anklageerhebung
Unter der anklagenden Staatsanwaltschaft und dem Aktenzeichen ist der Adressat der Anklage anzugeben, also das örtlich zuständige Amts- oder Landgericht mit dem entsprechenden Spruchkörper (§ 199 I StPO).
Danach ist die Anklage als solche mittig zu überschreiben.
Staatsanwaltschaft Waldstätten
Waldstätten, den 15. Juni 2026
1 Js 28/26
An das
Amtsgericht
- Strafrichter - / - Schöffengericht -
in Waldstätten
Oder:
An das
Landgericht
- Große Strafkammer - / - Schwurgericht -*
in Waldstätten
Anklage
Befindet sich die angeklagte Person in Haft, ist linksbündig unter dem Datum darauf hinzuweisen und der Haftprüfungstermin zu nennen (§§ 121, 122 StPO).
Haft!
Haftprüfungstermin gemäß § 121 StPO: 15.12.2026
Der Anklagesatz muss nach § 200 I 1 StPO und Nr. 110 II c RiStBV folgende Angaben enthalten:
Angeschuldigter
Tat
Zeit und Ort der Begehung
Gesetzliche Merkmale der Straftat
Anzuwendende Strafvorschriften
Der Anklagesatz wird in der Hauptverhandlung verlesen (§ 243 III 1 StPO).
Nach dem Anklagekopf sind im Anklagesatz zunächst die Personalien der angeschuldigten Person zu nennen.
Herr Felix Fuchs,
geboren am 05.09.2002 in Waldstätten,
wohnhaft in 1234 Waldstätten, Am Fuchsbau 4,
ledig,
deutscher Staatsangehöriger
Die Personalien umfassen:
Name und Vorname, wobei bei mehreren Vornamen der Rufname zu unterstreichen ist, ggf. Geburtsname;
Geburtstag und Geburtsort;
Vollständige Anschrift bzw. letzte Anschrift bei Haft oder Wohnungslosigkeit;
Familienstand;
Nationalität
Zusätzlich kann auch der Beruf genannt werden, sofern dieser bekannt ist. Ist die angeklagte Person arbeitslos, wird dies nicht in den Personalien erwähnt.
Der Student Felix Fuchs (...)
Werden mehrere Personen angeklagt, werden sie nach Alter sortiert (älteste Person zuerst) und mit arabischen Zahlen durchnummeriert. Für jede angeklagte Person werden die oben genannten Daten (ggf. inklusive Haft und Verteidiger) benannt.
1) Herr Felix Fuchs,
geboren am 05.09.2002 in Waldstätten,
wohnhaft in 1234 Waldstätten, Am Fuchsbau 4
ledig,
deutscher Staatsangehöriger
Verteidiger: Rechtsanwalt Lars Löffler, Küstenweg 7, 1234 Waldstätten
2) Frau Penelope Plumploris,
geboren am 10.10.2007,
wohnhaft in 1234 Waldsätten, Tropenwald 7
ledig,
deutsche Staatsangehörige
Verteidigerin: Rechtsanwältin Dr. Ora Okapi, Steppenstraße 1, 1234 Waldstätten
Nach den Personalien sind gegebenenfalls Angaben zur Untersuchungs- oder Strafhaft in Parenthese zu ergänzen (Nr. 110 IV RiStBV), wenn sich die angeklagte Person:
wegen der Sache in Untersuchungshaft befindet oder
bereits wegen einer anderen Sache in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.
- in dieser Sache am 15.06.2026 vorläufig festgenommen und seit dem 16.06.2026 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Waldstätten (16 GS 1234/26) vom selben Tage in Untersuchungshaft in der JVA Waldstätten -
Nach den Personalien (und gegebenenfalls den Angaben zur Untersuchungshaft) ist, obwohl dies nicht in § 200 I StPO aufgelistet ist, der Verteidiger zu nennen, sofern der Angeschuldigte einen hat.
Verteidiger: Rechtsanwalt Lars Löffler, Küstenweg 7, 1234 Waldstätten
Nach den Personalien sind gemäß § 200 I 1 StPO die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau wie möglich zu bezeichnen.
wird angeklagt,
am 04.05.2026 in Waldstätten
Wenn die angeschuldigte Person zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten „aktiv” war, müssen nicht alle Tatorte und Tatzeiten einzeln aufgelistet werden. Es reicht aus, den Tatort zu nennen, durch den die örtliche Zuständigkeit des Gerichts begründet wird, und den Tatzeitraum zu umreißen.
in der Zeit vom 04.05.2026 bis zum 12.06.2025 in Waldstätten und anderorts
Konnte kein genaues Datum ermittelt werden, ist ein Zeitraum anzugeben.
an einem nicht näher bestimmbaren Tag während der Weihnachtstage 2025 (24.12. bis 26.12.) in Waldstätten
Wenn eine Verfolgungsbeschränkung nach § 154 StPO erfolgen soll, die im
prozessualen Gutachtendargelegt und in der
Abschlussverfügungvermerkt wurde, ist die Beschränkung noch vor der Bennung von Zeit und Ort der Tatbegehung zu erwähnen.
wird - unter Beschränkung gemäß § 154a StPO - angeklagt,
am (...)
Die Anklageschrift muss abstrakt die gesetzlichen Merkmale der vorgeworfenen Tat(en) bezeichnen. Diese Beschreibung der gesetzlichen Merkmale wird auch als Abstraktum bezeichnet.
Die gesetzlichen Merkmale der Straftat umfassen:
die (abstrakten) subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale des jeweils verwirklichten Straftatbestandes, inklusive der einschlägigen Regelbeispiele und Qualifikationen sowie der Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe,
die einschlägige Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit),
die einschlägige Beteiligungsart (Täterschaft oder Teilnahme) und
das einschlägige Begehungsstadium (Versuch oder Vollendung).
Zudem ist das Verhältnis mehrerer verwirklichter Straftatbestände untereinander (Konkurrenzen) im Abstraktum darzustellen.
Tatbestandsmerkmale
Bei der Formulierung des Abstraktums ist der Wortlaut des einschlägigen Straftatbestands zu verwenden und für einen „geraden Satz” entsprechend umzustellen, da sich das Abstraktum an die Einleitung „Herr Felix Fuchs (...) wird angeklagt am 04.05.2026 in Waldstätten (...)” anschließt.
Erreicht wird das regelmäßig dadurch, dass das „wer” im Wortlaut der Strafvorschrift gestrichen wird und am Ende ein „zu haben” angehängt wird.
Tatbestandsalternativen oder Modalitäten, die im Straftatbestand regelmäßig durch ein „oder” verbunden werden, sind nicht zu übernehmen. Vielmehr ist diejenige Tatmodalität zu benennen, die die angeklagte Person verwirklicht hat bzw. deren Verwirklichung die angeklagte Person hinreichend verdächtigt ist.
Wurden mehrere Alternativen verwirklicht, sonder diese kumulativ durch ein „und” aufzuführen.
Regelbeispiele und Qualifikationen sind dem im Abstraktum formulieren Grundtatbestand durch ein „und dabei” oder „wobei” anzuhängen.
Auch Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe sind im Abstraktum aufzunehmen. Sie sind am Anfang aufzuführen bzw. am Ende anzuhängen. Neben Regelbeispielen als benannte Strafschärfungsgründe sind hier insbesondere vertypte Strafmilderungsgründe zu nennen.
Auch unbenannte Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe müssen in das Abstraktum.
Schuldformen
Wenn das Gesetz sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung unter Strafe stellt, muss die Schuldform ebenfalls ins Abstraktum aufgenommen werden. Andernfalls ist die Schuldform nicht aufzunehmen (z.B. bei Vermögensdelikten).
Denkbar sind auch Kombinationen aus beiden Schuldformen (sog. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination).
(...) vorsätzlich im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das Fahrzeug zu führen und dadurch fahrlässig den Leib eines anderen Menschen gefährdet zu haben.
Im Abstraktum ist zwischen Täterschaft und Teilnahme zu unterscheiden.
Bei der Täterschaft ist zu unterscheiden zwischen:
Mittäterschaft (§ 25 II StGB);
(...) gemeinschaftlich vorsätzlich einen anderen Menschen körperlich misshandelt und an der Gesundheit geschädigt zu haben.
Mittelbare Täterschaft (§ 25 II Alt. 2 StGB).
(...) durch einen anderen einen Menschen getötet zu haben.
Bei der Teilnahme ist zu unterscheiden zwischen:
Anstiftung (§ 26 StGB);
(...) vorsätzlich einen anderen dazu bestimmt zu haben, vorsätzlich ein fremde Hütte in Brand gesetzt zu haben.
Beihilfe (§ 27 StGB).
(...) vorsätzlich einem anderen Hilfe geleistet zu haben, vorsätzlich einen Menschen getötet zu haben.
Begehungsstadium
Bleibt das Delikt im Versuchsstadium stecken (§§ 22 ff. StGB), ist dies im Abstraktum durch die Formulierung „versucht zu haben" kenntlich zu machen. Diese Kennzeichnung erfolgt nach den subjektiven Tatbestandsmerkmalen und vor den objektiven Tatbestandsmerkmalen, da subjektive Merkmale nicht versucht werden können.
Konkurrenzverhältnis
Bei mehreren verwirklichten Straftatbestanden ist deren Verhältnis zueinander, also das Konkurrenzverhältnis, im Abstraktum kenntlich zu machen.
Tateinheit (§ 52 StGB), also mehrere Delikte werden durch dieselbe Handlung begangen: Einleitung mit „durch dieselbe Handlung" und Kennzeichnung durch lateinische Kleinbuchstaben (a., b., c. etc.).
(...) durch dieselbe Handlung
a. mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen zu haben, sich die Sache rechtswidrig zuzueigenen und
b. vorsätzlich einen anderen Menschen körperlich behandelt zu haben.
Tatmehrheit (§ 53 StGB), also mehrere selbstständige Handlungen: Einleitung: „durch [Anzahl] selbstständige Handlung(en)" und Kennzeichnung mit arabische Ziffern (1., 2., 3. etc.).
(...) durch zwei selbstständige Handlungen:
1. in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt zu haben, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum erregte und
2. fahrlässig ein Fahrzeug führt zu haben, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Treten mehrere selbstständige Handlungen und mehrere tateinheitlich verwirklichte Delikte zusammen auf (Kombination von Tatmehrheit und Tateinheit), sind die selbstständigen Handlungen (inklusive der jeweils dazugehörigen tateinheitlich verwirklichten Delikte) historisch-chronologisch zu ordnen.
Wiederholungen sollten vermieden werden. Hier kann bei zweifacher Begehung eines Delikts, also der mehrfachen Begehung desselben Tatbestandes, mit „Fällen” gearbeitet werden.
Mehrere Angeschuldigte
Sind mehrere Personen angeklagt, muss jede von ihnen nicht nur im Anklagekopf einzeln erfasst werden, sondern es müssen ihnen auch die jeweiligen Taten im Abstraktum zugeordnet werden. Als weitere Gliederungsebene kommen also jetzt im Abstraktum römische Ziffern hinzu.
(...) werden angeklagt:
I. die Angeschuldigten gemeinschaftlich (...)
II. der Angeschuldigte Fuchs (...)
Wird der Mittäter der angeschuldigten Person gesondert verfolgt, ist dieser unbekannt, bereits verurteilt oder zwischenzeitlich verstorben, ist dies ebenfalls im Abstraktum aufzunehmen.
der Angeschuldigte gemeinschaftlich mit der gesondert verfolgten Penelope Plumploris (...)
der Angeschuldigte gemeinschaftlich mit einem bislang unbekannten Mittäter (...)
der Angeschuldigte mit der zwischenzeitlich verstorbenen Penelope Plumploris (...)
der Angeschuldigte mit der bereits abgeurteilten Penelope Plumploris (...)
Nach § 200 I 1 StPO muss die Anklage die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Tat konkret bezeichnen.
Das sogenannte Konkretum erfüllt dabei zwei zentrale Funktionen:
Informationsfunktion: Die angeschuldigte Person wird darüber unterrichtet, durch welches tatsächliche Geschehen sie die gesetzlichen Merkmale der Straftatbestände erfüllt hat.
Umgrenzungsfunktion: Das Konkretum legt die tatsächlichen Grenzen der Tat (im prozessualen Sinne) fest.
Das konkrete Tatgeschehen muss als Lebensvorgang und geschichtliches Ereignis so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheiten über den Tatvorwurf entstehen. Dazu müssen die Tatumstände unverwechselbar und nach bestimmten Kriterien erfasst werden.
Die Sachverhaltsschilderung wird im
Imperfekteingeleitet mit: „Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: (...)". Danach können Chronologie und Nummerierung aus dem Abstraktum übernommen werden; bei lateinischen Buchstaben (Tateinheit, § 52 StGB) sind eher Absätze zu bilden.
Die Konkretisierung umfasst dabei alle im Abstraktum dargelegten Aspekte. Hier erfolgt die Füllung der jeweiligen abstrakten Tatbestandsmerkmale mit einem konkreten Sachverhalt. Es empfiehlt sich, sich auf das Wesentliche zu beschränken und das
Passivzu vermeiden. An entsprechenden Stellen kann das
Plusquamperfektverwendet werden.
Zu den unverzichtbaren Angaben im Konkretum gehören:
Das Konkretum muss folgende Elemente enthalten:
Tatort und Tatzeit
Tathandlung
Tatobjekt
Taterfolg
Subjektive Tatseite
Insbesondere die subjektive Tatseite darf nicht unterschlagen werden, da der subjektive Tatbestand genauso zum Tatbestand gehört wie der objektive.
Vorsatz: (...) hatte er billigend in Kauf genommen; (...) hatte er beabsichtigt; ihm war klar, dass es zu dieser Folge kommen würde; hatte (...) erkannt und nahm diesen billigend in Kauf.
Fahrlässigkeit: Diesen Geschehensablauf hätte er erkennen und bei gehöriger Sorgfalt auch vermeiden können.
Am Ende des Konkretums ist auf Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie Nebenfolgen einzugehen, insbesondere:
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB)
Die von der Angeschuldigten Fuchs erlangten 2.000,00 € unterliegen der Einziehung gemäß § 73 I StGB.
Einziehung von Gegenständen (§§ 73 ff., 74 ff. StGB)
Die von dem Angeschuldigten Kasuar bei der Tat verwendete Springmesser Marke "Schmetterling" unterliegt der Einziehung gemäß § 74 I StGB.
Nach dem Konkretum sind die anzuwendenden Strafgesetze aufzulisten.
Die Normkette enthält jeweils in absteigender Reihenfolge:
zuerst die einschlägigen BT-Vorschriften,
anschließend die einschlägigen AT-Vorschriften und
zuletzt die Vorschriften aus strafrechtlichen Nebengesetzen.
Innerhalb der jeweiligen Abschnitte (BT, AT, Nebengesetze) wird mit der „zahlenmäßig höchsten Norm“ begonnen. Dabei ist die Norm so konkret wie möglich zu beziffern (Absatz, Satz, Nummer, Alternative/Variante). Anschließend folgen die weiteren Normen in absteigender Reihenfolge.
Anzuwendene Strafgesetzte: Verbrechen und Vergehen strafbar nach §§ 303 I, 303c, 264, 223 I, 52, 53 StGB.
Wenn mehrere Angeschuldigte unterschiedlicher Delikte hinreichend verdächtig sind, kann eine Aufteilung erfolgen.
Für den Angeschuldigten Fuchs strafbar gemäß den §§ 303 I, II, 303c, 264, 223 I, 52, 53, 25 II StGB.
Für die Angeschuldigte Plumploris strafbar gemäß den §§ 303 II, 53, 25 II StGB.
Zu den sonstigen Hinweisen zählen insbesondere die (gegebenenfalls noch zu stellenden)
Strafanträge.
Die Geschädigte hat am 25.04.2026 den zur Verfolgung der Sachbeschädigung erforderlichen Strafantrag gestellt.
Fehlt es an einem Strafantrag (bei einem
relativen Antragsdelikt) und wurde das
besondere öffentliche Interessean der Strafverfolgung bejaht, ist dies ebenfalls zu vermerken (vgl. Nr. 100 II d RiStBV).
Das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung der Körperverletzung liegt vor.
In der Anklageschrift müssen alle Beweismittel aufgeführt werden, die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich sind, § 200 I 2 StPO. Erforderlich sind dabei diejenigen Beweismittel, die eine Rolle bei der Tataufklärung gespielt haben und dementsprechend im
A-Gutachtenherangezogen worden sind, vgl. Nr. 111 RiStBV.
Die Beweismittel werden nach ihrer Art durch römische Ziffern kategorisiert, wobei die persönlichen vor den sächlichen Beweismitteln genannt werden. Innerhalb der jeweiligen Kategorie erfolgt eine Abstufung nach der Tatnähe durch arabische Zahlen.
Beweismittel:
I. Einlassung des Angeschuldigten
II. Zeuge
1. Gustav Gans, Waldstätten
2. Moritz Marder, Waldstätten
3. POM Schaf, PP Waldstätten Ost
4. PK'in Addax, PP Waldsätten Ost
III. Sachverständige
Dr. med. Anna Axolotl, Klinikum Dritter Orden
IV. Urkunden
Ärztlicher Bericht vom 25.4.2026 (Bl. 4 d. A.)
V. Gegenstand des Augenscheins
Videoaufzeichnung des Geldautomaten G-1234
Nach § 200 II 1 StPO ist in der Anklageschrift das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen darzustellen, wenn nicht Anklage beim Strafrichter erhoben wird (§ 200 II 2 StPO).
Die wesentlichen Ergebnisse der Ermittlungen werden regelmäßig in zwei Gliederungspunkte aufgeteilt:
Angaben zur Person (I.): Zusammenfassung zur Person des Angeschuldigten: Alter, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Vorstrafen.
Angaben zur Sache (II.): Zusammenfassung, die im Wesentlichen den Feststellungen im A-Gutachten entspricht. Insbesondere sind solche Feststellungen aufzunehmen, die nicht unmittelbar Grundlage der Subsumtion sind (diese sind bereits im Konkretum aufgenommen), wie die relevantesten Beweismittel.
Rechtliche Ausführungen sind in aller Regel nicht in den wesentlichen Ergebnissen der Ermittlungen aufzunehmen.
Last but not least (und besonders wichtig: nicht forgotten!):
Gemäß § 199 II 1 StPO enthält die Anklageschrift stets den Antrag, das Hauptverfahren vor dem zuständigen Gericht zu eröffnen. Zudem sind gemäß Nr. 110 III RiStBV das Gericht und der Spruchkörper zu bezeichnen.
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengerichts - in Waldstätten zu eröffnen.
Als zweiter Antrag kann der Antrag auf Haftfortdauer zu stellen sein, vgl. § 207 IV StPO.
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengerichts - in Waldstätten zu eröffnen und die Haftfortdauer anzuordnen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Dinter/Jakob/Weisser, Die Staatsanwaltsklausur, 5. Aufl. 2024, Rn. 215 - 220.
Kaiser/Bracker, Die Staatsanwaltschaftsklausur im Assesorexamen, 8. Aufl. 2022, Rn. 258 bis 291.
Aufs Wesentliche beschränkt: Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assesorexamen, 9. Aufl. 2021, Rn. 170 bis 198.
Für die Ohren: RefPod, #79 StA-Klausur 5 (Anklageschrift)
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Kulhanek, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft – Epitaphien, JuS 2024, 773.
Schlicht, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft – Filmriss, JuS 2018, 1086.
Bieber/Semmelmayer, Von entwendeten Pfandflaschen und entnervten Verwandten, JA 2020, 138.
Hinrichs, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Omega, JuS 2015, 732.
Bischoff/Janzen, Ein Porsche zum Geburtstag, JA 2018, 57.
Aktenvortrag: Bischoff/Hintz, Strafrecht: Anklageschrift – Gesucht und gefunden, JuS 2016, 736.