16.08.2026
Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft ist eine Maßnahme des Strafprozessrechts, die drei Ziele verfolgt:
Der Beschuldigte soll im Verfahren verfügbar bleiben,
die Aufklärung der Sachverhalt soll nicht behindert werden, und
die Strafvollstreckung soll ermöglicht werden bzw. möglich bleiben.
Die Untersuchungshaft dient daher nicht der Vorwegnahme der Bestrafung, sondern der Sicherung des staatlichen Strafanspruchs.
Der mit der Untersuchungshaft zwangsläufig einhergehende Freiheitsentzug stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte dar. Deshalb sind die Voraussetzungen streng:
Es muss ein dringender Tatverdacht bestehen, ein konkreter Haftgrund vorliegen und die Maßnahme darf nicht unverhältnismäßig sein.
Die Untersuchungshaft ist daher keine Routinemaßnahme. Sie ist das schärfte Mittel, das der Ermittlungsrichter zum Schutz des Verfahrens zur Verfügung hat.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Anklage. Dazu gehören:
dieser Beitrag zur Untersuchungshaft,
ein Beitrag über das Einstellung, Absehen und Beschränken und
die Beiträge zu den einzelnen Bestandteile einer Anklage (
A-Gutachten,
B-Gutachten,
Abschlussverfügung,
Norddeutsche Anklageschrift).
Klausuren aus staatsanwaltschaftlicher Sicht werden häufig um den Themenblock Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) erweitert. Dabei sind grundsätzlich zwei Situationen zu unterscheiden:
Der Beschuldigte ist noch auf freiem Fuß und der Erlass eines Haftbefehls ist zu prüfen.
Der Beschuldigte sitzt bereits in U-Haft und die Fortdauer der Haft ist zu beantragen.
Es ist wichtig, zwischen dem Haftbefehlsantrag und dem Antrag auf Haftfortdauer zu unterscheiden. Im
B-Gutachtenunterscheidet sich die Prüfung beider Anträge zwar nicht wesentlich, da sie auf denselben Voraussetzungen beruhen. Im praktischen Teil (
Abschlussverfügungund
Anklageschrift) wirken sich die beiden Anträge aber an vielen Stellen unterschiedlich aus.
Die Untersuchungshaft ist in den §§ 112 ff. StPO und den UVollZG der Länder geregelt. Sie dient der Sicherung des staatlichen Strafanspruchs und verfolgt dabei drei Ziele:
die Anwesenheit des Beschuldigten im Strafprozess sicherstellen,
die ordnungsgemäße Tatsachenermittlung gewährleisten und
eine spätere Strafvollstreckung ermöglichen.
Dabei entsteht ein grundlegendes Spannungsverhältnis: Auf der einen Seite stehen die Bedürfnisse einer effektiven Strafrechtspflege, auf der anderen Seite das in Art. 2 II 2 GG und Art. 104 GG geschützte Recht auf persönliche Freiheit. Dieses Spannungsfeld bestimmt die strengen Voraussetzungen der Untersuchungshaft.
Ein wichtiger Ausdruck des Schutzes der persönlichen Freiheit ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Es folgt aus Art. 2 II 2 GG und wird zusätzlich durch Art. 6 I EMRK und speziell für Haftsachen durch Art. 5 III EMRK gewährleistet.
Dieses Gebot verpflichtet die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte dazu, alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Sie müssen die notwendigen Ermittlungen zügig abschließen und schnellstmöglich eine gerichtliche Entscheidung über die Vorwürfe gegen den Beschuldigten treffen.
Ein Haftbefehl ist die richterliche Anordnung zur Inhaftnahme einer Person.
Die Person befindet sich zu diesem Zeitpunkt also noch auf freiem Fuß. Mit dem Haftbefehl wird gegen den Beschuldigten dann Untersuchungshaft angeordnet.
Der Haftbefehl wird gemäß § 114 StPO schriftlich durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht grundsätzlich auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen, § 125 I StPO. Wird der Beschuldigte dann aufgrund des Haftbefehls festgenommen, muss er unverzüglich dem zuständigen Gericht vorgeführt werden, § 115 StPO. Danach wird er in eine Justizvollzugsanstalt überstellt. Die Einzelheiten regeln die UVollZG der Länder.
Die Haftfortdauer ist die richterliche Entscheidung darüber, ob eine bereits angeordnete Untersuchungshaft auch im Hauptverfahren aufrechterhalten bleibt.
Die Person befindet sich zu diesem Zeitpunkt also bereits in Untersuchungshaft. Mit der Haftfortdauerentscheidung wird die Untersuchungshaft nicht neu angeordnet, sondern lediglich fortgesetzt.
Auch der Antrag auf Haftfortdauer erfolgt bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift (Nr. 46 RiStBV, § 207 IV StPO). Anschließend nimmt das Gericht die gleiche Prüfung wie bei der Haftbeschwerde nach § 117 StPO vor.
Gegen den Untersuchungshaftbefehl können zwei verschiedene
Rechtsbehelfeeingelegt werden:
Die Haftprüfung gemäß § 117 I StPO: Der formlose Antrag auf Haftprüfung führt zu einer erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Haftrichter über die Fortdauer der Untersuchungshaft.
Die Haftbeschwerde nach § 304 I StPO: Die Beschwerde ermöglicht die Überprüfung durch ein übergeordnetes Gericht (
Devolutiveffekt).
Beide
Rechtsbehelfehaben Erfolg, wenn der Untersuchungshaftbefehl rechtswidrig ist. Daher ist zu prüfen, ob der Haftbefehl formell und materiell rechtmäßig erlassen wurde.
Diese
Rechtsbehelfekönnen zwar wahlweise, aber nicht gleichzeitig eingelegt werden.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft ergeben sich unmittelbar aus § 112 I StPO:
Es besteht dringender Tatverdacht,
ein Haftgrund liegt vor und
die Untersuchungshaft ist nicht unverhältnismäßig.
Die Prüfung, ob gemäß § 125 I StPO ein Haftbefehl oder gemäß § 207 IV StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft zu beantragen ist, erfolgt im
B-Gutachten.
Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn die beschuldigte Person der Tat dringend verdächtig ist.
Ein
dringender Tatverdachtliegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlungen die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat als Täter oder Teilnehmer schuldhaft begangen hat.
Das ist mehr als ein bloßer Anfangs- oder Tatverdacht, aber weniger als die richterliche Überzeugung nach § 261 StPO.
Zwar impliziert der
hinreichende Tatverdacht, der Prüfungsmaßstab des
A-Gutachtens, in der Regel auch den
dringenden Tatverdacht. Dieser sollte dennoch kurz und prägnant im
B-Gutachtenbegründet werden, da sich die Grade der Wahrscheinlichkeit beider Verdachtsarten unterscheiden.
Für den hinreichenden Tatverdacht muss lediglich die Verurteilung wahrscheinlicher sein als ein Freispruch.
Der dringende Tatverdacht geht insoweit darüber hinaus, als dass dafür eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass der Beschuldigte die Straftat schuldhaft begangen hat.
Bei jedem dringenden Tatverdacht ist also auch der hinreichende Tatverdacht erfüllt, aber nicht jeder hinreichende Tatverdacht ist auch ein dringender Tatverdacht.
Die Haftgründe sind in den §§ 112 II, III und 112a StPO geregelt. Ihr Vorliegen muss sich stets auf konkrete, erwiesene Tatsachen stützen. Bloße Vermutungen reichen nicht aus.
Flucht
Flucht im Sinne des § 112 II Nr. 1 StPO liegt vor, wenn der Beschuldigte:
flüchtig ist, also seinen Aufenthalt aufgegeben hat, um sich dem Strafverfahren zu entziehen, oder
sich verborgen hält, also seinen Aufenthalt bewusst geheim hält, um für die Strafverfolgungsbehörden unerreichbar zu sein.
Fluchtgefahr
Fluchtgefahr im Sinne des § 112 II Nr. 2 StPO liegt vor, wenn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entzieht, als dass er sich zur Verfügung stellt.
Tatsachen aus denen sich die Fluchtgefahr ergeben kann, sind:
fehlende familiäre oder berufliche Bindung,
Wohnungslosigkeit,
früheres Fluchtverhalten,
enge Auslandsbeziehungen und entsprechende Sprachkenntnisse,
drohender Bewährungswiderruf oder erhebliche Straferwartung.
Dagegen sprechen regelmäßig:
ein Geständnis,
tätige Reue oder Selbststellung,
sowie faktische Fluchthemmnisse wie hohes Alter oder körperliche Gebrechen.
Die Höhe der zu erwartenden Strafe, insbesondere Freiheitsstrafen über zwei Jahren (Bewährungsgrenze, § 56 II StGB) oder drohender Widerruf laufender Bewährungen (§ 56f StGB), kann als Fluchtanreiz gewertet werden. Sie genügt aber nicht allein, um Fluchtgefahr zu begründen. Eine hohe Straferwartung kann lediglich die Anforderungen an die Tatsachengrundlage senken.
Verdunkelungsgefahr
Verdunkelungsgefahr im Sinne des § 112 II Nr. 3 StPO liegt vor, wenn nach einer Gesamtwürdigung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Beschuldigte Beweismittel beeinflussen wird, falls er nicht in Haft genommen wird. Hierunter ist das Vernichten, Verfälschen oder Verbergen von Beweisen zu verstehen, wodurch die Wahrheitsfindung gefährdet werden könnte.
Die in § 112 II Nr. 3 StPO aufgelisteten Verdunklungshandlungen sind:
die Beeinflussung von Beweismitteln,
die Beeinflussung von Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen sowie
die Veranlassung solcher Handlungen durch Dritte.
Typische Indizien für Verdunklungsgefahr sind:
frühere Verdunklungshandlungen,
frühere Verurteilung wegen Meineids (§ 154 StGB) oder Vortäuschung einer Straftat (§ 145d StGB) sowie
besondere Umstände der Tat, die auf listenreiches oder betrügerisches Verhalten hindeuten.
Schwerstkriminalität
§ 112 III StPO nennt bestimmte Katalogtaten, bei deren Vorliegen ein Haftbefehl, jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm, auch ohne Nachweis eines konkreten Haftgrundes erlassen werden kann.
Das BVerfG hat dieses Vorgehen jedoch als Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip angesehen. Deshalb ist § 112 III StPO verfassungskonform auszulegen: Auch bei Schwerstverbrechen darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Haftgrund vorliegen.
Das Vorliegen einer Katalogtat führt damit nicht automatisch zu einem Haftgrund. Es erleichtert lediglich den Prüfungsmaßstab, sodass bereits eine geringere oder entferntere Flucht- oder Verdunkelungsgefahr ausreichen kann, um den Haftbefehl zu stützen.
Wiederholungsgefahr
Der Erlass eines Haftbefehls aufgrund Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112a StPO stellt eine präventiv-polizeiliche Maßnahme zum Schutz der Rechtsgemeinschaft dar. Sie dient nicht der Sicherung des Strafverfahrens, sondern soll weitere erhebliche Straftaten verhindern.
Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn:
ein
dringender Tatverdachtbezüglich einer Anlasstat im Sinne des § 112a I Nr. 1 StPO besteht, oder
ein dringender Tatverdacht der wiederholten oder fortgesetzten Begehung einer Tat im Sinne des § 112a I Nr. 2 StPO besteht, und
die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nach § 112 StPO nicht vorliegen.
Die auf § 112a StPO gestützte Untersuchungshaft ist eine Sicherungshaft; die Untersuchungshaft nach § 112 StPO hat vor dieser nach § 112a II StPO Vorrang.
Erstmalige Begehung einer Anlasstat
Die in § 112a I Nr. 1 StPO aufgelisteten Anlasstaten müssen nicht wiederholt oder fortgesetzt begangen werden. Bereits die einmalige Begehung einer der aufgelisteten Taten (Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gemäß §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178, 184b III StGB sowie die Nachstellung 238 II StGB) kann auf schwere Persönlichkeitsmängel schließen lassen, die aufgrund bestimmter Tatsachen weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen. Allerdings ist dieser Schluss nicht zwingend.
Wiederholte oder fortgesetzte Begehung einer Anlasstat
Die in § 112a I Nr. 2 StPO genannten Anlasstaten müssen:
mindestens durch zwei selbstständige Handlungen (§ 52 StGB) oder durch eine fortgesetzte Handlung begangen worden sein,
zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung geführt haben (Art und Ausmaß des Schadens),
eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erwarten lassen und
auf bestimmten Tatsachen beruhen, die die Gefahr begründen, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen wird.
Die Verhältnismäßigkeit ist, anders als der
dringende Tatverdachtund der Haftgrund, keine Haftvoraussetzung, sondern ein Haftausschließungsgrund. Es müssen konkrete Tatsachen feststehen, die im Einzelfall zur Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft führen.
Abzuwägen ist insbesondere:
die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Beschuldigten (Dauer der Haft, Gesundheitszustand, Lebenssituation)
gegen die Bedeutung der Strafsache und die zu erwartende Rechtsfolge.
In der Regel reicht hier eine kurze Klarstellung aus, sofern sich aus dem Sachverhalt nichts anderes ergibt.
Gemäß § 112 I 2 StPO darf die Haft nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel stehen. In Hinblick auf die Höhe der zu erwartenden Strafe steht die (weitere) Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis. Im Übrigen kann der Haftgrund durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 I StPO nicht ausgeräumt werden.
Im Zusammenhang mit der Frage der Unverhältnismäßigkeit steht die sogenannte Haftverschonung in § 116 StPO. Die Norm regelt die Aussetzung der Untersuchungshaft und ermöglicht mildere Maßnahmen anstelle der Untersuchungshaft bei:
Fluchtgefahr (§ 116 I StPO),
Verdunkelungsgefahr (§ 116 II StPO) oder
Sicherungshaft (§ 116 III StPO).
Als
Herrin des Ermittlungsverfahrens, setzt der Haftbefehl stets einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, § 125 I StPO.
Welcher Antrag zu stellen ist, hängt davon ab, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder bereits in Haft sitzt.
Wenn der Beschuldigte also (noch) auf freiem Fuß ist, ist nach Prüfung der Voraussetzungen in § 112 StPO (bzw. subsidiär nach § 112a StPO) im
B-Gutachtenein entsprechender Haftbefehlsantrag in der
Abschlussverfügungim Rahmen der Übersendungsverfügung zu stellen.
[...] unter Bezugnahme auf den in der Anklageschrift gestellten Antrag und mit weiteren Anträgen übersandt, gegen den Angeschuldigten (aus den Gründen der Ziffer 2 des Vermerks und) nach Maßgabe des Anklagesatzes einen Haftbefehl zu erlassen.
Liegen die Voraussetzungen von §§ 112 f. StPO nicht vor, ist gegebenenfalls ein kurzer entsprechender Vermerk am Anfang der
Abschlussverfügungzu verfassen.
Vermerk: Die Voraussetzungen für einen Haftbefehlsantrag liegen nicht vor.
In seltenen (Klausur-) Fällen kann es vorkommen, dass sich der Beschuldigte bereits in Haft befindet, die Voraussetzungen von §§ 112 f. StPO aber nicht (mehr) vorliegen.
In diesem Fall ist die Aufhebung des Haftbefehls bereits bei Entfallen der Voraussetzungen zu beantragen, § 120 I 1, III StPO. Die Staatsanwaltschaft muss sich also direkt an das Gericht wenden und darf nicht abwarten, bis dies in der Abschlussverfügung geschieht. Das ist in der Klausursituation natürlich nur schwer darzustellen.
Am sinnvollsten ist es, diesen Punkt daher im
B-Gutachtenunmittelbar im Anschluss an die Prüfung der Untersuchungshaft anzusprechen, die zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht (mehr) vorliegen.
Die Voraussetzungen des Haftbefehls liegen nicht (mehr) vor. Der Haftbefehl ist umgehend aufzuheben und der Beschuldigte sofort zu entlassen, § 120 III StPO.
Es ist außerdem sinnvoll, die sofortige Freilassung des Beschuldigten in der
Abschlussverfügungzu vermerken.
Vermerk: Die sofortige Freilassung des Beschuldigten wurde veranlasst. Der Ermittlungsrichter hat den Haftbefehl nach entsprechendem Antrag gemäß § 120 III StPO bereits aufgehoben.
Befindet sich der Beschuldigte bereits in Haft wegen dieser Sache und liegen die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft (weiterhin) vor, ist ein Antrag auf Haftfortdauer in der
Anklageschriftzu stellen (§ 207 IV StPO).
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Landgericht Waldstätten - Große Strafkammer - zu eröffnen, sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 207 IV StPO anzuordnen.
Bezieht sich der bisherige Haftbefehl auf weniger oder mehr Taten als nun angeklagt werden, ist zusätzlich zu beantragen, dass der Haftbefehl nach Maßgabe der
Anklageschriftneu gefasst wird.
Es wird beantragt,
das Hauptverfahren vor dem Landgericht Waldstätten - Große Strafkammer - zu eröffnen, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen und den bestehenden Haftbefehl des Amtsgericht Waldstätten vom 16.06.2026, 7 Gs 28/26, nach Maßgabe der Anklageschrift neu zu fassen.
Der Antrag auf Haftfortdauer löst Mitteilungspflichten aus, die entsprechend im
B-Gutachtenzu thematisieren und in der
Abschlussverfügungzu verfügen sind.
Mitteilung an den Haftrichter über die Anklageerhebung wegen des Übergangs der Haftkontrolle (§ 114d II StPO)
Mitteilung gemäß § 114d II 2. Alt. 2 StPO an Amtsgericht Waldstätten zu 7 Gs 28/26, dass in vorliegender Sache unter dem 16.06.2026 Anklage beim Landgericht - Große Strafkammer - in Waldstätten erhoben worden ist.
Mitteilung an die Leitung der Justizvollzugsanstalt, dass in dieser Sache Anklage beim Gericht erhoben worden ist (§ 114d II StPO)
Mitteilung gemäß § 114d II 2. Alt. 1 StPO an Justizvollzugsanstalt Waldsätten zu 7 Gs 28/26, dass in vorliegender Sache unter dem 16.06.2026 Anklage beim Landgericht - Große Strafkammer - in Waldstätten erhoben worden ist.
Übersendung einer Abschrift der Anklageerhebung an die Justizvollzugsanstalt.
Übersendung einer Abschrift der Anklageerhebung an die Justizvollzugsanstalt Waldstätten zur Gefangenenbuchnummer 654321.
In der
Anklageschriftsind - neben dem Antrag auf Haftdauer - folgende Punkte zu beachten (siehe auch Nr. 52, 56, 110 IV RiStBV):
Mitteilung der Haft ("HAFT! Sofort!") oben rechts;
Mitteilung des Haftprüfungsdatums (§§ 121, 122 StPO) oben rechts;
Mitteilung der Haftdaten unter den persönlichen Daten des Angeschuldigten.
HAFT! Sofort!
§ 121 StPO: 16.06.2026[Personalien]
- in dieser Sache am 16.06.2026 vorläufig festgenommen und seit dem 17.07.2026 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Waldstätten vom selben Tag, 7 Gs 28/26, in Untersuchungshaft in der JVA Waldstätten -
[Verteidiger, Anklagesatz, Abstraktum, Konkretum, Strafgesetze, Beweismittel, Wesentliche Ermittlungsergebnisse]
Es wird beantragt, das Hauptverfahren vor dem Landgericht Waldstätten - Große Strafkammer - zu eröffnen, sowie die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 207 IV StPO anzuordnen.
Nach § 121 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur fortdauern, wenn die allgemeinen Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen und die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund eine Entscheidung bislang verhindert haben.
Für die Fristberechnung gilt:
Die Fristdauer beträgt sechs Monate. Über eine Fortdauer entscheidet das Oberlandesgericht (§ 121 I, II StPO).
Bei der Fristberechnung zählt nur die erlittene Untersuchungshaft, nicht die Zeit der vorläufigen Festnahme.
Beim Fristbeginn wird der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitgerechnet (§ 43 StPO). Die Frist endet daher sechs Monate nach dem ersten Hafttag um 24 Uhr.
Die Frist ruht, sobald die Akten rechtzeitig vor Ablauf dem Oberlandesgericht vorgelegt werden (§ 121 III StPO).
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Alles auf einen Blick: Heinrich/Reinbach, Haftbefehl und U-Haft, Arbeitsblatt Nr. 13.
Kretschmer, Die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) – Bedeutung, Voraussetzungen, Probleme, JA 2025, 54 (Teil I) und JA 2025, 158 (Teil II).
Kaiser/Bracker, Die Staatsanwaltsklausur im Assersorexamen, 8. Aufl. 2022, Rn. 206 ff., zur notwendigen Verteidigung siehe Rn. 202 f.
Dinter/Jakob/Weisser, Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen, Rn. 146 ff.
Aufs Wesentliche beschränkt: Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assesorexamen, 9. Aufl. 2021, Rn. 123 ff.
Einschlägige Kommentierung in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl. 2023.
Der Fall basiert lose auf dem Beschluss des OLG Braunschweig vom 01.10.2025 (1 Ws 230/25).
In dem Verfahren ging es um einen Beschuldigten, der über die sozialen Medien TikTok und Instagram sowie eine Kleinanzeigen-Plattform in 35 Fällen unter Angabe seiner echten Personalien nie vorhandene Ware anbot. Dadurch entstanden jeweils Schäden zwischen 40 € und 240 €. Trotz einschlägiger Vorstrafen und einer zwischenzeitlichen Hausdurchsuchung machte der Beschuldigte unbeirrt mit seiner Masche weiter.
Nachdem das Amtsgericht den von der Staatsanwaltschaft auf § 112a Nr. 2 StPO gestützten Haftbefehl nicht erlassen wollte, legte diese zunächst Beschwerde nach § 304 StPO beim Landgericht ein – ohne Erfolg. Die weitere Beschwerde (§ 310 Abs. 1 Nr. 2 StPO) brachte den Fall schließlich vor das OLG, das die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ebenfalls als unbegründet verwarf. Das OLG stellte hierzu klar:
Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Diebstahl nach § 243 StGB entsprechen (...). Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2.000,00 € werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (...). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zwar der dringende Verdacht vor, dass der erwerbslose Beschuldigte 35 Taten des Betruges gem. §§ 263 I, 53 StGB begangen hat und dabei gewerbsmäßig im Sinne des § 263 II 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Jedoch liegen die Vermögensschäden der 35 Taten, derer der Beschuldigte derzeit dringend verdächtig ist, zwischen 40,- € und 240,- € und damit weit unter der genannten Schwelle. Auch die weiteren zur Beurteilung der Frage, ob den Einzeltaten ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommt, heranzuziehenden Umstände führen — noch — nicht zu einer anderen Bewertung.
Damit unsere Fallabwandlungen zu den Haftgründen also funktionieren, haben wir Umstände bei Z dazuerfunden, damit ein Haftgrund vorliegt:
Fluchtgefahr: Mauretanische Staatsangehörigkeit, ledig und kinderlos, keine familiären Bindungen in Deutschland, auslaufender Mietvertrag ohne Wohneigentum, keine feste Arbeitsstelle, enge familiäre und sprachliche Bindungen sowie mehrfache Reisen nach Mauretanien, Überweisungen von insgesamt 2.100 € auf ein dortiges Konto sowie eine drohende Bewährungswiderrufung aus einer einschlägigen Vorverurteilung.
Verdunkelungsgefahr: SMS mit Bestechungsangebot an den gesondert verfolgten Zeugen, die zeitnah zur Beschuldigtenvernehmung erfolgte und IT-forensisch nachweisbare Löschung sämtlicher Chatverläufe und des KlickKlopf-Profils, die einschlägige Vorverurteilung wegen Meineids (§ 154 StGB) und das planvoll-täuschende Vorgehen bei der Tatbegehung.
Wiederholungsgefahr: Hochpreisige VIP-Logenpakete sowie die Fortsetzung der Taten nach einer bereits erfolgten Beschuldigtenvernehmung bei gleichzeitig stabiler Wohn- und Arbeitssituation.