16.08.2026
Materiell-rechtliches Gutachten (A-Gutachten)
Das materiell-rechtliche Gutachten (auch: A-Gutachten) ist ein zentraler Bestandteil der Klausur aus staatsanwaltschaftlicher Perspektive. Es beantwortet die Frage, ob ausreichend Anhaltspunkte für eine Anklageerhebung vorliegen. Dabei prüft es den hinreichenden Tatverdacht, also ob eine Verurteilung nach der gegenwärtigen Aktenlage wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Das Gutachten dient der Vorbereitung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung: Soll Anklage erhoben werden oder nicht? Diese Frage ist maßgeblich von den Ergebnissen des A-Gutachtens abhängig.
Strukturell wird der Sachverhalt chronologisch in zusammenhängende Handlungsabschnitte gegliedert. Innerhalb jedes Abschnitts werden die Delikte systematisch nach dem klassischen Deliktsaufbau geprüft: Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld. Manchmal muss vor dem Tatbestand noch auf die Strafverfolgungsvoraussetzungen eingegangen werden.
Das Gutachten wird – wie im 1. StEx – im Gutachtenstil verfasst, das heißt mit Obersatz (Hypothese), rechtlicher Definition, Subsumtion und Ergebnis. Eine Besonderheit gegenüber dem ersten Staatsexamen ist jedoch, dass der Sachverhalt eigenständig aus der Akte zusammengesetzt werden muss. Die Prüfung bezieht sich dabei auf den hinreichenden Tatverdacht und nicht auf die Frage der Strafbarkeit. Dabei spielt die Beweiswürdigung eine zentrale Rolle.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Anklage, in der die einzelnen Bestandteile einer Klausur aus Sicht der Staatsanwaltschaft behandelt werden. Die Reihe besteht aus:
drei Beiträgen zum Gutachten:
Diesem Beitrag zum
materiell-rechtliches Gutachten(A-Gutachten),
einem Beitrag zur
Nachweisbarkeitund
einem Beitrag zum
prozessualen Gutachten(B-Gutachten) sowie
drei Beiträgen zum praktischen Teil:
Abschlussverfügung,
Norddeutsche Anklageschriftund
süddeutsche Anklageschrift.
In jedem Bundesland werden im Strafrecht zwei Examensklausuren (S-Klausuren) geschrieben.
In einer Klausur ist in der Regel eine staatsanwaltschaftliche Entschließung anzufertigen.
Die zweite Klausur variiert je nach Bundesland. Hier kommen ein erstinstanzliches Urteil, ein Revisionsurteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln in Betracht.
In Examensklausuren zum Strafrecht ist regelmäßig ein Gutachten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu erarbeiten und eine
Anklage(ggf. auch eine
Abschlussverfügung) zu entwerfen. Der Bearbeitervermerk verlangt also typischerweise:
Gutachten: Erörterung des
hinreichenden Tatverdachtsgegen eine Person (materiell-rechtliches Gutachten) und Behandlung prozessualer Fragestellungen (
prozessuales Gutachten)
Praktischer Teil: Entscheidung der Staatsanwaltschaft bestehend aus
Abschlussverfügungund
Anklageschrift.
In dem materiell-rechtlichen Gutachten liegt der Schwerpunkt einerseits in der Prüfung des materiellen Rechts und andererseits in Prüfung der
Nachweisbarkeitder Subsumtionsgrundlage, das heißt der Tatsachen, die ein Tatbestandsmerkmal ausfüllen. Wichtig ist auch der Maßstab: Der
hinreichende Tatverdacht.
Der Klausur aus staatsanwaltlicher Sicht ist ein Gutachten voranzustellen.
Einleitender Obersatz: Die Staatsanwaltschaft wird Anklage erheben, wenn Finn Fuchs (im Folgenden: F) einer oder mehrerer Straftaten hinreichend verdächtig ist.
Dieses besteht aus:
Materiell-rechtlichem Gutachten zum hinreichenden Tatverdacht (auch: A-Gutachten)
Prozessualem Gutachtenzur Anklageerhebung bzw. (Teil-) Einstellung (auch: B-Gutachten)
Das materiell-rechtliche Gutachten behandelt die Frage des Bestehens eines
hinreichenden Tatverdachtsnach dem StGB und je nach Prüfungsordnung auch nach dem Nebenstrafrecht (z.B. BtMG). Das Gutachten bereitet dabei die staatsanwaltschaftliche Abschlussentscheidung, also den praktischen Teil, vor.
Das Bezugssubjekt des materiell-rechtlichen Gutachtens ist die
Beschuldigter.
Anders als im 1. StEx ist der Sachverhalt nicht vorgegeben, sondern selbst zu ermitteln. Die einzelnen Informationen aus der Akte (Einlassung des Beschuldigten, Zeugenaussagen, Augenscheinobjekte, etc.) müssen zu einem geschlossenen Geschehen zusammengesetzt werden. Der strafrechtlich zu würdigende Sachverhalt ergibt sich also aus dem Akteninhalt selbst.
Auf Grundlage des zu ermittelnden Sachverhalts ist zu prüfen, ob ein
hinreichender Tatverdachtbesteht, deswegen wird das A-Gutachten zum Teil auch als Gutachten zum hinreichenden Tatverdacht überschrieben.
Der
hinreichende Tatverdachtliegt vor, wenn aufgrund des gesammelten Beweismaterials im Ermittlungsverfahren eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
Im A-Gutachten ist also zu prüfen, ob hinsichtlich des Beschuldigten ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage gemäß § 170 I StPO gegeben ist. Ein genügender Anlass liegt vor, wenn das zuständige Gericht das Hauptverfahren nach Anklageerhebung eröffnen würde. Dies ist der Fall, wenn der Beschuldigte hinreichend verdächtig erscheint, eine strafbare Handlung begangen zu haben (§ 203 StPO).
Dieser Maßstab ist als erster Punkt im A-Gutachten kurz festzulegen und die entsprechende Definition zu bringen.
Obersatz im A-Gutachten: Es müsste hinsichtlich einer oder mehrerer Straftaten ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Ein solcher besteht dann, wenn das Gericht am Ende des Zwischenverfahrens das Hauptverfahren eröffnen wird, weil auf Grundlage des Akteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich erscheint (§§ 170 I, 203 StPO).
Liegt der hinreichende Tatverdacht nicht vor, ist das Verfahren nach § 170 II StPO im
B-Gutachteneinzustellen. Dies ist der Fall, wenn:
die Straftat wegen eines
Prozesshindernissesnicht verfolgbar ist,
die Handlung nicht strafbar ist (rechtliche Gründe) oder
die Straftat nicht nachweisbar ist (tatsächliche Gründe).
Neben dem
hinreichenden Tatverdachtexistieren zwei weitere Verdachtsstufen in der StPO:
- Anfangsverdacht
: Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte (§ 152 II StPO) als Voraussetzung für die Einleitung von Ermittlungen. Für das A-Gutachten ist der Anfangsverdacht regelmäßig nicht relevant, da Ermittlungen bereits stattgefunden haben und damit der Anfangsverdacht bejaht wurde.
- Dringender Tatverdacht
: Große Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung als Voraussetzung für besonders eingriffsintensive Ermittlungshandlungen (z.B. §§ 112 ff. StPO). Der dringende Tatverdacht wird regelmäßig im
B-Gutachtenrelevant, wenn es um die Voraussetzungen der
Untersuchungshaftgeht.
Das Gutachten ist sinnvoll zu strukturieren. Wenn mehrere
prozessuale Tatenvorliegen, wird nach Handlungsabschnitten bzw. Tatkomplexen zeitlich-chronologisch geordnet. Diese Handlungsabschnitte stellen regelmäßig historisch zusammenhängende Geschehensabläufe dar. Diese Abschnitte sind mit aussagekräftigen Titeln zu versehen, ohne diese bereits mit gesetzlichen Merkmalen zu bezeichnen, die erst noch zu prüfen sind.
Tatkomplexe
Tatkomplex 1: Ausgeben als Bankmitarbeiter; Tatkomplex 2: Auseinandersetzung im Truth & Hahn
Alternativ oder innerhalb eines Abschnitts kann die Einteilung nach den Beschuldigten sinnvoll sein. In diesem Fall wird die Überschrift direkt auf die beschuldigte Person bezogen.
Strafbarkeiten:
Strafbarkeit des F; Strafbarkeit der P
Innerhalb eines Tatkomplexes ist dann grundsätzlich mit dem schwersten Delikt zu beginnen, also dem Delikt mit der höchsten Strafandrohung.
Innerhalb eines Delikts im Rahmen des jeweiligen Tatkomplexes bietet sich dann folgende Prüfung an.
Obersatz bezogen auf das Delikt
Ggf. Prüfung der Strafverfolgungsvoraussetzungen
Deliktsprüfung (Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) inkl. der Prüfung der Nachweisbarkeit unter dem jeweiligen Merkmal
Ergebnis bezogen auf das Delikt ggf. mit Konkurrenzen
Dieses Schema wiederholt sich für jede Deliktsprüfung. Die Gliederung der einzelnen Abschnitte kann dabei alphanumerisch erfolgen. In der Regel erhalten jedoch nur die Gutachten eigene Überschriften, die den jeweiligen Tatkomplex bzw. die jeweiligen Beteiligten sowie die zu prüfenden Delikte betreffen.
A. Gutachten zum hinreichenden Tatverdacht
Es müsste hinsichtlich einer oder mehrerer Straftaten ein hinreichender Tatverdacht bestehen. Ein solcher besteht dann, wenn das Gericht am Ende des Zwischenverfahrens das Hauptverfahren eröffnen wird, weil auf Grundlage des Akteninhalts eine Verurteilung des Beschuldigten überwiegend wahrscheinlich erscheint (§§ 170 I, 203 StPO).
I. Tatkomplex 1: Ausgeben als Bankmitarbeiter
F könnte sich wegen Betruges gemäß § 263 StGB hinreichend verdächtig gemacht haben, indem er gegenüber G vorgab, dessen Karte als Bankangestellter der GUG-Bank auf Fehler überprüfen zu wollen, und sich diese von G übergeben ließ.
1. Betrug gemäß § 263 StGB
a) Dazu müsste zunächst der objektive Tatbestand des Betruges gemäß § 263 StGB mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen sein. Diesen erfüllt, wer das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
[Dann: Prüfung der objektiven Tatbestandsmerkmale inkl. Nachweisbarkeitsprüfung unter aa), bb), cc].
b) F müsste vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht gehandelt haben.
[Dann: Prüfung der einzelnen subjektiven Tatbestandsmerkmale unter aa), bb)].
c) B handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
d) B hat sich wegen Betruges gemäß § 263 StGB gegenüber und zu Lasten des G hinreichend verdächtig gemacht.
Nach der Prüfung eines Delikts wird ein deliktsbezogener Ergebnissatz formuliert. Am Ende eines Tatkomplexes ist es ebenfalls sinnvoll, einen weiteren Ergebnissatz zu formulieren (tatkomplexbezogener Ergebnissatz).
B ist im ersten Tatkomplex hinreichend verdächtig, einen Körperverletzung gemäß § 223 I StGB sowie eine Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB begangen zu haben; diese Taten stehen zueinander in Tateinheit gemäß § 52 StGB.
Nach Prüfung aller Handlungsabschnitte sind die Ergebnisse des materiell-rechtlichen Gutachtens zusammenzufassen (gutachtenbezogenes Gesamtergebnis).
B ist nach alldem im ersten Tatkomplex hinreichend verdächtig, ein Betrug gemäß § 263 I StGB begangen zu haben. Im zweiten Tatkomplex ist er hinreichend verdächtig, eine Körperverletzung gemäß § 223 I StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit einer Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB verwirklicht zu haben.
Das materielle (und das
prozessuale) Gutachten sind im Gutachtenstil zu verfassen.
Der ergebnisoffene Gutachtenstil folgt dabei einem vierteiligen Schema:
Ergebnisoffener Obersatz (Subsumtionssatz) bezogenen auf die jeweilige Prüfungsebene: Der Obersatz stellt eine rechtliche Hypothese im
Konjunktiv IIauf.
F könnte durch die PIN-Eingabe Daten im Sinne des § 263a I Var. 3 StGB unbefugt verwendet haben.
Abstrakte Definition: Es folgt eine abstrakte Definition des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals, orientiert an Gesetz, Rechtsprechung und/oder Literatur. Gegebenenfalls sind Unterdefinitionen erforderlich.
Nach betrugsspezifischer Auslegung des Tatbestandsmerkmals liegt eine unbefugte Verwendung vor, wenn die Verwendung gegenüber einer natürlichen Person täuschend wirkt.
Definitionsbezogene Subsumtion: Der konkrete Sachverhalt wird unter die abstrakte Definition subsumiert.
F besaß tatsächlich keine Befugnis zur Benutzung der Karte. Hätte er einem Bankangestellten am Geldschalter gegenübergestanden, hätte er diesem gegenüber zumindest schlüssig seine Legitimation vorgetäuscht.
Ergebnis: Der Ergebnissatz hält das Prüfungsergebnis fest und bezieht sich ausdrücklich auf den eingangs formulierten Obersatz.
Somit erfüllt das Handeln des F die Manipulationshandlung der Verwendung unbefugter Daten i.S.v. § 263a I Var. 3 StGB.
Es kann manchmal sinnvoll sein, zu Beginn einer umfassenden Deliktsprüfung nach dem Obersatz die Voraussetzungen des Delikts kurz zu benennen. Um nicht in ausschweifende Erläuterungen zu verfallen, bietet es sich an, die einschlägige Strafnorm zu paraphrasieren.
Liegt ein Tatbestandsmerkmal unproblematisch vor, können Obersatz, Definition und Subsumtion in einem Satz kombiniert werden (verkürzter Urteilsstil).
Am Anfang der Deliktsprüfung ist ein ergebnisoffener deliktsbezogener Obersatz (auch: Subsumtionssatz) zu formulieren. Aus diesem muss ersichtlich werden, aufgrund welcher Handlung der Beschuldigte wegen welchem Delikt
hinreichend tatverdächtigsein könnte.
Der Obersatz muss also grundsätzlich:
den Beschuldigten benennen,
die konkrete Handlung des Beschuldigten präzise beschreiben,
das maßgebliche Delikt benennen und die einschlägige Norm präzisie zitieren und
den Maßstab
hinreichender Tatverdachtbenennen.
Ein
hinreichender Tatverdachtkann nur dann bestehen, wenn die jeweilige strafbare Handlung auch verfolgbar ist. Der Verfolgbarkeit können
Verfahrenshindernisseentgegen stehen.
In der StA-Klausur sind hier vor allem die folgenden relevant:
Fehlender Strafantrag bei
absoluten Antragsdelikten(§§ 77 ff. StGB) und fehlendes besonderes öffentliches Interesse bei
relativen AntragsdeliktenVerfolgungsverjährung (§§ 74 ff. StGB),
Strafklageverbrauch (Art. 103 III GG),
Beschuldigte Person unter 14 Jahren (§ 19 StGB) oder verstorben.
Verfahrenshindernisse
sind negative Prozessvoraussetzungen, die, wenn sie vorliegen, der Zulässigkeit des Strafverfahrens im Ganzen entgegenstehen. In diesem Fall kann kein Urteil ergehen. Eine Verurteilung (und damit auch der
hinreichende Tatverdacht) ist dann ausgeschlossen.
Für das A-Gutachten bedeutet das: Die Deliktsprüfung wird abgebrochen und der hinreichende Tatverdacht verneint. Im
B-Gutachtenist dann gegebenenfalls die Einstellung des Verfahrens gemäß (§ 170 II 1 StPO) zu thematisieren.
Im A-Gutachten ist das Vorliegen eines Antrags (§§ 77 ff. StGB)
beim
absoluten Antragsdeliktvor der jeweiligen Tatbestandsprüfung zu thematisieren,
bei einem
relativen Antragsdeliktnach der jeweiligen Tatbestandsprüfung.
Beim
absoluten Antragsdeliktist die Prüfung vorbei, wenn kein Antrag vorliegt; es liegt dann kein
hinreichender Tatverdachtvor.
Beim
relativen Antragsdeliktschließt sich, wenn kein Antrag vorliegt, noch die Prüfung des
besonderen öffentlichen Interessesan. Liegt auch dieses nicht vor, ist kein hinreichender Tatverdacht gegeben.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Herstellung von Rechtsfrieden können Straftaten nach Maßgabe der §§ 78 f. StGB verjähren (Verfolgungsverjährung).
In der StA-Klausur ist die Verfolgungsverjährung vor der jeweiligen Tatbestandsprüfung zu thematisieren.
Das begründungsintensivste Verfahrenshindernis ist der Strafklageverbrauch: Wurde bereits in der Sache entschieden, kann nicht nochmals in derselben Sache entschieden werden. Dieselbe Straftat kann also nicht zweimal verfolgt, angeklagt oder verurteilt werden (Art. 103 III GG).
Dreh- und Angelpunkt der Prüfung dieses Verfahrenshindernisses in der StA-Klausur ist die Frage:
ob tatsächlich bereits in dieser Sache, also wegen derselben
prozessualen Tat, entschieden wurde und
wie weit diese Entscheidung (Verurteilung, Strafbefehl, Einstellung) reicht (Stichwort: beschränkter Strafklageverbrauch).
Personen unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB nicht strafmündig. § 19 StGB begründet insofern eine unwiderlegliche Vermutung für die Schuldunfähigkeit von Kindern unter 14 Jahren.
In der StA-Klausur reicht hier in der Regel eine kurze Klarstellung aus.
Der am 01.01.2013 geborene F war zum Tatzeitpunkt (§ 8 S. 1 StGB) 13 Jahre alt und damit ein Kind. Gemäß § 19 StGB wird die Schuldunfähigkeit von Kindern unter 14 Jahren unwiderleglich vermutet.
Nach ganz überwiegender Ansicht stellt der Tod der angeklagten Person ein Verfahrenshindernis dar. Der Tod ist also ein Umstand, der dem Verfahren in seiner Gesamtheit entgegensteht.
In der StA-Klausur reicht hier in der Regel eine kurze Klarstellung aus.
Der Beschuldigte F ist am 01.01.2026. verstorben. Es liegt daher ein Verfahrenshindernis vor. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn ist gemäß § 170 II 1 StPO einzustellen.
Die Prüfung der Tatbestandsmerkmale erfolgt im Gutachtenstil wie im 1. StEx. Im jeweiligen Tatkomplex ist in der Regel mit dem schwersten Delikt zu beginnen.
Im A-Gutachten werden, neben den jeweiligen Grundtatbeständen, geprüft:
Benannte minder schwere Fälle (z.B. § 213 StGB)
Benannte besonders schwere Fälle (z.B. § 246 II StGB)
Tatbestände mit Regelbeispielen (z.B. § 243 StGB)
Qualifikationen und Privilegierungen
Im
B-Gutachtenwerden dagegen die unbenannten besonders schweren (z.B. § 212 II StGB) oder minder schweren Fälle (z.B. § 250 III StGB) unter dem Punkt der sachlichen Zuständigkeit geprüft.
Eine Prüfung jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals in gutachterlicher Perfektion ist nicht immer erforderlich. Entscheidend ist eine Schwerpunktsetzung:
Unproblematische Merkmale: Verkürzter Urteilsstil
Problematische Merkmale: Umfassender Gutachtenstil mit Tiefenprüfung
Ist ein Delikt offensichtlich abzulehnen, kann im Gutachten zum entscheidenden Merkmal gesprungen werden, aus dem sich ergibt, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht vorliegt.
Unabhängig von der Frage, ob die Merkmale des objektiven Tatbestands des Diebstahls gemäß § 242 StGB erfüllt sind, ist festzustellen, dass F jedenfalls nicht vorsätzlich handelte. Denn er nahm nach seinen glaubhaften und vom Zeugen L gestützten Angaben an, dass es sich bei der Jacke um seine eigene handelte.
Gleiches gilt für Delikte, die im Konkurrenzverhältnis eindeutig hinter einem zuvor geprüften Delikt zurücktreten.
Unabhängig von der Frage, ob die Merkmale des objektiven Tatbestands der Körperverletzung gemäß § 223 StGB erfüllt sind, tritt der Tatbestand hinter denjenigen des Totschlags gemäß § 212 StGB zurück.
Alternativ können zurücktretende Delikte auch ohne separate Prüfung im Gesamtergebnis nur kurz erwähnt werden.
Die gleichzeitig mit dem Raubtatbestand verwirklichten Tatbestände des Diebstahls (§ 242 I StGB), der Nötigung (§ 240 I, II StGB) und der Bedrohung (§ 241 I, II StGB) treten im Wege der Gesetzeseinheit hinter diesem zurück.
Auf der Ebene der Rechtswidrigkeit und Schuld kann sich regelmäßig auch kurz gefasst werden, soweit kein Rechtfertigungsgrund oder Entschuldigungs- bzw. Schuldausschlussgrund (§ 20 StGB) vorliegt.
Rechtswidrigkeit: Es sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich, die den Unrechtsgehalt der Tat entfallen lassen würden.
Schuld: Es liegen keine Entschuldigungsgründe oder sonstige Umstände vor, die sich auf die Schuld des F auswirken.
Zusammenfassung: F handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
Das
Legalitätsprinzipverpflichtet die Staatsanwaltschaft:
ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn ein
Anfangsverdachtvorliegt und
eine Anklage zu erheben, wenn
hinreichender Tatverdachtgegeben ist.
Umstritten ist, ob das
Legalitätsprinzipdie Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung des
Anfangsverdachtsund des
hinreichenden Tatverdachtsnicht nur an das Gesetz, sondern auch an dessen Interpretation durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bindet.
Die Staatsanwaltschaft ist ein vom Gericht unabhängiges, selbstständiges Rechtspflegeorgan (§ 150 GVG) und als solches nach Art. 20 III GG nur an Gesetz und Recht gebunden. Eine umfassende Bindung an höchstrichterliche Rechtsprechung würde bedeuten, dass eine Korrektur etablierter Rechtsprechung nur erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden könnte, wenn eine Tat gar nicht erst angeklagt wird.
Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ist unter Verweis auf § 150 GVG also grundsätzlich möglich, im Examen aber nicht zu empfehlen; insbesondere bei gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.
Streitigkeiten um das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals können aber durchaus kurz diskutiert werden. Allerdings sollte nicht in die ausführliche Diskussionsweise des 1. StEx abgedriftet werden. Empfohlen wird eine „light version" bei klassischen Streitigkeiten wie:
Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung
Abgrenzung von Mord und Totschlag
Theorien zum Erlaubnistatbestandsirrtum
Aktuell: Manifestationswillen vs. Manifestationsakt bei der Unterschlagung
Im 2. StEx ist die Subsumtionsgrundlage für die Prüfung von Tatbestandsmerkmalen selbst aus dem Akteninhalt zu erarbeiten. Deswegen ist als weiterer Prüfungspunkt die
Nachweisbarkeitzu thematisieren. Dabei sind folgende Situationen zu unterscheiden:
Klarer Lebenssachverhalt: Sämtliche zur Verfügung stehenden Beweismittel stimmen hinsichtlich eines bestimmten Geschehens überein. Ausführungen zur Beweissituation können kurz gehalten werden.
Unklarer Lebenssachverhalt: Aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln sind unterschiedliche Schlussfolgerungen für das Geschehen zu ziehen. Es bedarf einer umfassenden Abwägung dieser Beweismittel mit Blick auf ihren Aussageinhalt und ihre Beweiskraft sowie der Möglichkeit der Prozesseinführung.
Die Beweiswürdigung wird im A-Gutachten im Rahmen der Prüfung des jeweiligen gesetzlichen Tatbestandsmerkmals vorgenommen und stellt keinen selbstständigen Prüfungspunkt dar.
Fraglich ist, ob dem F dies auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann.
Anknüpfend an den entscheidenden Verdachtsgrad, den
hinreichenden Tatverdacht(§§ 170 I, 203 StPO), muss die Staatsanwaltschaft eine Prognose vornehmen: Ist es nach der Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Beweismittel am Ende der Hauptverhandlung überwiegend wahrscheinlich, dass es zur Verurteilung der beschuldigten Person kommt?
Die Prüfung der Nachweisbarkeit kann dabei in vier Stationen unterteilt werden, die jeweils eine der vier Nachweisbarkeitsfragen beantworten: Was - Warum - Wie - Ob.
Darstellung der Beweismittels: Was sagt der Beschuldigte bzw. der Zeuge? Was steht in der Urkunde? Was zeigt der Gegenstand des Augenscheins?
Würdigung des Beweismittels: Warum ist die Einlassung der Beschuldigten bzw. des Zeugen zu folgen (Stichwort: Glaubhaftigkeit)? Warum ist der Inhalt der Urkunde bzw. das, was das Augenscheinobjekt zeigt, überzeugend?
Einführung des Beweismittels: Wie kann das Beweismittel in die Verhandlung eingeführt werden?
Verwertung des Beweismittels: Steht der Verwertung des Beweismittels etwas entgegen (Stichwort: Beweisverwertungsverbote).
Anschließend kann dann noch eine Gesamtwürdigung der zur Verfügung stehenden Beweismittel vorgenommen werden.
Die Einlassung des Beschuldigten muss in der Beweissituation immer zuerst thematisiert werden. Zwar ist sie kein Beweismittel, aber gemäß § 163a I 1 StPO muss sich die beschuldigte Person zum Geschehen verhalten haben, indem sie den Vorwurf bestreitet oder eine Einlassung abgibt. Auch wenn die Person zur Sache schweigt, ist dies darzustellen.
Der Beschuldigte hat zur Sache keine Angaben gemacht.
Der Beschuldigte K bestreitet, die Zeugin H mit den Worten „Firmenkreditkarte auf den Tresen! Jetzt! Oder ich drehe dir den Hals um!“ bedroht zu haben. Er gibt an, es habe sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt; er habe nur „im Spaß“ nach der Karte gefragt.
Der Beschuldigte F hat sich dahingehend eingelassen, es habe sich lediglich um eine wechselseitige Rangelei gehandelt. Ein gezielter oder ernsthaft verletzender Schlag sei nicht beabsichtigt gewesen. Er habe M weder erheblich verletzen noch ihm Schmerzen zufügen wollen. Von einer „echten Prügelei“ könne keine Rede sein.
Im Anschluss an jede einzelne Deliktsprüfung erfolgt ein deliktsbezogener Ergebnissatz ggf. unter Berücksichtigung der Konkurrenzen im Verhältnis zum zuvor geprüften Delikt. Dies erleichtert die spätere Formulierung des Gesamtergebnisses.
F hat sich wegen Betrugs gemäß § 263 I StGB hinreichend verdächtig gemacht.
Sind alle Delikte in ihren jeweiligen Handlungsabschnitten durchgeprüft worden, ist ein Gesamtergebnis für das materiell-rechtliche Gutachten zu formulieren.
F ist nach alldem hinreichend verdächtig, einen Betrug gemäß § 263 I StGB zum Nachteil des G begangen zu haben sowie eine Körperverletzung gemäß § 223 I StGB zum Nachteil des M; beide Taten stehen zueinander in Tatmehrheit gemäß § 53 StGB.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Dinter/Jakob/Weisser, Die Staatsanwaltsklausur, 5. Aufl. 2024, Rn. 4 bis 38.
Aufs Wesentliche beschränkt: Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assesorexamen, 9. Aufl. 2021, Rn. 7 bis 105.
Einschlägige Kommentierung im Meyer-Großner/Schmidt, StPO Kommentar, 66. Aufl. 2023.
Einschlägige Kommentierung im Fischer, StGB Kommentar, 70. Aufl. 2023.
Zur Abgrenzung zwischen mittelbarer Täterschaft und Anstiftung bei Tatbegehung durch ein schuldunfähiges Kind siehe BGH, Beschl. v. 13.9.2023 – 5 StR 200/23, besprochen bei Jäger, JA 2024, 344, sowie bei Eisele, JuS 2024, 272.
Zur neuen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal der Zueignung i.S.d. § 246 I StGB siehe BGH Beschl. v. 29.11.2023 - 6 StR 191/23, besprochen bei Jäger, JA 2024, 515 und Jahn, JuS 2024, 568.
Für die Ohren: RefPod, #75 StA-Klausur 1 (Einführungen & A-Gutachten)
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Schlicht, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft – Filmriss, JuS 2018, 1086.
Bieber/Semmelmayer, Von entwendeten Pfandflaschen und entnervten Verwandten, JA 2020, 138.
Hinrichs, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Omega, JuS 2015, 732.
Bischoff/Janzen, Ein Porsche zum Geburtstag, JA 2018, 57.
Aktenvortrag: Bischoff/Hintz, Strafrecht: Anklageschrift – Gesucht und gefunden, JuS 2016, 736.