16.08.2026
Prozessuales Gutachten (B-Gutachten)
Das prozessuale Gutachten (auch: B-Gutachten) ist der zweite Teil des Gutachtens in der staatsanwaltlichen Klausur, das in der Regel dem praktischen Teil voranzustellen ist. Es folgt auf das
materiell-rechtliche Gutachten(auch: A-Gutachten).
Während das
materiell-rechtliche Gutachtenklärt, ob der Beschuldigte einer oder mehrerer Delikte hinreichend verdächtig ist, beantwortet das B-Gutachten die Frage, wie es prozessual jetzt weitergeht.
Typischerweise arbeitet das B-Gutachten dabei folgende Punkte ab: Zunächst wird geprüft, ob und in welchem Umfang Anklage zu erheben ist. Dann folgt die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, um entscheiden zu können, bei welchem Gericht Anklage zu erheben ist. Danach werden prozessuale Maßnahmen wie Untersuchungshaft, notwendige Verteidigung oder sonstige prozessuale Maßnahmen geprüft. Abschließend wird geprüft, ob Mitteilungspflichten gegenüber anderen Behörden bestehen.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Anklage, in der die einzelnen Bestandteile einer Klausur aus Sicht der Staatsanwaltschaft behandelt werden. Die Reihe besteht aus:
drei Beiträgen zum Gutachten:
Dem Beitrag zum
materiell-rechtliches Gutachten(A-Gutachten),
dem Beitrag zur
Nachweisbarkeitund
diesem Beitrag zum
prozessualen Gutachten(B-Gutachten) sowie
drei Beiträgen zum praktischen Teil:
Abschlussverfügung,
Norddeutsche Anklageschriftund
süddeutsche Anklageschrift.
In jedem Bundesland werden im Strafrecht zwei Examensklausuren (S-Klausuren) geschrieben.
In einer Klausur ist in der Regel eine staatsanwaltschaftliche Entschließung anzufertigen.
Die zweite Klausur variiert je nach Bundesland. Hier kommen ein erstinstanzliches Urteil, ein Revisionsurteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln in Betracht.
In Examensklausuren zum Strafrecht ist regelmäßig ein Gutachten zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu erarbeiten und eine
Anklage(ggf. auch eine
Abschlussverfügung) zu entwerfen. Der Bearbeitervermerk verlangt also typischerweise:
Gutachten: Erörterung des
hinreichenden Tatverdachtsgegen eine Person (
materiell-rechtliches Gutachten) und Behandlung prozessualer Fragestellungen (prozessuales Gutachten)
Praktischer Teil: Entscheidung der Staatsanwaltschaft bestehend aus
Abschlussverfügungund
Anklageschrift.
In dem prozessualen Gutachten ist zu prüfen, wie es in Abhängigkeit zu den im
materiell-rechtlichen Gutachtenaufgefundenen Ergebnissen prozessual weitergeht.
Nach dem das
materiell-rechtliche Gutachtenbeendet ist, folgt das prozessuale Gutachten (auch: B-Gutachten oder Prozessstation).
Obersatz: Fraglich ist, wie mit dem gefundenen Ergebnis prozessual weiter zu verfahren ist.
Das prozessuale Gutachten bereitet die Entschließung der Staatsanwaltschaft über das weitere Verfahren vor. Es beantwortet, ob und in welchem Umfang, bei welchem Gericht Anklage zu erheben ist und welche sonstigen Maßnahmen noch zu ergreifen sind.
Das prozessuale Gutachten verbindet dabei die Ergebnisse des
materiell-rechtlichen Gutachtensmit der prozessualen Strategie und bestimmt damit den Fortgang des Strafverfahrens.
Abhängig vom Ergebnis des
materiell-rechtlichen Gutachtenskommen diese prozessualen Entscheidungen in Betracht:
Anklageerhebung (§ 170 I StPO) oder Strafbefehlsantrag (§§ 407 ff. StPO)
(Teil-)Einstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (§ 170 II StGB)
(Teil-)Einstellung aus Opportunitätserwägungen (§§ 153 ff. StGB)
Beschränkung der Strafverfolgung (§ 154a StPO)
Im ersten Schritt ist also die Frage zu beantworten, welche prozessualen Schritte einzuleiten sind. Die erste Weichenstellung ist dabei die Beantwortung der Frage, ob ein
hinreichender Tatverdachtbesteht.
- Hinreichender Tatverdacht
(-): Einstellung nach § 170 II StPO
- Hinreichender Tatverdacht
(+): Anklage, Strafbefehl, Einstellung nach §§ 153 ff. StPO
Punkte die im prozessualen Gutachten regelmäßig (bei Anklageerhebung bzw. Teileinstellung oder -beschränkung) zusätzlich geprüft werden müssen:
Zuständiges Gericht (§§ 24 ff., 74 GVG, §§ 7 ff. StPO)
UntersuchungshaftNotwendige Verteidigung (§ 140 StPO)
Mitteilungspflichten (MiStra und § 114d StPO)
Ergibt sich aus dem
materiell-rechtlichen Gutachten, dass es hinsichtlich einzelner
prozessualer Tatenan einem
hinreichenden Tatverdachtfehlt, ist am Anfang des B-Gutachtens kurz darzustellen, dass eine Einstellung nach § 170 II StPO erfolgen muss.
Zudem ist klarzustellen, dass der Antragsteller (§ 171 S. 1 StPO) und der anzeigende Verletzte (§§ 171, 172 StPO) mit Rechtsbehelfsbelehrung zu bescheiden sind (sog. Einstellungsbescheid), wenn das Verfahren trotz Strafanzeige nach § 170 II StPO eingestellt wurde.
Auch der Beschuldigte ist jedenfalls bei vollständiger Einstellung hiervon in Kenntnis zu setzen, § 170 II 2 StPO (sog. Einstellungsnachricht). Sie kann unterbleiben, wenn sich die Teileinstellung aus der Anklage im Übrigen ergibt.
Einstellung nach § 170 II StPO: Mangels hinreichenden Tatverdachts ist das Verfahren gegen den Beschuldigten gem. § 170 II StPO einzustellen. Der Antragsteller ist von der Einstellung nach § 171 StPO mit Rechtsbehelfsbelehrung zu bescheiden. Der Beschuldigte ist hierüber durch seinen Verteidiger in Kenntnis zu setzen (§ 170 II 2 StPO).
Wurde hinreichender Tatverdacht zumindest hinsichtlich eines von mehreren Tatkomplexen oder hinsichtlich eines von mehreren Beschuldigten bejaht, ist grundsätzlich Anklage zu erheben, § 170 I StPO.
Obersatz: Soweit ein hinreichender Tatverdacht bejaht wurde, ist gemäß § 170 I StPO Anklage zu erheben.
Um die Anklage auf die wesentlichen
prozessualen Tatenoder Delikte zu beschränken und die
Anklageschriftzu entschlacken, kann es aber sinnvoll sein, von den Opportunitätgründen in §§ 153 ff. StPO Gebrauch zu machen.
Ergibt das
materiell-rechtliche Gutachten, dass ein
hinreichender Tatverdachtbesteht, es aber aus den in §§ 153 ff. StPO normierten Gründen zweckmäßig erscheint, von der Strafverfolgung abzusehen, ist diese Entscheidung im B-Gutachten zu begründen.
Relevant ist hier insbesondere das Absehen von der Strafverfolgung nach § 154 I Nr. 1 StPO. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einzelner ganzer
prozessualer Tatenabsehen, wenn deren Unrechtsgehalt im Vergleich zu der oder den im übrigen anzuklagenden Taten nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Die Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung.
Von der Möglichkeit des § 154 StPO soll die Staatsanwaltschaft in weitem Umfang und in einem möglichst frühen Verfahrensstadium Gebrauch machen (Nr. 101 I RiStBV).
Wird von der Möglichkeiten in § 154 I StPO Gebrach gemacht, ist zudem klarzustellen, dass der Antragsteller (§ 171 S. 1 StPO) und der anzeigende Verletzte (§§ 171, 172 StPO) darüber zu informieren sind, wenn das Verfahren trotz
Strafantragbzw.
Strafanzeigenach § 154 StPO eingestellt wurde.
Da sich bei einer Teileinstellung aus der Anklage ergibt, dass von der Verfolgung bestimmter
prozessualer Tatenabgesehen wurde, besteht keine Pflicht den Beschuldigten über das Absehen von der Strafe zu informieren.
Bescheidung bei § 154 I StPO: Die Antragstellerin ist durch einen entsprechenden Einstellungsbescheid über das Absehen von der Strafverfolgung zu informieren. Eine Einstellungsnachricht an den Beschuldigten ist wegen der Anklage im Übrigen nicht erforderlich.
In der
Abschlussverfügungist dann die Einstellungsentschließung im Vermerk darzustellen und ggf. eine Einstellungsbescheid (an den Anzeigenden bzw. Verletzten) und eine Einstellungsnachrichten (an den Beschuldigten) zu formulieren und zu verfügen.
Vermerk: Wegen der zu erwartenden Strafe für die Tat im ersten Tatkomplex dürfte die Strafe für die Sachbeschädigung im zweiten Tatkomplex nicht erheblich ins Gewicht fallen. Das Verfahren sollte daher nach § 154 I Nr. 1 StPO eingestellt werden.
Erscheint es zweckmäßig, einzelne Delikte ein und derselben
prozessualen Tatnach § 154a StPO im Hinblick auf schwerere Gesetzesverstöße auszusondern, ist diese Entscheidung im B-Gutachten zu begründen.
Von dieser Möglichkeit soll gemäß Nr. 101a I RiStBV ausdrücklich Gebrauch gemacht werden, wenn das Verfahren hierdurch vereinfacht wird.
Anders als bei § 154 I Nr. 1 StPO liegt bei § 154a StPO nur eine
prozessuale Tatvor, deren Verfolgung auf einzelne Delikte beschränkt werden soll. Eine Einstellung findet nicht statt.
In der
Abschlussverfügungmuss die Beschränkung nach § 154a StPO aktenkundig zu machen, dies erfolgt im Vermerk.
Vermerk: Die Sachbeschädigung fällt gegenüber der für die schwere Körperverletzung zu erwarteten Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht. Nach § 154a I 1 StPO soll die Strafverfolgung daher auf diese Gesetzesverletzung beschränkt werden.
Die Beschränkung ist zudem in der
Anklagekenntlich zu machen.
Hinweis in der Anklage: - unter Beschränkung gemäß § 154a StPO -
Bei
Privatklagedelikten(§ 374 I StPO) ist die Erhebung der öffentlichen Anklage abhängig von der Annahme eines
öffentlichen Interesses(vgl. Nr. 86 RiStBV).
Hat der Verletzte eines
Privatklagedeliktswirksam Strafantrag gestellt, müssen im B-Gutachten die Voraussetzungen des § 376 StPO geprüft werden, also ob ein
öffentliches Interessevorliegt.
Wird das
öffentliche Interesseverneint und geht es in der
prozessualen Tatnur um ein bzw. mehrere
Privatklagedelikte, erfolgt eine Einstellung hinsichtlich dieser Tat. Es ist dann auf den Privatklageweg zu verweisen.
Statt einer Anklageerhebung kommen bei geringen Strafen auch der Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO, Nr. 175 ff. RiStBV) oder bei einfachen Sachverhalten oder klarer Beweislage ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren (§§ 417 ff. StPO), Nr. 145 RiStBV) in Betracht.
Diese Alternativen zur Klageerhebung sind in der Klausur nur zu erwähnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen offensichtlich vorliegen. Ein entsprechendes Vorgehen ist anschließend aber in aller Regel abzulehnen.
Das prozessuale Gutachten bereitet die
Anklageschriftvor. Daher muss herausgearbeitet werden, bei welchem Gericht die Anklage einzureichen ist. Nach § 170 I StPO erfolgt die Anklageerhebung beim zuständigen Gericht.
Das bedeutet, dass an dieser Stelle zunächst das zuständige
Strafgerichtermittelt werden muss.
Bei der sachlichen Zuständigkeit ist zu differenzieren:
Liegt eine Katalogtat nach § 74 II GVG vor (insb. vorsätzliche Tötungsdelikte), begründet diese automatisch die sachliche Zuständigkeit der großen Strafkammer am Landgericht als Schwurgericht. Der Punkt kann dann kurz abgehandelt werden.
Zuständiges Gericht ist mit Blick auf den Mord eine große Strafkammer des Landgerichts als Schwurgericht, § 1 StPO i.V.m § 74 II S. 1 Nr. 3 GVG.
Liegt keine Katalogtat vor, hängt die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit von der konkreten Straferwartung ab.
Bei Verbrechen und Vergehen mit einer Straferwartung von über vier Jahren (§ 1 StPO i.Vm. §§ 24 I Nr. 2, 74 I GVG) ist die große Strafkammer des Landgerichts zuständig.
Das sachlich zuständige Gericht bestimmt sich, da keine Katalogtat des § 74 II GVG gegeben ist, nach § 1 StPO i.V.m. §§ 24 I Nr. 2, 74 I GVG. Danach ist das Landgericht zuständig, wenn die im Einzelfall zu erwartende Strafe vier Jahre übersteigt.
Bei Verbrechen und Vergehen mit einer Straferwartung zwischen zwei und vier Jahren ist das Schöffengericht am Amtsgericht nach § 1 StPO i.Vm. §§ 24, 28 GVG zuständig.
Das sachlich zuständige Gericht bestimmt sich nach §§ 24, 28 GVG. Danach ist das Amtsgericht (Schöffengericht) zuständig, wenn die im Einzelfall zu erwartende Strafe zwei Jahre übersteigt, aber vier Jahre nicht überschreitet.
Bei Verbrechen und Vergehen, mit einer Straferwartung unter zwei Jahren ist der Strafrichter nach § 1 StPO i.Vm. § 25 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GVG zuständig.
Das sachlich zuständige Gericht bestimmt sich nach § 1 StPO i.Vm. §§ 24, 25 Nr. 2 GVG. Danach ist das Amtsgericht (Strafrichter) zuständig, wenn die im Einzelfall zu erwartende Strafe zwei Jahre nicht übersteigt.
Bei Vergehenstatbeständen, die im Wege der Privatklage (§ 374 StPO) verfolgt werden ist ebenfalls der Strafrichter nach § 1 StPO i.Vm. § 25 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GVG zuständig.
Demnach sind in diesen Fällen Ausführungen zur Straferwartung erforderlich. Dies setzt eine prognostische Einschätzung der Staatsanwaltschaft über die zu erwartende Strafe unter Berücksichtigung der maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte (siehe § 46 StGB) voraus.
Der Umfang dieser Ausführungen richtet sich nach dem einschlägigen Strafrahmen:
Kurze Ausführungen genügen bei einem hohen Strafrahmen (z.B. schwerer Raub gem. §§ 249 I, 250 II StGB: Strafrahmen nicht unter fünf Jahren).
Ausführliche Darlegung ist erforderlich bei weiten Strafrahmen (z.B. gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I StGB: Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre).
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach §§ 7 bis 9 StPO.
Die Staatsanwaltschaft hat dabei ein Anklagewahlrecht. Sie kann also bei mehreren gesetzlich begründeten Gerichtsständen frei entscheiden, vor welchem der zuständigen Gerichte sie Anklage erhebt.
§ 7 StPO: Tatort, der sich durch das materielle Strafrecht nach § 9 StGB bestimmt.
§ 8 I StPO: Wohnsitz des Angeklagten, der nach §§ 7 ff. BGB bestimmt.
§ 8 II StPO: Aufenthaltsort des Angeklagten, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Erhebung der Klage keinen Wohnsitz hat.
§ 9 StPO: Ergreifungsort, also der Ort an dem die befugte und gerechtfertigte Festnahme durch Beamte oder Privatpersonen zum Zwecke der Strafverfolgung stattgefunden hat oder sich der Beschuldigte gestellt hat.
Haben sich mehrere Beschuldigte nach dem
A-Gutachtenhinreichend verdächtig gemacht, ist die Zuständigkeit für jeden einzelnen zu bestimmen. Denn der Strafrahmen (z.B. Täterschaft vs. Beihilfe) und der Begehungsort (z.B. Ort der Haupttat vs. Ort der Hilfeleistung) können zwischen den Beschuldigten divergieren.
Eine Verfahrenstrennung (§ 4 StPO) widerspricht in aller Regel aber dem Grundsatz der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit (Gefahr divergierender Entscheidung). Abhilfe schaffen §§ 2, 13 StPO:
§ 2 StPO: Ermöglicht die Anklage zusammenhängender Straftaten bei demselben höheren Gericht, auch wenn für einen Beschuldigten (z.B. den Beihelfer) die Zuständigkeit eines niedrigeren Gerichts gegeben ist.
§ 13 StPO: Begründet ein Wahlrecht bei mehreren verschieden örtlich zuständigen Gerichten.
Der Haftbefehl bzw. die Fortdauer der
Untersuchungshaftsetzt stets einen Antrag der Staatsanwaltschaft voraus, § 125 I StPO. Die Voraussetzungen der
Untersuchungshaftsind daher im B-Gutachten zu prüfen, da es den Haftbefehlsantrag bzw. den Antrag auf Fortdauer der
Untersuchungshaftvorbereitet.
Haftbefehl ist zu beantragen, wenn der Beschuldigte noch auf freiem Fuß ist. Im B-Gutachten sind dann die Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) zu prüfen.
Fortdauer der
Untersuchungshaftist zu beantragen, wenn der Beschuldigte bereits in Haft ist. Im B-Gutachten ist dann zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft noch gegeben sind (§§ 112 ff. StPO) und es ist ein Haftprüfungstermin zu bestimmen (§ 121 StPO).
Unabhängig davon, ob es um den Antrag auf Erlass (Erstmaliges Vorliegen der Voraussetzungen) oder den Antrag auf Fortdauer (Fortbestand der Voraussetzungen) geht, sind die Voraussetzungen identisch:
Dringender Tatverdacht: Liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der Ermittlung die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte eine Straftat schuldhaft begangen hat.
Haftgrund: Flüchtig (§ 112 Nr. 1 StPO), Fluchtgefahr (§ 112 Nr. 2 StPO), Verdunklungsgefahr (§ 112 Nr. 3 StPO), Schwerstkriminalität (§ 112 III StPO) und subsidiär Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO).
Keine Unverhältnismäßigkeit: Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht (§ 112 I 2 StPO).
Zusätzlich ist bei dem Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft der Haftsprüfungstermin nach (§ 121 StPO) zu berechnen.
In Fällen der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO ist dem Beschuldigten ein Verteidiger zu bestellen. Die Voraussetzungen sind im B-Gutachten grundsätzlich immer zu prüfen, auch wenn der Beschuldigte bereits einen Pflicht- oder Wahlverteidiger hat.
In der Klausur sind die einzelnen Nummern des § 140 StPO durchzugehen. In der Regel einschlägig sind:
Nr. 1: Hauptverhandlung findet voraussichtlich vor dem OLG, dem LG oder dem Schöffengericht statt.
Es ist zu erwarten, dass die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht stattfinden wird; dem Beschuldigten ist damit ein Verteidiger zu bestellen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 I Nr. 1 StPO vorliegt.
Nr. 2: Dem Beschuldigten wird ein Verbrechen (§ 12 I StGB) zu Last gelegt.
Dem Beschuldigten F wird ein Verbrechen zur Last gelegt; ihm ist damit ein Verteidiger zu bestellen, da ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 I Nr. 2 StPO vorliegt.
Nr. 5: Der Beschuldigte befindet sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt (also auch Justizvollzugsanstalt).
Der Beschuldigte befindet sich seit dem 15.06.2026 auf richterliche Anordnung hin in Untersuchungshaft in der JVA Waldstätten. Gemäß §§ 140 I Nr. 5, 141 I StPO ist ihm ein Verteidiger beizuordnen.
Sind mehrere Nummern einschlägig, sind alle zu nennen.
Der Beschuldigte wird vor dem Schöffengericht angeklagt, ihm wir ein Verbrechen zur Last gelegt und er befindet sich auf richterliche Anordnung in Untersuchungshaft, so dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt (§ 140 I Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 StPO). Da dem Beschuldigten bereits der Pflichtverteidiger Löffler bestellt worden ist, ist nichts weiter zu veranlassen.
Eine Auffangklausel findet sich in § 140 II StPO; diese wird in der Regel angewandt, wenn die Straferwartung bei einem Jahr liegt oder ein Bewährungswiderruf droht.
In der
Abschlussverfügungist dem Beschuldigten dann ein Pflichtverteidiger nach § 141 StPO zu bestellen. Die Bestellung erfolgt hier durch weiteren Antrag in der Übersendungsverfügung.
Ferner wird beantragt dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 I Nr. 2 StPO zu bestellen.
Steht dem Beschuldigten bereits ein Wahlverteidiger (§ 138 StPO) zur Seite oder wurde ihm bereits ein Pflichtverteidiger beigeordnet, hat die StA grundsätzlich nichts weiter zu veranlassen. Eine kurze Klarstellung im B-Gutachten ist dennoch empfehlenswert.
Dem F wäre, da ihm ein Verbrechen zur Last gelegt wird, nach § 140 I Nr. 2 StPO ein Pflichtverteidiger beizuordnen, solange er keinen Wahlverteidiger hat. Der F hat aber einen Wahlverteidiger, also ist ihm kein Pflichtverteidiger beizuordnen.
Unter Umständen sind weitere behördliche Stellen über die Anklageerhebung zu informieren. Im B-Gutachten ist daher auf die einschlägigen Mitteilungspflichten hinzuweisen.
Mittelungspflicht bei § 114d StPO: Über die Anklageerhebung ist nach § 114d II StPO die Justizvollzugsanstalt zu informieren, in der der Beschuldigte untergebracht ist (JVA Waldstätten).
(→ Über [die Anklageerhebung, die Einstellung etc.] ist nach [einschlägige Mitteilungspflicht] die [Benennung der einschlägigen Stelle] zu informieren/zu unterrichten.
Die wichtigsten Mitteilungspflichten in der Klausur sind:
Nr. 13 MiStra: Mitteilung der Erhebung der Anklage an das Gericht, dass die Bewährungsaufsicht führt, wenn der Beschuldigte unter laufender Bewährung steht.
Nr. 32 Nr. 4 MiStra: Mitteilung der Erhebung der öffentlichen Klage an die Jugendgerichtshilfe, wenn die beschuldigte Person Jugendlicher oder Heranwachsender ist (vgl. §§ 70, 72a, 109 JGG).
Nr. 42 I 1 Nr. 1 MiStra: Mitteilung über Verfahrenseinleitung an die örtlich zuständige Ausländerbehörde, wenn die beschuldigte Person Ausländer ist.
Nr. 43 Nr. 2 MiStra: Mitteilung der Verfahrenseinleitung und der Erhebung der öffentlichen Klage an die Leitung der JVA, wenn das Verfahren gegen einen Untersuchungs- oder Strafgefangenen geführt wird, der wegen einer anderen Sache in Haft ist.
Nr. 45 MiStra: Mitteilung an die zuständige Verwaltungsbehörde bei Fahrerlaubnissachen (als umstandsbezogene Mitteilungspflicht).
§ 114d II 2 StPO (Keine MiStra-Pflicht, sondern gesetzlich vorgesehen): Mitteilung an den Haftrichter, wenn gegen den Untersuchungsgefangenen (Beschuldigten in dieser Sache) Anklage erhoben worden ist; Leitung der JVA wird ein Überstück der Anklageschrift übersandt.
Daneben können auch mal weitere personenbezogene Mitteilungspflichten relevant werden, die sich dadurch auszeichnen, dass die beschuldigte Person einer bestimmten Berufsgruppe angehört.
Nr. 15 I Nr. 2, 3 MiStra: Mitteilung der Anklageschrift an den zuständigen Dienstvorgesetzten, wenn die beschuldigte Person in einem Beamten- oder Richterverhältnis steht.
Nr. 19 I 1 Nr. 2, 3 MiStra: Mitteilung der Anklageschrift an das Kommando Territoriale Aufgaben der Bundeswehr, wenn die beschuldigte Person Soldat der Bundeswehr ist.
Nr. 23 I 1 Nr. 3 MiStra: Mitteilung der Erhebung der öffentlichen Klage an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft und die zuständige Rechtsanwaltskammer, wenn die beschuldigte Person Rechtsanwältin ist.
Nr. 26 I Nr. 3 MiStra: Mitteilung der Erhebung der öffentlichen Klage an die Ärztekammer, wenn die beschuldigte Person Ärztin ist.
Bei einer Einstellung ist zudem Nr. 11 MiStra relevant, nach dem eine entsprechende Mitteilung an die ermittelnde Polizeibehörde erfolgen muss.
In der
Abschlussverfügungsind die entsprechenden Mitteilungen dann spiegelbildlich zum B-Gutachten zu verfügen.
[...]
5. Mitteilung von Anklageerhebung an das Amtsgericht Waldstätten wegen des Übergangs der Haftkontrolle.
6. Überstück der Anklage gem. § 114d II 2 StPO an JVA Waldstätten.
In Einzelfällen können sichernde Maßnahmen und Maßnahmen nach § 11 Nr. 8 StGB relevant werden.
Im B-Gutachten können die Voraussetzungen sichernder Maßnahmen geprüft werden.
Zu denken ist insbesondere an:
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO)
Herausgabe sichergestellter und beschlagnahmter Gegenstände (§ 111n StPO, § 110 StPO)
Beschlagnahme zur Sicherung von Einziehungsgegenständen (§ 111b StPO)
Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzentziehung (§ 111e StPO)
Klassiker: Entziehung der Fahrerlaubnis
Sofern dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis noch nicht vorläufig entzogen wurde, ist mit der Anklageerhebung ein entsprechender Antrag auf vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zu stellen.
Voraussetzungen für einen entsprechenden Antrag nach § 111a StPO ist, dass:
ein
dringender Tatverdachtbesteht und
eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs halten und ihm nach §§ 69, 69a StGB die Fahrerlaubnis entziehen wird.
Diese Voraussetzungen sind im B-Gutachten zu prüfen.
Der entsprechende Antrag wird in der Übersendungsverfügung in der
Abschlussverfügunggestellt.
Ferner wird beantragt, dem Angeschuldigten gemäß § 111a StPO aus Gründen des Vermerks zu [Zahl] die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Nach Nr. 110 II lit. c RiStBV sind Umstände, welche die Anordnung einer Maßnahme gem. § 11 I Nr. 8 StGB rechtfertigen, in der
Anklageschriftanzugeben.
Diese Maßnahmen können von der Staatsanwaltschaft nicht selbst angeordnet oder bei Gericht beantragt werden. Die Kompetenz liegt allein beim Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat aber auf die Umstände im B-Gutachten hinzuweisen, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die spätere gerichtliche Anordnung begründen.
Die Maßnahmen sind daher nur kurz anzudeuten.
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB)
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB)
Führungsaufsicht (§ 68 StGB)
Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB)
Berufsverbot (§ 70 StGB)
Ferner fallen die Einziehung von Tatträgern (§ 73 I StGB) sowie von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten (§ 74 StGB) unter die Maßnahmen i.S.d. § 11 Nr. 8 Hs. 2 StGB.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Dinter/Jakob/Weisser, Die Staatsanwaltsklausur, 5. Aufl. 2024, Rn. 4 bis 38.
Aufs Wesentliche beschränkt: Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assesorexamen, 9. Aufl. 2021, Rn. 7 bis 105.
Einschlägige Kommentierung im Meyer-Großner/Schmidt, StPO Kommentar, 66. Aufl. 2023.
Einschlägige Kommentierung im Fischer, StGB Kommentar, 70. Aufl. 2023.
Für die Ohren: RefPod, #76 und #77 StA-Klausur 2 und 3 (B-Gutachten)
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Kulhanek, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft – Epitaphien, JuS 2024, 773.
Schlicht, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft – Filmriss, JuS 2018, 1086.
Bieber/Semmelmayer, Von entwendeten Pfandflaschen und entnervten Verwandten, JA 2020, 138.
Hinrichs, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Omega, JuS 2015, 732.
Bischoff/Janzen, Ein Porsche zum Geburtstag, JA 2018, 57.
Aktenvortrag: Bischoff/Hintz, Strafrecht: Anklageschrift – Gesucht und gefunden, JuS 2016, 736.