16.08.2026
Abschlussverfügung
Die Abschlussverfügung bildet in der Regel den ersten Teil des praktischen Abschnitts einer staatsanwaltschaftlichen Klausur und steht regelmäßig vor der Anklageschrift.
Sie schließt das Ermittlungsverfahren (§§ 160 ff. StPO) ab und leitet, soweit Anklage erhoben wird, in das Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO) über. Inhaltlich stellt sie die operative Umsetzung des zuvor erarbeiteten prozessualen Gutachtens (B-Gutachten) dar.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Anklage, in der die einzelnen Bestandteile einer Klausur aus Sicht der Staatsanwaltschaft behandelt werden. Die Reihe besteht aus:
drei Beiträgen zum Gutachten:
Dem Beitrag zum
materiell-rechtlichen Gutachten(A-Gutachten),
einem Beitrag zur
Nachweisbarkeitund
einem Beitrag zum
prozessualen Gutachten(B-Gutachten) sowie
drei Beiträgen zum praktischen Teil:
diesem Beitrag zur
Abschlussverfügung,
dem Beitrag zur
Norddeutschen Anklageschriftund
dem Beitrag zur süddeutschen Anklageschrift.
In jedem Bundesland werden im Strafrecht zwei Examensklausuren (S-Klausuren) geschrieben.
In einer Klausur ist in der Regel eine Anklage anzufertigen.
Die zweite Klausur variiert je nach Bundesland. Hier kommen ein erstinstanzliches Urteil, ein Revisionsurteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln in Betracht.
Die Abschlussverfügung ist Teil des praktischen Aufgabenteils der staatsanwaltschaftlichen Klausur. Zwar gibt die Anklageschrift regelmäßig mehr Punkte als der Abschlussvermerk, gleichzeitig handelt es sich aber um einen praxisrelevanten Teil der staatsanwaltschaftlichen Entschließung. Es lohnt sich, die wesentlichen, in Klausuren wiederkehrenden Punkte auf dem Schirm zu haben.
Nach dem
materiellenund dem
prozessualenGutachten folgt der praktische Teil, der in der Regel aus der Abschlussverfügung (auch: Begleitverfügung) und der
Anklagebesteht.
Die Abschlussverfügung schließt das Ermittlungsverfahren (§§ 160 ff. StPO) ab und leitet in das Zwischenverfahren über (§§ 199 ff. StPO). Sie gehört vor die
Anklageschriftund enthält alle im
B-Gutachtenangesprochenen Punkte.
Die Abschlussverfügung setzt das Ergebnis des
prozessualen Gutachtensin konkrete Arbeitsanweisungen um. In diesem wurde zuvor die Frage beantwortet, ob und in welchem Umfang das Verfahren einzustellen oder
Anklagezu erheben ist und welche weiteren Maßnahmen zu ergreifen sind.
Damit das in der Abschlussverfügung enthaltene Arbeitsprogramm für Dritte (Geschäftsstellen, Serviceeinheiten) abgearbeitet werden kann, muss die Verfügung handhabbar und praxisgerecht sein.
Handhabbarkeit: Eine Verfügung ist handhabbar, wenn sie aus sich selbst heraus „abarbeitbar" ist. Dies erfordert Klarheit darüber, wer was wann zu tun hat. Die Verfügung ist eine Handlungsanweisung an den Adressaten.
Praxisgerechtigkeit: Eine Verfügung muss dem Erscheinungsbild aus der Praxis entsprechen.
Die RiStBV bieten Hilfestellung bei der Anfertigung.
Grundsätzlich besteht die Abschlussverfügung aus:
Briefkopf
Vermerk
Einstellungsteil
Anklageteil
Ort, Datum und Unterschrift
Der Briefkopf der Abschlussverfügung, umfasst:
Links: Anklagende Staatsanwaltschaft, Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft
Rechts: Ort und Datum der Anklageerhebung
Die Verfügung ist mittig mit Verfügung bzw. Vfg. zu überschreiben.
Ein Einleitungsvermerk ist optional. Der Vermerk kann als erster Punkt der Verfügung aufgenommen werden. Er ist als Vermerk zu kennzeichnen und nicht wie die folgenden Verfügungen zu nummerieren.
In der Praxis werden darin häufig kurze Ausführungen zur Sach- und Rechtslage dargestellt, da der Abschlussverfügung und der Anklageschrift kein Gutachten beiliegt. Im 2. StEx ist der Einleitungsvermerk daher in der Regel entbehrlich.
Ein Vermerk kann jedoch bei Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO oder bei der Einstellung nach §§ 153 ff. StPO angezeigt sein, wenn kein Einstellugsbescheid zu formulieren ist, auf den verwiesen werden kann.
Vermerk bei Einstellung nach § 154 I Nr. 1 StPO
Vermerk: Von der Verfolgung der Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB durch das Stoßen des Moritz Marder durch die Tür des „Truth und Hahn” wird gemäß § 154 I Nr. 1 StPO abgesehen, da die zu erwartende Strafe für diese Tat im Vergleich zum Betrug zu Lasten des Gustav Gans nicht erheblich ist.
Ein entsprechender Vermerk ist auch dann sinnvoll, wenn einer der Angeschuldigten während des laufenden Ermittlungsverfahrens verstorben ist.
Vermerk bei Tod des Angeschuldigten
Vermerk: Der Beschuldigte ist am 01.01.2026 verstorben. Das Verfahren wird damit hinsichtlich seiner Person nicht weitergeführt.
Die Abschlussverfügung kann in zwei Teile aufgeteilt werden, wenn mindestens eine prozessuale Tat eingestellt und hinsichtlich weiterer prozessualer Taten Anklage erhoben wird.
Einstellungsteil: Befasst sich mit der Teileinstellung
Bei vollständiger Einstellung ergeht keine Abschlussverfügung sondern eine Einstellungsverfügung.
Anklageteil: Befasst sich mit der teilweisen Klageerhebung
Wurde nach dem B-Gutachten nichts eingestellt, besteht die Abschlussverfügung nur aus dem Anklageteil.
Eine gesonderte Überschrift in „einstellende Verfügung" und „anklagende Verfügung" ist nicht erforderlich. Die äußerliche Trennung erfolgt durch den Abschluss der Ermittlungen am Ende des Einstellungsteils, vgl. § 169a StPO siehe auch Nr. 109 Abs. 1 RiStBV.
Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
Kommt das materielle Gutachten zu dem Ergebnis, dass kein
hinreichender Tatverdachtvorliegt, und wird die
prozessuale Tatdann im prozessualen Gutachten eingestellt, muss die Verfahrenseinstellung in der Abschlussverfügung verfügt werden.
Bei der Verfahrenseinstellung (bzw. dem Einstellungsteil der Abschlussverfügung) ist an folgende Elemente zu denken:
Einstellungsentschließung
Einstellungsbescheid (ggf. inkl. Beschwerdebelehrung)
Einstellungsnachricht (ggf. inkl. Entschädigungsbelehrung)
Einstellungsentschließung
Aus der Einstellungsentschließung im Vermerk muss klar hervorgehen,
auf welchen Beschuldigten und
auf welchen Straftatbestand sie sich bezieht.
Wegen der Einstellungsgründe kann in aller Regel auf den nachfolgenden zu verfügenden Einstellungsbescheid Bezug genommen werden. Dann erübrigt es sich einen umfassenden Vermerk zu den Einstellungsgründen am Anfang der Abschlussverfügung anzufertigen.
Vermerk: Das Verfahren gegen Felix Fuchs wegen Körperverletzung wird gemäß § 170 II StPO aus den Gründes des Bescheids zu Ziff. 3 dieser Verfügung eingestellt.
Einstellungsbescheid an den Antragsteller/Verletzten
Antragsteller (§ 171 S. 1 StPO) und der anzeigende Verletzte (§§ 171, 172 StPO) sind grundsätzlich zu bescheiden, wenn trotz
Strafantragoder
Strafanzeigekein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde oder das Verfahren nach § 170 II StPO eingestellt wurde.
Eine Hilfestellung gibt hier Nr. 89 RiStBV.
Antragsteller (§ 171 S. 1 StPO): Jeder, der mit dem erkennbaren Willen, Strafverfolgung zu veranlassen, eine Straftat i.S.d. § 158 I StPO anzeigt bzw. unter den Voraussetzungen der §§ 77 ff. StGB einen Strafantrag stellt.
Verletzter (§ 373b I StPO): Jeder, dessen Rechtsgüter durch die Tat unmittelbar beeinträchtigt oder der unmittelbar geschädigt wurde.
Sie sind grundsätzlich zu bescheiden, wenn:
der
hinreichende Tatverdachtabgelehnt wurde,
kein
öffentliches Interessean der Verfolgung i.S.d. § 376 StPO besteht,
von der Verfolgung aus Opportunitätsgründen abgesehen wird (§§ 153 ff. StPO, Nr. 89 III RiStBV) oder
die StA nach § 154 I StPO vorläufig von der Verfolgung absieht.
Der Einstellungsbescheid ist inhaltlich nach Nr. 89 RiStBV zu strukturieren.
Von einem Bescheid kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn:
der Antragsteller/Verletzte ausdrücklich auf den Bescheid verzichtet,
das Verhalten des Antragstellers/Verletzten einen Verzicht erkennen lässt (z.B. Berufung auf Zeugnisverweigerungsrecht) oder
der Antragsteller/Verletzte verstorben ist.
In diesen Fällen besteht kein Bescheidungsinteresse.
Einstellung ohne Bescheid, da kein Bescheidungsinteresse.
Die Einstellungsnachricht enthält in den Fällen des § 170 II StPO auch eine sogenannte Beschwerdebelehrung; sie ist Teil des Einstellungsbescheids.
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde bei dem Generalstaatsanwalt in Waldstätten einlegen. Die Frist wird durch Einlegung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Waldstätten gewahrt.
Eine Beschwerdebelehrung erfolgt, wenn:
der Antragsteller zugleich Verletzter ist (§ 171 S. 2 i.V.m. § 373b I StPO),
es sich um kein
Privatklagedelikt(§ 374 StPO) handelt und
keine Einstellung aus Opportunitätsgründen vorgenommen wurde.
Bei
Privatklagedeliktenbedarf es keiner Beschwerdebelehrung (§ 172 II 3 StPO). Stattdessen muss am Ende des Einstellungsbescheids eine Verweisung auf den Privatklageweg erfolgen, wenn das
öffentliche Interesseverneint wurde.
Die Sachbeschädigung kann von dem Verletzten im Wege der Privatklage nach § 374 I Nr. 6 StPO verfolgt werden. Die Erhebung der öffentlichen Klage durch die Staatsanwaltschaft ist gemäß § 376 StPO nur im öffentlichen Interesse zulässig. Dieses darf die Staatsanwaltschaft nur bejahen, wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus gestört und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. Das ist nicht der Fall, weil [Gründe]. Das Verfahren muss daher eingestellt werden.
Es bleibt Ihnen jedoch unbenommen gegen den Beschuldigten im Wege der Privatklage vorzugehen. Die Erfolgsaussichten einer Privatklage und zivilrechtliche Ansprüche werden von dieser Einstellung nicht berührt.
Treffen
Offizialdeliktund
Privatklagedeliktinnerhalb einer
prozessualen Tatzusammen, ist zu unterscheiden:
Kein
Tatverdachtbei beiden Delikten: Dem Bescheid ist eine Beschwerdebelehrung anzuhängen.
Kein
Tatverdachthinsichtlich des Offizialdelikts und kein
öffentliches Interessehinsichtlich des Privatklagedelikts: Der anzeigende Verletzte hat ein Wahlrecht zwischen Klageerzwingungsverfahren (§§ 172 ff. StPO) und Privatklage (§§ 374 ff. StPO). Der Bescheid muss daher sowohl eine Beschwerdebelehrung als auch eine Verweisung auf den Privatklageweg enthalten.
Einstellungsnachricht an den Beschuldigten
Der Beschuldigte ist grundsätzlich von der Einstellung in Kenntnis zu setzen, wenn:
er allgemein Kenntnis von dem gegen ihn geführten Verfahren hat, insbesondere wenn er als Beschuldigter vernommen worden ist (§ 170 II Hs. 1 StPO),
ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden ist (§ 170 II Hs. 1 StPO),
er um einen Bescheid gebeten hat (§ 170 II Hs. 2 StPO),
ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist (§ 170 II Hs. 2 StPO) oder
seine Unschuld positiv feststeht (vgl. Nr. 88 RiStBV).
Die Einstellungsnachricht ist grundsätzlich formlos und ohne Begründung möglich.
Einstellungsnachricht an Beschuldigten Felix Fuchs wie folgt fertigen und absenden, Durchschrift zu den Akten/Handakten nehmen:
Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen Verdachts der Sachbeschädigung
Sehr geehrter Herr Fuchs,
dass gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren habe ich eingestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Selena Serval
Staatsanwältin
Hat der Beschuldigte eine Begründung beantragt (Nr. 88 S. 1 RiStBV) oder ist seine Unschuld erwiesen (Nr. 88 S. 2 RiStBV), ist zusätzlich ein kurzes Beischreiben zu formulieren.
Liegt nur eine Teileinstellung vor, ergibt sich diese regelmäßig aus der Anklage. Es könnte den Beschuldigten bzw. Angeschuldigten daher irritieren, einerseits eine Einstellungsnachricht und andererseits eine Anklage zu erhalten. Eine Einstellungsnachricht ist dann untunlich.
Einstellungsnachricht untunlich, da Anklage im Übrigen.
Der Beschuldigte ist darüberhinaus über das Entschädigungsverfahren zu belehren, wenn die Voraussetzungen des § 2 StrEG vorliegen. Die Einstellungsnachricht muss dann:
über das Antragsrecht belehren,
die Frist mitteilen und
das zuständige Gericht benennen (vgl. § 9 I 5 StrEG).
Die Einstellungsnachricht muss in diesem Fall nach § 37 StPO förmlich zugestellt werden.
Wird im
prozessualen Gutachtendie Einstellung einzelner
prozessualer Tatenaus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) vorgenommen, ist im Abschlussvermerk um die Zustimmung des Gerichts zur beabsichtigten Einstellung zu bitten, sofern diese erforderlich ist.
Der Aufbau der Verfügungen bei Einstellung aus Opportunitätsgründen entspricht grundsätzlich dem bei Verfahrenseinstellung nach § 170 II StPO. Die jeweiligen Einstellungsentschließungen unterscheiden sich jedoch je nach einschlägiger Norm.
Examensrelevant ist insbesondere der § 154 I StPO. Danach kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einzelner prozessualer Taten absehen, wenn deren Unrechtsgehalt im Vergleich zu der oder den übrigen anzuklagenden Taten nicht wesentlich ins Gewicht fällt. Eine Zustimmung des Gerichts ist nicht erforderlich.
Vermerk: Von der Verfolgung der Sachbeschädigung wird gemäß § 154 I Nr. 1 StPO abgesehen, weil wegen dieser Tat die zu erwartende Strafe neben der für den Betrug zu erwartenden Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Nach § 154a I StPO kann die Staatsanwaltschaft die Verfolgung auf die übrigen Teile der Tat oder die übrigen Gesetzesverletzungen beschränken. Dies entlastet die
Anklageschrift, indem einzelne Gesetzesverstöße innerhalb einer
prozessualen Tat, die im Vergleich zu den anderen verwirklichten Delikten nur untergeordnete Bedeutung haben, nicht verfolgt werden.
Vermerk: Das Verfahren wird gemäß § 154a I Nr. 1 StPO auf die anzuklagende schwere Körperverletzung beschränkt. Die für die während der Schläge, Stöße und Tritte gegen den Geschädigten tateinheitlich begangene Sachbeschädigung zu erwartende Strafe fällt neben der für die schwere Körperverletzung zu erwartende Strafe nicht ins Gewicht.
Da es sich hierbei nicht um eine Einstellung handelt, ist weder ein Einstellungsbescheid noch eine Einstellungsnachricht anzufertigen. In der Abschlussverfügung taucht die Beschränkung also nur im Vermerk auf.
In der Anklage muss jedoch deutlich gemacht werden, dass eine Strafverfolgungsbeschränkung stattgefunden hat.
- unter Beschränkung gemäß § 154a StPO -
Bei einer vollständigen Einstellung ergeht keine Abschluss-, sondern eine Einstellungsverfügung. Sollte in seltenen Klausurfällen einer vollständigen Einstellung eine solche Verfügung erstellt werden, richtet sich deren Aufbau nach Nr. 89 RiStBV.
Dieser entspricht im Wesentlichen dem Einstellungsteil bei einer teilweisen Einstellung, weist jedoch kleine Besonderheiten auf:
Die Erledigungskennziffer als erste Ziffer der Einstellungsverfügung kodiert das Ergebnis des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in eine Nummer. Da für jeden Verfahrensausgang eine entsprechende Nummer existiert und diese je nach Bundesland bzw. OLG-Bezirk variiert, wird empfohlen, einfach nur EKZ zu schreiben.
Erledigungskennziffer
1. Erledigungskennziffer in Abhängigkeit von jeweiligen System und Bundesland ergänzen oder: EKZ
Während bei einer Teileinstellung die Einstellungsnachricht wegen der Anklage im Übrigen regelmäßig untunlich ist, muss bei einer vollständigen Einstellung eine entsprechende Nachricht verfasst und verfügt werden.
Wird im prozessualen Gutachten festgestellt, dass eine Verfahrenstrennung nach § 4 StPO angezeigt ist, muss diese in der Abschlussverfügung verfügt werden.
Das Verfahren gegen Felix Fuchs wird abgetrennt. Beglaubigte Abschrift dieser Verfügung mit Ablichtungen Bl. 10 d. A. als neue Js-Sache wegen Sachbeschädigung in Abteilung II eintragen und vorlegen. Aktenzeichen des abgetrennten Verfahrens hier vermerken.
Anderseits ist auch eine Verfahrensverbindung zusammenhängender Strafsachen nach § 4 StPO denkbar.
Die Verfahren 100 Js 1234/26 und 101 Js 4321/26 werden verbunden. Das Verfahren 100 Js 1234/26 führt.
Wurden Gegenstände beschlagnahmt oder sichergestellt (§ 94 StPO), die für das Verfahren nicht mehr relevant sind, ist die Rückgabe des Gegenstands an eine bestimmte Person anzuordnen.
Sichergestellte Spraydose (Farbe: Krakenrosa) an den Beschuldigten senden.
Vor dem Anklageteil ist stets der Abschluss der Ermittlungen zu dokumentieren (§ 169a StPO).
Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
Kommt das
materielle Gutachtenzu dem Ergebnis, dass ein
hinreichender Tatverdachtvorliegt und erfolgt im
prozessualen Gutachtenauch keine Einstellung oder Beschränkung gemäß §§ 153 ff. StPO, sind im Anklageteil alle mit der Anklageschrift zusammenhängenden Vorgänge zu verfügen.
Im Anklageteil ist an folgende Elemente zu denken:
Fertigung der Anklageschrift
Ggf. Ablichtung des BZR-Auszugs
MiStra-Mitteilung
Widervorlagefrist
Übersendungsverfügung.
Die Verfügung zur Fertigung der Anklageschrift ist die Standardverfügung in der Abschlussverfügung. Die Anzahl der zu fertigenden Abschriften kann dabei je nach den Gepflogenheiten der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften variieren.
Anklageschrift - wie Anlage - 7-fach vervielfältigen; eine Ausfertigung zu den Handakte nehmen.
Wenn ein Auszug des Bundeszentralregisters (BZR) vorhanden ist, also wenn der Angeschuldigte bereits straffällig geworden ist, ist dieser abzulichten. Die Ablichtung ist der Handakte beizufügen, während der Original-BZR-Auszug in einem Umschlag vor Blatt 1 der Akte aufbewahrt wird.
BZR-Auszug ablichten und Ablichtung zur Handakte nehmen. BZR-Auszug in Umschlag vor Bl. 1 d. A. nehmen.
Enthält der Sachverhalt keine Informationen über die Vorstrafen der beschuldigten Person, ist vor Abschluss der Ermittlungen ein Registerauszug einzuholen.
Auszug aus dem Bundezentralregister bzgl. Felix Fuchs anfordern.
Unter Umständen sind weitere Behörden über die Anklageerhebung zu informieren.
MiStra- Mitteilung nach Nr. [einschlägige Nr.] MiStra an [zu informierende Behörde].
Die wichtigsten Mitteilungspflichten, die in der Abschlussverfügung zu verfügen sind, sind:
Nr. 13 MiStra: Mitteilung der Erhebung der Anklage an das Gericht, dass die Bewährungsaufsicht führt, wenn der Beschuldigte unter laufender Bewährung steht.
Nr. 32 Nr. 4 MiStra: Mitteilung der Erhebung der öffentlichen Klage an die Jugendgerichtshilfe, wenn die beschuldigte Person Jugendlicher oder Heranwachsender ist (vgl. §§ 70, 72a, 109 JGG).
Nr. 42 I 1 MiStra: Mitteilung über Verfahrenseinleitung an die örtlich zuständige Ausländerbehörde, wenn die beschuldigte Person Ausländer ist.
Nr. 45 MiStra: Mitteilung an die zuständige Verwaltungsbehörde bei Fahrerlaubnissachen (als umstandsbezogene Mitteilungspflicht).
Zudem ist § 114d II StPO eine Mitteilungspflicht gesetzlich normiert. Diese bezieht sich auf Personen, die sich in der Sache in Untersuchungshaft befinden. Danach hat eine Mitteilung an den Haftrichter und die Leitung der JVA zu erfolgen, wenn gegen den Untersuchungsgefangenen
Anklageerhoben wurde. Die Leitung der JVA erhält zudem ein Überstück der Anklageschrift.
Mitteilung von der Anklageerhebung an das Amtsgericht Waldstätten zu dem Az. 16 Gs – 100 Js 1234/26 – 4321/26 wegen des Übergangs der Haftkontrolle.
Mitteilung an die JVA Waldstätten nebst Überstück der Anklage zur dortigen Gefangenenbuchnummer 1234/26.
Abschließend ist die Verfahrensakte zusammen mit dem Original der Verfügung und gegebenenfalls den Asservaten und Beiakten an das zuständige Gericht und dort dem zuständigen Spruchkörper zu übermitteln.
U.m.A. (mit einer asservierte Sache oder mit Beiakte mit Aktenzeichen)
dem Landgericht
- Schöffengerichts -
in Waldstätten
unter Bezugnahme auf den in der Anklageschrift gestellten Antrag übersandt.
In der Übersendungsverfügung können auch weitere Anträge gestellt werden.
U.m.A. (mit einer asservierte Sache oder mit Beiakte mit Aktenzeichen)
dem Landgericht
- Schöffengerichts -
in Waldstätten
unter Bezugnahme auf den in der Anklageschrift gestellten Antrag übersandt.
Ferner wird beantragt (...).
Antrag auf Erlass eines Haftbefehls
(...) gegen den Angeschuldigten aus den Gründen des Vermerks (zu [Zahl]) und nach Maßgabe des Anklagesatzes einen Haftbefehl zu erlassen.
Antrag dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger zu bestellen
(...) dem Angeschuldigten einen Pflichtverteidiger gemäß § 140 I Nr. 2 StPO zu bestellen.
Antrag dem Angeschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen
(...) dem Angeschuldigten gemäß § 111a StPO aus Gründen des Vermerks (zu [Zahl]) die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Antrag einen Verletzten als Nebenkläger zuzulassen
(...) dem Geschädigten auf seine Anschlusserklärung vom 15.6.2026 Bl. [Zahl] d. A. gemäß § 395 I Nr. 2 StPO als Nebenklägerin zuzulassen.
Antrag einen Gegenstand zu beschlagnahmen
(...) gemäß § 111b I StPO die Beschlagnahme der Spraydose (Farbe: Krakenrosa) anzuordnen.
Auch der Wiedervorlagezeitpunkt, also der Zeitpunkt, zu dem die StA die Akte wieder vorgelegt bekommen soll, ist zu verfügen. Die Dauer richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.
Grundsätzlich ist von einer Wiedervorlagefrist von drei Monaten auszugehen. Bei Haftsachen sind es dagegen gewöhnlich drei Wochen.
WV: 3 Monate oder: WV: 3 Wochen
Die Wiedervorlage kann auch auf einen konkreten Termin, also taggenau, festgelegt werden.
WV: am 02.01.2027 genau
Ist eine Beschwerde durch den anzeigenden Verletzten möglich, richtet sich die Wiedervorlagefrist regelmäßig nach der Beschwerdefrist.
WV: 1 Monat (Beschwerde? Danach weglegen 5 Jahre)
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Dinter/Jakob/Weisser, Die Staatsanwaltsklausur, 5. Aufl. 2024, Rn. 215 - 220.
Kaiser/Bracker, Die Staatsanwaltschaftsklausur im Assesorexamen, 8. Aufl. 2022, Rn. 258 bis 291.
Aufs Wesentliche beschränkt: Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assesorexamen, 9. Aufl. 2021, Rn. 170 bis 198.
Für die Ohren: RefPod, #78 StA-Klausur 4 (Abschluss-/Begleitverfügung)
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Kulhanek, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft – Epitaphien, JuS 2024, 773.
Schlicht, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft – Filmriss, JuS 2018, 1086.
Bieber/Semmelmayer, Von entwendeten Pfandflaschen und entnervten Verwandten, JA 2020, 138.
Hinrichs, (Original-)Assessorexamensklausur – Strafrecht: Omega, JuS 2015, 732.
Bischoff/Janzen, Ein Porsche zum Geburtstag, JA 2018, 57.
Aktenvortrag: Bischoff/Hintz, Strafrecht: Anklageschrift – Gesucht und gefunden, JuS 2016, 736.