16.08.2026
Prozessaufrechnung
Die Prozessaufrechnung ist ein prozessuales Verteidigungsmittel des Beklagten, mit dem er eine eigene Forderung gegen die Klageforderung stellt. Diese werden dann bis maximal zur Höhe der Klageforderung gegeneinander aufgerechnet. Erreicht die Forderung des Beklagten die Höhe der Klageforderung des Klägers, erlöschen beide Forderungen und die Klage wird abgewiesen, § 389 BGB.
Anders als bei der Erhebung einer Widerklage stellt die Aufrechnung keinen Gegenantrag dar, sondern ist reiner Sachvortrag zur Rechtsverteidigung.
Die Prozessaufrechnung hat Doppelnatur: Sie ist zugleich materiell-rechtliche Erklärung (§§ 387 ff. BGB) und Prozesshandlung. Daher müssen sowohl die materiellen Voraussetzungen als auch die Anforderungen an wirksame Prozesshandlungen erfüllt sein.
Zu unterscheiden sind zudem die Hauptaufrechnung und die Hilfsaufrechnung:
Bei der Hauptaufrechnung verteidigt sich der Beklagte ausschließlich mit der Aufrechnung gegen die Klage.
Bei der Hilfsaufrechnung erklärt er die Aufrechnung nur unter der Bedingung, dass andere Verteidigungsmittel nicht greifen; dies ist die Standardkonstellation in der Praxis.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Anträge und Verteidigungsmittel des Beklagten. Sie umfasst:
diesen Beitrag zur Prozessaufrechnung,
den Beitrag zur
Widerklageund
den Beitrag zum
Zurückbehaltungsrecht.
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht (Urteilsklausuren Z1, Z3) und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht (Rechtsanwaltsklausuren Z2, Z4).
Die Prozessaufrechnung ist sowohl für Urteilsklausuren (gerichtliche Sicht) als auch für Rechtsanwaltsklausuren (anwaltliche Sicht) relevant.
Klausur aus gerichtlicher Sicht
In der Urteilsklausur ist zunächst darauf zu achten, dass die Aufrechnung kein Antrag, sondern ein Sachvortrag des Beklagten zur Rechtsverteidigung ist. Sie wird deshalb nicht im Tenor erwähnt, sondern im
Tatbestandim Beklagtenvorbringen dargestellt.
In den
Entscheidungsgründenwird dann die Frage behandelt, ob die Aufrechnung prozessual sowie materiell-rechtlich wirksam ist und gemäß § 389 BGB zum vollständigen oder teilweisen Erlöschen der Klageforderung führt.
Beliebt in den Klausuren ist die Kombination von Prozessaufrechnung und
Widerklage.
Kombination mit Widerklage: Die Widerklage wird für den Teil der Gegenforderung erhoben, der über die Klageforderung hinausgeht.
Kombination mit Hilfswiderklage: Die Widerklage wird bedingt für den Fall erhoben, dass die Voraussetzungen der Prozessaufrechnung nicht vorliegen, etwa weil ein vertragliches Aufrechnungsverbot besteht.
Klausur aus anwaltlicher Sicht
In der anwaltlichen Klausur geht es häufig darum, ob und wie der Beklagte seine eigenen Ansprüche im Prozess am besten geltend machen kann. Dafür kommen grundsätzlich drei Möglichkeiten in Betracht, die es in der Klausur zu thematisieren gilt.
Zurückbehaltungsrecht
Widerklage(§ 33 ZPO) oder
Prozessaufrechnung.
Besteht die Klageforderung tatsächlich und stehen sich gleichartige Forderungen („Geld gegen Geld“) gegenüber, ist die Prozessaufrechnung meist das zweckmäßigste Verteidigungsmittel. Sie wehrt die Klage unmittelbar ab, ohne dass ein eigener Zahlungsantrag nötig ist.
Es ist jedoch oft sinnvoll, die Aufrechnung nur hilfsweise zu erklären. Dann macht der Beklagte seine Gegenforderung nur für den Fall geltend, dass andere Verteidigungsmittel nicht durchgreifen. So wird vermieden, dass die Gegenforderung unnötig verbraucht wird, wenn die Klage auf anderem Wege scheitert.
Der Beklagte kann sich im Prozess mit der Aufrechnung (Gegenforderung) gegen die Zahlungsforderung des Klägers (Klage- oder Hauptforderung) verteidigen.
Dabei stehen ihm zwei Wege offen:
Hauptaufrechnung: Der Beklagte rechnet seine Gegenforderung unmittelbar und unbedingt gegen die Klageforderung auf.
Hilfsaufrechnung: Der Beklagte macht seine Gegenforderung nur bedingt geltend, falls die Klageforderung besteht.
´Der Kläger kann sich nicht mit einer Gegenaufrechnung gegen die Aufrechnung des Beklagten wehren. § 389 BGB führt zum Erlöschen der gegeneinander gestellten Forderungen. Eine Aufrechnung des Klägers würde daher ins Leere gehen.
Die Erklärung der Aufrechnung (§ 388 BGB) ist die Ausübung eines materiell-rechtlichen Gestaltungsrechts. Sie kann schon vor dem Prozess oder außerhalb des Prozesses erklärt werden.
Ihre Wirksamkeit richtet sich allein nach den §§ 387 ff. BGB.
Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB)
Kein Aufrechnungsverbot (Vertraglich oder §§ 392 ff. BGB)
Sind die Voraussetzungen erfüllt, erlöschen beide Forderungen ex tunc, also von Anfang an, bis zur Höhe der niedrigeren Forderung, § 389 BGB.
Die Aufrechnung ist damit eine rechtsvernichtende Einwendung im materiellen Sinne.
Die Prozessaufrechnung wird erstmals und nur im Prozess erklärt. Sie hat Doppelnatur: Sie ist zugleich Prozesshandlung und materielle Willenserklärung (§ 388 BGB).
Darum müssen neben den materiell-rechtlichen Voraussetzungen (§§ 387 ff. BGB) auch die
Prozesshandlungsvoraussetzungenvorliegen.
Die Prozessaufrechnung ist ein Verteidigungsmittel (§ 296 ZPO) zur Abwehr der Zahlungsklage und damit eine
Einredeim Sinne der ZPO.
Unabhängig davon, ob die Prozessaufrechnung als Hauptaufrechnung oder als Hilfsaufrechnung erklärt wird, setzt sie Folgendes voraus:
Erklärung der Aufrechnung: Der Beklagte muss die Aufrechnung i.S.d. § 388 BGB im Prozess erklären.
Wirksame Prozesshandlung: Die Erklärung muss eine wirksame
Prozesshandlungdarstellen.
Materiell-rechtliche Voraussetzungen: Die Voraussetzungen der §§ 387 ff. BGB müssen vorliegen.
Die Prozessaufrechnung führt nicht nur dazu, dass Klageforderung und Gegenforderung nach § 389 BGB bei Erfolg der Aufrechnung ex tunc erlöschen. Sie hemmt auch bereits mit ihrer Geltendmachung im Prozess die Verjährung der Gegenforderung nach § 204 Nr. 5 BGB.
Als zusätzliche prozessuale Wirkung erwächst die Gegenforderung, wenn über sie entschieden wird, nach § 322 II ZPO in Rechtskraft und kann nicht erneut
anhängiggemacht werden.
Die Prozessaufrechnung hat also drei Wirkungen:
Erlöschenswirkung (§ 389 BGB)
Hemmungswirkung (§ 204 Nr. 5 BGB)
Rechtskraftwirkung (§ 322 II ZPO)
Die Aufrechnung hemmt die Verjährung der Gegenforderung bis zur Höhe der Klageforderung (§ 204 I Nr. 5 BGB). Der überschießende Teil ist von dieser Wirkung nicht erfasst.
)
Verjährungshemmung bedeutet, dass die Zeit der Hemmung nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet wird, § 209 BGB. Der Lauf der Frist wird also gewissermaßen „pausiert“ und erst nach Ende der Hemmung fortgesetzt. Dadurch verschiebt sich der Verjährungseintritt nach hinten.
Im Fall der Prozessaufrechnung bedeutet das: Die Gegenforderung kann während des Rechtsstreits und sechs Monate danach nicht verjähren, da die Hemmung in diesem Fall gemäß § 204 II S. 1 BGB erst sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens endet, in dem die Aufrechnung geltend gemacht wurde.
Der Vorteil: Der Beklagte muss während des laufenden Prozesses nicht befürchten, dass seine Forderung verjährt. Außerdem kann er die Gegenforderung auch nach Ablauf der „regulären” Verjährungsfrist noch in einem anderen Prozess als eigene Klageforderung geltend machen.
Obacht: Verjährungswirkung, aber keine Rechtshängigkeit!
Die Geltendmachung der Aufrechnung bewirkt keine
Rechtshängigkeitder Gegenforderung (§ 261 ZPO). Die Gegenforderung kann zwar unter den Voraussetzungen des § 322 II ZPO in Rechtskraft erwachsen. Im laufenden Verfahren wird sie aber nicht rechtshängig.
Dafür spricht § 204 I Nr. 5 BGB. Er wäre überflüssig, wenn die Aufrechnung zur Rechtshängigkeit führen würde. In diesem Fall würde für die Gegenforderung ebenso wie für die eingeklagte Hauptforderung § 204 Nr. 1 BGB greifen. Es bedürfte also gar keines eigenen Hemmungstatbestandes für die Aufrechnung.
Die praktische Folge ist: Der Beklagte kann die Gegenforderung zeitgleich als Kläger in einem separaten Verfahren als Hauptforderung geltend machen. Eine anderweitige
Rechtshängigkeitder Forderung nach § 261 III Nr. 1 ZPO besteht nicht.
Das bedeutet: Dieselbe Forderung kann gleichzeitig als Gegenforderung im Aufrechnungsprozess und als Hauptforderung in einem anderen Prozess anhängig sein. Dies birgt die Gefahr divergierender Entscheidungen, etwa wenn ein Gericht die Forderung bejaht, das andere sie verneint. Um dies zu vermeiden, wird das später angerufene Gericht regelmäßig das bei ihm anhängige Verfahren gemäß § 148 ZPO aussetzen, bis über die Forderung im anderen Verfahren entschieden ist, oder ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) erlassen.
Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erwächst in
materielle Rechtskraft, wenn das Gericht über ihr Bestehen oder Nichtbestehen sachlich entscheidet (§ 322 II ZPO bzw. § 322 II ZPO analog).
Das Gericht entscheidet in der Sache, wenn es
über die Aufrechnungslage als materiell-rechtliche Voraussetzung der Aufrechnung oder
über den Tatsachenvortrag zur Begründung der Gegenforderung entscheidet.
Rechtskraft tritt dabei nur bis zur Höhe der Hauptforderung ein. Das Gericht entscheidet also nur über den Teil der Gegenforderung, der die Klageforderung nicht übersteigt.
Den überschießenden Teil der Gegenforderung kann die Beklagte mit der
Widerklagegeltend machen.
Abgrenzung: Keine Entscheidung in der Sache
Wenn die Aufrechnung aus materiell-rechtlichen oder prozessrechtlichen Gründen lediglich unzulässig ist, tritt die Wirkung des § 322 II ZPO nicht ein. Denn es ergeht keine Sachentscheidung. In diesen Fällen gelangt das Gericht erst gar nicht zu der Frage, ob die Gegenforderung (als Voraussetzung der Aufrechnungslage, §§ 387, 390 S. 1 BGB) besteht oder nicht.
Die Aufrechnung ist unzulässig insbesondere bei:
Aufrechnungsverboten (§§ 390, 393 BGB; § 4 II BORA; §§ 94 ff. InsO; vertragliche Aufrechnungsverbote);
Fehlenden
ProzesshandlungsvoraussetzungenMangelnder Bestimmtheit der Gegenforderung trotz Hinwirkung auf Klarstellung (§ 139 ZPO; § 253 II Nr. 2 ZPO);
Rechtswegfremden Forderungen (z.B. arbeitsrechtliche Forderungen);
Unzulässigkeit bei Vollstreckungsgegenklage (§ 767 II ZPO);
In diesen Fällen entscheidet das Gericht ohne Rücksicht auf den Aufrechnungseinwand. Die Gegenforderung partizipiert nicht an der Rechtskraft. Der Beklagte kann die Forderung also in einem neuen Prozess als Kläger geltend machen. Die Rechtskraft des vorherigen Urteils steht dem nicht entgegen.
Die prozessual unwirksame Aufrechnung entfaltet auch materiell-rechtlich keine Wirkung. Das folgt aus § 139 BGB analog wegen der Doppelnatur der Prozessaufrechnung: Mit der unwirksamen Prozesshandlung ist auch die materiell-rechtliche Erklärung unwirksam. Andernfalls würde eine nur prozessual nicht beachtete Aufrechnung zum materiell-rechtlichen Verlust der Gegenforderung führen. Das wäre unbillig.
Eine Hauptaufrechnung (auch: unbedingte Aufrechnung) liegt vor, wenn der Beklagte sich gegen die Klageforderung ausschließlich mit der Aufrechnung verteidigt.
Das bedeutet, der Beklagte:
bestreitet die anspruchsbegründenden Tatsachen der Klageforderung nicht (§ 138 III ZPO) und
erhebt auch keine weiteren Einreden.
Die Hauptaufrechnung ist also dadurch gekennzeichnet, dass der Beklagte die Aufrechnung unmittelbar geltend macht, ohne die Klageforderung zu bestreiten oder andere Einreden voranzustellen. Diese bedingungslose Erklärung ist das Merkmal der Hauptaufrechnung.
Der Beklagte kann die Tatsachenbehauptung des Klägers auf zwei Arten bestreiten:
durch schlichte Verneinung oder Leugnung der einzelnen Tatsachen (sog. einfaches Bestreiten)
Die E eGbR bestreitet, dass die von der S GmbH behaupteten vier zusätzlichen Liter Farbe tatsächlich angefallen seien.
Im Schriftsatz: Soweit die Klägerin behauptet, es seien vier zusätzliche Liter der Farbe „Neptunblau" verbraucht worden, wird dies bestritten.
oder durch den Vortrag abweichender Tatsachen (sog. qualifiziertes Bestreiten).
Die E eGbR trägt vor, es seien tatsächlich nur zwei zusätzliche Liter Farbe verbraucht worden, nicht vier. Dies ergebe sich daraus, dass nach Abschluss der Arbeiten noch zwei ungeöffnete Liter-Gebinde „Neptunblau“ im Saal der Meere zurückgeblieben seien, die die S GmbH nicht mitgenommen und auf Hinweis durch die eGbR auch nicht abgeholt habe.
Im Schriftsatz: Die Behauptung der Klägerin, es seien vier zusätzliche Liter der Farbe „Neptunblau" verbraucht worden, wird bestritten.
Tatsächlich sind lediglich zwei zusätzliche Liter verbraucht worden. Dies folgt daraus, dass nach Abschluss der Malerarbeiten zwei ungeöffnete Liter-Gebinde „Neptunblau" im Saal der Meere zurückblieben. Die Beklagte hat die Klägerin hierauf ausdrücklich hingewiesen und um Abholung der übrigen Gebinde gebeten. Eine Abholung ist bis heute nicht erfolgt.
Verteidigt sich der Beklagte dagegen nur mit einer eigenen Gegenforderung und bestreitet die Tatsachen nicht, handelt es sich um eine Hauptaufrechnung.
Im Schriftsatz: Die Klageforderung wird der Höhe nach nicht bestritten.
Die Beklagte erklärt hiermit die Aufrechnung mit einer eigenen Forderung in Höhe von 1.300,00 € gegen die Klageforderung.
Der Beklagten steht gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.300,00 € wegen entgangener Mieteinnahmen zu. Die Klägerin hatte die Malerarbeiten im Saal der Meere entgegen der ausdrücklichen Vereinbarung nicht bis zum 30.04.2026 fertiggestellt, sondern erst am 02.05.2026 begonnen. Infolgedessen konnte die für den 01.05.2026 geplante Hochzeitsfeier nicht im Saal der Meere, sondern nur im kleineren Korallensaal stattfinden. Hierdurch ist der Beklagten ein Mietausfall in Höhe von 1.300,00 € entstanden.
Mit dieser Forderung rechnet die Beklagte gegen die Klageforderung auf.
Das Bestreiten der anspruchsbegründenden Tatsachen durch den Beklagten ist nicht gleichbedeutend mit einer
Anerkennungder Klageforderung nach § 307 ZPO. Das Außerstreitstellen, also das Nicht-Bestreiten des Klageforderung, führt jedoch gemäß § 138 III ZPO dazu, dass die Tatsachen als zugestanden gelten. Der Kläger muss diese Tatsachen somit nicht beweisen. Dies führt jedoch nicht zwingend dazu, dass der anspruchsbegründende Anspruch auch tatsächlich besteht.
Aus Sicht des Beklagten kann die Klage unschlüssig sein. Der Beklagte kann daher Argumente vortragen, nach denen die Klageforderung nicht besteht. Trotzdem liegt eine Hauptaufrechnung vor.
Das Bestreiten von
Nebenforderungenführt nicht dazu, dass die Aufrechnung keine Hauptaufrechnung ist. Entscheidend ist allein, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen der Hauptforderung nicht bestritten werden.
Das Bestreiten materieller
(§ 4 Hs. 2 ZPO), die neben der Klageforderung geltend gemacht werden, führt nicht dazu, dass die Aufrechnung keine Primäraufrechnung ist.
Nebenforderungen.Werden neben der Klageforderung
Nebenforderungenin Form von Verzugs- oder Prozesszinsen geltend gemacht, hat die Anfechtung je nach Zeitpunkt und Umfang unterschiedliche Auswirkungen auf diese
Nebenforderung:
Gleichzeitige Aufrechenbarkeit: Standen sich beide Forderungen von Anfang an in gleicher Höhe aufrechenbar gegenüber, erlischt der Zinsanspruch des Klägers mit wirksamer Aufrechnung ex tunc (§ 389 BGB).
Die Restwerklohnforderung der S GmbH über 1.300,00 € war bereits am 01.05.2026 fällig (§ 271 I BGB). Am selben Tag, dem 01.05.2026, entstand auch der Mietausfallschaden der E eGbR in Höhe von 1.300,00 €, da die Hochzeitsgesellschaft an diesem Tag in den Korallensaal ausweichen musste. Beide Forderungen standen sich damit von Anfang an, ab dem 01.05.2026, in gleicher Höhe aufrechenbar gegenüber.
Erklärt die E eGbR am 12.06.2026 wirksam die Aufrechnung, erlöschen beide Forderungen nach § 389 BGB rückwirkend zum 01.05.2026. Da zu keinem Zeitpunkt eine durchsetzbare, nicht durch Aufrechnung gedeckte Hauptforderung bestand, entfällt der Zinsanspruch der S GmbH vollständig.
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Zeitlich versetzte Forderungen: Standen sich die Forderungen zeitlich versetzt gegenüber, ist der Zinsanspruch nur bis zur Fälligkeit der Gegenforderung zuzusprechen.
Die S GmbH hatte für die E eGbR am selben Tag zusätzlich Malerarbeiten im Korallensaal übernommen und diesen am 01.05.2026 fertiggestellt. Dabei jedoch versehentlich mit einem falschen Pinkton gestrichen. Die E eGbR forderte die S GmbH unter Fristsetzung zum 15.05.2026 zur Nacherfüllung auf. Die S GmbH reagierte hierauf nicht. Die E eGbR beauftragte daraufhin ein Drittunternehmen mit der Neulackierung, das die Arbeiten am 15.06.2026 abschloss; hierfür zahlte die E eGbR 1.300,00 €.
Der Ersatzvornahmeanspruch der E eGbR (§ 637 I BGB) auf Erstattung dieser 1.300,00 € entsteht und wird erst mit der Zahlung an das Drittunternehmen am 15.06.2026 beziffer- und durchsetzbar. Erst zu diesem Zeitpunkt steht er der bereits seit dem 01.05.2026 fälligen Restwerklohnforderung der S GmbH aus dem Saal der Meere-Auftrag aufrechenbar gegenüber.
Der S GmbH steht der Zinsanspruch daher nur für den Zeitraum vom 01.05.2026 bis zum 15.06.2026 zu. Ab dem 15.06.2026, dem Zeitpunkt, ab dem sich beide Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden, erlischt die Hauptforderung nach § 389 BGB rückwirkend, sodass ab diesem Datum keine weiteren Zinsen mehr anfallen.
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.300,00 € für die Zeit vom 01.05.2026 bis zum 15.06.2026 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Teilweise Aufrechnung: War die Gegenforderung niedriger als die Hauptforderung, sind nur die auf den verbleibenden Teil der Klageforderung bezogenen Zinsen zuzusprechen.
Anstelle von 1.300,00 € beziffert die E eGbR ihren Mietausfallschaden hier nur auf 800,00 €. Die Gegenforderung ist damit niedriger als die Klageforderung von 1.300,00 €. Nach wirksamer Aufrechnung verbleibt eine Restforderung der S GmbH in Höhe von 500,00 € (= 1.300,00 € − 800,00 €). Der Zinsanspruch ist der S GmbH dementsprechend nur auf diesen verbleibenden Betrag von 500,00 € zuzusprechen, nicht auf die ursprünglichen 1.300,00 €.
Tenor: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2026 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Erklärt der Beklagte im Prozess die Aufrechnung, sind die Gegenforderung und der sie stützende Tatsachenvortrag im
Tatbestanddarzustellen. Hier gibt es, je nachdem, ob Klageforderung und Gegenforderung auf denselben Lebenssachverhalt zurückgehen, zwei unterschiedliche Aufbauoptionen:
Getrennte Darstellung (Ausnahmefall): Der Tatbestand beginnt mit dem Unstreitigen zur Klageforderung. Erst im Beklagtenvortrag werden dann das Unstreitige zur Gegenforderung (sowie der Beklagten- und der Klägervortrag zur Gegenforderung) dargestellt.
Verbundene Darstellung (Regelfall): Im unstreitigen Teil des Tatbestands werden alle unstreitigen Punkte in einer einheitlichen Darstellung von Klage- und Gegenforderung zusammengefasst.
In den
Entscheidungsgründenwird die Gegenforderung erst geprüft, nachdem das Bestehen der Klageforderung bejaht wurde. Das heißt: zuerst die Hauptforderung, dann die Gegenforderung.
)
Rubrum: Keine Besonderheiten, insbesondere wird die Aufrechnung im Hauptsachetenor nicht erwähnt.
Tenor: Keine Besonderheiten, insbesondere wird die Aufrechnung im Hauptsachetenor nicht erwähnt.
Tatbestand: Es ist zu berücksichtigen, dass die Aufrechnung des Beklagten niemals ein Antrag, sondern immer Sachvortrag ist. Dementsprechend ist im Anschluss an den Beklagtenvortrag die Prozessaufrechnung zu thematisieren.
Unstreitiges (im
Präteritum)
Kein Klägervorbringen (im
Konjunktiv I): In Bezug auf den Tatsachenvortrag des Klägers zur Klageforderung gibt es keinen Streit, da der Beklagte diese im Rahmen der Primäraufrechnung unstreitig stellt. Denkbar wären hier allenfalls Ausführungen zu den Rechtsansichten des Klägers zur Hauptforderung oder ein Vortrag zur Nebenforderung.
Antragsbezogene Prozessgeschichte (im
Perfekt)
Anträge (eingerückt im
Präsens)
Kein Beklagtenvorbringen (im
Konjuktiv I): In Bezug auf den Tatsachenvortrag des Klägers zur Klageforderung gibt es keinen Streit, da der Beklagte diesen im Rahmen der Primäraufrechnung unstreitig stellt. Denkbar wären hier allenfalls Ausführungen zu den Rechtsansichten des Beklagten zur Hauptforderung oder ein qualifiziertes Bestreiten der Nebenforderung des Klägers.
Ggf. übrige Prozessgeschichte (im
Perfekt)
Überleitung zur Geltendmachung der Aufrechnung (im
Präsens)
Mit Schriftsatz vom 12.06.2026 rechnen die Beklagten mit einer eigenen angeblichen Gegenforderung in Höhe 1.300,00 € gegen die Klageforderung auf.
Unstreitiges zur Gegenforderung (bei der getrennten Aufbauvariante): Wenn es einen geschichtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung gibt, kann das Unstreitige zur Gegenforderung gemeinsam mit dem Unstreitigen zur Klageforderung bereits am Anfang des Tatbestandes dargestellt werden (verbundene Aufbauvariante).
Beklagtenvorbringen zur Gegenforderung (im
Konjuktiv I)
Klägervobringen zur Gegenforderung (im
Konjuktiv I)
Entscheidungsgründe
Gesamtergebnis: Muss sich auch zur Aufrechnung verhalten.
Aufrechnung (+): Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im eingeklagtem Umfang entstandene Forderung der Klägerin ist infolge der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe der Klageforderung nach § 389 BGB erloschen.
Aufrechnung (-): Die zulässige Klage ist begründet. Die im eingeklagten Umfang entstandene Forderung der Klägerin ist nicht infolge der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe der Klageforderung nach § 389 BGB erloschen.
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
Begründetheit der Gegenforderung
Nebenforderungen des Klägers
Prozessuale Nebenentscheidung
Rechtsmittel: Berufung, §§ 511 ff. ZPO
Unterschriften
In der Beklagtenklausur aus anwaltlicher Sicht stellt sich die Frage, wie vorzugehen ist, wenn das Gutachten über die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ergibt, dass dem Mandanten eigene Ansprüche zustehen.
Zur Geltendmachung stehen grundsätzlich drei Vorgehensweisen zur Verfügung:
Widerklage (§ 33 ZPO)
Prozessaufrechnung
Bei gleichartigen Ansprüchen („Geld gegen Geld"-Konstellationen) scheidet das Zurückbehaltungsrecht aus. Denn das Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 320 BGB) führt "nur" zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung. Der Beklagte muss weiterhin zahlen, darf dies aber verweigern, bis der Kläger seinerseits leistet.
Es verbleiben Aufrechnung und Widerklage. Maßgebliches Entscheidungskriterium ist dann der Erfolg der Klage.
Klageforderung besteht: Besteht nach dem Gutachten der eingeklagte Anspruch, besteht eine Aufrechnungslage, womit die Prozessaufrechnung zweckmäßig ist. Dem Mandanten ist dann zu einer Hauptaufrechnung zu raten, wenn Bestreiten und sonstige Verteidigungsmittel gegen die eingeklagte Forderung keinen Erfolg haben. Mit der Aufrechnung wird die Verjährung des Anspruchs gehemmt (§ 204 Nr. 5 BGB), der Mandant unmittelbar im bereits rechtshängigen Prozess befriedigt und die Klage abgewiesen.
Klageforderung besteht nicht: Besteht nach dem Gutachten schon die eingeklagte Forderung nicht, besteht auch keine Aufrechnungslage. Dann ist eine Widerklage zweckmäßig, da die Aufrechnung ausscheidet. Mit der Widerklage kann der Mandant seine Ansprüche in einem bereits laufenden Verfahren prozessökonomisch und, aufgrund der degressiv ansteigenden Gebühren, kostengünstig geltend machen.
Gegenforderung übersteigt Klageforderung: Ergibt das Gutachten, dass die eigenen Ansprüche des Beklagten die Klageforderung übersteigen, ist hinsichtlich des überschießenden Teils der Gegenforderung Widerklage zu erheben. Denn die Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 5 BGB und die Rechtskraft nach § 322 II ZPO treten nur in Höhe der Klageforderung ein. Nur so wird der überschießende Teil verjährungshemmend geltend gemacht (§ 204 Nr. 1 BGB) und eine Entscheidung in demselben Verfahren erreicht (Stichwort: Prozessökonomie).
Eine Hilfsaufrechnung liegt vor, wenn der Beklagte die Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln nur für den Fall erklärt, dass die vorrangigen Verteidigungsmittel gegen die Klageforderung keinen Erfolg haben.
Die Hilfsaufrechnung ist in der Praxis der Normalfall. Der Beklagte wird seine Gegenforderung durch Aufrechnung nur dann „verbrauchen", wenn ihm gegen die Klageforderung keine anderen Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Deshalb gilt zum Schutz des Beklagten: Im Zweifel hat die Hauptverteidigung Vorrang vor der Hilfsaufrechnung (§§ 133, 157 BGB analog).
Die Hilfsaufrechnung wird also unter eine
innerprozessuale Bedingunggestellt. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme von der Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen. Sie ist zulässig, weil das Gericht die Bedingung selbst durch seine Entscheidung überprüft. Es müssen also keine unsicheren äußeren Faktoren berücksichtigt werden. Deshalb steht auch § 388 S. 2 Var. 1 BGB (Bedingungslosigkeit der Aufrechnungserklärung) einer Hilfsaufrechnung nicht entgegen.
Gegen die Zulässigkeit der unter der Bedingung des Scheiterns der primären Einwendung gegen die Klage erklärten Aufrechnung bestehen keine Bedenken. Der aus § 253 II Nr. 2 ZPO abgeleitete Grundsatz, dass alle Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind, gilt nicht für innerprozessuale Bedingungen, da sie keine Unsicherheiten in den Prozess bringen. Denn durch die eigene Entscheidung des Gerichts steht fest, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht. Aus demselben Grund steht auch § 388 S. 2 Var. 1 BGB der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegen.
Die Hilfsaufrechnung hat gemäß § 45 III GKG Einfluss auf den
Gebührenstreitwert. Der
Zuständigkeitsstreitwertbleibt von der Hilfsaufrechnung unberührt, sodass
Gebührenstreitwertund
Zuständigkeitsstreitwerthier (ausnahmsweise) voneinander abweichen.
Der Streitwert erhöht sich bei der Hilfsaufrechnung um die Gegenforderung, wenn:
der Beklagte die Aufrechnung hilfsweise erklärt,
die Gegenforderung vom Kläger bestritten wird und
das Gericht eine Sachentscheidung über sie trifft (§ 322 II ZPO).
Geringere Gegenforderung
Rechnet der Beklagte mit einer niedrigeren Gegenforderung als der Hauptforderung auf, ergibt sich der
Gebührenstreitwertaus der Addition von Gegenforderung und Hauptforderung.
Mehrere Gegenforderungen (Staffelaufrechnung)
Rechnet der Beklagte mit mehreren Forderungen auf, erhöht sich der Gebührenstreitwert mit jeder Forderung, über die das Gericht entscheidet (sog. Hilfsaufrechnungen mit kaskadierten Bedingungen).
Erklärt der Beklagte im Prozess die Hilfsaufrechnung, sind die Gegenforderung und der sie stützende Tatsachenvortrag wie bei der Hauptaufrechnung im
Tatbestanddarzustellen.
In den
Entscheidungsgründenist die Hilfsaufrechnung dann nur zu erwähnen, wenn der Beklagte nicht bereits mit anderen und insoweit vorrangigen Verteidigungsmitteln durchdringt.
)
Rubrum: Keine Besonderheiten, insbesondere wird die Aufrechnung im Hauptsachetenor nicht erwähnt.
Tenor: Keine Besonderheiten, insbesondere wird die Aufrechnung im Hauptsachetenor nicht erwähnt.
Tatbestand: Es ist zu berücksichtigen, dass die Aufrechnung des Beklagten niemals ein Antrag, sondern immer Sachvortrag ist. Dementsprechend ist im Anschluss an den Beklagtenvortrag die Prozessaufrechnung zu thematisieren.
Unstreitiges (im
Präteritum)
Streitiges Klägervorbringen (im
Konjunktiv I)
Antragsbezogene Prozessgeschichte (im
Perfekt)
Anträge (eingerückt im
Präsens)
Streitiges Beklagtenvorbringen (im
Konjuktiv I)
Ggf. übrige Prozessgeschichte (im
Perfekt)
Überleitung zur Geltendmachung der Aufrechnung (im
Präsens)
Mit Schriftsatz vom 12.06.2026 rechnen die Beklagten hilfsweise mit einer eigenen angeblichen Gegenforderung in Höhe 1.300,00 € gegen die Klageforderung auf.
Unstreitiges zur Gegenforderung (bei der getrennten Aufbauvariante): Wenn es einen geschichtlichen Zusammenhang mit der Klageforderung gibt, kann das Unstreitige zur Gegenforderung gemeinsam mit dem Unstreitigen zur Klageforderung bereits am Anfang des Tatbestandes dargestellt werden (verbundene Aufbauvariante).
Beklagtenvorbringen zur Gegenforderung (im
Konjuktiv I)
Klägervobringen zur Gegenforderung (im
Konjuktiv I)
Entscheidungsgründe:
Gesamtergebnis: Muss sich auch zur Aufrechnung verhalten, wenn nicht andere Verteidigungsmittel durchgreifen, also die Bedingung der Aufrechnung eingetreten ist.
Aufrechnung (+): Die zulässige Klage ist unbegründet. Die im eingeklagtem Umfang entstandene Forderung der Klägerin ist infolge der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe der Klageforderung nach § 389 BGB erloschen.
Aufrechnung (-): Die zulässige Klage ist begründet. Die im eingeklagten Umfang entstandene Forderung der Klägerin ist nicht infolge der von den Beklagten erklärten Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe der Klageforderung nach § 389 BGB erloschen.
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung: Kurze Klarstellung, dass
innerprozessuale Bedingungender Zulässigkeit der Hilfsaufrechnung nicht entgegenstehen.
Gegen die Zulässigkeit der unter der Bedingung des Scheiterns der primären Einwendung gegen die Klage erklärten Aufrechnung bestehen keine Bedenken. Der aus § 253 II Nr. 2 ZPO abgeleitete Grundsatz, dass alle Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind, gilt nicht für innerprozessuale Bedingungen, da sie keine Unsicherheiten in den Prozess bringen. Denn durch die eigene Entscheidung des Gerichts steht fest, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht. Aus demselben Grund steht auch § 388 S. 2 Var. 1 BGB der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegen.
Begründetheit der Gegenforderung: Nur, wenn die Klage trotz der vorrangig geltend gemachten Verteidigungsmittel begründet ist.
Nebenforderungen des Klägers
Prozessuale Nebenentscheidung
Rechtsmittel: Berufung, §§ 511 ff. ZPO
Unterschriften
Bei der Zweckmäßigkeit der Hilfsaufrechnung gelten grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie bei der Hauptaufrechnung, aber mit einer wichtigen zusätzlichen Dimension:
Dem Schutz der Gegenforderung vor unnötigem „Verbrauch".
Bestehen ernsthafte Erfolgsaussichten, die Klageforderung bereits durch Bestreiten oder andere Einwendungen abzuwehren, ist dem Mandanten zu raten, diese vorrangig geltend zu machen und die Aufrechnung nur hilfsweise zu erklären.
Dringt bereits die Hauptverteidigung durch, entscheidet das Gericht über die Gegenforderung gar nicht. Sie bleibt dem Mandanten in voller Höhe erhalten und kann anderweitig geltend machen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Eicker, Die Aufrechnung in der Examensklausur, JA 2020, 48 (Teil 1) und JA 2020, 132 (Teil 2).
Wolf, Die Prozessaufrechnung, JA 2008, 673 (Teil 1) und JA, 2008, 753 (Teil 2).
Für einen umfassenden Überblick über die Gestaltungsrechte in der zivilgerichtlichen Klausur empfehlen wir außerdem Zehelein mit dem gleichnamigen Titel in der JA 2021, 405.
Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl., G. Die Aufrechnung des Beklagten im Prozess.
Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, Bnd. I, 9. Aufl., Rn. 32 ff., 202 ff., 263 f., 322a, 387 ff., 937, 460.
Stoffregen, Die zivilgerichtliche Assesorklausur, 4. Aufl., Rn. 556 ff.
Einschlägige Kommentierung im Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl.
Einschlägige Kommentierung im Grüneberg, BGB Kommentar, 83. Aufl.
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Ruhland, (Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteil mit Tatbestand Schau genau!, JuS 2017, 875.
Hein/Berenbrink, (Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Urteil Schuldanerkenntnis und Gewerberaummiete, JuS 2017, 252.
Fall 51 bis Fall 54 in van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 8. Aufl.
Vielen Referendarinnen und Referendaren stockt im 2. StEx der Atem, wenn sie lesen, dass mehrere Personen „von XY ein Haus erben." Bei den meisten klingeln dann schon die Alarmglocken: Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB).
Aber wie so oft ist das nur ein kleiner Schlenker, wonach es direkt in bekannte Gefilde geht. Folgende Eckpunkte kann man sich hier merken:
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Erbengemeinschaft trotz ihrer gesamthänderischen Vermögensbildung nicht rechtsfähig. Sie ist daher weder aktiv noch passiv parteifähig i.S.d. § 50 ZPO. Eine Klage muss daher immer gegen oder durch die einzelnen Erben als Gemeinschaft erhoben werden.
Die Erbengemeinschaft kann auch keine GbR (§§ 705 ff. BGB) sein. Die Erbengemeinschaft ist nach ihrem gesetzlichen Leitbild von vornherein nicht auf eine dauerhafte Teilnahme am Rechtsverkehr angelegt, sondern – anders als die auf Dauer angelegte GbR – ausschließlich auf ihre eigene Auseinandersetzung ausgerichtet (§ 2042 BGB). Die §§ 705 ff. BGB finden auf Ausgleichsansprüche der Erben untereinander daher keine Anwendung.
Damit ist auch klar, warum in unserem Fall der Umweg über die eGbR nötig war: Die Ente-Schwestern konnten die Villa nicht einfach "als Erbengemeinschaft" weiter vermieten und wirtschaftlich nutzen, wie es eine dauerhafte Gesellschaft könnte. Dafür mussten sie einen eigenständigen, rechtsfähigen Rechtsträger gründen.
Wer sich gefragt hat, warum im Sachverhalt immer von der eGbR die Rede ist, kann einen Blick ins Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werfen. Für die GbR wurde damit erstmals ein neues, grundsätzlich freiwilliges Gesellschaftsregister eingeführt (§§ 707 ff. BGB). Eingetragene Gesellschaften tragen seither den Zusatz „eGbR" (§ 707a II BGB).
Das ist in unserem Fall entscheidend: Zwar ist die Eintragung einer GbR im Grundsatz freiwillig und keine Voraussetzung ihrer Rechtsfähigkeit. Für das Einbringen, den Kauf oder den Verkauf eines Grundstücks durch eine GbR ist die vorherige Eintragung in das neue Gesellschaftsregister seit der Reform jedoch zwingende Voraussetzung (§ 47 II GBO n.F.).
Ohne diese Voreintragung bleibt die GbR insoweit handlungsunfähig; ein „faktischer Registrierungszwang" für alle grundbesitzenden Gesellschaften.
Vertiefend hierzu empfehlen wird den Aufsatz von Roßkopf/Hoffmann, Das MoPeG kommt - was ist zu tun?, ZPG 2023, 14.