16.08.2026
Rubrum
Das Rubrum ist ein wesentlicher Bestandteil jedes Urteils. Es enthält alle wichtigen Prozessinformationen wie das Aktenzeichen, die Art des Urteils, das entscheidende Gericht, die Bezeichnung der Parteien und gegebenenfalls weiterer Beteiligter sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Prozessbevollmächtigten. Außerdem sind ihm der Tag der letzten mündlichen Verhandlung und die Namen der mitwirkenden Richter zu entnehmen..
§ 313 I Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO gibt exakt vor, was rein muss. Die meisten Informationen können dabei aus dem Kopf der Klageschrift abgeschrieben werden. Dort findet man die Parteien, ihre Adressen, die gesetzlichen Vertreter, und ihre Prozessbevollmächtigten. Ergänzt werden muss noch das zuständige Gericht, die entscheidenden Richter und das Aktenzeichen.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe zu den Urteilsbestandteilen. Diese behandelt die systematische Darstellung des zivilgerichtlichen Urteils nach seinen vier Urteilsbestandteilen: Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Die Reihe besteht aus:
diesem Beitrag zum Rubrum,
einer eigenen Beitragsreihe zum Tenor:
Hauptsachetenor,
Kostentenorund
Vollstreckungstenor,
einem Beitrag zum
Tatbestandund
einem Beitrag zu den
Entscheidungsgründen.
Einen Überblick zum Urteil im Zivilverfahren findest du im Beitrag
Zivilurteil. Alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht sind hier aufgelistet: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
In gerichtlichen Klausuren ist es Standard, ein Urteil und damit ein Rubrum anzufertigen. Fehler im Rubrum sind besonders ärgerlich, da sie dem Korrektor einen ersten negativen Eindruck vermitteln. Mit ein bisschen Übung lassen sie sich jedoch gut vermeiden.
Das Rubrum (auch: Urteilskopf, Eingang) ist Bestandteil jedes Urteils und enthält die wesentlichen Prozessinformationen. Es dient der Identifikation der Beteiligten und des Verfahrens.
Das Rubrum umfasst nach § 313 I Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO:
Die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter sowie der Prozessbevollmächtigten,
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist.
Der Gesetzgeber hat die Form des Rubrums nicht in allen Einzelheiten vorgeschrieben. Die Folge: Rubren können je nach Bundesland oder Oberlandesgerichtsbezirk unterschiedlich gestaltet sein.
Das Rubrum beginnt regelmäßig mit der Formel „In dem Rechtsstreit...".
Strenggenommen nicht zum Rubrum gehören daher:
das Aktenzeichen,
das Wappen,
das entscheidende Gericht (zentriert),
die Formel (nur bei Urteilen) "IM NAMEN DES VOLKES" (zentriert) und
die Art der Entscheidung z.B. „Urteil" (zentriert).
Diese Elemente sind, obwohl teilweise nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, notwendige Bestandteile des Urteils und gehen dem Rubrum voraus.
Das Aktenzeichen wird oben rechts auf der ersten Seite des Urteils angegeben. Eine gesetzliche Regelung existiert nicht; die Angabe ist jedoch üblich.
Das Aktenzeichen, z.B. 14 O 28/26, setzt sich wie folgt zusammen:
Alleinstehende Zahl am Anfang: Abteilung (Amtsgericht) bzw. Kammer (Landgericht)
7 C = 7. Abteilung des Amtsgerichts; 14 O = 14. Kammer des Landgerichts
Buchstabe in der Mitte: Registerkennzeichen (Art des Verfahrens und des entscheidendes Gericht) im Anhang des Habersacks nach der Gebührentabelle
C = Allgemeine Zivilsache des Amtsgerichts; O = Allgemeine Zivilsache des Landgerichts in erster Instanz
Zwei durch Spiegelstrich getrennte Zahlen: Laufende Nummer der Sache im Jahr
28/26 = 28te Sache aus dem Jahr 2026.
Da es sich bei Instanzgerichten um Gerichte der Länder handelt (Art. 92 a.E. GG), enthält das Urteil mittig das entsprechende Landeswappen. In einigen Bundesländern wird darunter ebenfalls mittig das entscheidende Gericht genannt.
Nach § 311 I ZPO ergeht ein Urteil im Namen des Volkes, da es Träger der Gerichtsbarkeit ist. Deshalb ist es auch dementsprechend zu überschreiben.
IM NAMEN DES VOLKES
Anschließend ist das Urteil als solches zu überschreiben. Die konkrete Bezeichnung richtet sich dabei nach der Art des Urteils.
Im Regelfall wird es sich bei dem Urteil um ein normales
Endurteilhandeln, dass schlicht als Urteil zu überschreiben ist. Abweichung hierzu ergeben sich aus dem Gesetz.
Auch die Kombination mehrerer Bezeichnungen ist möglich, wenn das Urteil aufgrund verschiedener Urteilstypen zustande gekommen ist.
Der Beklagte erkennt einen Teil an (§ 306 ZPO), der Kläger verzichtet auf einen Teil (§ 307 ZPO) und das Gericht entscheidet im Übrigen streitig. Es ergeht ein Teilanerkenntnis-, Teilverzichts- und Schlussurteil, das auch als solches zu Überschreiben ist.
Nach § 313 I Nr. 1 ZPO müssen nach der Einleitung "In dem Rechtsstreit..." alle Parteien, ihre gesetzlichen Vertreter, Streithelfer und Prozessbevollmächtigten mit vollständiger Anschrift aufgeführt werden und zwar nur insoweit, als sie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch am Prozess beteiligt sind.
Die Parteirolle ist rechts eingerückt anzugeben. Bei Widerspruchsklagen ist die doppelte Parteirolle wiederzugeben.
In dem Rechtsstreit
des minderjährigen Kindes Karl Koala, geboren am 8.3.2018, Eukalyptusstr. 7, 1234 Waldsätten, vertreten durch die Eltern Karla und Kai Koala, wohnhaft ebenda,
Klägers (oder ggf. Widerbeklagten) [Genitiv],
gegen den Beutelteufel e.V., Am Beutelsberg 5, 1234 Waldsätten, vertreten durch den Vorstand Frau Tasmina Teufel, ebenda,
Beklagte (oder ggf. Widerklägerin) [Akkusativ].
Bei mehreren Klägern und/oder Beklagten (subjektive Klagehäufung) erfolgt eine fortlaufende Nominierung.
Klägerin zu 1); Kläger zu 2); Beklagte zu 1); Beklagter zu 2)
Partei ist, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird (sog. formeller Parteibegriff). Maßgeblich ist die den Rechtsstreit einleitende Erklärung, mithin die Klageschrift.
Zwischen Kläger (
Genitiv) und Beklagtem (
Akkusativ) wird durch ein zentriertes „gegen” getrennt.
In dem Rechtsstreit der Frau Barbara Barsch, Am Flussbett 14, 1234 Waldsätten, Klägerin,
gegen
die Frau Erika Eisvogel, Schollenweg 8, 1234 Waldsätten, Beklagte, (...)
Partei eines Rechtsstreits können natürliche sowie juristische Personen sein, § 50 ZPO.
Bei natürlichen Personen gestaltet sich die Bezeichnung der geschäftsfähigen Partei (§§ 2, 104 ff. BGB) regelmäßig unproblematisch. Bei Geschäftsunfähigen (§ 104 BGB) und beschränkt geschäftsfähigen (§ 106 BGB) ist der gesetzliche Vertreter (§§ 1626, 1629 I, 1823 BGB zu nennen.
(...) des minderjährigen Kindes Karl Koala, geboren am 08.03.2018, Eukalyptusstr. 7, 1234 Waldsätten, vertreten durch die Eltern Karla und Kai Koala, wohnhaft ebenda,
Bei juristischen Personen ist neben der Bezeichnung der juristischen Person immer auch ihr gesetzlicher Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer, etc.) zu benennen. Denn die juristische Person ist zwar parteifähig (§ 50 ZPO), aber ohne Vertretung nicht prozessfähig (§ 51 ZPO).
(...) den Beutelteufel e.V., Am Beutelsberg 5, 1234 Waldsätten, vertreten durch den Vorstand Frau Tasmina Teufel, ebenda, (...)
Gleiches gilt für Personengesellschaften.
bei GbR: (...) der Grün & Garten GbR, Seerosenweg 5, 1234 Waldsätten, vertreten durch die Gesellschafter Frida Frosch und Finn Frosch, ebenda, (...)
bei oHG: (...) der Schimmer & Schmerlze oHG, Seestr. 4, 1234 Waldsätten, vertreten durch die Gesellschafter Sarina Schwan und Silke Schwan, ebenda, (...)
bei KG: (...) der Kranich KG, Bodennestallee 9, 1234 Waldsätten, vertreten durch den persönlich haftenden Geschäftsführer Karl Kranich, ebenda (...)
bei GmbH & Co KG: (...) der Dienst + Fleiß GmbH & Co. KG, Auf dem Hügel 10, 1234 Waldsätten, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Annalena Ameise, ebenda, (...)
Vor dem Amtsgericht sind die Parteien selbst postulationsfähig. Eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten ist nicht erforderlich. Der Partei steht es daher frei, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen oder nicht.
Vor dem Landgericht und allen Gerichten des höheren Rechtszugs herrscht Anwaltszwang, § 78 I ZPO. Wo Anwaltszwang herrscht, kann die Partei allein keine wirksamen Prozesshandlungen vornehmen, es sei denn, § 78 III ZPO greift ein.
Prozessbevollmächtigte werden in Parenthese unter ihren Mandanten mit Adresse aufgeführt. Bei Sozietäten wird nicht der mit dem Mandat befasste Anwalt, sondern die Sozietät selbst genannt.
Formulierung: - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Rotfuchs, Am Fuchsbau 7, 1234 Waldsätten -
Vertritt eine Sozietät oder ein Einzelanwalt mehrere Kläger oder Beklagte, werden zunächst alle von derselben Sozietät oder demselben Rechtsanwalt mandatierten Kläger aufgeführt, darunter dann einmal der Prozessbevollmächtigte.
- Prozessbevollmächtigte zu 1 und zu 2: Rechtsanwältin Rotfuchs, Am Fuchsbau 7, 1234 Waldsätten -
Haben mehrere Kläger oder mehrere Beklagte dieselbe Person oder Kanzlei bevollmächtigt, wird der Prozessbevollmächtigte einheitlich unter dem zuletzt genannten Kläger/Beklagten bezeichnet.
Der Streithelfer ist ein Dritter, der am Rechtsstreit teilnimmt, indem er entweder auf Eigeninitiative (§ 70 ZPO) oder nach Streitverkündung durch eine Partei (§§ 72, 73 ZPO) dem Streit beitritt (§ 74 I ZPO).
Der Streithelfer ist im Rubrum unter der Partei, der er beigetreten ist, mit der Angabe seiner Rolle als Streithelfer zu nennen. Auch sein Prozessbevollmächtigter ist anzugeben.
Frau Susi Soala, Im Wäldchen 7, 1234 Waldstätten,
Streithelferin,
Nach der Bezeichnung der Parteien wird der Satz In dem Rechtsstreit mit dem hat-auf-durch-für Satz wie folgt fortgesetzt:
hat [Bezeichnung des Gerichts und gegebenenfalls davor die Bezeichnung des Spruchkörpers am Landgericht, die sich aus dem Aktenzeichen ergibt]
hat die 14. Zivilrechtskammer des Landgerichts Waldstätten
auf die mündliche Verhandlung vom [Datum der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung]
auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2026
durch [Bezeichnung aller erkennenden Richter durch den Nachnamen und gegebenenfalls danach der Zusatz "als Einzelrichter" bei entsprechender Entscheidungen eines Einzelrichters am Landgerichts als
Kollegialgericht]
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rochen als Einzelrichterin
für Recht erkannt: [Eingerückte Urteilsformel, also der Tenor]
Bei Entscheidung des Landgericht: (...) hat die 14. Zivilrechtskammer des Landgerichts Waldstätten auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Rochen als Einzelrichterin für Recht erkannt: [Tenor]
Bei Entscheidung des Amtsgericht: (...) hat das Amtsgericht Waldstätten auf die mündliche Verhandlung vom 08.06.2026 durch die Richterin am Amtsgericht Robbe für Recht erkannt: [Tenor]
Grundsätzlich verhandeln die Parteien vor dem erkennenden Gericht mündlich, § 128 I ZPO.
Mit Zustimmung der Parteien kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren treffen, § 128 II ZPO. Zudem ist eine Entscheidung nach Aktenlage gemäß §§ 251a, 331a ZPO möglich.
In diesen Fällen ergeht das Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung, sondern:
im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum [Datum der gesetzten Frist] bzw.
nach Lage der Akten am [Datum des versäumten Termins].
Eine Rubrumsberichtigung ist die Korrektur einer äußerlich fehlerhaften Parteibezeichnung in der Klageschrift oder im Rubrum. Sie setzt voraus, dass:
die Identität der vom Rechtsstreit betroffenen Parteien feststeht und
die geänderte Bezeichnung diese Identität nicht berührt.
Eine Rubrumsberichtigung ist mithin nur zulässig, wenn die richtige Partei lediglich äußerlich falsch bezeichnet wurde. Maßgeblich ist das Rechtssubjekt, das nach dem objektiven Sinn von der Bezeichnung betroffen sein soll.
Vor Erlass des Urteils: Eine Berichtigung ist jederzeit möglich und allenfalls in der Prozessgeschichte zu erwähnen.
Nach Erlass des Urteils: § 319 ZPO findet Anwendung.
Wurde irrtümlicherweise die falsche Partei verklagt, die gar nicht am materiellen Streitverhältnis beteiligt ist, ist eine Rubrumsberichtigung ausgeschlossen. Der Kläger muss stattdessen einen Parteiwechsel analog §§ 263, 267 ZPO anstreben.
Die Berichtigung wird im Tatbestand unter der Prozessgeschichte I erwähnt; im Rubrum werden ausschließlich die berichtigten Parteibezeichnungen aufgenommen.
Bei Fehlern, Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten in der Parteibezeichnung ist der objektiv erkennbare Erklärungsinhalt durch Auslegung der Klageschrift gemäß §§ 133, 157 BGB analog zu ermitteln.
Die Auslegung der Klageschrift erfolgt als eigenständiger Punkt in den Entscheidungsgründen, noch vor der Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit.
In der Klausur wird die Rubrumsberichtigung kurz in der Prozessgeschichte I erwähnt. Anschließend ist die Klageschrift als eigenständiger Punkt in den Entscheidungsgründen, vor der Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit, auszulegen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Mt einer Reihe an Beispielen (insbesondere zu § 313 Nr. 1 ZPO) siehe Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl. 2022, B. Urteil und Beschluss, Rn. 3 bis Rn. 25.
Kempe/Antochewicz, Haftungsfall oder Rettung möglich? – Die fehlerhafte Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift, NJW 2013, 2797.
Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl., § 319 ZPO Rn. 1 ff.
Für mehrere Aha-Momente empfehlen wir den tollen Aufsatz Oswald, Wann ist ein Zivilurteil "gelungen"?, NJW 2020, 3701.
Der Fall lehnt sich an eine Entscheidung des OLG München, Urt. v. 29.07.2019, 21 U 2981/18 an, in der es um einen schweren Schnitzunfall eines Kindes während einer organisierten Jugendfreizeit ging. In diesem Fall lag der Knackpunkt in der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 I, 241 II Var. 2 BGB vorliegt.
Eine aufbereitete Lösung zu dem Fall findest du in der Life&Law 2020, 326.