16.08.2026
Entscheidungsgründe
Die Entscheidungsgründe sind die rechtliche und tatsächliche Grundlage des Urteils. Sie müssen jeden im Tenor getroffenen Entscheidungspunkt begründen und den richterlichen Entscheidungsprozess für die Parteien nachvollziehbar machen.
Die Gründe müssen alle relevanten Warum-Fragen beantworten, sprachlich verständlich und logisch konsistent sein: Zunächst wird das Gesamtergebnis des Rechtsstreits formuliert, anschließend folgen Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage. Diese Struktur ermöglicht Transparenz des richterlichen Entscheidungsprozesses und vermittelt den Parteien ein besseres Verständnis der gerichtlichen Entscheidung.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe zu den Urteilsbestandteilen. Diese behandelt die systematische Darstellung des zivilgerichtlichen Urteils nach seinen vier Urteilsbestandteilen: Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Die Reihe besteht aus:
diesem Beitrag zum
Rubrum,
einer eigenen Beitragsreihe zum Tenor:
Hauptsachetenor,
Kostentenorund
Vollstreckungstenor,
einem Beitrag zum
Tatbestandund
einem Beitrag zu den
Entscheidungsgründen.
Einen Überblick zum Urteil im Zivilverfahren findest du im Beitrag
Zivilurteil. Alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht sind hier aufgelistet: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
In gerichtliche Klausuren liegt der Schwerpunkt auf den Entscheidungsgründe, in denen Zulässigkeit und Begründetheit der Klage thematisiert werden. Diese tragen die Entscheidung im
Tenor. Neben der materiell-rechtlichen Lösung müssen die Entscheidungsgründe formale und prozessuale Anforderungen erfüllen. Auch eine materiell-richtige Lösung kann unter stilistischen oder prozessualen Fehlern leiden und so zu vermeidbarem Punktabzug führen.
Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht (Begründungszweck, § 313 III ZPO).
Folgende Anforderungen ergeben sich aus dem Begründungszweck:
Tragende Begründung: Für jede im Tenor getroffene Entscheidung muss sich die tragende Begründung in den Entscheidungsgründen wiederfinden und diese Begründung jeden Satz des Tenors stützen.
Vollständigkeit der Begründung: Jeder Satz muss die Antwort auf eine ungeschriebene Warum-Frage sein. Die Entscheidungsgründe sind vollständig, wenn keine weiteren Warum-Fragen mehr sinnvoll beantwortet werden können.
Verständlichkeit und Sachlichkeit: Die Entscheidungsgründe müssen sprachlich verständlich (auch für juristische Laien), sachlich verfasst und von einer nachvollziehbaren sowie widerspruchsfreien Gedankenführung geprägt sein.
Das Urteil dient der Herstellung von Rechtsfrieden und richtet sich an die Parteien (§ 317 ZPO) bzw. ihre bevollmächtigten Prozessvertreter (§ 172 ZPO). Besonderes Aufmerksamkeit gilt dabei der unterlegenen Partei, die alle rechtlich relevanten Warum-Fragen beantwortet bekommen muss.
Die Entscheidungsgründe werden im Urteilsstil (
Indikativ Präsens) verfasst. Anders als beim Gutachtenstil steht hier das Ergebnis am Anfang; die Begründung folgt anschließend.
Ergebnisorientierter Obersatz (
Indikativ Präsens) : Der Urteilsstil beginnt mit einem Ergebnissatz im Indikativ. Gedanklich folgt die Begründung nach einem „denn (...)", „da (...)" oder „weil (...)".
Dem Beklagten ist die Pflichtverletzung ihres Mitarbeiters Helmut Hirsch gemäß § 278 S. 1 Alt. 2 BGB zuzurechnen.
Abstrakte rechtliche Einordnung: Auf den Ergebnissatz folgt eine abstrakte rechtliche Einordnung, regelmäßig in Form einer Definition, die sich am Gesetz oder an der Rechtsprechung und Literatur orientiert. Vor der Definition kann auch noch eine Normparaphrase eingeschoben werden.
Nach § 278 S. 1 Alt. 2 BGB hat der Schuldner ein Verschulden der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Zwischenergebnis: Zwischenergebnisse können als kleiner Teaser vor der Subsumtion sinnvoll sein, damit der Leser weiß, wohin die Reise geht.
Diese Voraussetzung ist erfüllt.
Subsumtion des Sachverhalts: Daran schließt sich die Subsumtion des Sachverhalts an. Sie erläutert das Ergebnis, ohne eine neue Begründungsebene zu eröffnen.
Helmut Hirsch war bei der vom Beklagten veranstalteten Pfadfinderfreizeit als Kinderpädagoge mit der Betreuung und Beaufsichtigung der teilnehmenden Kinder betraut. Damit wurde er mit Wissen und Wollen des Beklagten im Rahmen der diesem aus dem Betreuungsverhältnis obliegenden Schutz- und Aufsichtspflichten tätig. Er handelte folglich im Pflichtenkreis des Beklagten und ist als dessen Erfüllungsgehilfe anzusehen.
Ist die Subsumtion unproblematisch, erfolgt sie durch bloßes Gegenüberstellen von Normvoraussetzungen und Lebenssachverhalt.
Helmut Hirsch ist gemäß § 278 S. 1 Alt. 2 BGB Erfüllungsgehilfe des Beklagten, da sich dieser bei der Leitung der Kinderfreizeit und damit bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger der Hilfe des Helmut Hirsch bedient.
Die Entscheidungsgründe werden mit der Überschrift „Entscheidungsgründe” überschrieben. Anders als beim Tatbestand kann eine Nummerierung mit römischen Ziffern vorgenommen werden.
Der Tatbestand folgt im Regelfall dieser Struktur:
Gesamtergebnis der Klage
Ggf. Klärung prozessualer Vorfragen
Zulässigkeit der Klage
Begründetheit der Klage
Hauptanspruch
Materielle Nebenansprüche (z.B. Zinsen)
Prozessuale Nebenentscheidung
Rechtsbehelfsbelehrung
Unterschrift
Das dargestellte Schema gilt für den Normalfall. Die prozessualen Konstellationen im Zivilurteil sind vielseitig und erfordern ab und an eine Abweichungen vom Standardaufbau.
Nachdem geklärt wurde, ob die Klage zulässig und begründet ist, müssen in einigen Fällen noch eine oder mehrere entscheidungsrelevante Vorfragen geklärt werden, um den Gegenstand der erfolgreichen bzw. abzuweisenden Klage zu bestimmen. Andernfalls ist nämlich nicht klar, über was überhaupt entschieden werden soll bzw. entschieden wurde.
Unter Berücksichtigung von § 308 I 1 ZPO, dem zufolge das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt wurde, sind die folgenden klärungsbedürftigen Vorfragen zu klären:
Auslegung des Klageantrags (§§ 133, 157 BGB analog)
Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Subjektive Klagehäufung (§§ 59 ff. ZPO)
Änderung des Streitgegenstands (§§ 263 ff. ZPO)
Zulässigkeit der Rubrumsberichtigung
Wirksamkeit eines
Prozessvergleichs
Die Auslegung des Klageantrags als Prozesserklärung ist erforderlich, wenn dieser unklar, ungenau oder widersprüchlich ist (vgl. § 139 I 2 ZPO). Sie erfolgt nach §§ 133, 157 BGB analog. Die Auslegung darf dabei nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
Die Zulässigkeit der Klage wird in der Praxis kaum geprüft, im Examen werden aber regelmäßig Ausführungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit erwartet.
Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts folgt streitwertbedingt aus §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG i.V.m. § 1 ZPO. Der Streitwert beträgt hier [Summe] und liegt somit über der Zuständigkeitstreitwertgrenze von 10.000,00 €.
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt streitwertbedingt aus § 23 Nr. 1 GVG i.V.m. § 1 ZPO. Der Streitwert beträgt hier [Summe] und liegt somit unter der Zuständigkeitstreitwertgrenze von 10.000,00 €. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts [Ort] folgt aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte in [Ort] seinen Wohnsitz hat.
Auf weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen ist nur einzugehen, wenn diese problematisch sind, von dem Beklagten bemängelt werden oder, wenn es sich um besondere prozessuale Voraussetzung einer bestimmten Klageart handelt (z.B. Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage, § 256 ZPO).
Zulässigkeitsvoraussetzungen sind die prozessrechtlichen Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, bevor das Gericht über das Klagebegehren inhaltlich entscheiden kann. Fehlen diese, wird die Klage:
durch
Prozessurteilals unzulässig abgewiesen, wenn
Sachentscheidungsvoraussetzungenfehlen, oder
gar nicht erst zugestellt, wenn
Prozessvoraussetzungenfehlen.
Echte Prozessvoraussetzungen führen dazu, dass die Klage zwar
anhängigaber nicht
rechtshängigwird. Das bedeutet, das Gericht nimmt nach Eingang der Klage keine Handlungen vor; veranlasst insbesondere keine Zustellung der Klageschrift an den Beklagten.
Deutsche Gerichtsbarkeit (§§ 18 ff. GVG)
Funktionelle Zuständigkeit des Gerichts
Prozesskostenvorschuss (§§ 10 ff. GKG)
Ordnungsgemäße Klageerhebung (§ 253 II ZPO)
Unterschriebene Klageschrift (§ 130 Nr. 6 ZPO); im Anwaltsprozess von einem beim Gericht der Klage zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 ZPO)
Das Fehlen allgemeiner Sachentscheidungsvoraussetzungen bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung (§ 296a ZPO) führt zur Abweisung durch
ProzessurteilGerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
Die Gerichtszuständigkeiten stellen gerichtsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen dar.
Zu unterscheiden sind:
die internationale Zuständigkeit (z. B. nach der Brüssel-Ia-Verordnung)
die Rechtswegzuständigkeit (§ 13 GVG),
die sachliche Zuständigkeit (§ 1 ZPO ) i.V.m. §§ 23, 71 GVG sowie
die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO).
Hat der Kläger die Klage bei einem unzuständigen Gericht erhoben, kann sich das Gericht auf Antrag durch Beschluss für unzuständig erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen (§ 281 I ZPO). Das verwiesene Gericht ist grundsätzlich an diese Verweisung gebunden (§ 17a I GVG).
Im Übrigen gilt gemäß § 261 III Nr. 2 ZPO: Ein Gericht, das bereits angerufen wurde, bleibt zuständig, auch wenn sich eine Zuständigkeitsvoraussetzung nach Eintritt der Rechtshängigkeit ändert. Hierbei handelt es sich um den Grundsatz der Fortdauer des Gerichtsstands (lat. Perpetuatio fori).
Ist die Klage ordnungsgemäß bei dem zuständigen Gericht eingereicht worden, wird sie an den Beklagten zugestellt. Mit der Zustellung tritt
Rechtshängigkeitein (§ 261 I ZPO).
Parteibezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
Partei ist, wer im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt oder gegen den Rechtsschutz begehrt wird (sog. formeller Parteibegriff).
An die Parteien knüpfen die parteibezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen an.
Hierzu zählen insbesondere:
die Parteifähigkeit (§ 50 I ZPO),
die Prozessfähigkeit (§ 51 ZPO),
die Prozessführungsbefugnis sowie
Streitgegenstandsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen
Der Streitgegenstand ergibt sich nach dem sog. zweigliederigen Streitgegenstandsbegriff aus:
dem Begehren des Klägers (Klageantrag) und
dem ihm zu Grunde liegenden (einheitlichen) Lebenssachverhalt (Klagegrund).
Hierzu gehört:
keine anderweitige
Rechtshängigkeitdas allgemeine Rechtsschutzbedürfnis sowie
gegebenenfalls die Durchführung eines obligatorischen Schlichtungs- oder Güteverfahrens nach § 15a EGZPO.
Besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen
Neben den gerichts-, partei- und streitbezogenen Sachentscheidungsvoraussetzungen gibt es besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen, die nur bei besonderen Klage- und Verfahrensarten vorliegen müssen.
Feststellungsinteresse bei der
FeststellungsklageKonnexität bei der Widerklage (§ 33 ZPO)
Anknüpfung an einen Kalendertag bei der Klage auf künftige Leistungen (§ 257 ZPO)
Erhebung der Klage auf künftige Entrichtung bei der Klage auf wiederkehrende Leistung (§ 258 ZPO)
Unechte Sachentscheidungsvoraussetzungen
Unechte Sachentscheidungsvoraussetzungen sind Voraussetzungen, deren Fehlen nicht dem Erlass einer Sachentscheidung entgegensteht, sondern zur Prozesstrennung nach § 147 I ZPO führt
Voraussetzungen der einfachen Streitgenossenschaft (§§ 59 f. ZPO)
Voraussetzungen der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO)
Prozesshindernisse (auch: Prozesseinreden) sind Zulässigkeitsvoraussetzungen, die der Zulässigkeit der Klage nur dann entgegenstehen, wenn sie von einer Partei geltend gemacht werden.
Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit (§ 1032 ZPO)
Einrede der mangelnden Kostenerstattung (§ 269 IV ZPO)
Einrede fehlender EU-Ausländerkostensicherheit (§ 110 ZPO)
Der Begründetheit ist ein Ergebnissatz voranzustellen. Dieser hängt davon ab, ob die Klage vollumfänglich, teilweise oder gar nicht begründet ist.
Die Klage ist begründet.
Die Klage ist teilweise begründet. / Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Klage ist unbegründet.
Die Begründetheit umfasst grundsätzlich:
Ausführungen zur Hauptforderung
Ausführungen zur Nebenforderung
Hat die Klage in vollem Umfang Erfolg, ist nur die eine Anspruchsgrundlage darzustellen, aus der sich der Anspruch ergibt.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 12.000,00 € aus §§ 280 I, 241 II Var. 2, 278 S. 1 Alt. 2 BGB zu.
Bei mehreren Anspruchsgrundlagen ist diejenige zu wählen, die die einfachsten Voraussetzungen hat und im konkreten Fall am einfachsten zu beweisen ist.
Bei einem Verkehrsunfall ist § 7 I StVG als Gefährdungshaftung vor § 823 BGB als Verschuldenshaftung zu prüfen, weil ein Verschulden bei § 7 I StVG nicht erforderlich und damit auch nicht zu prüfen ist.
Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 12.000,00 € auf Ersatz des ihr unfallbedingt entstandenen Schadens aus § 7 I StVG zu.
Nach dem Hauptantrag werden die geltend gemachten materiellen
Nebenforderungenbegründet. Hier reicht regelmäßig eine kurze Begründung aus, soweit die Nebenforderung unproblematisch gegeben ist.
Bei Verzugszinsen: Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, §§ 286, 288 I BGB.
Bei Rechtshängigkeitszinsen: Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 I BGB.
Hat die Klage keinen Erfolg, sind alle ernsthaft in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen darzustellen und zu begründen, weshalb diese im vorliegenden Fall nicht greifen.
Zu Beginn ist dann kurz festzustellen, dass dem Kläger der Anspruch nicht zusteht:
entweder aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage (selten)
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 823 I BGB, der allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, nicht zu.
oder, wenn mehrere in Betracht kommen, aus mehreren Anspruchsgrundlagen nicht zusteht.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Hierbei bietet sich der klassische Prüfungsaufbau (Vertrag, Vertrauen, Gesetz) an:
Vertragliche Ansprüche
Aus Kaufvertrag (§ 433 I BGB)
Vertragsähnliche Ansprüche
Aus GoA (§§ 677 bis 687 BGB), aus c.i.c (§ 280 I i.V.m. §§ 311 II, 241 II BGB), außerdem § 122 BGB und § 179 BGB.
Dingliche Ansprüche
EBV (§§ 985 bis 996 BGB), Verbotene Eigenmacht (§ 861 BGB), Besitzstörung (§ 862 BGB), Eigentumsbeeinträchtigung (§ 1004 BGB).
Deliktische Ansprüche
Gefährdungshaftung aus § 7 I, II 1 Hs. 1 StBG; § 1 ProdHaftG, § 833 S. 1 BGB, Vermutetes Verschulden aus §§ 831 f., 834, 836 ff. BGB, Verschuldensabhängig aus § 823 BGB oder § 826 BGB.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
Allgemeine Leistungskondiktion aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Scheitert die Anspruchsgrundlage an einer bestimmten Voraussetzung, muss nur diese Voraussetzung dargestellt werden. Scheitert der Anspruch an mehreren Voraussetzungen, ist diejenige zu wählen, die am einfachsten abzuhandeln ist.
Nach dem Hauptantrag werden die geltend gemachten materiellen
Nebenforderungenunter dem Gesichtspunkt der mangelnden Hauptforderung abgehandelt.
Mangels Hauptforderung bestehen auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht.
Hat die Klage nur teilweise Erfolg, sind die Ausführungen zur begründeten und unbegründeten Klage zu kombinieren. Regelmäßig wird mit dem begründeten Anspruch begonnen, bevor die unbegründeten Teile dargelegt werden.
Ein Anspruch besteht nicht in voller Höhe, oder
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 280 I, 241 II Var. 2, 278 S. 1 Alt. 2 BGB, jedoch nur in Höhe von 6.000 € statt der begehrten 12.000 €.
einer von mehreren Ansprüchen besteht nicht.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 280 I, 241 II Var. 2, 278 S. 1 Alt. 2 BGB aufgrund des Unfalls vom 01.05.2026. Dagegen steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu.
Gemäß § 232 ZPO ist bei jeder anfechtbaren gerichtlichen Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich. Dies gilt jedoch nicht für Verfahren vor Land- oder Oberlandesgerichten Dort herrscht nach § 78 I ZPO Anwaltszwang. Von den Anwälten wird, im Gegensatz zu den Naturalparteien, eine entsprechende Rechtskenntnis erwartet, vgl. § 232 S. 2 ZPO.
Die Rechtsbehelfsbelehrung umfasst:
die Belehrung über das statthafte Rechtsmittel,
die Benennung des zuständigen Gerichts und dessen Sitz und
die Form und Frist des Rechtsbehelfs.
Über die Möglichkeit der Sprungrevision (§ 566 ZPO) muss nicht belehrt werden, § 232 S. 3 ZPO.
Urteile sind in aller Regel anfechtbar durch:
Berufung gegen Endurteile der Amts- und Landgerichte (§ 511 I ZPO)
Revision gegen Endurteile der Berufungsinstanz (§ 542 I ZPO)
Wurde das Verfahren vor den Landgerichten oder Oberlandesgerichten geführt, ist nur § 232 S. 2 ZPO anzugeben, damit deutlich wird, dass es in diesen Fällen keiner Belehrung bedarf.
Rechtsmittelbelehrung: Entbehrlich (§ 232 S. 2 ZPO)
Das Urteil ist von den zur Entscheidung berufenen Richtern zu unterzeichnen (§ 315 I 1 ZPO). Das sind die Richter, die bei der letzten mündlichen Verhandlung mitgewirkt haben.
Unterschrift
(Richterin am Landgericht Rochen)
Unerheblich ist, ob vor der letzten mündlichen Verhandlung andere Richter mitgewirkt haben und zwischenzeitlich ausgeschieden sind. Maßgeblich ist die Besetzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.
In der Praxis wird im Urteil der Gebührenstreitwert festgesetzt (§ 63 II GKG) und zum Teil auch kurz begründet. Die Streitwertfestsetzung ist dabei eigentlich kein Bestandteil des Urteils (vgl. §§ 313, 315 ZPO), da die Festsetzung in Form eines selbständig anfechtbaren Streitwertbeschlusses zu ergehen hat.
Dieser Streitwertbeschluss muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Hier ist regelmäßig nur die Art des Rechtsmittels anzugeben. Das ist die Beschwerde nach § 68 I GKG.
Auch der Beschluss ist von den beteiligten Berufsrichtern zu unterschreiben.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Danger, Urteil und Urteilsstil in der zivilrechtlichen Assessorklausur: Eine praktische Hilfestellung, JA 2005, 523.
Arz, Die Zulässigkeit der Klage im Zivilprozess, JuS 2022, 231.
Bäcker, Subsumtion und Ponderation als Grundformen der Juristischen Methodenlehre, JuS 2019, 231.
Anders/Gehle, Das Assesorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl., A. Bearbeitung des Zivilrechtsfallesm Rn. 74 bis 130; B. Urteil und Beschluss, Rn. 28 bis 59.
Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assesorexamen, Bnd. I, 9. Aufl., S. 71 - 106, in dem sich eine ganze Reihe an hilfsreichen Aufbau- und Formulierungshinweise für die Abweichung vom Standardfall finden.
Für mehrere Aha-Momente empfehlen wir den Aufsatz Oswald, Wann ist ein Zivilurteil "gelungen"?, NJW 2020, 3701.
Für die Ohren: RefPod, #37 Das gehört VOR die Zulässigkeit!
Der Fall lehnt sich an eine Entscheidung des OLG München, Urt. v. 29.07.2019, 21 U 2981/18 an, in der es um einen schweren Schnitzunfall eines Kindes während einer organisierten Jugendfreizeit ging. In diesem Fall lag der Knackpunkt in der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 I, 241 II Var. 2 BGB vorliegt.
Eine aufbereitete Lösung zu dem Fall findest du in der Life&Law 2020, 326.