16.08.2026
Tatbestand
Der Tatbestand ist ein wesentlicher Bestandteil des Zivilurteils (§ 313 I Nr. 5 ZPO). Er fasst den Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zusammen. Hierbei umfasst er sowohl unstreitige als auch streitige Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht wurden. Er muss gestrafft, geordnet und ohne überflüssige Details oder juristische Wertungen präsentiert werden (§ 313 III 1 ZPO). Leitprinzip ist die Verständlichkeit.
Dem Tatbestand sind die Anträge der Parteien sowie die sogenannte Prozessgeschichte beigefügt. Letztere teilt sich in die antragsbezogene Prozessgeschichte (auch: Prozessgeschichte I), in der alles aufgeführt wird, was für die Anträge relevant ist, und in die große Prozessgeschichte (auch: Prozessgeschichte II), in der alle weiteren prozessualen Vorgänge wiederzugeben sind.
Der Tatbestand bildet dabei die Grundlage für die Entscheidungsgründe: Er muss alle Tatsachen enthalten, die für die rechtliche Würdigung relevant sind. Damit dient er auch eventuellen Folgeinstanzen als Referenz.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe Urteilsbestandteile. Sie behandelt die systematische Darstellung des zivilgerichtlichen Urteils nach seinen vier Urteilsbestandteilen: Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Die Reihe besteht aus:
einem Beitrag zum
Rubrum,
einer eigenen Beitragsreihe zum Tenor:
Hauptsachetenor,
Kostentenor,
Vollstreckungstenor,
diesem Beitrag zum Tatbestand und
einem Beitrag zu den
Entscheidungsgründen.
Einen Überblick zum Urteil im Zivilverfahren findest du im Beitrag
Zivilurteil. Alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht sind hier aufgelistet: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
Eine präzise Darstellung des Tatbestands nutzt nicht nur dem Prüfer, sondern gibt auch dem Bearbeiter und der Bearbeiterin Sicherheit: Durch intensive Auseinandersetzung mit den Tatsachen wird Wesentliches von Unwesentlichem und Streitiges von Unstreitigem getrennt. Dies ermöglicht es, die Entscheidungsgründe konsistent aufzubauen.
Der Tatbestand beurkundet das Parteivorbringen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 314 S. 1 ZPO). Er erfüllt zwei Funktionen:
Bericht über die tatsächlichen Urteilsgrundlagen
Beurkundungs- und Beweisfunktion
Der maßgebliche Zeitpunkt für den tatbestandsrelevanten Sach- und Streitstand ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung. Hierbei sind Unstreitiges (Sachstand) und Streitiges (Streitstand) grundsätzlich strikt voneinander zu trennen. Ausnahmen von dieser strikten Trennung können in seltenen Einzelfällen zugunsten der Verständlichkeit gerechtfertigt sein.
Zudem ist im Tatbestand über die Prozessgeschichte und die Anträge zu berichten.
Beim Tatbestand steht der Beurkundungszweck im Vordergrund (bei den Entscheidungsgründen der Begründungszweck). Dies zeigt sich darin, dass die Tatsachenfeststellungen die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Berufungsinstanz bilden (§ 529 I Nr. 1 ZPO).
Der Tatbestand liefert dabei positive Beweise darüber, was die Parteien vorgetragen haben. Er hat jedoch keine negative Beweiskraft. Das heißt, das Fehlen einer Tatsache im Tatbestand beweist nicht, dass sie nicht vorgetragen wurde.
Widerlegt werden kann der Tatbestand durch das Verhandlungsprotokoll (§§ 159 ff. ZPO).
Im Tatbestand wird der ungeordnete Prozessstoff zu einer an § 313 II ZPO orientierten, strukturierten Darstellung verdichtet, die über das Unstreitige, das Streitige, den wesentlichen Prozessverlauf sowie die gestellten Anträge als entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage berichtet.
Der Tatbestand erfüllt damit eine Filter- und Ordnungsfunktion: Er trennt entscheidungserhebliche von unerheblichen Tatsachen und bringt den Sach- und Streitstand in eine Form, die eine unmittelbare Subsumtion ermöglicht.
Dazu sollen nach § 313 II ZPO die erhobenen Ansprüche und die Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden.
Die Darstellung des Tatbestands muss gestrafft, geordnet und aus sich heraus verständlich sein:
Wesentliches vom Unwesentlichen trennen: Der Sach- und Streitstand darf keine ausschmückenden Ausführungen ohne Entscheidungsrelevanz enthalten.
Knapp und geordnet darstellen: Wesentliche Punkte müssen gestrafft, konzentriert und getrennt nach streitigen und unstreitigen Tatsachen wiedergegeben werden.
Neutrale und objektive Sprache: Der Sach- und Streitstand darf keine Wertungen oder juristischen Schlussfolgerungen enthalten.
Die Verständlichkeit ist das oberste Gebot bei der Darstellung des Sach- und Streitstandes.
Da der Tatbestand die tatsächliche Urteilsgrundlage darstellt, müssen Tatbestand und Urteilsgründe miteinander korrespondieren: Alle Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen zur Subsumtion verwendet werden, müssen im Tatbestand aufgeführt sein. Umgekehrt gilt dies nicht, da der Tatbestand die Entscheidungsgrundlage für den gesamten Rechtsstreit bildet (§§ 314, 529 I Nr. 1 ZPO).
Der Tatbestand wird nur mit der Überschrift „Tatbestand" überschrieben. Zwischenüberschriften und Nummerierungen sind zu vermeiden. Zur optischen Gliederung dienen ausschließlich Absätze.
Der Tatbestand folgt typischerweise dieser Struktur:
Einleitungsssatz (
Präsens)
Unstreitiger Sachverhalt (
Imperfekt)
Streitiger Klägervortrag (
Konjunktiv I)
Antragsbezogene Prozessgeschichte (
Perfekt)
Anträge (
Präsens)
Streitiges Beklagtenvorbringen (
Konjunktiv I)
Allgemeine Prozessgeschichte (
Perfekt)
Dieses Schema gilt für den Normalfall. Die prozessualen Konstellationen im Zivilurteil sind jedoch vielseitig und erfordern ab und an Abweichungen vom Standardaufbau.
Bei komplizierten Sachverhalten kann es mit Hinblick auf das Gebot der Verständlichkeit angezeigt sein, einen Einleitungssatz im
Präsenszu formulieren.
Im Einleitungssatz sind die Beteiligten und der Streitgegenstand zu benennen. Überflüssige Floskeln sind zu vermeiden.
Der am 02.02.2018 geborene Kläger nimmt den Beklagten, einen eingetragenen Verein aus Waldstätten, wegen einer bei der von diesem am 01.05.2026 veranstalteten Pfadfinderfreizeit „Fit als Flitzfuchs“ erlittenen Augenverletzung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt zudem die Feststellung, dass der Beklagte ihm auch künftige Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen hat.
Im Tatbestand ist das Parteivorbringen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung darzustellen (§ 314 S. 1 ZPO). In der Tatbestandsdarstellung wird mit den unstreitigen
Tatsachenbegonnen.
Unstreitig sind
Tatsachen, die:
von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragen werden,
von einer Partei vorgetragen und von der anderen ausdrücklich (§ 288 I ZPO) oder konkludent durch Nichtbestreiten (§ 138 III ZPO) zugestanden wurden oder
im Laufe des Prozesses durch Aufgabe des streitigen Vortrags unstreitig geworden sind.
Der unstreitige Sachverhalt wird historisch-chronologisch dargestellt. Die Darstellung erfolgt grundsätzlich im
Imperfekt. Liegen die Tatsachen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch vor, ist das
Präsenszu verwenden. Für Tatsachen, die zeitlich vor dem eigentlich streitigen Sachverhalt liegen, ist das
Plusquamperfektzu verwenden.
Formulierung: Der Beklagte veranstaltete am 1.5.2026 die Pfadfinderfreizeit „Fit als Flitzfuchs“ in den waldstätter Voralpen. An der Freizeit nahm der am 2.2.2018 geborene Kläger teil.
Im Rahmen der Veranstaltung erhielt der Kläger von dem Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen Helmut Hirsch, ein Klappmesser, um von einem Baum Rinde zu entfernen und hiermit ein Feuer zum Rösten von Stockbrot vorzubereiten. Bei diesem Schnitzvorgang geriet der Kläger mit dem Messer in sein linkes Auge.
Der Kläger erlitt eine schwere Augenverletzung, die mehrfach operativ versorgt werden musste. Infolge des Unfalls kam es zu einer dauerhaften Herabsetzung seiner Sehkraft; er befindet sich weiterhin in augenärztlicher Behandlung (→ Hier: Präsens, weil die Tatsache zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorliegt).
Der Kläger hatte vor dem Unfallereignis über eine altersentsprechend gute Sehkraft verfügt und hatte bislang keine augenärztlichen Behandlungen benötigt (→ Hier: Plusquamperfekt, weil die Tatsache zeitlich vor dem eigentlich streitigen Sachverhalt, dem Unfall auf der Ferienfreizeit, liegt).
Der streitige Klägervortrag umfasst den bestrittenen Tatsachenvortrag, unabhängig von der Zulässigkeit und Wirksamkeit des Bestreitens.
Die jeweilige Behauptungs- bzw. Argumentationsstruktur des Klägers beginnt mit einer kurzen Einleitung im
Präsens, danach folgt der Reportstil in indirekter Rede (
Konjunktiv I).
Der Kläger behauptet, seine Mutter sei weder bei der Anmeldung zur Pfadfinderfreizeit „Fit als Flitzfuchs“ noch bei dessen Übergabe an die Betreuungspersonen über die konkrete Ausgestaltung der Veranstaltung informiert worden. Insbesondere sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass die teilnehmenden Kinder mit Klappmessern hantieren und eigenständig Feuer entzünden sollten. Wäre sie hierüber aufgeklärt worden, hätte sie einer Teilnahme ihres Sohnes an entsprechenden Aktivitäten nicht zugestimmt.
Weiter trägt der Kläger vor, er sei von dem Mitarbeiter des Beklagten, Helmut Hirsch, nicht hinreichend in den sachgerechten und gefahrlosen Umgang mit dem Messer eingewiesen worden. Ihm sei lediglich gezeigt worden, wie das Messer auf- und zuzuklappen sei; konkrete Anweisungen zum sicheren Schnitzen, insbesondere zur Körperhaltung und zur Führung der Klinge, habe er nicht erhalten.
Der Kläger behauptet ferner, er habe sich verletzt, als er, entsprechend der Anweisung, „einfach zu schnitzen“, versucht habe, Rinde von einem Baum abzuschälen. Dabei habe er das Messer mit der scharfen Seite nach oben geführt und sei infolge einer unkontrollierten Bewegung in sein linkes Auge geraten.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die ihm aus dem Betreuungsvertrag obliegenden Schutz- und Fürsorgepflichten verletzt. Zudem habe der Beklagte gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen, indem er einem achtjährigen Kind ohne ausreichende Anleitung und Aufsicht ein Klappmesser überlassen habe. Der Beklagte sei daher verpflichtet, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen sowie für künftige Schäden einzustehen.
Grundsätzlich gilt: Die streitige Tatsachenbehauptung ist bei der Partei zu verorten, die die
Darlegungs-und
Beweislastträgt (einfaches Bestreiten). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die Tatsache in beiden Vorträgen (qualifiziertes Bestreiten) oder in keinem Vortrag (pauschales Bestreiten) darzustellen ist.
Einfach bestrittene Tatsache: Die Partei bestreitet durch bloße Verneinung oder Leugnung. Diese Tatsache wird einmal im Tatbestand genannt und zwar bei der Partei, die dafür die
Darlegungs-und
Beweislastträgt.
Qualifiziert bestrittene Tatsache: Die Partei bestreitet und trägt einen anderen Sachverhalt vor. Diese Tatsache wird zweimal im Tatbestand genannt (in Kläger- und Beklagtenvortrag).
Pauschales Bestreiten: Die Partei bestreitet alles, was nicht ausdrücklich zugestanden wird. Dies ist ein Verstoß gegen § 138 ZPO und nicht im Tatbestand zu erwähnen. Die Sache gilt dann als zugestanden und somit als unstreitig.
Sonderfall: Bestreiten mit Nichtwissen
Ein Sonderfall stellt das Bestreiten von Tatsachen mit Nichtwissen dar. Diese besondere Form des Bestreitens ist grundsätzlich im Umkehrschluss zu § 138 IV ZPO auch unzulässig.
Zulässig ist das Bestreiten mit Nichtwissen nur in den von § 138 IV ZPO genannten Fällen:
die streitige Tatsache ist keine eigene Handlung der bestreitenden Partei oder
die streitige Tatsache war nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der bestreitenden Partei.
Rechtliche Schlussfolgerungen aus den Tatsachen (Rechtsausführungen) der Parteien sind grundsätzlich nicht wiederzugeben.
Rechtsausführungen werden dennoch regelmäßig auf das Wesentliche verkürzt für die Verständlichkeit im Tatbestand aufgenommen, insbesondere bei normativen Tatbestandsmerkmalen.
Wird eine Rechtsausführung als relevant erachtet, muss gekennzeichnet werden, dass es sich um eine Rechtsausführung handelt.
Der Kläger ist der Ansicht/der Meinung/der Auffassung, dass (...)
Der Kläger ist der Ansicht, dass (...). Dazu behauptet er (...).
Die antragsbezogene Prozessgeschichte (auch: Prozessgeschichte I oder kleine Prozessgeschichte) umfasst alle entscheidungserheblichen prozessualen Vorgänge seit Klageeinreichung (im
Perfekt), soweit sie für die Anträge von Relevanz sind.
In der Regel bildet der ursprünglich gestellte Antrag den Ausgangspunkt der Prozessgeschichte. Anschließend wird das Ereignis beschrieben, das zum aktuellen Antrag geführt hat.
Teilweiser
KlagerücknahmeDer Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 5.000 € zu verurteilen. Mit Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2026 hat der Kläger die Klage nach Beginn der mündlichen Verhandlung hinsichtlich eines Teils der Behandlungskosten in Höhe von 2.000 € zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.000 € Behandlungskosten zu zahlen (= aktueller Antrag).
Teilweiser
ErledigungDer Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Behandlungskosten in Höhe von 5.000 € zu zahlen. Der Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 05.06.2026, der dem Gericht am 08.06.2026 zugegangen ist, hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrags der Behandlungskosten in Höhe von 2.000 € für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte diesen Betrag gezahlt hat. Der Beklagte hat sich der Erledigung durch Erklärung vom 10.06.2026 angeschlossen.
Teilweisem
AnerkenntnisDer Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Behandlungskosten in Höhe von 5.000 € zu zahlen. Der Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2026 hat der Beklagte die Klage in Höhe von 2.000 € anerkannt. Die Parteien streiten nunmehr noch über die Zahlung weiterer Behandlungskosten in Höhe von 3.000 €.
Teilweisem
VerzichtDer Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Behandlungskosten in Höhe von 5.000 € zu zahlen. Der Beklagte hat ursprünglich beantragt, die Klage abzuweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2026 hat der Kläger in Höhe von 2.000 € auf den Klageanspruch verzichtet. Die Parteien streiten nunmehr noch über die Zahlung weiterer Behandlungskosten in Höhe von 3.000 €.
KlageänderungNachdem der Kläger zunächst beantragt hat, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Behandlungskosten in Höhe von 5.000 € zu zahlen, beantragt er nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an ihn Behandlungskosten in Höhe von 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen (= aktueller Antrag).
Erlass eines
Versäumnisurteilsoder
VollstreckungsbescheidsDer Beklagte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zu dem auf den 08.06.2026 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Daraufhin ist antragsgemäß gegen sie ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie verurteilt worden ist, an den Kläger Behandlungskosten in Höhe von 5.000 € zu zahlen. Dieses ist ihm am 10.06.2026 zugestellt worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2026, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil des Landgerichts Waldstätten vom 8.6.2026 aufrechtzuerhalten (= aktueller Antrag).
Nach dem Klägervortrag sind die aktuellen Anträge der Parteien wörtlich und im
Präsenswiederzugeben und durch Einrücken hervorzuheben (§ 313 II 1 ZPO). Mit aktuellen Anträgen sind die Anträge gemeint, die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung gestellt worden sind.
Bei der Wiedergabe der Anträge sind nur leichte, rein sprachliche Korrekturen zulässig; hierzu zählt insbesondere die Anpassung von „an den Kläger (...)” zu „an ihn (...)”. Aufgrund von § 308 ZPO sind inhaltliche Änderungen unzulässig.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn die ihm aus dem Unfall vom 01.05.2026 entstandenen Behandlungskosten in Höhe von 20.000,00 € zu zahlen.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 40.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aufgrund des Vorfalls vom 01.05.2026 zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr in den waldstätter Voralpen entstanden sind und in Zukunft noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder in Zukunft übergehen werden.
Der Beklagte beantragt,
[eingerückt] die Klage abzuweisen.
Überflüssige Teile des Antrags, namentlich solche, über die das Gericht von Amts wegen zu entscheiden hat, dürfen nicht wiedergegeben werden.
Der Kläger beantragt, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dieser Antrag darf wegen § 308 II ZPO nicht in die Anträge; über prozessualen Nebenentscheidungen ist von Amts wegen zu entscheiden.
Der streitige Beklagtenvortrag umfasst im Grundsatz:
Zuständigkeitsrügen (§ 39 ZPO) sowie weitere Prozessrügen (z.B. § 51 ZPO);
Zulässigkeitsrüge: Der Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Waldstätten. Er trägt vor, sein Vereinssitz befinde sich nicht in Waldstätten, sondern in Rehbrück; ein Gerichtsstand in Waldstätten sei daher nicht eröffnet.
Prozessrüge in Bezug auf § 51 ZPO: Der Beklagte rügt, dass der Kläger nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten sei. Er trägt vor, die Eltern des Klägers hätten kein Sorgerecht mehr; vielmehr seien die Großeltern zu gesetzlichen Vertretern bestellt worden. Eine Prozessführung durch die Eltern sei daher unzulässig
Tatsachen, die vom Beklagten qualifiziert bestrittenen werden, für die der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt;
Tatsachen, die eine Pflichtverletzung des Beklagten begründen (z.B. keine oder unzureichende Einweisung mit Schnitzmessern).
Der Beklagte trägt vor, Helmut Hirsch habe den Kläger umfassend und altersgerecht in den sicheren Umgang mit dem Messer eingewiesen. Er habe insbesondere erläutert, dass stets vom Körper weg zu schnitzen sei und ausreichender Abstand zu Gesicht und Augen zu halten sei. Der Kläger habe diese Hinweise verstanden und zunächst auch beachtet.
Tatsachen, die vom Kläger einfach bestritten werden und für die der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast trägt (insbesondere Einreden);
Tatsachen, die eine Haftungsbeschränkung oder einen Haftungsausschluss begründen (z.B. Abschluss einer Haftungsbeschränkung mit der Mutter des Klägers auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz im Anmeldeformular der Ferienfreizeit).
Der Beklagte behauptet auf dem Anmeldeformular habe sich eine Haftungsbeschränkung befunden, die die Mutter des Klägers unterschrieben habe.
gegebenenfalls Rechtsausführungen des Beklagten.
Der Beklagte ist der Ansicht, eine Haftungsbeschränkung auf grob fahrlässige und vorsätzliche Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit sei wirksam.
Die Darstellung des Beklagenvortrags erfolgt wie im streitigen Klägervortrag:
Einleitung im
Präsens,
danach in indirekter Rede (
Konjunktiv I).
Der Beklagte trägt vor, der Charakter der Ferienfreizeit „Fit als Flitzfuchs“ sei bereits aus der Ausschreibung, insbesondere aus einem gedruckten Flyer sowie aus dem Internetauftritt, erkennbar gewesen. Bereits am Morgen des 10.05.2026 seien die teilnehmenden Kinder in den Gebrauch der Messer eingewiesen worden. Gegenstand dieser Einweisung sei unter anderem der Hinweis gewesen, stets vom Körper weg zu schnitzen. Dieser Hinweis sei zudem bei der Ausgabe der Messer gegenüber denjenigen Kindern, die ein Messer erhalten hätten, nochmals wiederholt worden.
Der Beklagte ist der Auffassung, er habe damit seinen vertraglichen Schutz- und Aufsichtspflichten genügt und müsse für die vom Kläger am 01.05.2026 erlittene Verletzung und deren Folgen nicht einstehen.
Wiederholung: Bestreitet der Beklagte den klägerischen Vortrag nicht qualifiziert, sondern lediglich einfach, bedarf es im streitigen Beklagtenvortrag keiner weiteren Ausführungen zu den anspruchsbegründenden und anspruchserhaltenden Tatsachen. Es kann also auch vorkommen, dass es gar kein Beklagtenvorbringen gibt.
Wird eine Tatsache nur einfach vom Beklagten bestritten, wird sie nur einmal im Tatbestand dargestellt, und zwar im Rahmen des Vortrags des Klägers.
Ein Indikator für ein einfaches Bestreiten ist, wenn sich der Beklagte auf bloße Negativformulierungen beschränkt und den Vortrag lediglich verneint, ohne eigene Tatsachen entgegenzusetzen.
In der großen Prozessgeschichte (auch: Prozessgeschichte II) sind alle prozessual relevanten Geschehnisse darzustellen, die nicht in der antragsbezogenen Prozessgeschichte genannt worden sind.
Sofern stattgefunden, müssen folgende Punkte in der Prozessgeschichte II aufgeführt werden:
der Beitritt des
Nebenintervenientender richterliche Hinweis (§ 139 ZPO),
die
Verweisungdurch ein anderes Gericht (§ 281 ZPO),
die erfolgte Beweisaufnahme (§ 284 ZPO),
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 08.06.2026 durch Vernehmung der Zeugen Hirsch und Reh. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2026 (Bl. 28 ff. d.A.) Bezug genommen.
die nicht erledigte Verfahrensrüge (§ 295 ZPO) und die Präklusion (§ 296 ZPO) sowie
die beigezogenen Akten.
Beiziehung von Ermittlungs- bzw. Strafakten (§ 432 I ZPO), § 474 I StPO), bei Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen, wenn wegen derselben Sache ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) läuft.
Bei Anordnung eines schriftlichen Verfahrens nach § 128 II ZPO ist dieser Umstand ebenfalls in die Prozessgeschichte aufzunehmen.
Nach Zustimmung der Parteien vom 05.06.2026 und 07.06.2026 hat das Gericht mit Beschluss vom 08.06.2026 (Bl. 28 d.A.) das schriftliche Verfahren nach § 128 II ZPO angeordnet und den Parteien eine Schriftsatzfrist eingeräumt, die letztlich am 03.07.2026 ablief.
Grundsätzlich muss der Prozessstoff in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Gerichtdurch die Parteien vorgetragen werden (§ 128 I ZPO). Nach § 313 II 2 ZPO besteht aber die Möglichkeit, auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen zu verweisen, sofern die Verständlichkeit des Tatbestands dabei keinen Schaden nimmt.
Teilweise wird daher am Ende des Tatbestands eine allgemeine Bezugnahmeklausel formuliert.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2026 (Bl. 101ff.) verwiesen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Für einen Überblick empfehlenswert ist das Skript Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assesorexamen, Bnd. I, 9. Aufl., S. 14 bis S. 22. Hierin sind übersichtlich die unterschiedlichen Aufbauschemata in Abweichung vom "Standardaufbau" dargestellt (Rn. 27a bis Rn. 37a). Zudem findet sich hier eine umfassende Auflistung der Punkte, die in der Prozessgeschichte I und Prozessgeschichte II dargestellt werden müssen.
Anders/Gehle, Das Assesorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl., A. Bearbeitung des Zivilrechtsfallesm Rn. 39 bis Rn. 73.
Für mehrere Aha-Momente empfehlen wir den Aufsatz Oswald, Wann ist ein Zivilurteil "gelungen"?, NJW 2020, 3701.
Der Fall lehnt sich an eine Entscheidung des OLG München, Urt. v. 29.07.2019, 21 U 2981/18 an, in der es um einen schweren Schnitzunfall eines Kindes während einer organisierten Jugendfreizeit ging. In diesem Fall lag der Knackpunkt in der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 I, 241 II Var. 2 BGB vorliegt.
Eine aufbereitete Lösung zu dem Fall findest du in der Life&Law 2020, 326.