20.09.2026
Beteiligte
Die Frage nach den Beteiligten am Verwaltungsprozess befasst sich damit, wer überhaupt am Prozess mitwirkt und in welcher Rolle. Diese Frage ist mehrschichtiger, als es auf den ersten Blick erscheint. Es geht nicht nur darum, wen die Klage als Kläger und Beklagten bezeichnet, sondern auch um:
Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO): Ist die Personen rechtlich in der Lage, wirksam zu klagen oder verklagt zu werden?
Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO): Kann die Person Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen?
Postulationsfähigkeit (§ 67 VwGO): Kann die Person vor Gericht wirksam Anträge stellen oder muss sie sich hierfür anwaltlich vertreten lassen?
Prozessführungsbefugnis: Ist die Person befugt, den Prozess über das streitige Rechtsverhältnis zu führen,
Schließlich kann eine Entscheidung auch die rechtlichen Interessen einer Person berühren, die selbst weder klagt noch verklagt wird. Für diesen Fall sieht die VwGO die Beiladung vor (§ 65 VwGO): Ein Dritter wird an einem bereits laufenden Verfahren beteiligt, um seinen Rechtsschutz zu sichern und zu verhindern, dass über sein Rechtsverhältnis entschieden wird, ohne dass er gehört wurde.
Diese Reihe behandelt die Beteiligten des Verwaltungsprozesses und die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Die Reihe umfasst:
diesen Beitrag zu den
Verwaltungsgerichteund
einen Beitrag zu den Beteiligten.
In beiden Beiträgen werden die gerichtsbezogenen und klägerbezogenen
Sachentscheidungsvoraussetzungenbehandelt.
In jedem Bundesland werden im Öffentlichen Recht mindestens zwei Examensklausuren (V-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher oder behördlicher Sicht.
Die Prüfung der Beteiligten im Verwaltungsprozess ist ein fester Bestandteil praktisch jeder verwaltungsprozessualen Zulässigkeitsprüfung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Klausur aus gerichtlicher, anwaltlicher oder behördlicher Perspektive verfasst wird.
In der Praxis wird insbesondere in Urteilen zwar häufig nichts zur Zulässigkeit der Klage ausgeführt, sofern insoweit keine Probleme bestehen. In Examensklausuren ist es dagegen üblich, zumindest die statthafte Klageart, die Klagebefugnis und die Klagefrist zu thematisieren.
Die passive Prozessführungsbefugnis („richtiger Klagegegner“) sowie die Beteiligten-, Prozess- und Postulationsfähigkeit sind nur zu thematisieren, wenn es hier Probleme gibt.
Wer Beteiligten des Verwaltungsprozesses sind, gibt § 63 VwGO vor:
Kläger (§ 63 Nr. 1 VwGO),
Beklagte (§ 63 Nr. 2 VwGO),
ggf. Beigeladene (§§ 63 Nr. 3, 65 VwGO)
ggf. Vertreter des Bundesinteresses beim BVerwG (§§ 63 Nr. 4, 35 VwGO) bzw. der Vertreter des öffentlichen Interesses des Landes (§§ 63 Nr. 4, 36 VwGO).
Die Interessenvertreter nach §§ 35, 36 VwGO werden eingesetzt, wenn übergeordnete Interessen des Bundes oder der Länder betroffen sein könnten, die durch die Prozessparteien nicht hinreichend vertreten werden. Zwar ist die beklagte Behörde oder Körperschaft selbst Trägerin öffentlicher Interessen, im Verfahren ist sie jedoch auf ihre Parteirolle fixiert und verteidigt ausschließlich ihren eigenen Standpunkt (z.B. Erlass eines Verwaltungsaktes).
Da die Aufzählung in § 63 VwGO abschließend ist, kann niemand außerhalb dieser vier Beteiligten mit eigenen Verfahrensrechten am Prozess teilnehmen.
Der Beteiligtenbegriff ist ein formeller. Das bedeutet, dass zur Begründung des Prozessrechtsverhältnisses lediglich eine darauf gerichtete Rechtshandlung des Klägers erforderlich ist, nämlich die Klageerhebung bei Gericht, in der er als Kläger und der Beklagte als Beklagter bezeichnet wird (§ 82 I 1 VwGO). Im Falle des Beigeladenen ist ein Beiladungsbeschluss durch das Gericht erforderlich.
Hauptbeteiligte im Verwaltungsprozess sind der Kläger und die Beklagte. Dabei ist es auch im Verwaltungsprozess ist eine Streitgenossenschaft auf Kläger- oder Beklagtenseite möglich, § 64 VwGO i.V.m. §§ 59–63 ZPO. Bei mehreren kostenpflichtigen Hauptbeteiligten richtet sich die Kostenpflicht dann - wie im Zivilprozess - nach § 159 S. 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO.
Die am Verwaltungsprozess beteiligten Personen müssen auch tatsächlich in der Lage sein, die entsprechende Stellung als Kläger, Beklagter oder Beigeladener einzunehmen. Das Gesetz knüpft dabei an bestimmte Fähigkeiten an, die kumulativ vorliegen müssen.
Beteiligtenfähigkeit (§ 61 VwGO),
Prozessfähigkeit (§ 62 VwGO),
Postulationsfähigkeit (§ 67 IV VwGO)
Prozessführungsbefugnis
Die Beteiligtenfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, am Verfahren beteiligt zu sein, und entspricht weitgehend der
in § 50 ZPO. Sie ist in § 61 VwGO geregelt.
Der Kläger ist als natürliche Personen nach § 61 Nr. 1 Alt. 1 VwGO beteiligten- und nach § 62 I Nr. 1 VwGO auch prozessfähig.
Beteiligtenfähig nach § 61 VwGO sind:
natürliche und juristische Personen (§ 61 Nr. 1 VwGO),
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (§ 61 Nr. 2 VwGO),
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (§ 61 Nr. 3 VwGO).
Juristische Personen
Beteiligtenfähig sind nach § 61 Nr. 1 VwGO neben natürlichen Personen (Alt. 1) auch juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts (Alt. 2).
Die Stadt Waldstätten ist nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig sowie nach § 62 III VwGO prozessfähig. Sie wird dabei nach § 63 I GO Niederauen durch die Bürgermeisterin vertreten.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts: Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, Landkreise, sonstige rechtsfähige Körperschaften (z.B. Universitäten, Berufskammern, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen).
Juristische Personen des Privatrechts: AG, GmbH, rechtsfähige Genossenschaft, eingetragener Verein.
Vertreten wird eine juristische Person nach § 62 III VwGO durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Vorstände. Ohne Vertretung ist die juristische Person zwar beteiligtenfähig, aber nicht prozessfähig.
Behörden
Behörden (§ 1 IV VwVfG) sind keine juristischen Personen, sondern unselbständiger Teil ihres jeweiligen Trägers. „Unselbstständig” bedeutet in diesem Fall, dass sie lediglich als Werkzeug zur Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch ihren Rechtsträger eingesetzt werden.
So ist das Bauamt Waldstätten kein eigenes Rechtssubjekt, sondern nur die Organisationseinheit, durch die die Stadt Waldstätten ihre bauaufsichtlichen Aufgaben wahrnimmt. Erlässt das Bauamt eine Nutzungsuntersagung gegenüber P, handelt rechtlich nicht das Bauamt selbst, sondern die Stadt Waldstätten als dessen Rechtsträgerin.
Ihre Beteiligtenfähigkeit richtet sich nach § 61 Nr. 3 VwGO, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Das bedeutet: Behörden sind grundsätzlich nicht beteiligtenfähig; die Länder können aber entsprechende Gesetze erlassen, die ihnen ausnahmsweise die Fähigkeit verleihen, selbst Beteiligte eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu sein.
Für alle Behörden haben diese Bundesländer entsprechende Bestimmungen getroffen:
Brandenburg (§ 8 I BbgVwGG),
Saarland (§ 19 I AGVwGO)
und Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 I AGGerStG).
Nur für landesunmittelbare Behörden haben diese Bundesländer entsprechende Bestimmungen getroffen:
Niedersachsen (§ 79 I NJG),
Sachsen-Anhalt (§ 8 S. 1 AG VwGO LSA)
und Schleswig-Holstein (§ 69 I LJG).
Vertreten wird eine Behörde nach § 62 III VwGO durch ihre gesetzlichen Vertreter.
Beispiel: Vertreter einer Behörde ist in der Regel die Behördenleitung.
Bundes- oder Landesministerium = Bundes-oder Landesminister
Polizeipräsidium = Polizeipräsident
Finanzamt = Vorseher
Universität = Rektor
Die Prozessfähigkeit ist die prozessuale Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, wirksame Verfahrenshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter vorzunehmen.
Der Kläger ist als volljährige natürliche Person nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO prozessfähig.
Prozessfähig und damit befugt, Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, sind gemäß § 62 I VwGO:
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen (§§ 2, 104 ff. BGB),
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind (z.B. §§ 112, 113 BGB).
Prozessunfähige natürliche Personen (§ 104 BGB) sind nicht befugt, selbst Prozesshandlungen vorzunehmen. Sie müssen durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten werden, § 62 IV VwGO i.V.m. §§ 53 – 58 ZPO.
Juristische Personen (und Behörden) sind immer selbst prozessunfähig und werden nach § 62 III VwGO durch ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände vertreten.
Die Postulationsfähgikeit ist die Fähigkeit, wirksam Anträge vor Gericht zu stellen.
Vor dem Verwaltungsgericht ist jeder Prozessfähige auch postulationsfähig; ein Anwaltszwang besteht nach § 67 IV VwGO nur vor dem BVerwG und dem OVG bzw. VGH.
Nach § 67 II VwGO kann sich aber jeder Beteiligte in jeder Lage des Verfahrens auch vor dem Verwaltungsgericht freiwillig durch einen Rechtsanwalt oder einen Hochschullehrer vertreten lassen.
Die Prozessführungsbefugnis ist die Befugnis zur Führung des Prozesses.
Zu unterscheiden sind:
die aktive Prozessführungsbefugnis des Klägers und
die passive Prozessführungsbefugnis (auch: Beklagtenbefugnis) des Beklagten.
Hierbei geht es um die Frage, wer der „richtige” Kläger bzw. Beklagte ist.
Richtiger Kläger ist, wer vor dem Verwaltungsgericht eigene Rechte geltend macht.
Richtiger Beklagter ist, wer wegen des beanstandeten Verwaltungsakts bzw. des streitigen Rechtsverhältnisses in Anspruch genommen werden muss (§ 78 VwGO).
Kläger ist, wer im eigenen Namen staatlichen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten begehrt. In der Regel ist das ein Bürger.
Dass ein Bürger im Verwaltungsprozess Beklagter ist, kommt hingegen selten vor: Eine Behörde muss den Bürger in der Regel nicht verklagen, um ihr Ziel zu erreichen; sie kann „einfach” per Verwaltungsakt agieren und dem Bürger so ein Tun, Dulden oder Unterlassen auferlegen (§ 35 VwVfG). Anders liegt es, wenn sich die Behörde auf eine Ebene der Gleichordnung mit dem Bürger begeben hat. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zwischen den Beteiligten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen wurde (§§ 54 ff. VwVfG).
Beispiel: Die Stadt Waldstätten lässt im Rahmen von Straßenbauarbeiten auch die private Zufahrt zum Grundstück der P mitasphaltieren. Zuvor schließen die Stadt und P eine schriftliche Kostenübernahmevereinbarung, wonach P die auf sie entfallenden Kosten der Asphaltierung nach Vorlage der Schlussrechnung zu erstatten hat. Nach Abschluss der Arbeiten stellt die Stadt Waldstätten P die Kosten in Rechnung. P zahlt trotz Fälligkeit nicht. Die Stadt Waldstätten erhebt daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Waldstätten mit dem Antrag, P zur Zahlung zu verurteilen (angelehnt an VGH München, Beschl. v. 14.04.2026 – 8 ZB 26.43).
Die bloße Klageerhebung sagt aber noch nichts darüber aus, ob die Klage auch zulässig ist. Dazu muss der Kläger auch klagebefugt sein (§ 42 II VwGO).
Klagebefugt ist der Kläger, wenn er geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder dessen Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
Die Prozessführungsbefugnis des Klägers muss in der Klausur in der Regel nicht geprüft werden. Denn die Klagebefugnis geht in der aktiven Prozessführungsbefugnis auf, indem sie bereits voraussetzt, dass der Kläger die Verletzung eines eigenen subjektiven Rechts substantiiert vorträgt.
Ausführungen zur aktiven Prozessführungsbefugnis sind nur erforderlich, wenn der Kläger fremde Rechte in eigenem Namen geltend macht. Entscheidend ist dann, ob eine gesetzliche Prozessstandschaft besteht („soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist“, § 42 II VwGO).
Beklagter ist, gegen wen staatlicher Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten begehrt wird. Der Beklagte wird dabei ohne eigene Rechtshandlung Beteiligter i.S.d. § 63 Nr. 2 VwGO durch den Formalakt der vom Gericht bewirkten Zustellung der Klage.
Wie beim Kläger sagt dieser Umstand jedoch nichts darüber aus, ob der Beklagte tatsächlich der „richtige” Beklagte ist (und die Klage gegen ihn auch zulässig ist).
„Richtiger” Beklagter ist, wer passiv prozessführungsbefugt ist. Wer passiv prozessführungsbefugt ist, bestimmt sich nach § 78 VwGO. Diese Norm unterscheidet zwischen dem Rechtsträgerprinzip und dem Behördenprinzip.
§ 78 I Nr. 1 VwGO: Die Klage ist gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
§ 78 I Nr. 2 VwGO: Die Klage ist, sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.
Nach dem Rechtsträgerprinzip ist derjenige der richtige Beklagte, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Denn Behörden sind „nur” unselbstständige Teile ihres jeweiligen Rechtsträgers. Daher ist der Rechtsträger für die Handlungen seiner Behörde verantwortlich, und gegen ihn ist die Klage zu richten.
Richtiger Klagegegner ist nach dem Rechtsträgerprinzip (§ 78 I Nr. 1 VwGO) die Körperschaft, deren Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Die Stadt Waldstätten ist mithin der richtige Klagegegner.
Wer Rechtsträger der handelnden Behörde ist, bestimmt sich nach dem Organisationsrecht der jeweiligen Bundes- oder Landesbehörde und muss somit im Einzelfall anhand der hierfür einschlägigen Regelungen bestimmt werden.
Es gibt jedoch einige allgemeine Grundsätze, die unabhängig vom Einzelfall Auskunft darüber geben, wer der „richtige” Beklagte ist. Hier ist insbesondere die Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Staatsverwaltung aufschlussreich.
Unmittelbar: Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch den Staat mithilfe seiner eigenen unselbstständigen Behörden und Organe.
Mittelbar: Wahrnehmung staatlicher Aufgaben durch rechtlich selbstständige Verwaltungsträger.
Erfüllt der Bund oder ein Bundesland seine Verwaltungsaufgaben selbst durch rechtlich unselbstständige Behörden oder Organe ist die Klage gegen das Land oder den Bund zu richten.
Beispiele: Es handelt ein Ministerium als Verwaltungsorgan oder eine Bundes- oder Landesbehörden.
Nimmt dagegen ein rechtlich selbständiger Verwaltungsträger die Aufgabe wahr, ist die Klage gegen diesen Verwaltungsträger selbst zu richten.Denn mit der Verselbständigung geht zugleich die eigenständige Rechtsträgerschaft (und Verantwortung) für die übertragenen Aufgaben auf ihn über.
Es handelt die Gemeinde, ein Landkreis, eine Kammern, Universitäten als juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Beliehene oder privatisierte Verwaltungsträger.
Sonderfall: Beliehene und Verwaltungshelfer
Beliehene gehören der mittelbaren Staatsverwaltung an. Als Beliehener wird eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts bezeichnet, der ein Verwaltungsträger durch oder aufgrund eines Gesetzes die Kompetenz zur selbstständigen, hoheitlichen Erfüllung bestimmter Verwaltungsaufgaben überträgt.
Der Beliehene handelt in eigener Zuständigkeit selbstständig als Hoheitsträger gegenüber dem Bürger und ist selbst Verwaltungsträger. Daher ist der Beliehene selbst der richtige Klagegegner und nicht der Bund, das Land oder die Kommune, der die Beleihung ausgesprochen hat.
Abzugrenzen ist der Beliehene vom Verwaltungshelfer. Zwar kann es sich dabei in der Regel auch um eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts handeln, doch unterscheidet sich der Verwaltungshelfer vom Beliehenen im Grad seiner Verantwortung für die Erfüllung der jeweiligen hoheitlichen Aufgabe. Denn während der Beliehene die Aufgabe in eigener Zuständigkeit und Verantwortung wahrnimmt, wird der Verwaltungshelfer lediglich unselbständig und weisungsgebunden für die Behörde tätig, ohne eigene Entscheidungsspielräume zu besitzen.
Aus diesem Grund ist der Staat bzw. der staatliche Auftraggeber der richtige Beklagte. Während der Beliehene selbst hoheitlich und in eigener Zuständigkeit und Verantwortung handelt, verbleiben die Zuständigkeit und die Verantwortung für die Aufgabe, bei der der Verwaltungshelfer ohne eigene Hoheitsbefugnisse mitwirkt, beim Staat.
Sonderfall: Janusköpfige Behörde
Es gibt öffentlich-rechtliche Körperschaften, bei denen die Behörde sowohl Behörde der Körperschaft im Selbstverwaltungsbereich als auch Behörde der unmittelbaren Staatsverwaltung ist. Die Behörde agiert also doppelfunktional (auch: Janusköpfigkeit der Behörde).
Beispiel: Das Landratsamt im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung Behörde der Selbstverwaltungskörperschaft „Landkreis“ und im Rahmen der unmittelbaren Staatsverwaltung staatliche Behörde das Bundeslandes.
Ob diese janusköpfige öffentlich-rechtliche Körperschaft selbst Klagegegnerin ist oder die Klage gegen den Bund oder das Land zu richten ist, hängt davon ab, welche Art von Aufgaben sie erfüllt und für welchen Träger sie damit tätig wird. Eine Antwort darauf gibt in aller Regel das einschlägige Fachrecht.
Hat die Behörde eine staatliche Angelegenheit wahrgenommen, dann ist der Bund, das Land oder die Gemeinde Rechtsträger.
Hat die Behörde eine Körperschaftsangelegenheit wahrgenommen, dann ist sie selbst als Körperschaft Rechtsträger.
In den Bundesländern, die von der Ermächtigung in § 78 I 1 Nr. 2 VwGO gebrauch gemacht haben, sind Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde selbst zu richten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (sog. Behördenprinzip).
Entsprechende Bestimmungen haben getroffen:
Brandenburg (§ 8 II BbgVwGG),
Saarland (§ 19 II AGVwGO),
Mecklenburg-Vorpommern (§ 14 II AGGerStG),
Niedersachsen (§ 79 II NJG),
Sachsen-Anhalt (§ 8 S. 2 AG VwGO LSA),
und Schleswig-Holstein (§ 69 II LJG).
Der Beigeladene ist ein Dritter, der an einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt ist, ohne dabei die Rolle des Klägers oder Beklagten einzunehmen.
Durch die Beiladung können die Verwaltungsgerichte also Dritte in einen anhängigen Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten einbeziehen.
Die Beiladung dient:
dem Rechtsschutz des Beigeladenen,
der Prozessökonomie durch die Erstreckung der Rechtskraft auf Dritte (§ 121 VwGO)
und der Rechtssicherheit, da sie widersprüchliche Entscheidungen zur gleichen Sache verhindert.
Voraussetzung ist ein eigenes rechtliches Interesse privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, das von der Entscheidung zumindest berührt wird. Zudem muss auch der Beigeladene gemäß § 61 VwGO selbst beteiligungsfähig sein.
Der Beigeladene erlangt seine prozessuale Stellung erst mit der Zustellung eines besonderen Beiladungsbeschlusses (§ 65 IV 1 VwGO) oder mit der Verkündung des Beschlusses in der mündlichen Verhandlung. Der Beiladungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 65 IV 3 VwGO).
In der Regel wird die Beiladung im Urteil selbst nicht inhaltlich thematisiert. Dass eine Beiladung erfolgt ist, ergibt sich lediglich aus dem Rubrum und zwar unabhängig davon, ob sich die beigeladene Person am Verfahren aktiv beteiligt hat.
Beigeladene: Pippa Pfau, Honigstockstraße 23, 1234 Waldstätten
Außerdem ist die Beiladung für den Kostentenor (und die Nebenentscheidung hinsichtlich der Kosten) relevant.
§ 154 I, III VwGO: Regelt den Fall, wenn der Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und mit diesem unterlegen ist; er ist dann kostenpflichtig. Wenn das streitige Rechtsverhältnis ihm gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte, können die Kosten nach § 159 S. 2 VwGO der Beklagten und der Beigeladenen als Gesamtschuld auferlegt werden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladene als Gesamtschuldner.
§ 162 III VwGO: Knüpft an eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen an, wenn dieser obsiegt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der erstattungsfähigen Kosten des Beigeladenen, trägt der Kläger.
Im Anschluss an die Ausführungen des Beklagten sind beim Tatbestand des Urteils der Antrag und das Vorbringen des Beigeladenen zu schildern. Es ist nicht zwingend, dass der Beigeladene einen eigenen Antrag stellt (vgl. § 154 III VwGO).
Formulierung mit Antrag: Der Beigeladene beantragt ebenfalls,die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung (...).
Formulierung ohne Antrag: Der Beigeladene stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Argumentation der Beklagten an.
Nach § 65 I VwGO können andere beigeladen werden, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden. Dies ist die einfache (auch: fakultative) Beiladung.
Rechtliche Interessen eines Dritten werden berührt, wenn der Beizuladende zu den Hauptbeteiligten oder zum Streitgegenstand in einer solchen Beziehung steht, dass das Unterliegen eines der Hauptbeteiligten seine Rechtslage verbessern oder verschlechtern würde.
Die einfache Beiladung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen; es handelt sich also um eine Ermessensentscheidung. Der Dritte hat somit keinen Anspruch auf Anordnung der Beiladung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Nach § 66 S. 1 VwGO kann der Beigeladene innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Er kann aber keine Klageänderung oder -erweiterung vornehmen und die Klage nicht zurücknehmen. Dies obliegt allein der Disposition des Klägers; daher spricht § 66 S. 1 VwGO von „innerhalb der Anträge".
Nach § 65 II VwGO ist eine notwendige Beiladung erforderlich, wenn ein Dritter an einem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Das ist der Fall, wenn die Entscheidung des Gerichts nicht wirksam getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte eines Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt oder verändert werden (sog. qualifizierte Betroffenheit des Dritten).
Die wichtigsten Fälle notwendiger Beiladung sind:
Beiladung des Miteigentümers der streitbefangenen Sache;
Beiladung der Gemeinde beim Streit um eine Baugenehmigung in Fällen des notwendigen Einvernehmens (§ 36 BauGB);
Beiladung des Begünstigten oder des Nachbarn bei Klagen gegen Verwaltungsakte mit unmittelbarer Doppelwirkung;
Beiladung des unmittelbaren Mitbewerbers oder des Begünstigten bei einer Konkurrentenklage auf oder gegen eine nur einmal zu gewährende Vergünstigung;
Beiladung des Trägers der Straßenbaulast bei alle die Straße betreffenden Genehmigungen, wenn Genehmigungsbehörde und Träger der Straßenbaulast nicht identisch sind.
Anders als der einfache Beigeladene kann der notwendige Beigeladene abweichende Anträge stellen. § 66 S. 2 VwGO erweitert insoweit die Rechtsstellung der notwendig Beigeladenen gegenüber der des einfachen Beigeladenen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Gropengießer, Der richtige Beklagte im Verwaltungsprozess, JuS 2026, 407.
Kemmler, Die mittelbare Staatsverwaltung und ihre ausbildungsrelevanten Themenbereiche, JA 2015, 328.
Rozek, Verwirrspiel um § 78 VwGO? – Richtiger Klagegegner, passive Prozessführungsbefugnis und Passivlegitimation, JuS 2007, 601.
Guckelberger, Die Beiladung im Verwaltungsprozess, JuS 2007, 436
Koehl, Aus der Praxis: Einfache Beiladung im Verwaltungsgerichtsprozess, JuS 2016, 133
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht: Verwaltungsprozess, Verwaltungsverfahren, 14. Aufl. 2018, Rn. 208 bis Rn. 259.
Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 12.
Der Fall lehnt an das Urteil des VG Neustadt an der Weinstraße (Urt. v. 11.09.2024 – 5 K 427/24.NW) an, bestätigt durch OVG Koblenz (Beschl. v. 05.02.2025 – 8 A 11067/24.OVG).
Beide Gerichte kommen in dem echten Minischwein-Fall, bei dem ein Ehepaar zwei Minischweine (65–150 kg schwer) in einer Hütte samt Freigehege auf seinem 425 m² großen Grundstück hielt, zu dem Ergebnis: Die Nutzungsuntersagung war rechtmäßig.
Interessant dabei: Auf die Frage, ob die Schweinehaltung tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn führte, kam es nach Ansicht der Gerichte nicht an. Entscheidend war allein der objektiv-rechtliche Gebietserhaltungsanspruch der Nachbarn, nicht die konkrete Störintensität.
Schweine seien, so das OVG, „typischerweise nicht in Wohnnutzung geprägten Baugebieten zu erwarten.” Von ihnen gingen Geräusch- und Geruchsimmissionen aus, die für ein Wohngebiet untypisch seien. Auch die Bezeichnung als „Minischweine” ändere nichts: Der Begriff sei nur ein Sammelbegriff für kleinwüchsige Rassen; bauplanungsrechtlich gebe es keine unterschiedliche Behandlung gegenüber gewöhnlichen Hausschweinen.
Auch das Argument der Kläger, die Schweine seien Therapietiere für die schwerbehinderte Tochter, verfing nicht. Das öffentliche Baurecht sei grundstücksbezogen; persönliche Verhältnisse des Betroffenen seien für die Ermessensentscheidung nicht maßgeblich.