16.08.2026
Verwaltungsgericht
Art. 101 I 2 GG verlangt, dass die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich geregelt ist (Grundsatz des gesetzlichen Richters). Für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dies durch ein dreistufiges Zuständigkeitssystem konkretisiert.
Die erste Stufe ist die Rechtswegzuständigkeit. Sie entscheidet, ob der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet ist. Maßgeblich ist hier in der Regel § 40 I 1 VwGO: Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, die nicht verfassungsrechtlicher Art ist und für die keine abdrängende Spezialzuweisung besteht.
Die zweite Stufe ist die sachliche Zuständigkeit. Sie verteilt das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf die drei Instanzen:
Verwaltungsgericht: Erste Instanz (§ 45 VwGO)
Oberverwaltungsgericht: Berufungsinstanz (§ 46 VwGO)
Bundesverwaltungsgericht: Revisionsinstanz (§§ 132 ff. VwGO)
Die dritte Stufe ist die örtliche Zuständigkeit. Sie legt fest, welches konkrete Gericht vor Ort entscheidet. § 52 VwGO knüpft dafür je nach Streitgegenstand an unterschiedliche Punkte an.
Ist ein Gericht einmal angerufen, bleibt es zuständig, selbst wenn sich die Umstände später ändern (Perpetuatio fori, § 83 VwGO i.Vm. § 17 I GVG).
Stellt ein Gericht seine Unzuständigkeit fest, verweist es den Fall bindend an das zuständige Gericht, § 83 VwGO i.V.m. § 17a III 3 GVG.
Diese Reihe behandelt die Beteiligten des Verwaltungsprozesses und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Fokus stehen die Hauptbeteiligten (Kläger und Beklagter), Dritte als Beigeladene sowie die Verwaltungsgerichte.
Die Reihe umfasst:
diesen Beitrag zu den Verwaltungsgerichte und
einen Beitrag zu den Beteiligten.
In beiden Beiträgen werden die gerichtsbezogenen und klägerbezogenen
Sachentscheidungsvoraussetzungenbehandelt.
Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG) verlangt, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch objektive, im Voraus festgelegte generelle Regelungen bestimmt wird. Einfachgesetzlich findet sich dieses Prinzip in § 16 S. 2 GVG.
Die Verwaltungsgerichte sind in Art. 95 GG verfassungsrechtlich vorgesehen. Danach muss es zwingend das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) geben.
Der Gesetzgeber muss in den Verfahrensgesetzen allgemein festlegen, welches Gericht für welches Verfahren sachlich (§ 45 VwGO), örtlich (§ 52 VwGO) und funktionell zuständig ist und wie die Spruchkörper regelmäßig besetzt sind. Vor Prozessbeginn muss also feststehen, welches Gericht und welcher Spruchkörper entscheidet.
Diese Zuständigkeitsvoraussetzungen gehören zu den gerichtsbezogenen
Sachentscheidungsvoraussetzungen.
Zunächst ist zu klären, ob für die Streitigkeit der Verwaltungsrechtsweg überhaupt eröffnet ist und sie somit vor die Verwaltungsgerichte gehört. Oder ob die Streitigkeit nicht vielmehr gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte gehört.
Die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren Rechtsschutz nur im Rahmen ihrer Rechtswegzuständigkeit.
Diese ergibt sich aus:
einer vorrangig zu prüfenden aufdrängenden Spezialzuweisung oder
der nachrangig zu prüfenden verwaltungsgerichtlichen Generalklausel (§ 40 I 1 VwGO).
Bevor auf die Generalklausel in § 40 I 1 VwGO zurückgegriffen wird, ist zu prüfen, ob sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts aus einer anderen, spezielleren Norm ergibt.
Wichtige Spezialzuweisungen sind:
§ 126 I BBG: Klagen von Bundesbeamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis.
§ 54 I BeamtStG: Klagen von Landesbeamten und des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis.
Fehlt es an einer aufdrängenden Sonderzuweisung, ist zu prüfen, ob der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 I 1 VwGO eröffnet ist.
Dies ist der Fall bei:
allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten
nichtverfassungsrechtlicher Art, sofern
keine abdrängende Sonderzuweisung besteht.
Ist der Verwaltungsrechtsweg (in seltenen Fällen) zu problematisieren, geht es häufig darum, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.
Zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht können regelmäßig die drei Abgrenzungstheorien herangezogen werden, wobei auf die streitentscheidende Norm abzustellen ist.
Interessentheorie: Rechtssätze, die dem öffentlichen Interesse dienen, gehören zum öffentlichen Recht; Rechtssätze, die dem Privatinteresse dienen, gehören zum Privatrecht.
§ 906 BGB vs. § 22 BImSchG
§ 906 BGB und § 22 BImSchG betreffen im weitesten Sinne denselben Regelungsgegenstand: Den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen).
§ 906 BGB dient dabei aber dem Ausgleich der Individualinteressen zweier Nachbarn. Hierbei handelt es sich um ein reines Privatinteresse.
§ 22 BImSchG dient dagegen dem Interesse der Allgemeinheit an sauberer Luft und Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Hierbei handelt es sich um ein öffentliches Interesse.
Subordinationstheorie (auch: Über- und Unterordnungstheorie): Zum öffentlichen Recht gehören Rechtssätze, die ein Über- und Unterordnungsverhältnis regeln; im Privatrecht ist dagegen ein Gleichordnungsverhältnis maßgeblich.
Polizeirecht
Wenn die Polizei einem Bürger einen Platzverweis erteilt, ordnet sie diesem ein bestimmtes Verhalten – das Verlassen eines Ortes – einseitig an. Der Bürger ist verpflichtet, dieser Anordnung Folge zu leisten, und kann sich ihr nicht durch gleichberechtigtes Verhandeln entziehen.
Das Verhältnis zwischen Polizei und Bürger ist somit ein klassisches Über- und Unterordnungsverhältnis: Die Polizei tritt dem Bürger nicht als gleichberechtigter Partner gegenüber, sondern aufgrund ihrer hoheitlichen Befugnisse übergeordnet.
Modifizierte Subjektstheorie (auch: Sonderrechtstheorie): Ein Rechtssatz gehört zum öffentlichen Recht, wenn er allein einen Träger öffentlicher Gewalt als solchen (Zuordnungsobjekt) berechtigt und verpflichtet. Berechtigt oder verpflichtet der Rechtssatz dagegen jedermann, ist er dem Privatrecht zuzuordnen.
Baurecht
Das Bauordnungsrecht berechtigt und verpflichtet ausschließlich die Bauaufsichtsbehörde als Trägerin öffentlicher Gewalt: Nur sie kann z.B. die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften durchgeführt werden. Diese Befugnis steht keinem Privaten zu.
Zur Abgrenzung zwischen Streitigkeiten verfassungsrechtlicher und nicht verfassungsrechtlicher Art wurde bis vor Kurzem auf die doppelte Verfassungsunmittelbarkeit abgestellt.
Das BVerwG hat sich inzwischen jedoch der sogenannten materiellen Subjektstheorie angeschlossen. Entscheidend ist danach, „ob es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, d. h. um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht (…)."
Darauf, dass auf beiden Seiten unmittelbar am Verfassungsleben Beteiligte stehen, kommt es nicht mehr an; maßgeblich ist nur noch das handelnde (Verfassungs-) Organ.
Streitigkeiten können durch Bundes- oder Landesgesetz ausdrücklich einem anderen Gericht zugewiesen werden, § 40 I 1 Hs. 2 VwGO.
Eine abdrängende Zuweisung an ordentliche Gerichte gibt es:
an die Zivilgerichte in Art. 14 II 4 GG, Art. 34 S. 3 GG, § 40 II 1 VwGO und § 217 I 4 BauGB.
an die Strafgerichte in § 23 I EGGVG, §§ 109, 110 StVollzG und §§ 62, 68 OwiG.
Relevant ist hier insbesondere die Sonderzuweisung für Justizverwaltungsakte in § 40 I 1 Hs. 2 VwGO i.V.m. § 23 I EGGVG zu den ordentlichen Gerichten.
Darunter fallen Tätigkeiten der Justizbehörden zur Ermöglichung und geordneten Durchführung der Strafverfolgung (repressive Maßnahmen).
Präventive Maßnahmen der Gefahrenabwehr gehören dagegen vor das Verwaltungsgericht.
Beide Maßnahmenarten werden regelmäßig durch dieselbe Behörde, die Polizei, ausgeführt: Einerseits als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 I GVG, § 163 I StPO), andererseits als Organe der Gefahrenabwehr nach den jeweiligen Landespolizeigesetzen. Das kann die Abgrenzung mitunter schwierig machen, insbesondere bei Maßnahmen, die sowohl repressive als auch präventive Elemente aufweisen (sog. doppelfunktionale Maßnahme).
Die Rechtsprechung stellt bei doppelfunktionalen Maßnahmen auf den Schwerpunkt der Zielrichtung des polizeilichen Handelns ab. Entscheidend sind die Zielsetzung und der funktionelle Zusammenhang der Maßnahme, wie sie sich einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellen.
Eine abdrängende Zuweisung an besondere Verwaltungsgerichte, also innerhalb des Verwaltungsrechtsweges, gibt es für das Finanzgericht in § 33 FGO und für das Sozialgericht in § 51 SGG.
In einigen Sonderfällen helfen die genannten Abgrenzungstheorien bei der Zuordnung einer Streitigkeit zum öffentlichen Recht nicht weiter. Hierbei handelt es sich um Fallkonstellationen, in denen es keine eindeutige streitentscheidende Norm gibt. Diese lassen sich jedoch in der Regel mit dem Rechtsgedanken der Interessentheorie lösen.
Öffentliche Einrichtungen
Begehrt eine Person Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, ist auf die Zwei-Stufen-Theorie abzustellen. Sie unterscheidet grundsätzlich zwischen dem „Ob" und dem „Wie" der Nutzung:
Ob: Erfüllen Staat oder Gemeinden ihre Aufgaben durch gewidmete öffentliche Sachen, muss wegen der öffentlich-rechtlichen Natur der Sache ein Zugangsanspruch bestehen. Dieser Zugangsanspruch ist also öffentlich-rechtlicher Natur.
Wie: Die konkrete Abwicklung der Nutzung kann sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich ausgestaltet sein.
Auch bei der Gewährung staatlicher Zuwendungen findet die Zwei-Stufen-Theorie Anwendung, wenn die Leistungsbestellung in einem zweistufigen Verfahren erfolgt (Bewilligung und Abwicklung). Verlorene Zuschüsse dagegen sind einstufig und öffentlich-rechtlicher Natur.
Hausverbote und Hausverweise
Ein weiterer Klassiker sind Hausverbote. Das zentrale Problem bei der Ausübung von (langfristigen) Hausverboten bzw. beim Ausspruch von (einmaligen) Hausverweisen liegt darin, dass das Hausrecht in Verwaltungseinrichtungen eine Doppelnatur aufweist:
Auf der einen Seite steht dem Verwaltungsträger immer auch ein zivilrechtliches Eigentums- und Besitzrecht zu (§§ 1004, 903, 861 ff. BGB).
Auf der anderen Seite haben die Einwohner einer Gemeinde ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht an der Einrichtung (Stichwort: Zwei-Stufen-Theorie).
Bei der Abgrenzung zwischen zivilrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Hausrecht werden im Wesentlichen zwei Ansätze vertreten:
Besuchszweck: Entscheidend ist, ob die Einrichtung betreten wird, um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu erledigen, oder ob der Besuch einem zivilrechtlichen Geschäft dient.
Anordnungszweck: Entscheidend ist, ob die Maßnahme dem Schutz der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient. Ist das der Fall, ist das Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur; andernfalls beruht die Ausübung des Hausrechts auf dem Zivilrecht.
Fehlt eine spezielle Ermächtigungsgrundlage für das Hausverbot, kann auf das allgemeine Hausrecht des Behördenleiters abgestellt werden. Dieses wird teils als Annex zu den Vorschriften über öffentliche Einrichtungen (bzw. in analoger Anwendung der §§ 1004, 861 ff. BGB), teils gewohnheitsrechtlich begründet.
Äußerungen von Hoheitsträgern
Bei Unterlassungs- und Widerrufsansprüchen, die sich gegen Äußerungen von Hoheitsträgern richten, kann die Abgrenzung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht schwierig sein. Das liegt daran, dass eine Äußerung ein Realakt ist. Realakte sind bloße Handlungen ohne gesetzliche Grundlage. Auf einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtssatz kann daher nicht abgestellt werden.
Entscheidend ist stattdessen, ob die Äußerung bei Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gemacht wurde. Maßgeblich ist also der Sachzusammenhang; der privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Charakter der Äußerung ist durch Auslegung zu ermitteln.
Wurde die Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben, obwohl der Rechtsweg vor die Verwaltungsgerichte nicht eröffnet ist, wird sie nicht als unzulässig abgewiesen, sondern an das zuständige Gericht verwiesen (§ 83 VwGO i.Vm. § 17a II 1 GVG).
An diesen Verweisungsbeschluss ist das Gericht nach § 83 VwGO i.Vm. § 17a II 3 GVG gebunden. Eine Bindewirkung besteht nur dann nicht, wenn die Verweisung willkürlich erfolgt, das heißt, wenn sie mit einem schweren und offensichtlichen Rechtsverstoß behaftet ist.
Bei einem wirksamen Verweisungsbeschluss erfolgt also keine Prüfung des Verwaltungsrechtswegs.
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 I 1 VwGO vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht ist an den Beschluss des Amtsgerichts vom 18.06.2026 gebunden, mit dem sich dieses Gericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 83 VwGO i.Vm. § 17a II 3 GVG. Ein schwerer und offensichtlicher Rechtsverstoß ist nicht ersichtlich, sodass keine willkürliche und damit unwirksame Verweisung vorliegt.
Die sachliche Zuständigkeit (auch: instanzielle Zuständigkeit) bezeichnet die Verteilung der Verfahren auf die Gerichte innerhalb eines Instanzenzugs.
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Das VG entscheidet gemäß § 45 VwGO im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Es ist somit Eingangsinstanz für alle Streitigkeiten, die in §§ 46, 50 VwGO nicht ausdrücklich ausgenommen sind.
Die Klage wurde vor dem zuständigen VG Waldstätten nach §§ 45, 52 Nr. 1 VwGO erhoben.
Für Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz ist das Gericht zuständig, das in der Hauptsache zuständig ist (§§ 80 V 1, 123 III 1 VwGO; bei Drittanfechtung §§ 80a III 2, § 80 V 1 VwGO).
Zuständig ist das Gericht der Hauptsache, §§ 80a III 2, 80 V 1 VwGO. Dies ist gem. §§ 45, 52 VwGO das VG Waldstätten.
Das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich ein
Kollegialgerichtund entscheidet als Kammer (§ 5 II VwGO). Die regelmäßige Besetzung besteht aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Nach § 6 I VwGO kann der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Das Gericht kann außerdem durch den Berichterstatter entscheiden, wenn sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, §§ 87a II, III VwGO.
Das Gericht entscheidet durch die Berichterstatterin, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben, §§ 87a II, III VwGO.
Selten: Zuständigkeit von OVG und BVerwG
Das OVG entscheidet ausnahmsweise im ersten Rechtszug über:
die in § 48 VwGO aufgeführten Streitigkeiten (Nr. 1–16);
das Normkontrollverfahren (§ 47 VwGO).
Regelmäßig ist es aber Berufungsinstanz.
Das BVerwG entscheidet ausnahmsweise im ersten und letzten Rechtszug über die in § 50 VwGO aufgelisteten Streitigkeiten. Regelmäßig ist es Revisionsinstanz.
Die OVG bilden die verwaltungsgerichtliche Mittelinstanz. In jedem Bundesland gibt es ein Oberverwaltungsgericht (§ 2 VwGO).
Sie sind in der Regel:
Berufungsgerichte für Entscheidungen der Verwaltungsgerichte (§ 46 Nr. 1 VwGO).
Beschwerdeinstanz (§ 46 Nr. 2 VwGO).
Die Spruchkörper beim OVG heißen Senate und werden mit dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in der erforderlichen Anzahl besetzt (§ 9 I VwGO). Die Senate entscheiden in der Besetzung von drei Berufsrichtern (§ 9 III VwGO).
Das BVerwG ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik und steht gleichrangig neben dem BGH, dem BFH, dem BAG und dem BSG.
Das BVerwG entscheidet über:
die Revision gegen Urteile des OVG (§ 132 VwGO);
die Beschwerde (§ 99 II VwGO, § 133 I VwGO, § 17a IV 4 GVG).
Als Revisionsgericht ist das BVerwG reine Rechtsinstanz und prüft keine Tatsachenfeststellungen.
Das BVerwG besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl (§ 10 VwGO). Seine Senate entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern, bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht innerhalb derselben Instanz über den Streitgegenstand entscheidet. Sie ist in § 52 VwGO geregelt.
Die aufgeführten Nummern stellen ein Regel-Ausnahmeverhältnis dar. Folgende Prüfungsreihenfolge ist zu beachten:
§ 52 Nr. 1 VwGO: Bei Streitigkeiten über unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
§ 52 Nr. 4 VwGO: Für Klagen aus dem Beamten- oder einem vergleichbaren Dienstverhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach dem dienstlichen Wohnsitz, subsidiär nach dem Wohnsitz des Klägers.
§ 52 Nr. 2 VwGO: Bei Anfechtungsklagen (S. 1) oder Verpflichtungsklagen (S. 2) gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts entscheidet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesbehörde. In Asylsachen gilt das Gericht des obligatorischen Aufenthaltsortes nach dem AsylG (S. 3).
§ 52 Nr. 3 VwGO: Bei allen anderen Anfechtungsklagen (außer den grundstücksbezogenen nach Nr. 1 und Klagen aus dem Dienstverhältnis nach Nr. 4) ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde.
§ 52 Nr. 5 VwGO: Für alle übrigen Klagen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Ist ausnahmsweise ein Bürger Beklagter, so ist dies der Wohnsitz oder Aufenthaltsort.
Nach dem Grundsatz der Fortdauer des Gerichtsstands bleibt ein einmal angerufenes Gericht örtlich zuständig, auch wenn sich seine Zuständigkeitsvoraussetzung nach Eintritt der Rechtshängigkeit ändert (§ 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17 I GVG).
Wenn sich das befasste Gericht für sachlich oder örtlich unzuständig hält, hat es die Klage von Amts wegen durch Beschluss an das seiner Meinung nach zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen (§§ 17 bis 17b GVG, § 83 S. 1 VwGO).
Die Verweisung ist bindend und unanfechtbar; es gibt keinen Rechtsbehelf dagegen § 83 S. 2 VwGO. Grenzen ergeben sich nur bei einer objektiv willkürlichen Verweisung; eine sachlich unrichtige Verweisung ist ansonsten unschädlich.
Die rechtsprechende Gewalt wird gemäß Art. 92 GG den Richtern anvertraut. Dies bestimmt die nach Art. 20 II 2 GG erforderlichen besonderen Organe der Judikative.
Nach § 1 DRiG wird die rechtsprechende Gewalt durch:
Berufsrichter (§§ 1 ff. DRiG) und
ehrenamtliche Richter (§§ 1, 44 ff. DRiG, 28 ff. GVG) ausgeübt.
Nach § 19 VwGO wirken ehrenamtliche Richter bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der Richter mit.
Wie im Zivil- und Strafprozess können Richter auch im Verwaltungsrecht kraft Gesetzes ausgeschlossen sein oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. § 54 VwGO erklärt hierfür die §§ 41 ff. ZPO für entsprechend anwendbar:
Der Ausschluss kraft Gesetzes richtet sich nach § 54 I VwGO i.V.m. § 41 ZPO.
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 54 I, III VwGO i.V.m. § 42 ZPO.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Weber, Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Die Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, JuS 2026, 27.
Krüger, Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs - Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht, JuS 2013, 598.
Böttner, Hausverbote in der verwaltungsrechtlichen Fallbearbeitung, JuS 2025, 737.
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht: Verwaltungsprozess, Verwaltungsverfahren, 14. Aufl. 2018, Rn. 195 bis 207.
Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 4, § 11.
Zu den Urteilen, mit denen das BVerwG sich der materiellen Subjektstheorie angeschlossen hat: BVerwG Urt. v. 26.3.2025 – 6 C 6.23 und BVerwG Urt. v. 10.4.2025 – 2 C 16.24.
Der Fall lehnt an den Beschl. v. 20.08.2025 – 11 A 1887/24.Z des VGH Kassel an, in dem es um weltliches Glockengeläut durch eine kommunale Gemeinde ging.
Es handelt sich also um eine Abwandlung des Klassikers zum kirchlichen Glockengeläut. Zugleich steckt in dem Fall eine verwaltungsgerichtliche Abwandlung des typischen Nachbarschaftsstreits mit einem lauten Nachbarn. Nur dass hier nicht ein Bürger, sondern die öffentliche Hand selbst als Nachbarin auftritt.
Dazu führt das Gericht aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Nachbar einer von der öffentlichen Hand schlicht-hoheitlich betriebenen Anlage einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage unterbleiben oder auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Der Anspruch, der sich aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB oder aufgrund eines grundrechtlichen Anspruchs aus Art. 2 II 1 GG oder Art. 14 I 1 GG ergibt (…), gewährt Schutz vor Lärmbelästigungen, die nach Maßgabe des § 22 I 1 i.V.m. § 3 I BImSchG unzumutbar sind."
Für die konkrete Zumutbarkeitsgrenze stellt das Gericht anschließend auf die TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) ab. Dabei stellt es klar, dass diese entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur für liturgisches und sakrales Geläut sowie das Zeitschlagen von Kirchturmuhren einschlägig ist, sondern sich allgemein auf Anlagenlärm bezieht und damit auch auf weltliches Geläut kommunaler Glockentürme anwendbar ist.
Ein weiterer prozessualer Kniff des Falls betrifft die Sachverhaltsaufklärung: Die Klägerin machte geltend, das Verwaltungsgericht hätte eine eigene Beweiserhebung durchführen müssen, weil das zugrunde gelegte Gutachten von der Aufsichtsbehörde der beklagten Gemeinde selbst stamme und daher lediglich den Beweiswert eines Parteivortrags der Beklagten habe.
Dem erteilte der VGH eine Absage:
„Liegen bereits Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vor, steht es nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 I ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es zusätzliche Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Dass eine Verwaltungsbehörde Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen – wie hier – durch eigene Beschäftigte erstellt oder in Auftrag gegeben hat, begründet allein noch nicht die Vermutung, diese entbehrten der erforderlichen Objektivität. Denn im Rechtsstaat ist die Verwaltung ebenso wie das Gericht an Gesetz und Recht gebunden. (…)"