16.08.2026
Kostentenor
Die Kostenentscheidung (auch: Kostentenor) ist die gerichtliche Entscheidung darüber, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits in welchem Umfang trägt. Sie bestimmt sich nach den §§ 91 ff. ZPO.
Die Kostenentscheidung regelt ausschließlich den Kostengrund: Sie bestimmt, wer (Beklagter/Kläger) in welchem Verhältnis die Kosten trägt. Dieses Verhältnis wird in Prozentsätzen (z.B. Kläger 20 %, Beklagter 80 %) oder Bruchteilen (z.B. Kläger 1/4, Beklagter 3/4) ausgedrückt. Die genaue Höhe der Kosten wird in einem separaten Kostenfestsetzungsverfahren festgelegt.
Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, über die einheitlich entschieden werden muss (Grundsatz der Kosteneinheit). Dabei ist der Gebührenstreitwert maßgeblich für die Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Er orientiert sich am Wert des Streitgegenstands.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe zu den Urteilsbestandteilen. Diese behandelt die systematische Darstellung des zivilgerichtlichen Urteils nach seinen vier Urteilsbestandteilen: Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Die Reihe besteht aus:
den Beitrag zum
Rubrum,
einer eigenen Beitragsreihe zum Tenor:
Hauptsachetenor,
Kostentenorund
Vollstreckungstenor,
einem Beitrag zum
Tatbestandund
einem Beitrag zu den
Entscheidungsgründen.
Einen Überblick zum Urteil im Zivilverfahren findest du im Beitrag
Zivilurteil. Alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht sind hier aufgelistet: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
In gerichtlichen Klausuren ist die Anfertigung eines Urteils Standard. Zum Urteil gehört auch der Kostentenor als Teil der Urteilsformel (§ 313 I Nr. 4 ZPO). Das Gericht entscheidet hierüber von Amts wegen, § 308 II ZPO.
Im Bearbeitervermerk wird die Kostenentscheidung regelmäßig von der Bearbeitung ausgenommen.
Von einer Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit ist abzusehen.
Enthält der Bearbeitervermerk aber keine Aussage zur Kostenentscheidung, muss das Urteil einen Kostentenor enthalten. In den Nebenentscheidungen ist kurz zu begründen, welche Regelungen der §§ 91 ff. ZPO korrespondierend zum Tenor zur Anwendung gekommen ist.
Regelmäßig handelt es sich dann um einfache Kostenentscheidungen:
Volles Obsiegen einer Partei,
Leicht teilbares Teilobsiegen oder
gegenseitige Aufhebung der Kosten.
Der Kostentenor kann auch komplizierter ausfallen und einen kleinen Schwerpunkt der Klausur darstellen. Stichwort: Baumbachsche Kostenformel.
Der Tenor, also die Urteilsformel oder auch der Urteilsspruch, umschreibt den kurz zusammengefassten Entscheidungsinhalt. Der Tenor besteht aus:
der Entscheidung zur Hauptsache (
Hauptsachetenor),
der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (
Kostentenor) und
dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (
Vollstreckungstenor) zusammen.
Der Kostentenor wird auf der Grundlage der §§ 91 ff. ZPO getroffen. Die Entscheidung hängt vorrangig davon ab, welche Partei in welchem Umfang unterlegen ist. Am Ende der Entscheidungsgründe müssen die entsprechenden Normen angegeben werden, aus denen die Kostenentscheidung folgt. Eine Begründung ist regelmäßig nicht erforderlich.
Im Rahmen der Kostenentscheidung entscheidet der Richter ausschließlich über den Kostengrund (§§ 91 ff. ZPO). Die betragsmäßige Festsetzung der Kosten erfolgt erst im Anschluss durch den Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO i.V.m. § 21 Nr. 1 RPflG).
Kostengrundentscheidung: Abstrakte Entscheidung in Form einer Quote, welche Partei die Kosten dem Grunde nach und in welchem Umfang trägt.
Kostenfestsetzungsverfahren: Genaue Bezifferung der Erstattungsansprüche auf Basis der Kostengrundentscheidung.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers stellt den (Vollstreckungs-)Titel dar, aus dem der Erstattungsanspruch vollstreckt werden kann (§ 794 I Nr. 2 ZPO). Der Erstattungsanspruch bezieht sich dabei ausschließlich auf
Gerichtskostenund
außergerichtliche Kosten.
Im Zivilprozessrecht sind drei Streitwertarten zu unterscheiden:
Zuständigkeitsstreitwert: Bestimmt die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts oder Landgerichts nach § 23 Nr. 1, 71 I GVG und §§ 2 ff. ZPO.
Rechtsmittelstreitwert: Entscheidend für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln (z.B. Beschwerdewert nach § 511 II Nr. 1 ZPO.
Gebührenstreitwert: Maßgeblich für die Kostenentscheidung und Berechnung von Gerichtskosten und Anwaltsgebühren nach § 3 I GKG.
Für die Kostenentscheidung ist der Gebührenstreitwert maßgeblich. Er bestimmt sich grundsätzlich nach dem Wert des Streitgegenstands und wird primär nach §§ 39 ff. GKG berechnet. Die Regelungen der §§ 2 ff. ZPO (Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert) gelten nur, soweit das GKG nichts anderes bestimmt (§ 48 I 1 GKG). In der Regel entspricht der Gebührenstreitwert aber dem Zuständigkeitsstreitwert.
Nach § 43 I GKG haben Nebenforderungen (Früchte, Nutzungen, Zinsen, Kosten) und die Primäraufrechnung (§ 45 III GKG) keine streitwerterhöhende Wirkung.
Streitwerterhöhend wirken sich dagegen aus:
Objektive Klagehäufung (§ 39 I GKG),
Widerklage (§ 45 I 1 GKG),
Haupt-/Hilfsantrag (§ 45 I 2 GKG),
Hilfsaufrechnung (§ 45 III GKG).
Diese Positionen sind grundsätzlich zu addieren.
Der Zeitpunkt der Berechnung des Gebührenstreitwertes bestimmt sich nach § 40 I GKG: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die das jeweilige Rechtsverfahren in Bezug auf den Streitgegenstand einleitet.
Der Gebührenstreitwert wird vom Gericht durch Beschluss festgesetzt, § 63 I GKG.
Kostenschuldner (§ 22 I GKG) ist zunächst nur derjenige, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat , also der Kläger (Erstschuldner).
Wird dem Beklagten durch das Urteil die Kosten (zumindest teilweise) auferlegt, wird auch der Beklagte Kostenschuldner, § 29 I Nr. 1 GKG.
Zwischen Kläger und Beklagten besteht dann ein Gesamtschuldverhältnis (§ 31 I GKG).
Die gesamten Kosten eines Rechtsstreits bilden grundsätzlich eine Einheit (Grundsatz der Kosteneinheit). Dies ergibt sich aus:
dem System des einmaligen Gebührenanfalls in Form von Pauschalabgeltungen im GKG und RVG (degressive Kostentabelle).
Über die Kosten kann wegen dieses Grundsatzes nur durch ein
Schlussurteil(§ 300 ZPO) entschieden werden. Daher können in
Teilurteilen(§ 301 ZPO),
ZwischenurteilenGrundurteilen(§ 304 ZPO) keine Kostenentscheidung enthalten, da sie die Instanz nicht beenden.
Ausnahmen vom Grundsatz
Mit der Kostenentscheidung wird grundsätzlich über alle Kosten des Rechtsstreits unabhängig von einzelnen Prozesshandlungen und Prozessabschnitten entschieden. Dies gilt nicht für:
Kosten für besondere Angriffs- und Verteidigungsmittel des Streitgenossen, § 100 III ZPO
Kosten einer Nebenintervention, § 101 I Hs. 2 ZPO
Kosten der Wiedereinsetzung, § 238 IV ZPO
Kosten bei Klagerücknahme, § 269 III ZPO
Kosten bei Verweisung wegen Unzuständigkeit, § 281 III 2 ZPO
Kosten der Säumnis, § 344 ZPO
Kosten unter Anwendung der Baumbach'schen Kostenformel
Eine Kostenentscheidung nach § 91 I 1 Hs. 1 ZPO ergeht, wenn dem Klageantrag im vollem Umfang entsprochen oder die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger/Beklagte.
Die Kosten des Rechtsstreit werden nach § 91 I 1 Hs. 1 ZPO der Partei auferlegt, die in vollem Umfang unterlegen ist. Damit legt § 91 I 1 Hs. 1 ZPO den Grundsatz fest: Wer verliert, zahlt.
Der Kostentragung im Zivilprozess liegt somit das Verursachungsprinzip zugrunde: Wer durch unberechtigte Inanspruchnahme der Gerichte Kosten verursacht, trägt diese.
Kläger: Geltendmachung eines nicht bestehenden Anspruchs
Beklagter: Nichterfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten
Eine Kostenentscheidung nach § 92 ZPO ist bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen zu treffen. Dies gilt auch bei geringfügigen Unterliegen, etwa wenn die Verurteilung nur minimal vom Klageziel abweicht.
Der § 92 ZPO statuiert beim teilweisen Obsiegen/Unterliegen drei mögliche Kostenfolgen:
Die Kostenaufhebung, § 92 I 1 Alt. 1, 2 ZPO,
die verhältnismäßige Kostenteilung (= Kostenquotierung, § 92 I 1 Alt. 2 ZPO) und
die volle Kostenauferlegung trotz Teilunterliegens, § 92 II ZPO.
Obsiegen bzw. Unterliegen beide Parteien ungefähr zu gleichen Teilen (50/50), kommt eine Kostenaufhebung nach § 92 I 1 Alt. 1, 2 ZPO in Betracht.
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten werden dann gegeneinander aufgehoben:
- Gerichtskosten
: Hälftig geteilt (§ 92 I 2 ZPO)
Außergerichtliche Kosten: Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten
Die Kostenaufhebung wird erwogen wenn, wenn eine Partei erkennbar höhere außergerichtliche Kosten verursacht hat. Bei Kostenquotierung nach § 92 I 1 Alt. 2 ZPO wäre die sparsamere Partei benachteiligt, da sie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Gegners tragen müsste.
Nach § 92 I Alt. 2 ZPO können die Kosten des Rechtsstreits auch verhältnismäßig geteilt werden.
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.
Kostenquote = Unterliegensbetrag : Gebührenstreitwert
Beispiel: K klagt auf 1.000 €. B wird verurteilt 750 € an K zu zahlen.
Gebührenstreitwert (Streitwert, § 3 I GKG): 1.000 €
K "unterliegt" also mit 250 €. Er will 1.000 €, bekommt aber nur 750 €. Die Differenz beträgt 250 €.
B unterliegt mit 750 €. Er will nichts, also 0 €, an K zahlen, muss aber 750 € zahlen.
Die Kostenquote des B ergibt sich aus 750 : 1.000 = ¾ oder 75 % und die des K aus 250 : 1.000 = ¼ oder 25 %.
Der Kostentenor lautet: Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.
Die Quote wird durch Brüche oder in Prozent ausgedrückt.
Bei der Kostenquotierung gilt:
Jede Partei hat gegenüber der anderen einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten.
Der Kläger hat zusätzlich einen Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Teils der verauslagten
Gerichtskosten
Trotz Teilunterliegens können der anderen Partei die gesamten Kosten auferlegt werden.
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
§ 92 II ZPO unterscheidet zwei Fälle:
§ 92 II Nr. 1 ZPO: Geringfügiges Unterliegen
§ 92 II Nr. 2 ZPO: Ermessensabhängigkeit der Forderung
Die Kostenentscheidung fällt nach § 92 II Nr. 1 ZPO vollständig zu Gunsten des Klägers aus, wenn:
eine geringfügige Zuvielforderung vorliegt und
kein besonderer oder nur geringfügig höherer Kostenanfall durch die Zuvielforderung gegeben ist.
Eine geringfügige Zuvielforderung liegt vor, wenn sie unter 10 % der Klageforderung liegt oder wenn der Kläger nur in Hinblick auf Nebenforderungen unterliegt.
Ein besonderer Kostenfall ist verursacht worden, wenn durch die geringfügige Zuvielforderung (< 10 % der Klageforderung) ein Gebührensprung in der Gebührentabelle (GKG/RVG) eintritt oder Beweisaufnahmekosten anfallen.
Nach § 93 ZPO kann dem Kläger trotz vollem Obsiegen (Abweichung zu § 91 I Hs. 1 ZPO) die Kosten des Rechtsstreit auferlegt werden, wenn:
dem Beklagten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat,
ein wirksames
Anerkenntnisvorliegt und
das Anerkenntnis
soforterklärt wurde.
Eine Veranlassung zur Klage ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Kläger vernünftigerweise davon ausgehen durfte, sein Ziel nur durch Klage erreichen zu können. Maßgeblich ist dabei das vorprozessuale Verhalten des Beklagten.
Beklagter ist im Zahlungsverzug (§ 286 II BGB), Anspruch wird vom Beklagten bestritten oder Leistung vom Beklagten ausdrücklich verweigert.
Zur Beurteilung der Klageveranlassung kann auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung herangezogen werden.
Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben, muss das
Anerkenntnisbei der ersten sich bietenden prozessualen Gelegenheit erklärt werden. Dies ist regelmäßig die erste mündliche Verhandlung (§ 307 S. 2 ZPO) oder, sofern ein schriftliches Vorverfahren stattfindet (§ 276 ZPO), der erste zur Sache eingereichte Schriftsatz.
Nur wenn das Anerkenntnis in diesem Zeitpunkt erklärt wird, handelt es sich um ein
sofortiges Anerkenntnisim Sinne des § 93 ZPO.
§ 100 ZPO regelt die Kostenfolge, wenn mehrere Personen als Kläger oder Beklagter am Verfahren beteiligt sind, also eine subjektive Klagehäufung (§§ 59 ff. ZPO) vorliegt.
Die Regelung ist jedoch unvollständig und gilt nur, wenn alle Personen auf einer Seite gleichermaßen unterliegen.
Die Kläger- oder Beklagtenmehrheit haftet grundsätzlich nach Kopfteilen, §§ 91 I Hs. 1, 100 I ZPO.
Vier Kläger sind beteiligt, die Klage wird abgewiesen. Sie haften zu je 1/4 (§§ 91 I Hs. 1, 100 I ZPO).
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/4.
§ 100 IV ZPO trifft für eine Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite (§§ 59 ff. ZPO) eine abweichende Regelung, wenn die unterlegenen Beklagten in der Hauptsache als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) verurteilt werden.
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Obsiegt der Kläger nur teilweise, werden die Kosten zwischen ihm und den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten entsprechend geteilt.
Verurteilung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) auf 3/4 des beantragten Betrages (z.B. 300 € statt 400 €). Die Beklagten haften als Gesamtschuldner zu 3/4 (§§ 92 I 1 Alt. 2, § 100 IV ZPO).
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 3/4 und der Kläger zu 1/4.
§ 100 III ZPO regelt einen Sonderfall: Wenn ein Streitgenosse besondere Angriffs- und Verteidigungsmittel (§ 282 I ZPO) geltend macht, haften die anderen Streitgenossen nicht für die dadurch verursachten Kosten.
Tenor: Der Beklagte zu 1) trägt allein die Kosten der Beweisaufnahme, die übrigen Kosten tragen die Beklagten gesamtverbindlich.
§ 100 ZPO regelt nur die Fälle, in denen alle Personen auf einer Seite gleichermaßen unterliegen. Eine Regelung für Fälle, in denen Streitgenossen auf Kläger- oder Beklagtenseite in unterschiedlichem Umfang obsiegen/unterliegen, fehlt.
Hier passt weder:
§ 92 ZPO, weil dieser nur die Kosten im Zwei-Personen-Rechtsstreit regelt, noch
§ 100 ZPO, weil dieser nur die Fälle betrifft, in denen die Streitgenossen in gleichem Maße unterliegen.
Hier wird § 92 ZPO analog i.V.m. den Grundsätzen der Baumbachschen Formel angewendet. Bei unterschiedlichem Obsiegen und Unterliegen von Streitgenossen sind die Kosten nach Quoten zu verteilen. Dabei ist zwischen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu unterscheiden.
Tritt ein Dritter dem Rechtsstreit auf Seiten einer Partei bei (§§ 66, 74 ZPO), muss auch über dessen außergerichtliche Kosten entschieden werden.
§ 101 ZPO regelt, dass die Kosten einer Nebenintervention der unterlegenen (Gegner-)Partei aufzutragen sind, soweit der Streithelfer nicht eben dieser Partei beigetreten ist. Unterliegt die beigetretene Partei, trägt der Streithelfer seine Kosten selbst.
Ein Dritter tritt dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers bei. Der Kläger (beigetretene Partei) obsiegt nur teilweise und muss 1/3 der Kosten tragen.
Tenor: Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Kosten der Streithilfe werden dem Beklagten zu 2/3 und dem Streithelfer zu 1/3 auferlegt.
Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch wird nach den §§ 91 ff., 269 III, 281, 344 ZPO begründet. Er berechtigt eine Partei, von der anderen Partei die entstandenen Prozesskosten zu verlangen.
Der Anspruch entsteht aufschiebend bedingt ab
Rechtshängigkeit.
Er wandelt sich mit der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostengrundentscheidung in einen auflösend bedingten Anspruch um.
Mit Rechtskraft der Kostengrundentscheidung wird er zum unbedingten Anspruch.
Abzugrenzen ist der prozessuale vom materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Dieser beruht nicht auf ZPO-Vorschriften, sondern auf materiell-rechtlichen Normen, wie:
einem Vertrag, der die Übernahme der Prozesskosten zum Gegenstand hat, oder
einem Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch.
Der materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch ist in einem gesonderten Rechtsstreit geltend zu machen, da er nicht vom Ausgang des betreffenden Rechtsstreits abhängig ist.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Breidenstein, Grundzüge der Kostenentscheidung im Assessorexamen, JA 2011, 771.
Anders/Gehle, Das Assesorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl., A. Bearbeitung des Zivilrechtsfallesm Rn. 172 bis Rn. 209 mit vielen Beispiele.
Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, Bnd. I, 9. Aufl., Rn. 176 bis Rn. 214a, wobei der Fokus auf die Grundlagen eher knapp gehalten und sich vornehmlich auf die besonders examensrelevanten Konstellationen bezogen wird.
Für ein ersten Überblick oder zum Wiederholen für Zwischendurch können wir die handlichen Überblickskarteikarten von Hemmer/Wüst, Zivilprozessrecht im Überblick, 9. Aufl. 2023, ÜK 18 bis 22 empfehlen.
Für mehrere Aha-Momente empfehlen wir den Aufsatz Oswald, Wann ist ein Zivilurteil "gelungen"?, NJW 2020, 3701.
Der Fall lehnt sich an eine Entscheidung des OLG München, Urt. v. 29.07.2019, 21 U 2981/18 an, in der es um einen schweren Schnitzunfall eines Kindes während einer organisierten Jugendfreizeit ging. In diesem Fall lag der Knackpunkt in der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 I, 241 II Var. 2 BGB vorliegt.
Eine aufbereitete Lösung zu dem Fall findest du in der Life&Law 2020, 326.