16.08.2026
Vollstreckungstenor
Der Vollstreckungstenor ist derjenige Teil eines Zivilurteils, der die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt. Er bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die obsiegende Partei ihre Ansprüche bereits vor Rechtskraft des Urteils durchsetzen kann.
Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen statt, die entweder rechtskräftig (Alt. 1) oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind (Alt. 2).
Der Vollstreckungstenor regelt konkret:
wer gegen wen vollstrecken darf,
unter welchen Bedingungen die Vollstreckung zulässig ist,
ob und in welcher Höhe Sicherheitsleistung erforderlich ist.
Der Vollstreckungstenor schafft Sicherheit für die obsiegende Partei: Sie kann ihre Ansprüche nicht erst nach Rechtskraft geltend machen, sondern bereits während des laufenden Verfahrens. Dies minimiert das Risiko, dass die unterlegene Partei in der Zwischenzeit zahlungsunfähig wird oder in Insolvenz fällt.
Gleichzeitig gewährleistet der Vollstreckungstenor Schutz für die unterlegene Partei. Sollte sich die Entscheidung später als fehlerhaft erweisen, wird die Vollstreckung durch die Sicherheitsleistung begrenzt und kann rückgängig gemacht werden.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe zu den Urteilsbestandteilen. Diese behandelt die systematische Darstellung des zivilgerichtlichen Urteils nach seinen vier Urteilsbestandteilen: Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Die Reihe besteht aus:
den Beitrag zum
Rubrum,
einer eigenen Beitragsreihe zum Tenor:
Hauptsachetenor,
Kostentenorund
Vollstreckungstenor,
einem Beitrag zum
Tatbestandund
einem Beitrag zu den
Entscheidungsgründen.
Einen Überblick zum Urteil im Zivilverfahren findest du im Beitrag
Zivilurteil. Alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht sind hier aufgelistet: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
In gerichtlichen Klausuren ist die Anfertigung eines Urteils Standard. Zum Urteil gehört auch der Vollstreckungstenor als Teil der Urteilsformel (§ 313 I Nr. 4 ZPO). Das Gericht entscheidet hierüber von Amts wegen, § 308 II ZPO.
Im Bearbeitervermerk wird die Vollstreckungsentscheidung regelmäßig von der Bearbeitung ausgenommen.
Von einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist abzusehen.
Enthält der Bearbeitervermerk aber keine Aussage zur Vollstreckungsentscheidung, muss das Urteil einen Vollstreckungstenor enthalten. In den Nebenentscheidungen ist kurz zu begründen, welche Regelungen der §§ 708 ff. ZPO korrespondierend zum Tenor zur Anwendung gekommen ist.
Der Tenor, also die Urteilsformel oder auch der Urteilsspruch, umschreibt den kurz zusammengefassten Entscheidungsinhalt. Der Tenor besteht aus:
der Entscheidung zur Hauptsache (
Hauptsachetenor),
der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (
Kostentenor) und
dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (
Vollstreckungstenor) zusammen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist notwendig, damit die obsiegende Partei aus dem Urteil vollstrecken kann, bevor dieses
formell rechtskräftigist.
Nicht rechtskräftige Urteile sind also grundsätzlich nur dann vollstreckungsgeeignet, wenn sie in der Urteilsformel für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind, § 704 Alt. 2 ZPO.
Ausgangspunkt für den Vollstreckungstenor ist die Frage:
Wer kann was gegen wen (woraus) vollstrecken?
Der Vollstreckungstenor wird dabei auf Grundlage der §§ 708 ff. ZPO bestimmt. Ausgangspunkt ist, ob ein Urteil unter § 708 Nr. 1 bis Nr. 11 ZPO fällt. Ist dies der Fall, ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Liegt kein Fall des § 708 ZPO vor, kommt § 709 ZPO in zur Anwendung, wonach das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufige vollstreckbar ist.
)
Am Ende der Entscheidungsgründe müssen die entsprechenden Normen angegeben werden, aus denen die Vollstreckungsentscheidung folgt. Eine Begründung ist regelmäßig nicht erforderlich.
Die Vollstreckungsentscheidung ergibt sich aus § 708 Nr. 1 ZPO.
Aus einem Urteil können mehrere Vollstreckungsverhältnisse entstehen. Für jedes Verhältnis muss gesondert entschieden werden, ob und wie es vorläufig vollstreckt werden kann (Grundsatz der Trennung der Vollstreckungsverhältnisse).
Die jeweilige Vollstreckungsrichtung (Wer gegen wen?) hängt vom Ausgang des Rechtsstreits ab.
Klage vollständig stattgegeben: Ein Vollstreckungsverhältnis (Kläger → Beklagter).
Klage teilweise stattgegeben: Zwei Vollstreckungsverhältnisse (1. Kläger → Beklagter + 2. Beklagter → Kläger).
Klage abgewiesen: Ein Vollstreckungsverhältnis (Beklagter → Kläger).
)
Interessenausgleich
Bei dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind die unterschiedlichen Interessenlagen des Vollstreckungsgläubigers (obsiegende Partei) und Vollstreckungsschudlners (unterliegende Partei) zu beachten.
Der Gläubiger trägt das Risiko, dass die Gegenpartei während des weiteren Rechtsstreits zahlungsunfähig wird oder in Insolvenz fällt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit minimiert dieses Risiko.
Der Schuldner trägt das Risiko, dass der Gläubiger in nachfolgenden Instanzen unterliegt und der nach dem Urteil des Vorinstanz vollstreckte Betrag nicht mehr im Vermögen des Gläubigers vorhanden ist (Insolvenzrisiko der Gegenpartei). Deshalb sind erstinstanzliche Urteile regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§ 709 ZPO). Zusätzlich steht dem Schuldner mit § 717 II ZPO ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch zu.
Die §§ 708 ff. ZPO sind Ausdruck dieses Interessenausgleichs zwischen Gläubiger und Schuldner. Sie sichern beide Parteien vor Vermögensverfall der jeweils anderen Partei ab:
Schutz des Gläubigers: Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit
Schutz des Schuldners: Absicherung durch Sicherheitsleistung
Der Grundfall der vorläufigen Vollstreckung ist daher die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung (§ 709 ZPO). Die §§ 708 ff. ZPO sehen daneben aber auch Konstellationen vor, in denen die Interessen der einen oder anderen Partei nicht so schutzwürdig sind, dass Abweichungen von dieser Grundregel gerechtfertigt sind.
Grundsätzlich haben nur
Leistungsurteileeinen vollstreckungsfähigen Inhalt und können deshalb wegen ihres Ausspruches in der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Nach §§ 708 ff. ZPO genügt jedoch bereits die Vollstreckbarkeit im weiten Sinne: Das Urteil muss nur eine Entscheidung über die (vollstreckbaren) Kosten enthalten. Es ist also unerheblich, ob die Hauptforderung zugesprochen wird oder ob die Hauptsache gar keinen Leistungsgegenstand hat. Mit vollstreckbaren Kosten sind die
Gerichtskostenund
außergerichtlichen Kostender Parteien gemeint, die in jedem Rechtsstreit anfallen.
Deshalb sind auch folgende Urteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären:
Klageabweisende Urteile
- Feststellungsurteile
- Gestaltungsurteile
Wer was vollstrecken kann ist abhängig vom Ausgang des Rechtsstreits:
Klage wird vollständig stattgegeben: Ein Vollstreckungsverhältnis (Kläger → Beklagter) bestehend aus der Hauptforderung der Leistungsklage plus den Kosten des Klägers gegen den Beklagten.
Klage wird teilweise stattgegeben: Zwei Vollstreckungsverhältnisse (1. Kläger → Beklagter + 2. Beklagter → Kläger) bestehend aus:
dem zugesprochener Teil der Hauptforderung plus anteilige Kosten des Klägers gegen den Beklagten und
dem anteilige Kosten des Beklagten gegen den Kläger.
Klage wird abgewiesen: Ein Vollstreckungsverhältnis (Beklagter → Kläger) bestehen aus den Kosten des Beklagten gegen den Kläger. Die Gerichtskosten hat der Kläger bereits bezahlt, sie liegen damit schon beim Kläger (§§ 6 I Nr. 1, 12 I GKG).
Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus
Endurteilenstatt.
Vorbehaltsurteilesind
Endurteilengleichgestellt (§§ 302 III, 599 III ZPO).
Keine
Endurteile, diesen auch nicht gleichgestellt und damit nicht vorläufig vollstreckbar, sind
Zwischenurteileund
Grundurteileals besondere Art des Zwischenurteils.
Bei folgenden Endurteilen ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht notwendig:
Urteile, die von Natur aus oder kraft Gesetz vorläufig vollstreckbar sind,
Arrestanordnung oder Anordnung einer einstweiligen Verfügung, weil sie als Eilentscheidung gem. §§ 928 ff. ZPO auch ohne entsprechenden Ausspruch sofort vollstreckbar sind.
Urteile ohne vollstreckungsfähigen Inhalt,
Feststellungsurteile und Gestaltungsurteile, wobei aber eine vorläufige Vollstreckbarkeit in Hinblick auf die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten ausgesprochen werden muss (Vollstreckung im weiten Sinne).
Urteile, die mit Erlass bereits rechtskräftig sind,
Berufungsurteile bei Arrest und einstweiliger Verfügung (vgl. § 524 II 1 ZPO), Revisionsurteile des BGH oder bei wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel durch die Parteien.
Urteile, wenn ein vom Vollstreckungsschuldner gestellter Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 I 2 ZPO begründet ist.
Beschlüsse
sind sonstige Vollstreckungstitel (§ 794 I Nr. 3 ZPO); sie sind nach dem Gesetz bereits automatisch vorläufig vollstreckbar. Die §§ 708 ff. ZPO sind auf sie nicht anwendbar, § 795 ZPO.
Grundsätzlich sind Urteile nach § 709 S. 1 ZPO nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Dies dient der Absicherung des möglichen Schadensersatzanspruchs des Schuldners (§ 717 II ZPO).
§ 709 ZPO erfasst aber nach seinem Wortlaut nur „andere Urteile". Gemeint sind damit Urteile, die nicht bereits unter § 708 ZPO fallen.
Vor dem Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO ist also zu prüfen, ob ein Ausnahmetatbestand des § 708 ZPO eingreift.
In den von § 708 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO genannten Fällen (
Anerkenntnisund
Verzicht, Versäumnisurteile, Urteile nach unzulässigem Einspruch) ist der Schuldner aufgrund eigenen Verhaltens nicht schutzwürdig. Er hat die Klageforderung anerkannt, hierauf verzichtet oder war säumig. Das Interesse der unterlegenen Partei, den Schadensersatzanspruch (§ 717 II ZPO) durch Sicherheitsleistung abzusichern, entfällt daher.
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
In den Fällen von § 708 Nr. 4 bis Nr. 9 ZPO überwiegt das Interesse des Gläubigers an vorläufiger Vollstreckbarkeit (ohne Sicherheitsleistung), weil die dort genannten Urteile:
einen evidenter Anspruch titulieren (Urkunden-, Wechsel-, Scheckprozesse).
eine dringende Leistung titulieren (Unterhaltsurteile).
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die § 708 Nr. 10 und Nr. 11 ZPO beziehen sich demgegenüber auf die Interessenlage des Schuldners: Sie lassen Vollstreckung zu, wenn das Vollstreckungsrisiko für den Schuldner objektiv gering ist:
die Entscheidung vermutlich richtig ist (Berufungsurteile), oder
das drohende Vollstreckungsrisiko nur gering ist (Bagatellurteile).
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
§ 708 Nr. 11 ZPO
Die Vollstreckung nach § 708 Nr. 11 ZPO (Bagatellurteile) ist besonders relevant. Danach bedarf es keiner Sicherheitsleistung bei Urteilen in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn:
kein Fall von § 708 Nr. 1 bis 10 ZPO vorliegt („andere Urteile"), und
entweder der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250,00 € nicht übersteigt oder nur die Kostenentscheidung vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500,00 € ermöglicht.
Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache
Der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache ist die reine Urteilssumme. Zinsen, Nebenforderungen (§ 4 ZPO) und Prozesskosten bleiben dabei unberücksichtigt. Bei nicht auf Zahlung gerichteten Leistungs (z.B. Herausgabe, Räumung, Auskunft) sowie bei Feststellungsurteilen bestimmt sich der Wert des Gegenstands nach §§ 3 – 9 ZPO.
Entscheidung über die Kosten
Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf den zu schätzenden prozessualen Kostenerstattungsanspruch. Dieser setzt sich zusammen aus:
den tatsächlich gezahlten
Gerichtskostenund
den voraussichtlichen
außergerichtlichen Kosten.
Bei einem Streitwert von 10.000,00 € wird der Grenzwert von 1.500,00 € regelmäßig überschritten. Allein Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) und Terminsgebühr (Nr. 3104 VV) des Rechtsanwalts betragen bei einem Streitwert in dieser Höhe zusammen ca. 1.535,00 €.
In den Fällen von § 708 Nr. 4 bis Nr. 11 ZPO ist von Amts wegen gemäß § 711 ZPO die Abwendungsbefugnis zugunsten des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen.
Der Schuldner kann nach § 711 S. 1 1. Hs. ZPO die Vollstreckung des Gläubigers (ohne Sicherheitsleistung) abwenden, indem er vor der Vollstreckung selbst Sicherheit leistet (Abwendungsbefugnis), es sei denn, der Gläubiger leistet nach § 711 S. 1 2. Hs. ZPO vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit. Leistet der Gläubiger Sicherheit, kann der Schuldner die Vollstreckung grundsätzlich nicht mehr abwenden.
Der Tenor setzt sich dann zusammen aus:
§ 708 Nr. 4–11 ZPO: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
§ 711 S. 1 1. Hs. ZPO: Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, (...)
§ 711 S. 1 2. Hs. ZPO: (...) wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Vollstreckungsentscheidung beruht aus der einschlägigen Nummer des § 708 ZPO und § 711 ZPO.
§ 713 ZPO stellt eine Ausnahmeregelung zu § 711 ZPO dar. Sie erfasst Fälle, in denen:
ein Urteil zwar nicht mit Verkündung rechtskräftig wird, jedoch
ein (grundsätzlich statthaftes) Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist.
Ein Rechtsmittel ist offensichtlich unzulässig, wenn:
der Rechtsmittelwert nicht erreicht ist (> 1.000,00 €, § 511 II Nr. 1 ZPO oder
beide Parteien wirksam auf ein Rechtsmittel verzichtet haben (allseitiger Verzicht, § 515 ZPO).
In diesen Fällen ist der Vollstreckungsschuldner nicht schutzwürdig. Aus Sicht des Vollstreckungsgerichts wird das Urteil in jedem Fall rechtskräftig. Deshalb unterbleibt die Abwendungsbefugnis; der Zusatz aus § 711 ZPO entfällt im Tenor.
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der § 709 ZPO stellt den Grundfall dar vorläufigen Vollstreckbarkeit dar: Diese darf nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen.
Art und Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108 I 1 ZPO). Dabei muss es den gesetzgeberischen Zweck der §§ 708 ff. ZPO beachten (Interessenausgleich).
Die Höhe der Sicherheitsleistung muss sich insbesondere an § 717 II ZPO orientieren, um den möglichen Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners tatsächlich abzusichern.
§ 709 S. 1 ZPO bezieht sich auf die Vollstreckung von Gegenständen, die keine Geldforderungen sind. Hier ist die Höhe der Sicherheitsleistung konkret der Summe nach zu bestimmen.
Tenor: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
§ 709 S. 2 ZPO bezieht sich auf die Vollstreckung von Geldforderungen. Hier reicht es aus, die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages anzugeben. Das Verhältnis beträgt regelmäßig 110% bis höchsten 120%.
Tenor: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Sind mehrere Geldforderungen und andere Gegenstände zu vollstrecken, kann entweder:
eine Gesamtsumme bestimmt werden (Formulierung dann nach § 709 S. 1 ZPO) oder
eine Aufspaltung des Vollstreckungstenors vorgenommen werden.
Tenor: Das Urteil ist bezüglich des Tenors zu 1) und der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, bezüglich des Tenors zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
§ 709 S. 3 ZPO regelt die vorläufige Vollstreckbarkeit im Zusammenhang mit Versäumnisurteilen.
§ 708 Nr. 2 ZPO stellt den säumigen Vollstreckungsschuldner schutzlos, wenn das Versäumnisurteil gemäß § 343 S. 1 ZPO durch ein Urteil nach Einspruch aufrechterhalten wird. Die Konsequenz: Der Gläubiger kann ohne Sicherheitsleistung vollstrecken, obwohl der Schuldner (zugleich die säumige Partei) Einspruch eingelegt hat und das Verfahren in den Stand vor Säumnis zurückversetzt wurde. Dies ist unbillig.
§ 709 S. 3 ZPO behebt dieses Problem: Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung von Sicherheit fortgesetzt werden.
Tenor: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung in vorgenannter Höhe fortgesetzt werden.
§ 709 S. 3 ZPO ist dabei nur auf Einspruchsurteile nach Versäumnisurteilen anwendbar, wenn sich die Vollstreckbarkeit dieses Urteils nach § 709 ZPO bestimmen würde: Unterstellt, die Partei wäre nie säumig gewesen und es wäre nie ein Versäumnisurteil ergangen, würde sich die Vollstreckung des hypothetischen
Endurteilsdann nach § 708 Nr. 4–11 ZPO bestimmen, käme § 709 S. 1 ZPO gar nicht zur Anwendung und damit ist auch § 709 S. 3 ZPO nicht anwendbar.
Versäumnisurteil wird aufrechterhalten (§ 343 S. 1 ZPO)
Wird das Versäumnisurteil gegen den Beklagten nach Einspruch gemäß § 343 S. 1 ZPO aufrechterhalten und der Klage stattgegeben, sind die Entscheidung nach Säumnis und die Entscheidung nach Einspruch also identisch, richtet sich die weitere Vollstreckung aus dem Urteil nach Einspruch nach § 709 S. 3 ZPO.
Tenor: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung in vorgenannter Höhe fortgesetzt werden.
Versäumnisurteil wird aufgehoben (§ 343 S. 2 ZPO)
Wird das Versäumnisurteil gegen den Beklagten nach Einspruch gemäß § 343 S. 2 ZPO aufgehoben und die Klage abgewiesen, wird das Versäumnisurteil also nicht aufrechterhalten. Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln (§§ 708 ff. ZPO).
Tenor: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Versäumnisurteil wird zum Teil aufrechterhalten
Wird das Versäumnis teilweise aufrechterhalten, weil der Beklagte mit seinem Einspruch zum Teil erfolgreich ist, der Klage aber im übrigen stattgegeben wird, richtet sich die Vollstreckbarkeit nach einer Kombination der allgemeinen Regelungen (§§ 708 ff. ZPO) und des § 709 S. 3 ZPO.
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Insoweit darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgeführt werden.
Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
§ 709 S. 3 ZPO greift nur insoweit ein, als dass das Versäumnisurteil aufrechterhalten wird.
Bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen der Parteien entstehen aufgrund der Trennung der Vollstreckungsverhältnisse zwei separate Vollstreckungsverhältnisse (vgl. § 92 I 1 Alt. 2 ZPO).
Vollstreckungsfähiger Inhalt des ersten Vollstreckungsverhältnisses (Kläger → Beklagter) sind der zugesprochener Teil der Hauptforderung und die Kosten (
Gerichtskostenund
außergerichtliche Kosten) des Klägers im zugesprochenen Umfang.
Vollstreckungsfähiger Inhalt des zweiten Vollstreckungsverhältnisses (Beklagter → Kläger) sind nur dessen
außergerichtliche Kostenim zugesprochenen Umfang.
n aller Regel richtet sich die Vollstreckung gegen den Kläger nach § 709 S. 2 ZPO (Vollstreckungsverhältnis 1), da der Wert der Hauptsache 1.500,00 € übersteigt. Er kann also nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken.
Die Vollstreckung zugunsten des Beklagten fällt unter § 708 Nr. 11, 711 ZPO, da seine außergerichtlichen Kosten die Grenze von 1.500,00 € in der Regel unterschreiten (Vollstreckungsverhältnis 2). Er kann also ohne Sicherheitsleitung vollstrecken; der Kläger hat aber eine Abwendungsbefugnis.
Es kann jeweils pro Vollstreckungsverhältnis seperat tenoriert werden oder Vollstreckungstenor für beide zusammengefasst werden.
Tenor:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar (= V2: Beklagter → Kläger wegen § 708 Nr. 11 ZPO).
Für den Kläger ist es jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar (= V1: Kläger → Beklagter wegen § 709 S. 2 ZPO).
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, (...) (= V2: Beklagter → Kläger wegen Abwendungsbefugnis des Klägers (§ 711 S. 1 1. Hs ZPO).
(...) sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet (= V2: Beklagter → Kläger wegen Sicherheitsleitung durch Beklagten (§ 711 S. 1 2. Hs ZPO).
§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (V1 + V2)
Fallen die Vollstreckungsregelungen dagegen nicht auseinander und ist der Ausspruch für beide Parteien identisch (z.B. für beide § 708 Nr. 11, 711 ZPO, kann zur Verkürzung des Tenors von „jeweiligem Vollstreckungsgläubiger/-schuldner“ gesprochen werden.
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
§ 709 Nr. 1 ZPO + § 708 Nr. 11, 711 ZPO
Aber nicht nur bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen entstehen kombinierte Vollstreckungstenöre. Es gibt auch andere Konstellationen, die einen kombinierten Tenor erfordern.
Auf Antrag (vgl. § 714 ZPO) können sowohl der Vollstreckungsschuldner als auch der Vollstreckungsgläubiger Vollstreckungsschutzanträge geltend machen.
Der Schuldner bezweckt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung zumindest zu beschränken oder gänzlich abzuwenden (durch unbedingte Abwendungsbefugnis oder Sicherheitsmaßnahme nach § 720a ZPO).
Der Gläubiger bezweckt mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung zu erleichtern (durch Beseitigung der nach § 709 ZPO erforderlichen Sicherheitsleistung oder Abwendung der Abwendungsbefugnis in den Fällen von §§ 708 Nr. 4 - Nr. 11, 711 ZPO).
Schutzantrag des Vollstreckungsschuldners
Der Vollstreckungsschuldner kann Anträge nach § 712 I 1 ZPO oder § 712 I 2 ZPO stellen. Voraussetzung ist, dass er
glaubhaft machenkann, dass:
die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil brächte,
sein Interesse am Unterbleiben der Vollstreckung das Interesse des Gläubigers an der Durchführung überwiegt (§ 712 II 1 ZPO),
die Voraussetzungen für ein Rechtsmittel nicht unzweifelhaft fehlen (§ 713 ZPO) und
er einen entsprechenden Antrag stellt (§ 714 ZPO).
Ist der Schuldner zur Leistung einer Sicherheit in der Lage, wird ihm eine unbedingte Abwendungsbefugnis zugebilligt. Er kann die Vollstreckung des Gläubigers (auch nach dessen Sicherheitsleistung) durch eigene Sicherheitsleistung abwenden (§ 712 I 1 ZPO).
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden.
Macht der Schuldner zusätzlich zu den oben genannten Voraussetzungen glaubhaft, dass er auch die Sicherheitsleistung nicht aufbringen kann, greift entweder:
§ 712 I Alt. 1 ZPO: Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar.
Tenor: Das Urteil ist nicht vorläufig vollstreckbar.
§§ 720a, 712 I 2 Alt. 2 ZPO: Die Zwangsvollstreckung ist nach Maßgabe des § 720a ZPO beschränkt.
Tenor: Das Urteil ist (mit Sicherheitsleistung) vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung ist nach Maßgabe des § 720a ZPO beschränkt.
Schutzantrag des Vollstreckungsgläubigers
Der Vollstreckungsgläubiger kann ebenfalls auf Antrag eine unbedingte vorläufige Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erreichen (§ 710 ZPO ggf. i.V.m. § 711 S. 3 ZPO). Voraussetzung ist, dass er
glaubhaft machenkann, dass er:
die ihm auferlegte Sicherheit nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten kann,
ihm eine Aussetzung der Vollstreckung bis zur Rechtskraft einen schwer zu ersetzenden Nachteil brächte oder für ihn unbillig wäre, und
einen entsprechenden Antrag stellt (§ 714 ZPO).
Tenor: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Dölling, Die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung im Zivilurteil, NJW 2014, 2468.
Anders/Gehle, Das Assesorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl., A. Bearbeitung des Zivilrechtsfallesm Rn. 210 bis Rn. 232.
Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, Bnd. I, 9. Aufl., Rn. 215 bis Rn. 231, mit vielen kurzen Beispielsfällen und praxisrelevanten Formulierungen.
Für mehrere Aha-Momente empfehlen wir den Aufsatz Oswald, Wann ist ein Zivilurteil "gelungen"?, NJW 2020, 3701.
Für die Ohren: RefPod, #70 bis #72.
Der Fall lehnt sich an eine Entscheidung des OLG München, Urt. v. 29.07.2019, 21 U 2981/18 an, in der es um einen schweren Schnitzunfall eines Kindes während einer organisierten Jugendfreizeit ging. In diesem Fall lag der Knackpunkt in der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 I, 241 II Var. 2 BGB vorliegt.
Eine aufbereitete Lösung zu dem Fall findest du in der Life&Law 2020, 326.