16.10.2026
Hauptsachetenor
Der Hauptsachetenor ist Bestandteil der Urteilsformel, die in der Regel aus Hauptsache-, Kosten- und Vollstreckungstenor besteht. Hierbei handelt es sich um den Kern jedes Gerichtsurteils, der in kurzen, prägnanten Sätzen die Entscheidung des Gerichts zusammenfasst.
Der Hauptsachetenor bezieht sich dabei auf den Streitgegenstand. Dementsprechend unterscheidet sich die Formulierung des Hauptsachetenors danach, was der Kläger mit seiner Klage begehrt (Leistung, Feststellung, Gestaltung). Dabei darf dem Kläger weder mehr noch etwas anderes zugesprochen werden, als er beantragt hat. Das Gericht ist wegen dem Dispositionsgrundsatz an die Anträge der Parteien gebunden.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe zu den Urteilsbestandteilen. Diese behandelt die systematische Darstellung des zivilgerichtlichen Urteils nach seinen vier Urteilsbestandteilen: Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Die Reihe besteht aus:
den Beitrag zum
Rubrum,
einer eigenen Beitragsreihe zum Tenor:
Hauptsachetenor,
Kostentenorund
Vollstreckungstenor,
einem Beitrag zum
Tatbestandund
einem Beitrag zu den
Entscheidungsgründen.
Einen Überblick zum Urteil im Zivilverfahren findest du im Beitrag
Zivilurteil. Alle (geplanten) Beiträge im Zivilrecht sind hier aufgelistet: Themenüberblick
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
In gerichtlichen Klausuren ist grundsätzlich immer der Tenor in der Hauptsache auszuformulieren. Der Hauptsachetenor wird in aller Regel nicht durch den Bearbeitervermerk ausgeschlossen, im Gegensatz zum
Kosten-und
Vollstreckungstenor, die ab und an laut Bearbeitervermerk nicht anzufertigen sind.
Von einer Entscheidung über die Kosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit ist abzusehen.
Der Tenor, also die Urteilsformel oder auch der Urteilsspruch, umschreibt den kurz zusammengefassten Entscheidungsinhalt. Der Tenor besteht aus:
der Entscheidung zur Hauptsache (Hauptsachetenor),
der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits (
Kostentenor) und
dem Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit (
Vollstreckungstenor) zusammen.
Bei den letzten beiden Entscheidungen handelt es sich um prozessuale Nebenentscheidungen, über die das Gericht von Amts wegen entscheidet, § 308 II ZPO.
Der Hauptsachetenor enthält die eigentliche Entscheidung in zusammengefaßter Form. Dies ist von maßgebliche Bedeutung für die Rechtskraftwirkung des Urteils, § 322 ZPO. Zudem bildet die Entscheidung die Grundlage für die Zwangsvollstreckung, indem sie der obsiegenden Partei einen vollstreckbaren Titel verschafft. Dementsprechend muss der Hauptsachetenor:
knapp und gleichzeitig aus sich selbst heraus verständlich sowie
eindeutig sein,
einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben und
die gestellten Anträge, soweit sie im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aufrecht erhalten wurden, ausschöpfen, also den Rechtsstreit vollständig erledigen.
Dabei muss der Hauptsachetenor mit den Entscheidungsgründen übereinstimmen und dem ergebnisorientierten Obersätzen entsprechen. Als schlichter Entscheidungssatz enthält der Tenor selbst keine Erläuterungen.
Als Grundlage der Zwangsvollstreckung muss es dem Gerichtsvollzieher möglich sein, allein mithilfe des Tenors und ohne Zuhilfenahme von Tatbestand oder Entscheidungsgründen vollstrecken zu können.
Der Tenor ist, als Kern der gerichtlichen Entscheidung, äußerlich vom übrigen Teil des Urteils hervorzuheben, in dem er, spiegelbildlich zu den Anträgen im Tatbestand, eingerückt wird.
Der Hauptsachetenor darf der obsiegenden Partei weder mehr noch etwas anderes zusprechen, als diese beantragt hat, § 308 I 1 ZPO. Dies folgt aus der
Dispositionsmaxime, die die Entscheidungsbefugnis des Gerichts begrenzt.
Das Gericht darf weder quantitativ mehr noch qualitativ etwas anderes zusprechen:
Mehr ist unzulässig.
Verurteilung zur Zahlung von 10.000,00 € statt der vom Kläger beantragten 8.000,00 €.
Aliud ist unzulässig.
Verurteilung zur Herausgabe des Pfadfinder-Abzeichen Flizfuchs statt des vom Kläger verlangten Pfadfinder-Abzeichen Berglöwe.
Ein Minus ist jedoch zulässig.
Verurteilung zur Zahlung von 8.000,00 € statt 10.000,00 € oder bei einer Verurteilung Zug-um-Zug.
Mit der Leistungsklage wird die Verurteilung des Beklagten zu einer Leistung (Tun, Dulden oder Unterlassen) erstrebt, wobei auch künftige Leistungen nach § 257 ZPO erfasst sein können.
Bei Zahlungsklagen ist der Betrag der Verurteilung genau zu beziffern.
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [genaue Summe in Euro] zu zahlen.
Die Leistungsklage kann sich aber auch auf Herausgabe richten.
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger [genaue Bezeichnung des Gegenstandes] herauszugeben.
Daneben kann mit der Leistungsklage auch ein Dulden, also etwas Passives eingeklagt werden.
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, [genaue Bezeichnung der Handlung] durch den Kläger zu dulden.
Begehrt der Kläger die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses, richtet sich die Formulierung des Hauptsachetenors nach dem konkreten Feststellungsbegehren.
Tenor: Es wird festgestellt, dass [genaue Bezeichnung des festgestellten Rechts oder Rechtsverhältnisses]
Neben dem klassischen
Feststellungsurteilgibt es zwei Unterarten, die sich auf bestimmte Vorfragen beziehen.
Das
Zwischenurteil(§ 303 ZPO) bezieht sich auf prozessuale Vorfragen, die im Verfahren auftreten und vor der Sachentscheidung geklärt werden müssen.
Das
Grundurteil(§ 304 ZPO) bezieht sich, im Gegensatz zu anderen Zwischenurteilen, nicht auf prozessuale, sondern auf materiell-rechtliche Vorfragen.
Urteile nach
einseitiger Erledigungserklärungdes Klägers sind
Feststellungsurteile. Die einseitig gebliebene Erledigungserklärung enthält nämlich den Sachantrag auf Feststellung, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache nach einem Ereignis nach
Rechtshängigkeiterledigt hat.
Mit der Gestaltungsklage erstrebt der Kläger eine Umgestaltung der bestehenden Rechtslage. Sie sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind:
Auflösung einer OHG (§ 140 HGB)
Ausschluss eines Gesellschafters (§ 134 HGB)
Ehescheidung (§ 1564 BGB)
Aufhebung einer Ehe (§ 1313 BGB)
Erbunwürdigkeitsklagen (§ 2342 BGB)
Vollstreckungsgegenklagen (§ 767 ZPO)
Bei Gestaltungsurteilen gibt es keine Standardformulierung. Vielmehr muss der Tenor ganz konkret aufführen, was durch das Urteil wie gestaltet wird.
Hat der Kläger mit seiner Klage keinen Erfolg, wird die Klage abgewiesen.
Tenor: Die Klage wird abgewiesen.
Hat die Klage nur teilweise Erfolg, wird sie im Übrigen abgewiesen.
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Teilabweisungsteil darf nicht vergessen werden. Denn nicht immer ist der Teilerfolg so offensichtlich wie bei einer nur teilweise begründeten Zahlungsklage. Eine Teilabweisung ergeht nämlich auch dann, wenn:
ein niedrigerer Zinssatz oder ein späterer Verzinsungsbeginn zugesprochen wird,
nur Zug-um-Zug-Verurteilung erfolgt, statt uneingeschränkter Verurteilung,
nur nach dem Hilfsantrag verurteilt wird,
nur zu einer künftigen statt zur sofortigen Leistung verurteilt wird und
mehrere Beklagte nur zu Teilschuldnern (§ 420 BGB) statt Gesamtschuldnern (§ 421 BGB) verurteilt werden.
Im Urkundenprozess ist der Sonderfall in § 597 II ZPO zu beachten.
Ist eine Klage unzulässig, wird sie durch
Prozessurteilabgewiesen. Eine ausdrückliche Tenorierung als unzulässig ist zwar verbreitet, jedoch nicht zwingend erforderlich.
Tenor: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Begründung für diese Formulierung des Hauptsachetenors liegt darin, dass ein Prozessurteil, anders als ein
Sachurteil, nicht über den Streitgegenstand entscheidet, sondern lediglich das Fehlen einer
Prozess-oder
Sachentscheidungsvoraussetzungfeststellt. Entsprechend erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf den geltend gemachten Anspruch. Wird der Zulässigkeitsmangel später behoben, kann in derselben Sache erneut Klage erhoben werden.
Sach-und
Prozessurteileunterscheiden sich somit insbesondere hinsichtlich ihrer Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO). Da sich der Umfang der Rechtskraft ohnehin aus den Entscheidungsgründen ergibt, ist eine zusätzliche Klarstellung im Tenor (als unzulässig) grundsätzlich entbehrlich.
Die Entscheidung in der Hauptsache erfasst auch Nebenforderungen. Nebenforderungen sind Zinse, Früchte, Nutzungen und Kosten, § 4 I ZPO.
Für Zinsansprüche kommen in Betracht:
Prozesszinsen (§§ 291, 288 I 2 BGB) und
Verzugszinsen (§§ 286 I 1, 288 I BGB.
Der Kläger beantragt regelmäßig Prozesszinsen ab
Rechtshängigkeitoder Verzugszinsen ab Verzugseintritt auf die Klageforderung. Diese müssen ebenfalls austenoriert werden.
Tenor: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.05.2025 zu zahlen.
Wir haben hier unterstellt, dass die Klage dem B am 08.05.2025 zugestellt wurde und sie somit rechtshängig geworden ist, §§ 253 I, 261 I ZPO.
Hat der Kläger Verzugszinsen in bestimmter Höhe beantragt, ist diese Höhe Obergrenze (§ 308 I ZPO) und im Tenor zu berücksichtigen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Anders/Gehle, Das Assesorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl., A. Bearbeitung des Zivilrechtsfallesm Rn. 165 bis Rn. 171 mit eingängigen Beispielen und Formulierungsvorschlägen zu den unterschiedlichen Klagearten.
Kaiser/Kaiser/Kaiser, Die Zivilgerichtsklausur im Assessorexamen, Bnd. I, 9. Aufl., Rn. 160 bis Rn. 175. Besonders lesenswert sind hier die Ausführungen zu den Nebenforderungen ab Rn. 169.
van Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 8. Aufl 2020.
Umfassend zur Erstattung vorgerichtlicher RA-Kosten siehe Feldmann, r+s 2016, 546.
Wer Interesse an dem Rechtswort "Tenor" hat, dem empfehlen wir den interessanten Beitrag von Wacke, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 2020, 291.
Der Fall lehnt sich an eine Entscheidung des OLG München, Urt. v. 29.07.2019, 21 U 2981/18 an, in der es um einen schweren Schnitzunfall eines Kindes während einer organisierten Jugendfreizeit ging. In diesem Fall lag der Knackpunkt in der Frage, ob eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 280 I, 241 II Var. 2 BGB vorliegt.
Eine aufbereitete Lösung zu dem Fall findest du in der Life&Law 2020, 326.