31.08.2026
Klageänderung
Eine Klageänderung ermöglicht es dem Kläger, während des bereits laufenden Gerichtsverfahrens durch Abänderungen des Klageantrags oder des Klagegrundes sowie durch Ergänzungen derselben noch auf seinen nach der Rechtshängigkeit der Klage grundsätzlich fixierten Streitgegenstand einzuwirken. Sie ist in §§ 263 ff. ZPO geregelt.
Eine Klageänderung ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Kläger nach Klageerhebung feststellt, dass seine Klage in der aktuellen Form unbegründet wäre. Beispielsweise, weil der geltend gemachte Anspruch nicht (mehr) besteht. Um eine Abweisung zu vermeiden, kann er den Klageantrag und/oder den Klagegrund entsprechend anpassen.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe zum Gegenstand des Zivilverfahrens.
Sie umfasst:
die Beiträge zum Streitgegenstand: Dieser Beitrag zur Klageänderung, sowie den Beiträgen zum Streitgegenstand selbst, zur
Klagehäufungund zur Veräußerung der streitbefangenen Sache;
die Beiträge zu den Anträgen des Klägers: Hauptforderung, Nebenforderungen, Haupt- und Hilfsantrag, Unbestimmter Antrag;
die Beiträgen zu den Anträgen und Verteidigungsmitteln des Beklagten: Widerklage,
Prozessaufrechnung, Zurückbehaltungsrecht.
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
Die Klageänderung kann sowohl in der Urteilsklausur (
Entscheidungsgründe) als auch in der Rechtsanwaltsklausur (
Zweckmäßigkeit) relevant werden.
Urteilsklausur
Die Klageänderung ist eine prozessuale Vorfrage. Sie ist als erster Punkt in den
Entscheidungsgründenzu klären, also vor Zulässigkeit und Begründetheit, denn sie bestimmt den maßgeblichen Gegenstand der Entscheidung.
Vorher muss die Klageänderung in der antragsbezogenen Prozessgeschichte im
Tatbestandaufgenommen werden.
Ursprünglich hat die Klägerin [ursprünglicher Antrag] begehrt. Nun beantragt sie, [neuer Antrag].
Anwaltsklausur
Die Klageänderung wird in der Regel in der
Zweckmäßigkeitrelevant. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mandant zuvor selbst Klage erhoben hat oder von einem anderen Anwalt beraten wurde und die Klage mit dem derzeitigen Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat.
Eine Klageänderung liegt vor, wenn nach
Rechtshängigkeitder Klage der Streitgegenstand wechselt, also Klageantrag oder Klagegrund geändert werden.
Mit Erhebung der Klage wird der Streitgegenstand gemäß § 261 I ZPO rechtshängig und damit grundsätzlich fixiert. Der Kläger kann diesen nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 263 ff. ZPO ändern.
Ausgehend vom zweigliedrigen Streitgegenstand (Klageantrag + Klagegrund) sind unterschiedliche Änderungskonstellationen denkbar:
Neuer Antrag + neuer Grund: Stellung eines neuen Antrags unter Darstellung eines neuen Sachverhalts (sog. Klageauswechslung). Hier erlischt die
Rechtshängigkeitdes ursprünglichen Antrags; nur der geänderte Antrag wird prozessgegenständlich. Dies gilt nicht, wenn der alte Antrag hilfsweise aufrechterhalten wird.
Neuer Antrag + gleicher Grund: Stellung eines neuen Antrags unter Beibehaltung des bisherigen Sachvortrags (sog. nachträgliche objektive Klagehäufung, § 260 ZPO).
Alter Antrag + neuer Grund: Beibehaltung des bisherigen Antrags unter Änderung des bisherigen Sachverhalts.
Außerdem: Änderung der Parteien durch Erweiterung (sog. nachträgliche subjektive Klagehäufung) oder Wechsel auf Kläger- oder Beklagtenseite (sog. Parteiwechsel).
Bei unzulässiger Klageänderung ist die geänderte Klage bzw. dieser Teil der Klage durch
Prozessurteilabzuweisen.
Von der Klageänderung ist die Klageumstellung abzugrenzen, die in § 264 ZPO normiert ist. Hier werden Fallgruppen gebildet, die ausdrücklich keine Klageänderungen sind.
Stets zulässige Klageumstellungen sind unter Beibehaltung des Klagegrundes:
Klageberichtigung (§ 264 Nr. 1 ZPO): Korrektur der Klage durch Bereinigung kleinerer Unklarheiten in Antrag oder Lebenssachverhalt;
Klageerweiterung oder -beschränkung (§ 264 Nr. 2 ZPO): Änderung des Umfangs der Klage in qualitativer Hinsicht oder quantitativer Hinsicht;
Klageanpassung (§ 264 Nr. 3 ZPO): Anpassung der Klage an Umstände, die die materielle Rechtslage nach
Rechtshängigkeitverändert haben.
Die Klageänderung ist zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Der Beklagte willigt in die Klageänderung ein (§ 263 Alt. 1 ZPO), oder
die Einwilligung der Beklagten wird nach § 267 ZPO vermutet,
Angenommen L verhält sich nicht zur Klageänderung. In der mündlichen Verhandlung wendet L dann ein, sie habe die Mehl- und Zuckerlieferung aus dem Jahr 2024 nie erhalten. Hierdurch hat sie sich auf die geänderte Klage eingelassen. Die Einwilligung in die Klageänderung wird dann nach § 267 ZPO vermutet.
oder
das Gericht erachtet die Änderung als sachdienlich (§ 263 Alt. 2 ZPO).
Wenn der Beklagte der Klageänderung zustimmt, wird anschließend nur noch über den „neuen” Streitgegenstand entschieden.
Widerspricht die Beklagte der Klageänderung, kann das Gericht die fehlende Einwilligung durch Annahme der Sachdienlichkeit ersetzen. Sachdienlich ist die Klageänderung, wenn Teile des bisherigen Parteivortrags oder des Beweisergebnisses auch für den neuen Streitgegenstand verwertbar sind.
Bei der nachträglichen objektiven Klagehäufung wird ein neuer Streitgegenstand eingeführt, ohne den alten Streitgegenstand zu verändern. Die Möglichkeit, weitere Anträge im laufenden Prozess zu stellen, ergibt sich dabei aus § 261 II ZPO.
Prozessual wird die nachträgliche objektive Klagehäufung wie eine Klageänderung nach §§ 263 ff. ZPO behandelt. Daneben müssen, wie bei der anfänglichen Klagehäufung, die Voraussetzungen des § 260 ZPO vorliegen.
Bei der nachträglichen subjektiven Klagehäufung handelt es sich um eine sogenannte Parteierweiterung. Nach der Rechtsprechung wird die Parteierweiterung als Klageänderung behandelt, weshalb sie nach § 263 ZPO sachdienlich sein muss. Daneben müssen die Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO bzw. § 62 ZPO und die Voraussetzungen des § 260 ZPO analog erfüllt sein.
Ein Parteiwechsel (auch: persönliche Klageänderung) liegt vor, wenn eine neue Partei an Stelle einer ausscheidenden Partei in den Rechtsstreit eintritt. Ausgewechselt wird also nicht der Streitgegenstand, sondern das Subjekt des Prozessrechtsverhältnisses.
Ein gewillkürter Austausch des Klägers oder Beklagten im laufenden Prozess ist angezeigt, wenn sich ergibt, dass nicht der richtige Kläger klagt oder der falsche Beklagte verklagt ist, aber bereits erzielte Prozessergebnisse verwertbar bleiben sollen.
Der gewillkürte Parteiwechsel ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung bestimmt sich der gewillkürte Parteiwechsel in analoger Anwendung der §§ 263, 267 ZPO (Klageänderungstheorie).
Die
einseitige Erledigungserklärungwird in Ermangelung gesetzlicher Regelungen als Klageumstellung ausgelegt (§§ 133, 157 BGB analog: Der ursprüngliche Leistungsantrag des Klägers wird in einen Feststellungsantrag umgewandelt, der die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache feststellen soll.
Diese Klageumstellung stellt eine Beschränkung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar. Sie ist also stets zulässig, keine Klageänderung und damit auch nicht von der Einwilligung des Beklagten abhängig.
Welche Folgen ein Antrag auf Klageänderung hat, hängt davon ab, ob die Klageänderung zulässig ist oder nicht.
Bei zulässiger Klageänderung ist zwischen dem neuen und dem alten Klagegegenstand zu differenzieren.
Neuer Klagegegenstand: Über den neuen Klagegegenstand wird verhandelt und entschieden. Der neue Antrag wird dabei erst rechtshängig, wenn dieser dem Beklagten zugestellt wurde.
Alter Klagegegenstand: Die Entscheidung über den alten Klagegegenstands hängt davon ab, ob die Klägerin diesen aufrechterhalten will oder vollständig auswechseln oder beschränken wollte. Ob eine Entscheidung über den alten Klagegegenstands stattfinden soll, ist mittels Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog zu ermitteln.
Bei unzulässiger Klageänderung ist ebenfalls zwischen dem neuen und dem alten Klagegegenstand zu differenzieren.
Neuer Klagegegenstand: Über den neuen Klagegegenstand wird weder verhandelt noch entschieden. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen.
Alter Klagegegenstand: Über den alten Klagegegenstand wird nur verhandelt und entschieden, wenn die Klägerin diesen hilfsweise aufrechterhalten hat. Dies ist ebenfalls mittels Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog zu bestimmen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Wendelstein, Die Klageänderung im Zivilprozess, Jura 2020, 442
Stein, Der Streitgegenstand im Zivilprozess, JuS 2016, 122.
Stoffregen, Die zivilgerichtliche Assessorklausur, 4. Aufl., § 13.
Einschlägige Kommentierung im Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl.