31.08.2026
Klagehäufung
Eine objektive Klagehäufung liegt vor, wenn mehrere prozessuale Ansprüche mit einer Klage geltend gemacht werden. Trotz der Bezeichnung als „Klagehäufung" geht es nicht darum, dass mehrere Klagen eingereicht werden, sondern darum, dass ein Kläger mehrere Ansprüche in einem Verfahren verfolgt. Der Begriff ist daher ungenau. Sachgerechter wäre die Bezeichnung „Anspruchshäufung" (vgl. § 260 ZPO).
Die Klagehäufung ist sinnvoll, um mehrere Ansprüche in einem Prozess prozessökonomisch geltend zu machen, anstatt mehrere separate Gerichtsverfahren anzustrengen. Dabei wird der gesamte Streitstoff in einem einzigen Verfahren gebündelt. Die Streitwerte der einzelnen Ansprüche werden dabei nach § 39 I GKG zwar grundsätzlich zusammengerechnet, was zunächst zu einer Erhöhung der Kosten führt. Aufgrund der degressiven Gebührenstruktur (Anlage 2 GKG, Anlage 2 RVG) entstehen jedoch in der Regel geringere Gesamtkosten als bei getrennter Klageerhebung.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe zum Gegenstand des Zivilverfahrens.
Sie umfasst:
die Beiträge zum Streitgegenstand: Dieser Beitrag zur Klagehäufung, sowie den Beiträgen zum Streitgegenstand selbst, zur
Klageänderungund zur Veräußerung der streitbefangenen Sache;
die Beiträge zu den Anträgen des Klägers: Hauptforderung, Nebenforderungen, Haupt- und Hilfsantrag, Unbestimmter Antrag;
die Beiträgen zu den Anträgen und Verteidigungsmitteln des Beklagten: Widerklage,
Prozessaufrechnung, Zurückbehaltungsrecht.
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterscheiden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
Die Klagehäufung kann sowohl in der Urteilsklausur (
Tatbestandund
Entscheidungsgründe) als auch in der Rechtsanwaltsklausur (
Zweckmäßigkeit) relevant werden.
Urteilsklausur
Im
Tatbestandist die Klagehäufung grundsätzlich nur durch eine Nummerierung der Ansprüche zu kennzeichnen.
Der Kläger beantragt,
[...],
[...],
[...].
Anschließend ist die Klagehäufung in den
Entscheidungsgründenzwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit zu thematisieren. Der Grund: Die Voraussetzungen des § 260 ZPO sind keine echten
Sachentscheidungsvoraussetzungen. Ihr Fehlen führt nicht zur Klageabweisung als unzulässig (
Prozessurteil), sondern lediglich zur Verfahrenstrennung gemäß § 145 ZPO.
Anschließend sind die einzelnen Anträge grundsätzlich getrennt zu prüfen, wobei erfolgreiche Anträge vor erfolglosen zu behandeln sind.
Anwaltsklausur
Die Klagehäufung ist insbesondere hinsichtlich ihrer
Zweckmäßigkeitrelevant: Es gibt eine Reihe prozessökonomische Vorteile (Bündelung des Streitstoffs, Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen), allerdings wird der Gebührenstreitwert gemäß § 39 I GKG und der Zuständigkeitsstreitwert gemäß § 5 ZPO erhöht. Aufgrund der degressiven Gebührenstruktur ist die Klaghäufung kostentechnisch dennoch vorteilhaft.
Der Streitgegenstand folgt dem zweigliederigen Streitgegenstandsbegriff:
dem Begehren des Klägers (Klageantrag) und
dem ihm zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhalt (Klagegrund).
Eine Klagehäufung (besser: Anspruchshäufung) nach § 260 ZPO liegt vor, wenn der Kläger mehrere Streitgegenstände in einem Prozess geltend macht, die theoretisch auch in separaten Prozessen hätten geltend gemacht werden können.
Die objektive Klagehäufung ist von der Streitgenossenschaft (§§ 59 ff. ZPO) abzugrenzen, die teilweise als subjektive Klagehäufung bezeichnet wird. Bei der subjektiven Klagehäufung werden mehrere Beklagte gleichzeitig verklagt.
Dabei stellt jeder Fall der subjektiven Klagehäufung zugleich einen Fall der objektiven Klagehäufung dar. Daher müssen neben den Voraussetzungen der §§ 59, 60 ZPO bzw. § 62 ZPO auch die Voraussetzungen des § 260 ZPO analog erfüllt sein.
Liegen die Voraussetzungen einer Klagehäufung nicht (mehr) vor, kann der Kläger bzw. das Gericht durch folgende prozessuale Maßnahmen darauf reagieren:
(Teilweise)
Klagerücknahme
Teilurteiloder Trennungsbeschluss (§ 145 ZPO).
Bei der Klagehäufung wird zwischen dem zeitlichen Moment und der Art der Klagehäufung unterschieden.
In zeitlicher Hinsicht ist zu unterscheiden:
Anfängliche Klagehäufung: Mehrere Ansprüche werden bereits mit der Klageerhebung geltend gemacht.
Nachträgliche Klagehäufung: Ansprüche werden erst nach Klageerhebung geltend gemacht (
Klageänderunggemäß § 263 ZPO).
Hinsichtlich der Art der Klagehäufung werden unterschieden:
Kumulative Klagehäufung: Der Kläger verfolgt mehrere Ansprüche gleichwertig nebeneinander (Anspruch A und Anspruch B).
Eventuelle Klagehäufung: Der Kläger verfolgt einen oder mehrere Ansprüche nachrangig gegenüber anderen Ansprüchen (Anspruch A, hilfsweise Anspruch B).
Alternative Klagehäufung: Der Kläger macht den einen oder den anderen Anspruch geltend (Anspruch A oder Anspruch B).
)
Die Befugnis des Klägers, mehrere prozessuale Ansprüche und damit mehrere Streitgegenstände in einer gemeinsamen Klage geltend zu machen, dient der Prozessökonomie. Sie gestattet die gemeinsame Verhandlung sämtlicher Streitigkeiten.
Zudem werden widersprüchliche Entscheidungen vermieden, die entstehen könnten, wenn die Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und dabei beispielsweise Beweis- oder Rechtsfragen unterschiedlich beurteilt würden.
Trotz der Verbindung mehrerer Streitgegenstände durch eine Klage und der Entscheidung über alle Streitgegenstände durch ein
Endurteil:
kann die Partei über jeden Anspruch unabhängig von anderen Ansprüchen frei disponieren (z.B. durch
Klagerücknahme,
Anerkenntnis,
Verzichtoder
Erledigung).
sind die materiellen und prozessualen Voraussetzungen für jeden Anspruch getrennt zu prüfen und
ergeht die Entscheidung über einen Anspruch unabhängig von der Entscheidung über die übrigen Ansprüche.
Der
Zuständigkeitsstreitwertsowie der
Gebührenstreitwertbestimmt sich durch Addition der Einzelansprüche (§ 5 ZPO bzw. § 39 I GKG).
Die Klagehäufung wird danach unterschieden, zu welchem Zeitpunkt der Kläger seine Ansprüche geltend macht:
Anfängliche Klagehäufung: Liegt vor, wenn der Kläger mehrere Anträge bereits mit Klageerhebung stellt.
Nachträgliche Klagehäufung: Liegt vor, wenn der Kläger weitere Anträge erst im Laufe des Prozesses stellt (§ 261 II ZPO) und diese durch
Klageänderungin den Prozess einführt.
Die Voraussetzungen der Klagehäufung sind in § 260 ZPO normiert. Danach ist eine Klagehäufung zulässig, wenn:
mehrere Ansprüche geltend gemacht werden,
diese sich gegen denselben Beklagten richten,
das angerufene Gericht zuständig ist (auch bei Addition der Werte der Streitgegenstände nach § 5 ZPO),
es sich um dieselbe Prozessart handelt und
keine ausdrücklichen Verbindungsverbote bestehen (siehe z.B. § 578 II ZPO).
Der Klägerin steht es frei, mehrere Ansprüche im Wege der Klage zu verbinden. Eine solche objektive Klagehäufung ist nach § 260 ZPO zulässig, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist, dieselbe Prozessart gegeben ist, sie sich gegen denselben Beklagten richten und kein gesetzliches Verbindungsverbot besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anträge zu 1, 2 und 3 richten sich gegen denselben Beklagten und können im Wege der Zivilklage vor dem Landgericht Waldstätten geltend gemacht werden; Verbindungsverbote bestehen nicht.
Mit „dieselbe Prozessart” ist nicht die Identität der Klageart gemeint. Vielmehr bezieht sich die Prozessart auf das anwendbare Verfahrensrecht. Ansprüche, die unterschiedlichen Prozessarten unterliegen, können nicht im Wege der objektiven Klagehäufung verbunden werden.
Arrest-/Hauptsacheprozess; Familien-/Nichtfamiliensache; Wechsel-/Urkundenprozess.
Die Möglichkeit weitere Anträge erst im laufenden Prozess zu stellen (sog. nachträgliche Klagehäufung), ergibt sich aus § 261 II ZPO. Prozessual wird diese wie eine
Klageänderungnach § 263 ZPO behandelt.
Daneben müssen, wie bei einer anfänglichen Klagehäufung auch, die Voraussetzungen des § 260 ZPO vorliegen.
Stellt der Kläger den weiteren Antrag während der mündlichen Verhandlung ist an § 132 I ZPO analog zu denken: Auch ein weiterer Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass er mindestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung zugestellt werden kann. Dieser Mangel kann durch rügelose Einlassung gemäß § 295 ZPO geheilt werden.
Eine kumulative Klagehäufung liegt vor, wenn der Kläger mehrere Ansprüche in einem Verfahren zusammenfasst und gleichwertig nebeneinander verfolgt. Dies ist der klassische Fall der Klagehäufung. Dabei kann der Kläger die verschiedenen Anträge:
auf denselben Lebenssachverhalt (z.B. Darlehensgewährung samt Zinsabrede) oder
auf verschiedene Klagegründe (z.B. Reparatur- und Heilungskosten) stützen.
Der Klägerin steht es frei, mehrere Ansprüche im Wege der Klage zu verbinden. Eine solche objektive Klagehäufung ist nach § 260 ZPO zulässig, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist, dieselbe Prozessart gegeben ist, sie sich gegen denselben Beklagten richten und kein gesetzliches Verbindungsverbot besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anträge zu 1, 2 und 3 richten sich gegen denselben Beklagten und können im Wege der Zivilklage vor dem Landgericht Waldstätten geltend gemacht werden; Verbindungsverbote bestehen nicht.
Ein vermeintlich einheitlicher Zahlungsantrag kann tatsächlich die Summe verschiedener Einzelanträge darstellen, weil verschiedene prozessuale Ansprüche zugrunde liegen, die auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen (z.B. Schadensersatz, Schmerzensgeld und Gutachterkosten bei Verkehrsunfällen). In diesen Fällen handelt es sich um eine objektive Klagehäufung trotz des "einsamen" Antrags.
Eine eventuelle Klagehäufung liegt vor, wenn der Kläger mehrere Streitgegenstände in ein Eventualverhältnis stellt (Wenn-Dann-Verhältnis).
Der Kläger stellt also neben dem unbedingt Hauptantrag weitere bedingte Hilfsanträge für den Fall, dass:
der Hauptantrag keinen Erfolg hat (echte Eventualklagehäufung) oder
der Hauptantrag Erfolg hat (unechte Eventualklagehäufung).
Die Abhängigkeit vom Erfolg bzw. Misserfolg des Hauptantrags stellt eine zulässige
innerprozessuale Bedingungdar. Es ist auch eine mehrfach gestufte Verknüpfung möglich, beispielsweise „hilfsweise”, „höchst hilfsweise” oder „äußerst hilfsweise”.
Der hilfsweise geltend gemachte Antrag ist zulässig.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass er unter die Bedingung des Erfolglosbleibens des Hauptantrags gestellt wurde. Zwar sind Anträge als Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 253 II Nr. 2 ZPO). Bei dem hier gestellten echten Hilfsantrag handelt es sich um eine anerkannte Ausnahme. Die Bedingung betrifft allein ein innerprozessuales Ereignis, nämlich die Entscheidung des Gerichts über den Hauptantrag. Über den Eintritt dieser Bedingung befindet ausschließlich das Gericht. Unsicherheiten über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prozessrechtsverhältnisses entstehen hierdurch nicht.
Zudem steht es dem Kläger frei, mehrere Ansprüche im Wege der Klage zu verbinden. Eine solche objektive Klagehäufung ist nach § 260 ZPO zulässig, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig ist, dieselbe Prozessart gegeben ist, sie sich gegen denselben Beklagten richten und kein gesetzliches Verbindungsverbot besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Sowohl der anfängliche als auch der nachträglich gestellte Antrag richten sich gegen denselben Beklagten und können im Wege der Zivilklage vor dem Landgericht Waldstätten geltend gemacht werden. Verbindungsverbote bestehen nicht.
Eine alternative Klagehäufung liegt vor, wenn der Kläger mehrere Anträge stellt und es nicht klar ist, welcher Antrag für die Klagesumme maßgeblich ist, weil:
die einzelnen Anträge für sich genommen die geforderte Summe überschreiten oder unterschreitet
K klagt auf insgesamt 500,00 € und zwar aus einer Kaufvertragsforderung A in Höhe von 600 € oder einer anderen Kaufvertragsforderung B in Höhe von 700,00 €.
oder die Summe der Anträge die Klageforderung übersteigt.
K klagt auf insgesamt 500,00 € und zwar aus Mietansprüchen in Höhe von 400,00 € und in Höhe von 200,00 € (Summe: 600,00 €).
Der Streitgegenstand lässt sich dann nur bestimmen, wenn der Kläger klarstellt, welche Teilbeträge des Gesamtbetrags auf die einzelnen geltend gemachten Ansprüche entfallen.
Neben dieser betragsmäßigen Unbestimmtheit gibt es Unbestimmtheit trotz betragsgleicher Ansprüche. So liegt bei einem Anspruch aus eigenem und einem Anspruch aus fremdem Recht zwar ein einheitliches Klageziel vor, allerdings unterscheiden sich die Streitgegenstände.
Fehlt es an einer entsprechenden Bestimmung durch den Kläger, müssten der Beklagte oder das Gericht zwischen den verschiedenen Ansprüchen wählen. Diese Art der Klagehäufung ist aufgrund des Verstoßes gegen die Pflicht zur Stellung eines bestimmten Antrags (vgl. § 253 II Nr. 2 ZPO) grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme stellt der Fall die echte Wahlschuld in § 262 BGB dar.
Hat der Kläger eine Reihenfolge festlegt oder ist diese zumindest feststellbar, kann es sich auch um eine Klage mit versteckten Haupt- und Hilfsanträgen handeln.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Saenger, Klagenhäufung und alternative Klagebegründung, MDR 1994, 860.
Stein, Der Streitgegenstand im Zivilprozess, JuS 2016, 122.
Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl., J. Haupt- und Hilfsantrag.
Kaiser/Kaiser, Grundwissen im Assessorexamen, 2. Aufl. 2025, Rn. 110 ff.
Stoffregen, Die zivilgerichtliche Assessorklausur, 4. Aufl., Rn. 379 ff.
Einschlägige Kommentierung im Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, 45. Aufl.
Für die Ohren: RefPod, #37 Das gehört VOR die Zulässigkeit
Mit diesen Klausuren kannst du dein Wissen zu diesem Thema praktisch anwenden:
Roßbach, Der gefährlichste Parkplatz der Stadt, JA 2020, 217.
Vortrag: Albert, Ein aufregender Start in den Tag, JA 2024, 143.
Unser Fall lehnt sich an den lehrreichen Vortragsfall von Albert, „Ein aufregender Start in den Tag", JA 2024, 143 an. Eine Assessorexamensklausur aus anwaltlicher Sicht mit Schwerpunkt in der Beweiswürdigung. Der Ausgangsfall behandelt ebenfalls einen Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem langsamen Baustellenfahrzeug und wirft dabei eine besonders examensrelevante Weichenstellungen auf:
Erreicht das unfallbeteiligte Baufahrzeug auf ebener Bahn bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h, ist die Gefährdungshaftung nach §§ 7, 18 StVG von vornherein ausgeschlossen. Sämtliche Ansprüche müssen dann über § 823 I BGB begründet werden; mit voller Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden. Genau das ist auch bei unserem Dumper der Fall: Seine Maximalgeschwindigkeit von unter 20 km/h ist keine beiläufige Sachverhaltsangabe, sondern bestimmt die gesamte Anspruchsgrundlagenprüfung.