16.08.2026
Beschluss
Neben dem Urteil ist der Beschluss die zweite zentrale Entscheidungsform des Verwaltungsgerichts (§ 101 III VwGO). Anders als das Urteil ergeht er grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung und unterliegt weniger strengen Form- und Verfahrensvorschriften. Der Beschluss ist somit das flexiblere und schnellere Instrument des Gerichts.
Beschlüsse erfüllen dabei ganz unterschiedliche Funktionen: Sie können den Prozess vorbereiten (z.B. Beweisbeschlüsse), ihn beenden bzw. einstellen (z.B. bei Klagerücknahme) oder – wie im vorläufigen Rechtsschutz – selbst streitentscheidend wirken.
Trotz kaum vorhandener gesetzlicher Vorgaben (siehe jedoch § 122 I VwGO) hat sich in der Praxis ein einheitlicher Aufbau etabliert, der sich eng an die Urteilsstruktur anlehnt: Rubrum, Tenor und, soweit nach § 122 II VwGO erforderlich, Gründe.
Dieser Beitrag eröffnet unsere Reihe zum Beschluss, in der wir die unterschiedlichen gerichtlichen Beschlussmöglichkeiten des Verwaltungsgerichts systematisch darstellen.
Die Reihe umfasst:
diesen Beitrag zum Beschluss im Allgemeinen.
den Beitrag zur Wiederherstellung, Anordnung und Feststellung (§ 80 V VwGO),
den Beitrag zu Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a VwGO),
den Beitrag zum vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 VwGO,
den Beitrag zum Beschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache und
den Beitrag Beschluss im Prozesskostenhilfeverfahren.
Alle (geplanten) Beiträge im Verwaltungsrecht sind hier aufgelistet: Themenüberblick.
In jedem Bundesland werden im Öffentlichen Recht mindestens zwei Examensklausuren (V-Klausuren) geschrieben. Zu unterschieden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher oder behördlicher Sicht.
Bei Klausuren zur gerichtlichen Entscheidung lautet der Bearbeitervermerk typischerweise: "Die Entscheidung des Gerichts ist zu entwerfen."
Eine solche Entscheidung muss nicht zwingend ein Urteil sein. Typische Themen sind hier:
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 Var. 1 VwGO,
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 Var. 2 VwGO,
die Feststellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 V 1 VwGO analog,
der Beschluss beim VA mit Doppelwirkung nach § 80a III VwGO,
der Beschluss gemäß § 123 VwGO,
der Beschluss bei übereinstimmender Erledigungserklärung,
und der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Beschlüsse zählen zu den Entscheidungen des Gerichts, die keine Urteile sind (§ 101 III VwGO). Ein Beschluss unterscheidet sich dabei insbesondere in seiner Form vom Urteil, da sie weniger streng ist. Damit ist der Beschluss das flexiblere und schnellere Instrument für eilbedürftige Dinge oder solche, die nicht den vollen förmlichen Rahmen einer Hauptsacheentscheidung benötigen.
Beschlüsse erfüllen dabei unterschiedlichen Funktionen. Zu unterscheiden sind:
Prozessvorbereitende Beschlüsse
Prozessbeendende bzw. -einstellende Beschlüsse
Beschluss nach der Klagerücknahme (§ 92 III VwGO) oder bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 92 III VwGO analog).
Streitentscheidende Beschlüsse
Beschlüsse gemäß §§ 47 V, VI, 80 V, VII, 123, 125 II, 133 V oder 144 I VwGO.
Beschlüsse, die sich nur auf Verfahrensnebenfolgen beziehen.
Streitwertfestsetzungsbeschluss nach § 52 GKG.
Im Unterschied zu Urteilen gelten für Beschlüsse weniger strenge Form- und Verfahrensvorschriften. Sie dürfen insbesondere ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 II VwGO). Erfolgt ein Beschluss außerhalb der mündlichen Verhandlung, wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 5 III 2 VwGO).
Hinzu kommt: Ein Beschluss kann vom Vorsitzenden oder vom Berichterstatter allein erlassen werden (§ 87a VwGO; vgl. auch §§ 80 VIII, 123 II 3 VwGO).
Beschlüsse werden nicht „Im Namen des Volkes“ verkündet. Sie werden auch nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt, da sie kraft Gesetzes sofort vollstreckbar sind (§ 173 VwGO i.V.m. § 794 I Nr. 3 ZPO).
In bestimmten Fällen sollen Vorschriften, die eigentlich nur für Urteile gelten, entsprechend angewendet werden, § 122 I VwGO. Das betrifft insbesondere:
§ 88 VwGO: Der Beschluss darf nicht über das Begehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
§ 108 I 1 VwGO: Auch beim Beschluss entscheidet das Gericht nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung.
§§ 118, 119 VwGO: Unrichtigkeiten im Beschluss können jederzeit berichtigt werden.
§ 120 VwGO: Der Beschluss ist zu ergänzen, wenn ein Antrag oder die Kostenfolge versehentlich übergangen wurde.
Wie Urteile müssen Beschlüsse nach § 122 II 1 VwGO begründet werden, wenn sie:
mit einem Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden,
über die Aussetzung der Vollziehung entscheiden (§§ 80, 80a VwGO),
eine einstweilige Anordnung betreffen (§ 123 VwGO) oder
über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache entscheiden (§ 161 II VwGO).
Beschlüsse sind von der bloßen Anordnungen nach § 87 VwGO abzugrenzen. Diese sind rein organisatorischer Natur und sollen dazu beitragen, den Rechtsstreit nach Möglichkeit in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.
In § 87 II VwGO werden einige Anordnungen genannt, diese sind - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - nicht abschließend. Darüber hinaus kann jede weitere Anordnung getroffen werden, soweit sie zur Vorbereitung des mündlichen Verhandlung notwendig ist.
In der Regel ist eine Anordnung als bloße Verfügung nur schriftlich in der Gerichtsakte festzuhalten.
Obwohl dem Gesetz kaum Vorgaben für Beschlüsse zu entnehmen sind, folgt der Aufbau aus der über § 122 I VwGO entsprechend anwendbaren Urteilsvorschrift des § 117 VwGO sowie aus der über Jahrzehnte gewachsenen Gerichtspraxis.
Beschlüsse verfügen - wie Urteile - über:
ein Rubrum,
einen Tenor und
in den Fällen von § 122 II 1 VwGO über Gründe.
Zudem ist dem Beschluss eine Rechtsbehelfsbelehrung anzufügen und abschließend zu unterschreiben.
Das Rubrum (oder: der Beschlusseingang) entspricht im weiten Teilen dem Rubrum eines Urteils.
Es umfasst:
die Bezeichnung der Beteiligten als Antragssteller und Antragsgegner, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren (vgl. § 117 II Nr. 1 VwGO) und
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (vgl. § 117 II Nr. 2 VwGO). In aller Regel wirken die ehrenamtlichen Richter am Beschluss nicht mit (§ 5 III 2 VwGO) sowie gegebenenfalls
die Beigeladenen (§ 65 VwGO), wenn es welche gibt.
Geht ein Dritter gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung vor (Antrag nach § 80a VwGO), ist zunächst der Adressat des Verwaltungsakts (z.B. Bauherr) als notwendiger Beigeladener nach § 65 II VwGO zu beteiligen und im Rubrum zu nennen; Antragsgegnerin bleibt weiterhin die den Verwaltungsakt erlassende Behörde (bzw. ihr Rechtsträger).
Beschlüsse sind als solche zu bezeichnen und ergehen nicht „Im Namen des Volkes". Zudem wird in einem Beschluss nicht für "Recht erkannt", sondern "beschlossen". Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 III VwGO.
Neben dem auch im
Verwaltungsurteilüblichen, aber gesetzlich nicht vorgeschriebenen Betreff „wegen: (...)” wird häufig außerdem ein „hier: (...)” ergänzt. In diesem wird konkret auf die jeweilige Thematik Bezug genommen.
Bei § 123 VwGO: hier: Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz
Der Tenor besteht aus:
dem Hauptsachetenor und
dem Kostentenor (§§ 154 ff. VwGO).
Einen Vollstreckungstenor gibt es nicht, da Beschlüsse, sofern sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben, kraft Gesetzes sofort vollstreckbar sind (§ 173 VwGO i. V. m. § 794 I Nr. 3 ZPO).
Zusätzlich zum Hauptsache- und Kostentenor muss der Tenor auch die Streitwertfestsetzung (auch: Wert des Verfahrensgegenstandes) enthalten.
Hauptsachetenor
Der Tenor in der Hauptsache richtet sich danach, welchen Antrag der Antragsteller gestellt hat und ob er mit diesem Antrag Erfolg hat oder nicht.
Antrag erfolgreich
§ 80 V 1 Alt. 1 VwGO: Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet.
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (oder: des Widerspruchs des Antragsstellers) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.04.2026 wird angeordnet.
§ 80 V 1 Alt. 2 VwGO: Die aufschiebende Wirkung wird wiederhergestellt.
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Hochmoor vom 19.06.2026 wird wiederhergestellt.
§ 80 V 3 VwGO: Die Vollziehung wird vorläufig rückgängig gemacht.
Tenor: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Vollziehung vorläufig rückgängig zu machen.
§ 80 V VwGO analog: Die aufschiebende Wirkung wird festgestellt.
Tenor: Es wird festgestellt, dass die Klage des Antragstellers (oder: der Widerspruchs des Antragsstellers) gegen den Bescheid der Stadt Waldstätten aufschiebende Wirkung hat.
80 VII VwGO: Der Beschluss wird abgeändert.
Tenor: Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Waldstätten vom 19.06.2026, Az. 2 L 45/26, wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 14.06.2026 angeordnet/wiederhergestellt.
Kombination von § 80 V Alt. 1 und Alt. 2 VwGO: Hinsichtlich einer Ziffer wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt und hinsichtlich einer anderen angeordnet.
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (oder: des Widerspruchs des Antragstellers) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.04.2026 wird bezüglich der Ziffer 1 (= Grundverfügung) wiederhergestellt und bezüglich der Ziffer 2 (= Vollstreckungsverfügung) angeordnet.
§ 80a VwGO: Die aufschiebende Wirkung wird angeordnet.
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 18.06.2026 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 01.04.2026 wird angeordnet.
§ 123 I 1 VwGO (Sicherungsanordnung): Sicherung des aktuellen Zustands (status quo).
Tenor: Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache von der Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts abzusehen.
§ 123 I 2 VwGO (Regelungsanordnung): Vorläufige Verpflichtung etwas Bestimmtes zu tun oder zu erlauben.
Tenor: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, unter den Antragstellern eine Rangfolge auszulosen und die auf die Rangplätze 1–20 entfallenden Antragsteller vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen.
§ 92 III VwGO analog: Das Verfahren wird eingestellt.
Tenor: Das Verfahren wird eingestellt.
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff. ZPO: Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Tenor: Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung von Rechtsanwältin Rotwolf) ratenfrei bewilligt.
Antrag erfolglos
Ist der Antragsteller mit seinem Antrag erfolglos, wird dieser abgelehnt oder zurückgewiesen (nicht: abgewiesen!).
Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.
Antrag teilweise erfolgreich
Ist ein Antrag zumindest zum Teil erfolgreich, muss dies im Tenor zum Ausdruck kommen und der Antrag im übrigen abgelehnt werden.
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Hochmoor vom 19.06.2026 wird insoweit wiederhergestellt, als diese Biberabschüsse im Naturschutzgebiet "Unteres Knabbermoor" gestattet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Kostentenor
Die Kostenentscheidung richtet sich nach denselben Bestimmungen wie im Urteil:
Volles Obsiegen/Unterliegen: § 154 I VwGO
Kostentenor: Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Geringfügiges Unterliegen: § 155 I 2 VwGO
Kostentenor: Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Teilweises Obsiegen/Unterliegen: § 155 I 1 VwGO
Kostentenor: Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und die Antragsgegner zu 2/3.
In den Gründen zu II ist regelmäßig nur auf die einschlägige Vorschrift zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO.
Waren Beigeladene (§ 65 VwGO) am Verfahren beteiligt, ist die Kostenfolge von §§ 154 III, 162 III VwGO zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 III, 162 III VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie durch Verzicht auf eine eigene Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 III VwGO).
Streitwert
Die Streitwertfeststellung folgt denselben Grundsätzen wie im Urteil, nur dass kein gesonderter (Streitwertfeststellungs-) Beschluss erforderlich ist. Andernfalls würden zwei Beschlüsse nacheinander gefasst werden.
Formulierung: Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
§ 52 GKG regelt die Streitwertbestimmung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Gericht ermittelt den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Antragssteller, wie sie sich aus dessen Antrag ergibt, nach eigenem Ermessen. Dabei sind die besonderen Bemessungsregeln in §§ 43 ff. GKG zu beachten.
In der Praxis orientiert sich die Festsetzung an einem etablierten Streitwertkatalog, der die üblichen Ansätze für verschiedene Anspruchsarten enthält.
Bei Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutz beruht die Streitwertfestsetzung auf 53 II Nr. 2, § 52 I GKG i.V.m. Ziffer 1.5. Der Streitwert beträgt also die Hälfte des Streitwertes in der Hauptsache.
Der Beschluss wird nicht wie im Urteil mit "Tatbestand" und "Entscheidungsgründe" überschrieben, sondern schlicht mit "Gründe".
Die Gründe zu I entsprechen dabei im Wesentlichen dem Tatbestand im Urteil und enthalten die Sachverhaltsdarstellung, die dem Antrag zugrunde liegt.
Einleitungssatz (
Präsens)
Der Antragsteller wendet sich als anerkannter Naturschutzverband gegen eine Allgemeinverfügung des Antragsgegners, mit der gestattet wird, Biber im Landkreis Hochmoor nachzustellen, zu fangen und zu töten.
Feststehender Sachverhalt (
Imperfekt, ggf.
Präsens)
Im Landkreis Hochmoor kam es in den vergangenen Jahren vermehrt zu Vorfällen durch Bibervorkommen, insbesondere zu Beschädigungen an Straßen- und Bahndämmen. (...).
Verfahrensgeschichte (
Imperfekt)
Formulierung: Mit Allgemeinverfügung vom 19.06.2026 gestattete das Landratsamt Hochmoor, im Landkreis Hochmoor Biber nachzustellen, sie zu fangen und zu töten, und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. (...).
Eingang des Eilantrags beim Verwaltungsgericht (
Perfekt)
Der Antragsteller hat am 17.07.2026 beim Verwaltungsgericht Waldstätten Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Vortrag des Antragstellers (Reportstil in
Konjunktiv I)
Formulierung: Zur Begründung trägt er vor, die Allgemeinverfügung sei formell wie materiell rechtswidrig; insbesondere sei der räumliche Geltungsbereich nicht hinreichend bestimmt und die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen nicht vor. (...).
Anträge (
Präsens)
Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 17.07.2026 gegen die Allgemeinverfügung des Landratsamts Hochmoor vom 19.06.2026 wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Vortrag des Antragsgegners (Reportstil in
Konjunktiv I)
Die Allgemeinverfügung sei formell rechtmäßig und sei inhaltlich hinreichend bestimmt. Es sei ohne Weiteres – auch ohne zusätzliche detaillierte Lagepläne – erkennbar, welche Straßenkategorien im Landkreis Hochmoor betroffen sind.
Ggf. Beigeladenenantrag und -vorbringen
Ggf. Prozessgeschichte (
Perfekt)
Mit Beschluss vom 24.07.2026 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Ggf. Schlussatz (
Präsens)
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die in der Gerichtsakte enthaltenen Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
Gemäß § 122 II VwGO sind die dort genannten Beschlüsse stets zu begründen. Die Gründe zu II. entsprechen dabei den Entscheidungsgründen im Urteil; es handelt sich also um eine kurze Zusammenfassung der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen.
Die Gründe zu II gliedern sich wie folgt:
Ggf. Klärung prozessuale Vorfragen
Zulässigkeit des Antrags
Begründetheit des Antrags
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass im Eilverfahren keine überspannten Anforderungen an die Voraussetzungen der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu stellen sind.
Im Anschluss an die Gründe ist anzugeben, aus welcher Vorschrift die Kostenentscheidung folgt. Diese Entscheidung muss grundsätzlich nicht näher begründet werden. Es reichen lediglich die Angaben der entsprechenden Vorschriften aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 I VwGO.
Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da ein Beschluss kraft Gesetzes sofort vollstreckbar ist, § 173 VwGO i.V.m. § 794 I Nr. 3 ZPO.
An die Nebenentscheidung schließt sich die Begründung der Streitwertfestsetzung an, soweit diese nicht laut dem Bearbeitervermerk ausgeschlossen ist. Auch hier genügt die Angabe der Vorschrift, aus der sich der Streitwert ergibt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 II Nr. 2, 52 I GKG i.V.m. Nr. 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2015.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist gemäß § 117 II Nr. 6 VwGO nur Bestandteil eines Urteils; für Beschlüsse gibt es keine entsprechende Vorschrift.
Der Beschluss ist dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. In der Regel reicht dabei der Verweis auf das einschlägige Rechtsmittel aus. Andernfalls hilft ein Blick in § 58 I VwGO.
Rechtsmittel gegen Beschlüsse in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist die Beschwerde, §§ 146 I, 147 VwGO, wobei Anwaltszwang besteht, § 67 IV 2 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde nach §§ 146 I, 147 VwGO.
Nach der Rechtsmittelbelehrung folgen die Unterschriften der beteiligten Richter. Dies sind gemäß § 5 III 2 VwGO die drei Berufsrichter, sofern nicht der Einzelrichter nach § 6 VwGO entscheidet.
Unterschrift (Name)
Der Beitrag lehnt an den Beschluss des VG Augsburg vom 04.08.2025, Au 9 S 25.733, an.
Neben der mustergültigen Darstellung eines Beschlusses nach § 80 V VwGO beantwortet das Gericht auch spannende prozessuale Fragen. Denn es klagt kein Bürger, sondern eine Naturschutz- und Umweltvereinigung.
Das Gericht führt dazu aus:
Der Antragsteller ist als eine in Bayern anerkannte Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, nach § 63 II BNatSchG i.V.m. § 3 des UmwRG gemäß § 42 II VwGO antragsbefugt. (...) Darüber hinaus ist der Antragsteller als anerkannte Vereinigung im Sinn des § 3 UmwRG nach § 2 I 1, § 1 I 1 Nr. 5 UmwRG antragsbefugt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen.
Konflikte dieser Art beschäftigen die Verwaltungsgerichte immer wieder. Die bekannteste Diskussion ist wohl die um den Wolf. Aber auch bei anderen Tierarten kommt es regelmäßig zu vergleichbaren Verfahren.
Kormorane (Vögel): VG Minden, Urteil vom 16.06.2009 - 1 K 774/09
Fischotter: VGH München, Beschl. v. 30.11.2023 – 14 NE 23.1503, 14 NE 23.1658
Wolf: OVG Niedersachen, Beschl. v. 26.06.2020 – 4 ME 97/20.
Biber: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.06.2026 – 5 S 500/26