16.08.2026
Verfahrensgrundsätze im Verwaltungsprozess
Die jeweiligen Verfahrensgrundsätze bilden das Fundament der Prozessordnungen. Dies gilt auch für das Verwaltungsverfahren. Hier bestimmen der Amtsermittlungsgrundsatz, der auch im Strafverfahren gilt, sowie die Dispositionsmaxime, die auch im Zivilprozess eine wesentliche Rolle spielt, den Ablauf und die Struktur des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens maßgeblich.
Nach der Dispositionsmaxime steht es grundsätzlich den Beteiligten zu, über den Rechtsstreit im Ganzen zu verfügen. Sie setzen das Verfahren durch Klageerhebung in Gang, bestimmen den Streitgegenstand, beeinflussen den Ablauf Verfahrens durch ihre Anträge und können den Rechtsstreit auch vorzeitig, also ohne Sachurteil, beenden.
Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet demgegenüber das Gericht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, in das Verfahren einzuführen und ihrer Wahrheit nachzugehen. Das Gericht ist dabei nicht auf den Tatsachenvortrag der Beteiligten beschränkt.
Ergänzend gelten im Verwaltungsprozess die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, darunter der Mündlichkeits-, der Unmittelbarkeits-, der Beschleunigungs- und der Öffentlichkeitsgrundsatz sowie die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Grundlagen im Verwaltungsprozess. Diese besteht aus:
diesem Beitrag zu den
Verfahrensgrundsätzen, die als Leitlinien das gesamte Verfahren prägen und
dem Beitrag zum
Verfahrensablauf, der den Weg von der Klageerhebung bis zur Entscheidung strukturiert darstellt.
In jedem Bundesland werden im Öffentlichen Recht mindestens zwei Examensklausuren (V-Klausuren) geschrieben. Zu unterschieden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher oder behördlicher Sicht.
Ein solides Verständnis der Verfahrensgrundsätze ist für die Klausur essentiell. Sie prägen die Struktur des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und dienen als Argumentationsgrundlage.
Im Verwaltungsrecht ist insbesondere die Abgrenzung zum Zivilverfahren zentral:
Nach § 173 VwGO finden die Regelungen der ZPO Anwendung, soweit die VwGO keine Bestimmungen enthält und die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen.
Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den beiden Verfahren liegt im Gegensatz zwischen dem
Amtsermittlungsgrundsatz(Verwaltungsverfahren) und dem
Verhandlungsgrundsatz(Zivilverfahren).
Ersterer verpflichtet das Gericht zur eigenständigen Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen.
Letzteres nimmt die Parteien in die Verantwortung für Sachvortrag und Beweisführung. Diese strukturellen Unterschiede schließen die Anwendung bestimmter ZPO-Normen im Verwaltungsprozess aus.
Der Verwaltungsprozess ist zum einen vom
Dispositionsgrundsatz(auch: Verfügungsgrundsatz) geprägt und zum anderen vom
Amtsermittlungsgrundsatz(auch: Untersuchungsgrundsatz).
Anders als im Strafprozess wird ein verwaltungsgerichtliches Verfahren jedoch nicht von Amts wegen eingeleitet (
Offizialmaxime). Vielmehr setzt der Verwaltungsprozess grundsätzlich eine Initiative der Beteiligten voraus und ist insoweit vom
Dispositionsgrundsatzgeprägt.
Nach dem
Dispositionsgrundsatzbestimmen die Beteiligten über Beginn, Gegenstand, Umfang und Beendigung des Verfahrens. Sie verfügen damit über den Streitgegenstand und können den Rechtsstreit insbesondere durch Klageerhebung in Gang setzen, durch ihre Anträge steuern und auch ohne Sachurteil beenden. In dieser Hinsicht weist der Verwaltungsprozess strukturelle Parallelen zum Zivilprozess auf.
Gleichzeitig ist der Verwaltungsprozess, wie der Strafprozess, vom
Amtsermittlungsgrundsatzgeprägt. Danach ist das Gericht verpflichtet, die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln.
Anders als im Zivilprozess stehen sich die Beteiligten im Verwaltungsverfahren nämlich nicht als rechtlich gleichgeordnete Parteien gegenüber, sondern in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dient daher nicht nur der Streitentscheidung, sondern zugleich der gerichtlichen Kontrolle von Exekutivhandlungen. Hierauf hat der Einzelne einen verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch aus Art. 19 IV GG.
Neben diesen besonderen verfahrensrechtlichen Ausprägungen gelten im Verwaltungsprozess auch die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, insbesondere:
Die Dispositionsmaxime (auch: Verfügungsgrundsatz) besagt, dass allein die Beteiligten über den Rechtsstreit im Ganzen verfügen. Beginn, Fortgang und Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hängen maßgeblich von ihrem prozessualen Verhalten ab; sie haben die Herrschaft über den Streitgegenstand sowie über die Einleitung und Fortführung des gerichtlichen Verfahrens. Das Gericht ist insoweit nicht Herrin des Verfahrens.
Dies wirkt sich auf verschiedene Ebenen des Verfahrens aus:
Das Verfahren beginnt erst mit der Klageerhebung (§ 81 I 1 VwGO) bzw., in der Rechtsmittelinstanz, mit der Einlegung eines Rechtsmittels (z.B. §§ 124 ff. VwGO). Nur der Kläger bestimmt also das "Ob" und den Umfang des Verfahrens, § 88 VwGO.
Im Laufe des Verfahrens ist das Gericht an die von den Beteiligten gestellten Anträge gebunden (§ 88 VwGO). Es darf nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist jedoch nicht an die konkrete Fassung der Anträge gebunden, sondern hat diese sachgerecht auszulegen. Es muss das tatsächliche Rechtsschutzbegehren ggf. nach nach §§ 133, 157 BGB ermitteln.
Darüber hinaus können ausschließlich die Beteiligten während des laufenden Verfahrens auf den Streitgegenstand einwirken, etwa durch Klageänderung (§ 91 VwGO).
Das Verfahren endet durch Beteiligtenverhalten, indem:
der Kläger die Klage zurücknimmt (§ 92 VwGO) oder den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt (als Klageänderung sui generis in einen Erledigungsfeststellungsstreit) bzw. beschränkt (§ 264 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO)
Kläger und Beklagter den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären (§ 161 II VwGO) oder einen Vergleich schließen (§ 106 VwGO).
Im Verwaltungsprozess gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (auch: Untersuchungsgrundsatz). Danach hat das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln, § 86 I 1 VwGO. Es ist dabei nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, § 86 I 2 VwGO.
Der Amtsermittlungsgrundsatz dient der Sicherung der materiellen Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung. Anders als unter der Geltung des
Beibringungsgrundsatzeskönnen materiell unrichtige Entscheidungen im Verwaltungsprozess nicht allein deshalb hingenommen werden, weil die Beteiligten ihre prozessualen Rechte formal ordnungsgemäß wahrgenommen haben.
Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts kann nur auf eine Tatsachengrundlage gestützt werden, die nach eigener Überzeugungsbildung des Gerichts feststeht, § 108 I 1 VwGO.
Zu diesem Zweck kann und muss das Gericht erforderlichenfalls weitere Ermittlungen von Amts wegen anstellen, etwa durch
die Heranziehung der Beteiligten (§§ 86 I 1, 87 I Nr. 2 VwGO oder
Aufforderungen zum Vorbringen von Erklärungen und Beweismitteln ([§ 87b VwGO]()).
Außerdem kann das Gericht den Kläger insbesondere zur Ergänzung der Klage anhalten, wenn diese unvollständig ist § 82 II VwGO. Darüber hinaus hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt sowie unklare oder unzureichende Anträge und tatsächliche Angaben erläutert oder ergänzt werden (§ 86 III VwGO).
Diese Amtsermittlungspflicht begründet sich im Ober-/Unterordnungsverhältnis zwischen Bürger und Staat im Verwaltungsverfahren. Die Verwaltung verfügt regelmäßig über einen erheblichen Wissens- und Informationsvorsprung gegenüber dem Bürger. Dieses strukturelle Ungleichgewicht soll durch die Pflicht des Gerichts zur eigenständigen Sachverhaltsermittlung ausgeglichen werden.
Deutlich wird dies insbesondere in § 99 I VwGO, wonach Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente sowie zur Erteilung von Auskünften verpflichtet sind.
Nach dem Mündlichkeitsgrundsatz erfordert die Entscheidung eines Rechtsstreits grundsätzlich eine mündliche Verhandlung, „soweit nichts anderes bestimmt ist“, § 101 I 1 VwGO.
Während Urteile gemäß § 101 I 1 VwGO nach einer mündlicher Verhandlung ergehen, gilt dies für andere Entscheidungsformen wie Beschlüsse nicht: Sie ergehen regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 101 III VwGO). Ausnahmen bestimmen die jeweils einschlägigen Vorschriften.
Eine wichtige Ausnahme vom Mündlichkeitsgrundsatz ist die in § 101 II VwGO. Hiernach können die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Dieser Verzicht ist dann als Ausnahme vom Grundsatz später in im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils zu thematisieren.
In der Prozessgeschichte a.E. des Tatbestandes: Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Als prozessuale Vorfrage a.A. der Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach § 101 II VwGO über die Klage ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
Daneben besteht im Verwaltungsprozess die Möglichkeit, unter den in § 84 I VwGO genannten Voraussetzungen durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Dies ist ebenfalls im Urteil anzusprechen. Die Beteiligten können dann gemäß § 84 III VwGO durch nachträglichen Antrag auf mündliche Verhandlung die Durchführung einer solchen erzwingen. Dies ist ebenfalls im Urteil anzusprechen.
In der antragsbezogenen Prozessgeschichte (Tatbestand): Mit Gerichtsbescheid vom [Datum], den Beteiligten am [Datum] zugestellt, hat das Gericht [Tenor]. Am [Datum] hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung per beA an das Gericht übermittelt.
Als prozessuale Vorfrage a.A. der Entscheidungsgründe: Auf den rechtzeitigen Antrag des Klägers nach § 84 II Nr. 2, III a.E. VwGO gilt der Gerichtsbescheid vom [Datum] als nicht ergangen. Das Gericht entscheidet daher in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Urteil, § 5 III 1 VwGO.
Nach dem Unmittelbarkeitsgrundsatz müssen die Verhandlung (§ 101 I VwGO) und die Beweisaufnahme (§§ 96 I, 97 VwGO) zur eigenen Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts unmittelbar vor diesem und ohne das Dazwischentreten einer richterlichen Mittelsperson stattfinden.
Eine wichtige Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz enthält § 96 II VwGO. Danach kann die Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter erfolgen.
Nach dem Beschleunigungsgrundsatz hat das Gericht gemäß § 87 I 1 VwGO darauf hinzuwirken, dass der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt wird (sog. Grundsatz der Verfahrenskonzentration).
Zu diesem Zweck sind in § 86 III VwGO sowie in § 87 VwGO entsprechende Hinweis- und Aufklärungspflichten des Gerichts normiert. Zudem kann das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, unter den Voraussetzungen des § 87b III VwGO als verspätet zurückweisen (sog. Präklusion).
Die Präklusionsvorschriften stellen dabei eine gesetzgeberische Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und dem Interesse an Rechtssicherheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dar.
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht muss öffentlich erfolgen, § 169 I 1 GVG. Grundsätzlich hat jedermann das Recht, an der mündlichen Hauptverhandlung teilzunehmen.
Öffentlich ist eine Verhandlung, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der mündlichen Verhandlung einschließlich der Verkündung von Urteilen und Beschlüssen jedermann zugänglich sind.
Der Ort der Hauptverhandlung muss daher für jedermann ohne besondere Schwierigkeiten feststellbar sein; der Zutritt muss grundsätzlich möglich sein, vgl. aber § 175 GVG.
Erforderlich ist, dass eine ausreichende Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht, sodass Zuhörer als Repräsentanten einer allgemeinen, keiner besonderen Auswahl unterliegenden Öffentlichkeit an der Verhandlung teilnehmen können. Ein Anspruch darauf, dass jeder interessierten Person der Zutritt ermöglicht wird, besteht hingegen nicht; ist die vorhandene Platzkapazität ausgeschöpft oder liegen sonstige sachliche Ausschlussgründe vor, darf der Zutritt (weiterer) Personen versagt werden.
Der Öffentlichkeitsgrundsatz dient der Kontrolle staatlichen Handelns, insbesondere der Judikative, und soll einer Geheimjustiz entgegenwirken; er ist eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 III GG).
Die entsprechenden Vorschriften (§§ 169, 171a bis 198 GVG) sind im Verwaltungsprozess über § 55 VwGO als gegenüber § 173 VwGO spezialgesetzliche Verweisung anwendbar.
Wichtige Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz sind insbesondere:
§ 171b GVG: Zum Schutz der Privatsphäre
§ 172 GVG: In den in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Fällen
Neben den zuvor dargestellten Verfahrensgrundsätzen sind weitere allgemeine rechtsstaatliche Gebote zu beachten.
Hierzu zählen insbesondere:
das Gebot des fairen Verfahrens (Art. 3 I, Art. 20 III GG, wonach der Zugang zu den Gerichten und zu den Rechtsmittelinstanzen nicht in unzumutbarer Weise erschwert werden darf;
der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG, Art. 6 I EMRK), nach dem Verfahrensbeteiligte grundsätzlich Anspruch darauf haben, sich zu Sachverhalt und Rechtsfragen zu äußern.
der Grundsatz des unabhängigen Richters (Art. 97 I GG), wonach der Richter sachlich weisungsfrei entscheidet und persönlich unabsetzbar sowie unversetzbar ist;
der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG), der verlangt, dass die Zuständigkeit der Gerichte durch objektive und im Voraus festgelegte generelle Regelungen bestimmt ist, insbesondere hinsichtlich der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit.
Diese Grundsätze sind im Rechtsstaatsprinzip verankert und insoweit unaufhebbar (Art. 79 III GG).
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Berthold/Bülow, Der Verwaltungsprozess im Vergleich zum Zivilprozess, JuS 2025, 136 (Teil 1) und JuS 2025, 224 (Teil 2).
Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2018, § 35. Verfahrensgrundsätze.
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 14. Aufl. 2019, Rn. 119 ff.
Einschlägige Kommentierung (insb. von § 173 VwGO) im Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 30. Aufl. 2024.
Einschlägige Kommentierung (insb. von § 173 VwGO) im Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 48. EL Juli 2025.
Bei der Tierhaltung gelten die Grundsätze des Tierschutzgesetzes, insbesondere die Anforderungen des § 2 TierSchG an eine art- und bedürfnisgerechte Haltung. Verstößt der Halter gegen diese Pflichten oder drohen künftige Verstöße, kann die zuständige Behörde nach § 16a TierSchG die erforderlichen Anordnungen treffen.
Im vorliegenden Fall könnte der Bescheid der Behörde gegenüber Frau Python z.B. folgende Regelungen enthalten haben:
Frau Katharina Kupferkopf werden alle in ihrer Wohnung gehaltenen Schlangen, Chamäleons und Spinnen weggenommen und auf ihre Kosten im Tierheim des Tierschutzvereines Schuppenschild e.V. pfleglich anderweitig untergebracht.
Frau Katharina Kupferkopf wird die Haltung von Schlangen, Chamäleons und Spinnen untersagt.
Diese Maßnahmen stützen sich auf § 16a I 2 Nr. 2 und Nr. 3 TierSchG. Bereits der Wortlaut der Norm zeigt jedoch, dass die Anforderungen an solche Eingriffe erheblich sind.
Die Fortnahme von Tieren nach § 16a I 2 Nr. 2 TierSchG setzt ein Gutachten eines beamteten Tierarztes voraus. Dieses muss belegen, dass das Tier mangels Erfüllung der § 2 TierSchG-Anforderungen erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist.
Ein weitergehendes Haltungsverbot nach § 16a I 2 Nr. 3 TierSchG ist noch strenger: Der Betroffene muss den Pflichten aus § 2 TierSchG oder einer behördlichen Anordnung nach Nr. 1 wiederholt oder grob zuwidergehandelt haben und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt haben. Hinzu kommt: Es bedarf einer auf konkrete Tatsachen gestützten Prognose, dass auch künftig mit solchen Verstößen zu rechnen ist.
Besondere Bedeutung hat § 16a TierSchG beim sogenannten Animal Hoarding: Betroffene halten Tiere in so großer Anzahl, dass eine angemessene Versorgung unmöglich wird, vgl. hierzu z.B. VG Saarlouis, Beschl. v. 09.01.2019 – 5 L 1204/18, 5 L 1212/18.
Für K bedeutet dies: Ohne eine einzelfallbezogene, nachvollziehbar begründete Gefahrenprognose und ohne konkrete Feststellungen zu Art, Umfang und Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße sind sowohl die Wegnahme der Tiere als auch das umfassende Haltungsverbot rechtlich angreifbar. Außerdem genügt schon die lediglich pauschale und formelhafte Begründung nicht dem Begründungserfordernis des § 39 VwVfG.
Übrigens: Der Fall mit Plüschi ist angesichts des aktuellen TierSchG extrem unrealistisch. Zwar ist § 2 TierSchG, anders als viele andere Vorschriften des TierSchG (insb. § 17 TierSchG), nicht auf Wirbeltiere beschränkt. In der Praxis wird sich jedoch kaum eine Behörde für das Wohlergehen eines wirbellosen Tieres einsetzen oder überhaupt von dessen Haltung erfahren.