14.10.2026
Haupt- und Hilfsanträge
Der Kläger hat die Möglichkeit, einen unbedingten Hauptantrag und einen bedingten Hilfsantrag zu stellen. Der Hilfsantrag ist dabei nur dann relevant, wenn der Kläger mit seinem Hauptantrag erfolglos bleibt (sog. echter Hilfsantrag)oder mit diesem Erfolg hat (sog. unechter Hilfsantrag).
Dadurch kann der Kläger auf einen alternativen Anspruch ausweichen oder einen weiteren Anspruch geltend machen, ohne einen neuen Prozess anstrengen zu müssen (Stichwort: Prozessökonomie).
Die Abhängigkeit des Hilfsantrags von den Erfolgsaussichten des Hauptantrags ist eine ausnahmsweise zulässige
innerprozessuale Bedingung. Sie ist ausnahmsweise zulässig, da das Gericht selbst über den Bedingungseintritt entscheidet und der Beklagte nicht im Ungewissen über das Prozessverhältnis bleibt.
Dieser Beitrag gehört zu unserer Reihe Gegenstand des Zivilverfahrens. Sie umfasst:
die allgemeinen Beiträge zum Streitgegenstand: Streitgegenstand, Klagehäufung, Klageänderung und Veräußerung der streitbefangenen Sache;
die Beiträge zu den Anträgen des Klägers: Hauptforderung, Nebenforderungen, diesen Beitrag zu den Haupt- und Hilfsanträgen, Unbestimmter Antrag;
die Beiträge zu den Anträgen und Verteidigungsmitteln des Beklagten: Widerklage, Prozessaufrechnung, Zurückbehaltungsrecht.
Der Kläger kann einen unbedingten Hauptantrag und einen bedingten Hilfsantrag stellen.
Während der Hauptantrag unter keiner Bedingung steht und vom Gericht „direkt“ zu berücksichtigen ist, wird der bedingte Hilfsantrag nur dann relevant, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt.
Unterschieden wird zwischen echten und unechten Hilfsanträgen:
Der echte Hilfsantrag ist durch den Zuspruch des Hauptantrags auflösend bedingt gestellt. Hat der Hauptantrag Erfolg, kommt es auf den Hilfsantrag nicht (mehr) an.
Der unechte Hilfsantrag (auch: uneigentlicher Hilfsantrag) ist durch die Abweisung des Hauptantrags auflösend bedingt gestellt. Hat der Hauptantrag keinen Erfolg, kommt es auf den Hilfsantrag nicht (mehr) an.
Der Kläger macht seinen Hilfsantrag von einer
innerprozessualen Bedingungabhängig: Die Geltendmachung des Hilfsantrags wird von einem zukünftigen, prozessualen Ereignis abhängig gemacht, nämlich davon, wie das Gericht über den Hauptantrag entscheidet.
Wird dem Hauptantrag stattgegeben, wird über den Hilfsantrag nicht mehr entschieden. Denn der echte Hilfsantrag ist davon abhängig, dass der Hauptantrag erfolglos ist. Die innerprozessuale Bedingung – die Erfolglosigkeit des Hauptantrages – ist nicht eingetreten.
Bei Haupt- und Hilfsantrag handelt es sich um zwei unterschiedliche Anträge, was eine
Klagehäufungim Sinne des § 260 ZPO darstellt. Da die Klageanträge in einem Eventualverhältnis zueinander stehen, spricht man von einer eventuellen
Klagehäufung.
Typische Antragsfomulierung bei einer eventuellen Klagehäufung:
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, das Wohnraummietverhältnis mit M hinsichtlich der Dachgeschosswohnung Am Erdloch, Waldstätten, wegen Störung des Hausfriedens fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, auf M dahingehend einzuwirken, dass diese die Klägerin nicht durch laute Geräusche, insbesondere durch Schlagzeugspielen und Growling, beeinträchtigt.
Abhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Hilfsantrag gestellt wird, handelt es sich um:
eine anfängliche eventuelle
Klagehäufung(§ 260 ZPO) oder
eine nachträgliche eventuelle
Klagehäufung
Ein Eventualverhältnis zwischen Haupt- und Hilfsantrag liegt vor, wenn der Hilfsantrag unter einer auflösenden
innerprozessualen Bedingunggestellt wird. „Auflösend bedingt" bedeutet: Eine Handlung – Stellung des Hilfsantrags – ist sofort wirksam, ihre Wirkung entfällt aber rückwirkend, wenn das Ereignis – Erfolg des Hauptantrags – eintritt.
Das Gericht darf daher dann nur bei Bedingungseintritt über den Hilfsantrag entscheiden.
Die
innerprozessuale Bedingungstellt eine Ausnahme zu § 253 II Nr. 2 ZPO dar. Danach hat die Klageschrift einen bestimmten Antrag zu stellen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen prozessrechtlichen Prinzips, dass Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind.
Die Bedingungsfeindlichkeit von Prozesshandlungen – wie dem Stellen von Anträgen – folgt aus der Notwendigkeit der Rechtssicherheit im Prozess: Wenn eine Prozesshandlung unter einer Bedingung stünde, wäre ungewiss, ob das Prozessrechtsverhältnis zwischen den Parteien überhaupt (fort-) besteht. Die Existenz des Prozessrechtsverhältnisses darf jedoch nicht ungewiss sein, da dies für alle Beteiligten klare Verhältnisse erfordert.
Durch den bedingten Hilfsantrag wird der Beklagte jedoch nicht im Unklaren über das Bestehen eines Prozessverhältnisses gelassen, denn das Gericht entscheidet im Prozess selbst über den Bedingungseintritt. Der Beklagte ist also nicht schutzwürdig.
Der hilfsweise geltend gemachte Antrag ist zulässig.
Seiner Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass er unter die Bedingung des Erfolglosbleibens des Hauptantrags gestellt wurde. Zwar sind Anträge als Prozesshandlungen grundsätzlich bedingungsfeindlich (§ 253 II Nr. 2 ZPO). Bei dem hier gestellten echten Hilfsantrag handelt es sich um eine anerkannte Ausnahme.
Die Bedingung betrifft allein ein innerprozessuales Ereignis, nämlich die Entscheidung des Gerichts über den Hauptantrag. Über den Eintritt dieser Bedingung befindet ausschließlich das Gericht. Unsicherheiten über das Bestehen oder Nichtbestehen des Prozessrechtsverhältnisses entstehen hierdurch nicht.
Der echte Hilfsantrag ist durch den Zuspruch des Hauptantrags auflösend bedingt gestellt.
Die Prüfung des Hilfsantrags hängt also davon ab, ob der Hauptantrag zulässig und begründet, also erfolgreich ist oder nicht.
Erfolgreich: Der Hilfsantrag ist nicht zu prüfen.
Erfolglos: Der Hilfsantrag ist zu prüfen.
Ist der Hauptantrag teilweise erfolgreich, ist der Hilfsantrag im Umfang der Abweisung des Hauptantrags zu prüfen. Eine volle Überprüfung kommt nicht in Betracht, da der Bedingungseintritt (vollständige Abweisung des Hauptantrags) nicht vorliegt.
Dieses Eventualverhältnis hat zur Folge, dass der Hauptantrag immer vorrangig vor dem Hilfsantrag zu prüfen ist. Wird der Klage in Gestalt des Hauptantrags stattgegeben, spielt der Hilfsantrag grundsätzlich keine Rolle mehr.
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Der unechte Hilfsantrag (auch: uneigentlicher Hilfsantrag) ist durch die Abweisung des Hauptantrags auflösend bedingt gestellt.
Die Prüfung des Hilfsantrags hängt davon ab, ob der Hauptantrag unzulässig und/oder unbegründet, also erfolglos ist oder nicht.
Erfolgreich: Der Hilfsantrag ist zu prüfen.
Erfolglos: Der Hilfsantrag ist nicht zu prüfen.
Der weitere Klageantrag wird also – im Gegensatz zum echten Hilfsantrag – nur für den Fall gestellt, dass der erste Antrag durchdringt.
Mit der Erhebung eines Hilfsantrags gehen bestimmte prozessuale Rechtswirkungen einher, je nachdem ob tatsächlich über den Hilfsantrag entschieden wird oder nicht.
Mit der Klageerhebung gehen bestimmte Rechtswirkungen einher (siehe z.B. § 261 III Nr. 1 ZPO oder § 204 I Nr. 1 BGB). Da der Hilfsantrag jedoch nur unter einer Bedingung geltend gemacht wird, deren Eintritt bei Klageerhebung noch ungewiss ist, stellt sich die Frage, ob diese Rechtswirkungen ebenfalls nur bedingt auf den Hilfsantrag wirken.
Rechtshängigkeit der Hilfsforderung
Hilfsanträge sind auflösend bedingt
rechtshängig, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Im Fall eines echten Hilfsantrags endet die
Rechtshängigkeitbzw. „löst sich rückwirkend wieder auf”, wenn der Beklagte in diesem Verfahren dem Hauptantrag entsprechend verurteilt wird. Denn dann wird gar nicht erst über den Hilfsantrag entschieden. Er kann zu einem späteren Zeitpunkt erneut anhängig gemacht werden.
Vor diesem Ereignis kann die Hilfsforderung nicht parallel in einem anderen Prozess eingeklagt werden (§ 261 III Nr. 1 ZPO).
Verjährungshemmung der Hilfsforderung
Eine weitere Rechtswirkung der Klageerhebung ist die Verjährungshemmung. Nach § 204 I Nr. 1 BGB hemmt die Erhebung der Klage die Verjährung des Anspruches. Dies gilt aufschiebend bedingt auch für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Forderung.
Auch hier entfällt die auflösend bedingte Verjährungshemmung erst mit dem Erfolg des Hauptantrags. Über diesen Zeitpunkt hinaus erhält der Kläger aber eine Nachfrist von sechs Monaten nach § 204 II 1 Var. 2 BGB („anderweitig beendet“).
Der
Zuständigkeitsstreitwertergibt sich nach dem höheren Streitwert der beiden Anträge. Eine Addition des Streitwerts des Hauptantrags und des Hilfsantrags findet nicht statt, da das Gericht bei einem echten Hilfsantrag entweder über den Hauptantrag oder den Hilfsantrag entscheidet.
Für den
Gebührenstreitwertist nur der Wert des Hauptantrags maßgebend; eine Addition findet grundsätzlich nicht statt. Wenn nur über den Hauptantrag entschieden wird, wirkt sich auch nur dessen Wert auf den
Gebührenstreitwertaus.
Eine Addition der Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag findet ausnahmsweise statt, wenn:
über den Hilfsantrag tatsächlich entschieden wurde (§ 45 I 2 GKG) und
Haupt- und Hilfsantrag nicht denselben Gegenstand betreffen (Rückausnahme des § 45 I 3 GKG).
Von diesem Grundsatz kennt § 45 I 3 GKG wieder eine Rückausnahme. Danach findet keine Addition statt, wenn Haupt- und Hilfsgegenstand denselben Gegenstand betreffen.
Der Begriff des „Gegenstandes” ist ein streitwertrechtlicher Eigenbegriff und meint wirtschaftliche Identität. Daher ist zu fragen, ob die beiden Ansprüche dem Kläger dieselbe wirtschaftliche Position sichern oder ob durch das Nebeneinander von Haupt- und Hilfsantrag eine echte wirtschaftliche Werthäufung entsteht.
Wichtig ist diese Unterscheidung für die Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO:
Findet eine Addition nach § 45 I 2 GKG statt bestimmt sich die Kostenentscheidung nach § 92 ZPO, wenn der Kläger mit seinem Hauptantrag unterlegen ist und mit dem Hilfsantrag obsiegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht wegen des Unterliegens hinsichtlich des Hauptantrages und des Obsiegens hinsichtlich des Hilfsantrages (§ 45 I 2 GKG) auf § 92 I 1 Alt. 1, 2 ZPO.
Findet wegen § 45 I 3 GKG keine Addition statt beruht die Kostenentscheidung auf § 91 I ZPO, auch wenn der Kläger bezogen auf den Hauptantrag unterlegen ist und „nur“ mit dem Hilfsantrag obsiegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Der Hilfsantrag betrifft denselben Gegenstand wie der Hauptantrag und erhöht den Streitwert gem. § 45 I 3 GKG nicht. Die Abweisung des Hauptantrags ist daher nicht als teilweises Obsiegen der Beklagten im Sinne des § 92 ZPO anzusehen.
Eine
Hilfsaufrechnungliegt vor, wenn der Beklagte die Aufrechnung neben anderen Verteidigungsmitteln nur für den Fall erklärt, dass die vorrangigen Verteidigungsmittel gegen die Klageforderung keinen Erfolg haben.
Es wird sich auf zwei Wegen gegen die Klageforderung zur Wehr gesetzt:
Unmittelbare Verteidigung gegen den Klageanspruch mit dem Ziel, dass die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird.
Bestreiten der anspruchsbegründenden Umstände oder Erhebung der Verjährungseinrede.
Mittelbare Verteidigung durch Prozessaufrechnung mit eigener Forderung (sog. Gegenforderung) gegen die Klageforderung (sog. Hauptforderung).
Die Hilfsaufrechnung wird also unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt. Sie ist zulässig, weil das Gericht die Bedingung selbst durch seine Entscheidung überprüft. Es müssen also keine unsicheren äußeren Faktoren berücksichtigt werden. Deshalb steht auch § 388 S. 2 Var. 1 BGB (Bedingungslosigkeit der Aufrechnungserklärung) einer Hilfsaufrechnung nicht entgegen.
Gegen die Zulässigkeit der unter der Bedingung des Scheiterns der primären Einwendung gegen die Klage erklärten Aufrechnung bestehen keine Bedenken. Der aus § 253 II Nr. 2 ZPO abgeleitete Grundsatz, dass alle Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind, gilt nicht für innerprozessuale Bedingungen, da sie keine Unsicherheiten in den Prozess bringen. Denn durch die eigene Entscheidung des Gerichts steht fest, ob die Bedingung eingetreten ist oder nicht. Aus demselben Grund steht auch § 388 S. 2 Var. 1 BGB der Wirksamkeit der Aufrechnungserklärung nicht entgegen.
Auch bei der Hilfsaufrechnung ist immer zunächst die Hauptverteidigung vorrangig zu prüfen. Erst wenn diese scheitert, wird zur Aufrechnung übergegangen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der Beklagte einen Anspruch opfert, den er zur Verteidigung gegen die Klage gar nicht benötigt hätte.
Der Hilfsantrag ist vom bloßen Hilfsvorbringen abzugrenzen. Letzteres bezeichnet das Vorbringen von Tatsachen oder Rechtsansichten durch den Kläger, die hilfsweise, vorsorglich oder alternativ sind.
Im Unterschied zum Hilfsantrag fordert der Kläger beim Hilfsvorbringen nur eine Leistung und führt keinen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit ein. Er stellt denselben Antrag auf unterschiedliche argumentative Füße, indem er verschiedene Sachverhaltsvarianten oder verschiedene Anspruchsgrundlagen für denselben Anspruch vorträgt.
Bei einem Hilfsantrag führt der Kläger dagegen einen neuen Streitgegenstand in den Rechtsstreit ein (Stichwort: Eventualklagehäufung).
Die hilfsweise ordentliche Kündigung wird für den Fall ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorliegen.
(...) die Beklagte zu verurteilen, das Wohnraummietverhältnis mit M hinsichtlich der Dachgeschosswohnung Am Erdloch, Waldstätten, wegen Störung des Hausfriedens fristlos, hilfsweise fristgerecht zu kündigen, (...)
Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist dabei kein Hilfsvorbringen im klassischen Sinne, da sich die begehrte Rechtsfolge ändert:
Bei der fristlosen Kündigung endet das Rechtsverhältnis sofort (z.B. nach § 569 I BGB), bei der fristgerechten erst zum nächstmöglichen Termin (z.B. §§ 573, 573c BGB).
Andererseits ist die hilfsweise ordentliche Kündigung auch kein echter Hilfsantrag, da der Streitgegenstand unverändert bleibt:
Begehrt wird die Kündigung des Rechtsverhältnisses, getragen von demselben Lebenssachverhalt.
Da Kündigungen als Gestaltungserklärungen grundsätzlich bedingungsfeindlich sind, versteht die Rechtsprechung eine hilfsweise ordentliche Kündigung als unbedingt erklärte Kündigung. Mit dem Wort „hilfsweise” wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung erst nachrangig geprüft wird, wenn die strengeren Voraussetzungen der (vorrangig begehrten) außerordentlichen Kündigung nicht vorliegen.
Die Prüfung der ordentlichen Kündigung schließt sich daher schlicht an die Prüfung der außerordentlichen Kündigung an, wenn deren Voraussetzungen nicht vorliegen.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 15. Aufl., J. Haupt- und Hilfsantrag.
Kaiser/Kaiser, Grundwissen im Assessorexamen, 2. Aufl. 2025, Rn. 113.
Für einen guten Gesamtüberblick: Stein, Aufbau und Inhalt der Entscheidungsgründe im Zivilurteil, JuS 2014, 320.
Der Fall lehnt an das Urteil des AG Hamburg-St. Georg vom 17.01.2025 – 980a C 21/24 an.
Im Originalfall hatte die Klägerin mit ihrem Hauptantrag keinen Erfolg, drang aber mit ihrem Hilfsantrag durch.
Zum Hauptantrag: Das Gericht führt aus, dass die Klägerin von den Beklagten nicht verlangen kann, dass diese den mit ihrer Mutter bestehenden Mietvertrag kündigen. Denn anerkanntermaßen steht dem Störer im Rahmen seiner Beseitigungs- bzw. Unterlassungspflicht grundsätzlich die Wahl des Mittels für die Erfüllung derselben zu. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die begehrte Kündigung die einzig in Betracht kommende Maßnahme darstelle, um die Störungen zu beenden. Der vermietende Wohnungseigentümer müsse seinem Mieter nicht zwingend kündigen, wenn er auf andere Art und Weise erfolgreich auf diesen einwirken könne.
Zum Hilfsantrag: Das Gericht bejaht dagegen einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Einwirkung auf ihre Mieterin in der geltend gemachten Art und Weise, §§ 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Die Eigenschaft der Beklagten als mittelbare Handlungsstörer leite sich daraus ab, dass sie die Beeinträchtigungen der Klägerin durch einen Dritten – ihre Mieterin – adäquat kausal veranlassen und (jedenfalls rechtlich) in der Lage wären, sie zu verhindern bzw. abzustellen. Insbesondere sei der Vermieter mittelbarer Störer, wenn es durch seinen Mieter als unmittelbaren Störer zu Beeinträchtigungen komme. Die Beklagten müssten alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, damit ihre Mieterin dem berechtigten Unterlassungsbegehren Folge leiste; wie sie dies erreichen (Abmahnung, Kündigung, einvernehmliche Regelung), bleibe ihnen dabei überlassen.
Eine weitere Besonderheit des Urteils, die wir in unserem Fall unterschlagen haben, ist die folgende: Die Klägerin hat bereits ein Versäumnisurteil gegen die Mieterin erwirkt, in dem festgelegt wurde, dass die Mieterin die entsprechenden Geräusche zu unterlassen hat. Die beklagten Vermieter wandten ein, dass kein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen sie bestehe.
Ein Trugschluss, so das AG: Der Klägerin fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihre gegen die Beklagten gerichtete Klage, weil sie bereits einen gerichtlichen (Unterlassungs-)Titel gegen die Mieterin, gegen deren behauptete Störungen sie sich wendet, erwirkt hat. Insoweit ist von Belang, dass die Klägerin die Beklagten hier als (Mit-)Wohnungseigentümer und als mittelbare Handlungsstörer in Anspruch nehmen will, was anerkanntermaßen neben der Inanspruchnahme des unmittelbaren (Handlungs-)Störers möglich ist (…). Schon aufgrund der fehlenden Identität der jeweiligen Beklagten bzw. Schuldner(in) sind Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin für ihre hiesige Klage vorliegend nicht veranlasst.