16.08.2026
Verfahrenshindernisse
Ein Verfahrenshindernis (auch: Prozesshindernis) besteht immer dann, wenn die
Prozessvoraussetzungennicht gegeben sind, also eine Bedingung fehlt, welche für ein Sachurteil notwendig ist.
Verfahrenshindernisse sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Eine
Rügeobliegenheitbesteht nicht; es kommt daher nicht darauf an, ob dieser Umstand unverzüglich in der Hauptverhandlung gerügt worden ist oder nicht. Die Verfahrenshindernisse können dabei nach ihrem jeweiligen Bezugspunkt (Person, Gericht, Sache) unterteilt werden.
Bezogen auf den Beschuldigten bzw. Angeklagten: Hier geht es um Eigenschaften oder Zustände des Angeklagten selbst; etwa wenn er unter 14 Jahren alt ist (Strafunmündigkeit), nicht verhandlungsfähig oder verstorben ist.
Bezogen auf das Gericht: Hier wird geprüft, ob das sachlich richtige Gericht entscheiden hat.
Bezogen auf die Sache: Hier geht es um Hindernisse, die die Straftat selbst betreffen; etwa wenn die Tat verjährt ist, kein Strafantrag gestellt wurde oder bereits rechtskräftig über sie entschieden wurde.
Zusätzlich gibt es noch das Verschlechterungsverbot: Wenn nur der Angeklagte Berufung einlegt, darf das Gericht sein Urteil nicht zu seinen Ungunsten ändern.
Dieser Beitrag ist Teil der Reihe Grundlagen im Strafrecht. Die Reihe gliedert sich in drei aufeinander aufbauende Beiträge:
den Beitrag zu den
Verfahrensgrundsätzen, die als tragende Leitlinien das gesamte Strafverfahren prägen,
den Beitrag zum
Verfahrensablauf, der den Weg vom Ermittlungsverfahren bis zur gerichtlichen Entscheidung systematisch darstellt, sowie
diesen Beitrag zu den
Verfahrenshindernissen, also zu den negativen Prozessvoraussetzungen, deren Vorliegen die Durchführung eines Strafverfahrens ausschließt und eine Sachentscheidung unmöglich macht.
In jedem Bundesland werden im Strafrecht zwei Examensklausuren (S-Klausuren) geschrieben.
In der ersten Klausur ist regelmäßig eine staatsanwaltschaftliche Abschlussverfügung anzufertigen.
Die zweite Klausur variiert je nach Bundesland. Hier kommen ein erstinstanzliches Urteil, ein Revisionsurteil oder ein Gutachten zu Rechtsmitteln in Betracht.
Verfahrenshindernisse können bei beiden Klausurtypen relevant werden, da sie von Amts wegen zu berücksichtigen sind; eine
Rügeobliegenheitbesteht also nicht.
In der Klausur aus staatsanwaltlicher Sicht sind Verfahrenshindernisse im
A-Gutachtenzu prüfen. Ein
hinreichender Tatverdachtist nämlich auch dann zu verneinen, wenn ein Verfahrenshindernis vorliegt.
In der Klausur aus gerichtlicher bzw. anwaltlicher Perspektive sind Verfahrenshindernisse ebenfalls relevant; insbesondere in den
Revisionsklausuren.
Obersatz bei der Prüfung von Verfahrenshindernissen als erstem Prüfungspunkt in der Begründetheit der Revision
Als reversibler Fehler kommt zunächst ein von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigendes Verfahrenshindernis in Betracht.
Ein Verfahrenshindernis (auch: Prozesshindernis) besteht immer dann, wenn die
Prozessvoraussetzungennicht gegeben sind, also eine Bedingung fehlt, welche für ein Sachurteil notwendig ist.
Zu unterscheiden sind positive und negative Prozessvoraussetzungen:
Positiv: Umstände, die vorliegen müssen, damit ein Urteil ergehen darf.
Negativ: Umstände, die nicht vorliegen dürfen, damit ein Verfahren betrieben werden darf.
Verfahrenshindernisse sind in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen:
Im Ermittlungsverfahren, bei der Frage, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt (noch) Anklage erheben darf.
Im Zwischenverfahren, bei der Frage, ob das Gericht das Hauptverfahren überhaupt (noch) eröffnen darf.
Im Hauptverfahren, bei der Frage, ob das Gericht in der Sache ein Urteil (noch) sprechen darf.
Bestehen Verfahrenshindernisse und ergeht trotzdem ein Urteil, dann kann dieses Urteil im Rechtsmittelverfahren durch das Berufungs- oder Revisionsgericht aufgehoben werden.
Zu unterscheiden sind:
behebbare Verfahrenshindernisse
Nachholung des Strafantrags, wenn die Frist in § 77b StGB noch nicht abgelaufen ist.
und unbehebbare Verfahrenshinderisse.
Verjährung der Tat nach § 78 StGB.
Ist ein Verfahrenshindernis behebbar, dann erfolgt eine vorläufige Einstellung (§ 205 StPO), jedenfalls bis das Hindernis behoben wurde.
Ist ein Verfahrensmangel nicht behebbar, darf das Verfahren nicht weiter betrieben werden.
Im Ermittlungsverfahren muss die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 II StPO einstellen.
Im Zwischenverfahren muss das Gericht gemäß § 204 StPO beschließen, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen.
Im Hauptverfahren stellt das Gericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 206a StPO und während der Hauptverhandlung durch Urteil gemäß § 260 III StPO ein.
Je nach Bezugspunkt lassen sich Verfahrenshindernisse unterscheiden in solche, die:
die Person des Beschuldigten bzw. Angeklagten betreffen,
sich auf das Gericht beziehen oder
die Sache selbst betreffen.
Als weiteres mögliches Verfahrenshindernis kommt in der Rechtsmittelinstanz das Verschlechterungsverbot gemäß § 331 StPO in Betracht, das in der Revisionsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist.
Zu den Verfahrenshindernissen in der Person des Angeklagten zählen:
Absolute Strafunmündigkeit (§ 19 StGB, § 1 JGG): Alter unter 14 Jahren.
Fehlende Verhandlungsfähigkeit: Dauerhafte Unfähigkeit zur Teilnahme am Verfahren.
Tod des Angeklagten: Beendigung der Prozessfähigkeit.
Personen unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB nicht strafmündig. § 19 StGB begründet insofern eine unwiderlegliche Vermutung für die Schuldunfähigkeit von Kindern unter 14 Jahren.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt der Tatbegehung; also der Zeitpunkt, zu welchem der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen (§ 8 S. 1 StGB). Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend (§ 8 S. 2 StGB).
Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit, in und außerhalb der Verhandlung die eigenen Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung verständlich und verständig zu führen sowie Prozesserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
Die Feststellung erfolgt im Wege des
Freibeweises, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.
Die Hürden für die Annahme eines Verfahrenshindernisses wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit sind hoch. Das Gericht muss zunächst Ausgleichsmaßnahmen prüfen:
Zeitlich verkürzte Sitzungen,
Hinzuziehung eines Arztes,
längere Pausen und Unterbrechungen oder
Verlegung der Verhandlung an den Aufenthaltsort des Angeklagten.
Hat der Angeklagte seine vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit in vorwerfbarer Weise selbst herbeigeführt, besteht gemäß § 231a StPO die Möglichkeit zur Verfahrensfortführung.
Nach ganz überwiegender Ansicht stellt der Tod der beschuldigten oder angeklagten Person ein Verfahrenshindernis dar. Denn wenn bereits die Verhandlungsfähigkeit für die Verfahrensdurchführung erforderlich ist, muss dies erst recht für die Lebendigkeit des Angeklagten als Strafverfolgungssubjekt gelten.
Der Tod ist also ein Umstand, der dem Verfahren in seiner Gesamtheit entgegensteht.
Der Beschuldige Carlos Coyote ist am 2.1.2026 verstorben. Es liegt daher ein Verfahrenshindernis vor. Das Ermittlungsverfahren gegen sie ist gemäß § 170 II 1 StPO einzustellen.
Der Todeserklärung gemäß § 2 VerschG wird dem Tod gleichgestellt.
Auch der (sicher) zu erwartende Tod des Angeklagten vor Abschluss des Verfahrens kann ein Verfahrenshindernis darstellen.
Verfahrenshindernisse können sich auch aus der Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts ergeben.
Zu unterscheiden sind:
Sachliche Unzuständigkeit: Nach § 6 StPO ist sie in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Sie stellt ein dauerndes Verfahrenshindernis dar.
Örtliche Zuständigkeit: Wegen § 16 StPO stellt die Unzuständigkeit kein dauerndes Verfahrenshindernis dar.
Funktionelle Zuständigkeit: Wegen § 6a StPO stellt die Unzuständigkeit kein dauerndes Verfahrenshindernis dar.
Eine sachliche Unzuständigkeit liegt vor, wenn das Gericht nach den Vorschriften der §§ 24 ff. GVG nicht zur Entscheidung berufen ist. Nach § 6 StPO ist die sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
Die Unzuständigkeit führt nicht zur Einstellung des Verfahrens, sondern dazu, dass es an das zuständige Gericht verwiesen wird (§ 270 StPO).
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den §§ 7 ff. StPO. Sie ist jedoch kein dauerhaftes Verfahrenshindernis: Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen (§ 16 StPO). Nach Eröffnung ist eine örtliche Unzuständigkeit grundsätzlich unbeachtlich.
Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit ist damit das einzige Verfahrenshindernis, das nach Eröffnung des Hauptverfahrens nicht mehr von Amts wegen, sondern nur auf
Rügehin geprüft wird (§ 16 I 2 StPO).
Die auf § 338 Nr. 4 StPO i.V.m. §§ 7 ff. StPO gestützte Rüge muss dabei bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend gemacht werden.
Liegt ein sachbezogenes Verfahrenshindernis vor, ist das Verfahren einzustellen. Eine Sachentscheidung darf nicht ergehen.
Wichtige sachbezogene Verfahrenshindernisse sind:
Fehlender Strafantrag bei Antragsdelikten (§§ 77 ff. StGB)
Verfolgungsverjährung (§§ 78 ff. StGB)
Entgegenstehende Rechtshängigkeit (§ 207 I StPO)
Entgegenstehende materielle Rechtskraft (Strafklageverbrauch, siehe Art. 103 III GG)
Fehlende oder fehlerhafte (Nachtrags-)Anklage (§ 266 StPO)
Fehlender oder fehlerhafter Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO)
Rechtswidrige Tatprovokation
Ein
Strafantragist nur bei antragsabhängigen Delikten erforderlich.
Zu unterscheiden sind:
absolute Antragsdelikte, bei denen die Strafverfolgung zwingend vom Strafantrag abhängt (z.B. §§ 123, 247 StGB) und
relative Antragsdelikte, bei denen der fehlende Antrag durch ein
besonderes öffentliches Interesseersetzt werden kann (z.B. § 230 StGB).
Absolute Antragsdelikte
Bei absoluten Antragsdelikten hängt die Strafverfolgung von der Antragstellung ab. Liegt sie nicht vor, besteht ein Verfahrenshindernis.
Der Antrag muss daher folgende Voraussetzungen erfüllen:
Antragsberechtigung: Der Antrag muss vom Antragsberechtigten gestellt werden (§§ 77,77a StGB).
Antragsfrist: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden, gerechnet ab Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt hat (§ 77b StGB).
Antragsform: Der Strafantrag ist gemäß § 158 II StPO schriftlich bei einer Polizeidienststelle oder zu Protokoll bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zu stellen.
Keine Rücknahme oder Verzicht: Der Antrag darf nicht zurückgenommen worden sein (§ 77d StGB) und es darf nicht von Anfang an auf die Antragstellung verzichtet worden sein.
Relative Antragsdelikte
Bei den relativen Antragsdelikten kann der fehlende Antrag durch ein
besonderes öffentliches Interesseersetzt werden (siehe z.B. § 230 StGB).
Es ist zunächst zu prüfen, ob ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Die Prüfung entspricht derjenigen bei absoluten Antragsdelikten: Antragsberechtigung (§§ 77, 77a StGB), Antragsfrist (§ 77b StGB), Antragsform (§ 158 II StPO) und keine Rücknahme (§ 77d StGB) und kein Verzicht.
Erst wenn kein wirksamer Strafantrag vorliegt, ist das
besondere öffentliche Interessezu thematisieren.
Die Auslegung des Begriffs „
besonderes öffentliches Interesse" bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft überlassen. Anhaltspunkte für die Auslegung ergeben sich für § 230 I StGB aus Nr. 234 RiStBV.
Ein
besonderes öffentliches Interesseist anzunehmen, wenn:
der Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist,
der Beschuldigte roh oder besonders leichtfertig gehandelt hat,
der Beschuldigte aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen gehandelt hat,
durch die Tat eine erhebliche Verletzung verursacht wurde oder
dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Beschuldigten nicht zugemutet werden kann, Strafantrag zu stellen und
die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist.
Andererseits kann auch der Umstand beachtlich sein, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Herstellung von Rechtsfrieden können Straftaten nach Maßgabe der §§ 78 f. StGB verjähren (Verfolgungsverjährung). Die Verjährung stellt ein Verfahrenshindernis dar.
Die Verjährung beginnt nach § 78a StGB mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat.
Die Verjährungsfristen sind abhängig vom Unrechtsgehalt der Straftat unterschiedlich lang ausgestaltet. Sie richten sich nach der Strafandrohung der betreffenden Strafvorschrift (§ 78 III StGB).
Die kürzeste Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, § 78 III Nr. 5 StGB.
Die Verjährung kann unter den Voraussetzungen von § 78b StGB ruhen.
Ruhen der Verjährung bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei bestimmten Straftaten, § 78b I Nr. 1 StGB.
Die Verjährung kann zudem nach § 78c StGB unterbrochen werden.
Unterbrechung der Verjährung durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, § 78c I Nr. 1 Var. 1 StGB.
Die Verfolgungsverjährung kann in drei Schritten geprüft werden:
Dauer der Verjährungsfrist gemäß § 78 III StGB für das fragliche Delikt
Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist nach Maßgabe des § 78a StGB
Ruhen der Verjährung nach § 78b StGB oder Unterbrechung der Verjährung nach § 78c StGB
Von der Verfolgungsverjährung ist die Vollstreckungsverjährung gemäß § 79 StGB zu unterscheiden. Sie betrifft die Vollstreckung einer rechtskräftig verhängten Strafe oder Maßnahme. Im Unterschied zur Verfolgungsverjährung kann die Vollstreckungsverjährung nach § 79b StGB verlängert werden.
Das Verfahren darf nicht bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig sein.
Der Zeitpunkt, wann Rechtshängigkeit eintritt, wird unterschiedlich beurteilt. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Rechtshängigkeit mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 207 StPO) eintritt. Danach kann die erfolgte Anklage durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 156 StPO nicht mehr durch Rücknahme der Anklage rückgängig gemacht werden.
Wenn in einer Sache bereits entschieden wurde, kann nicht noch einmal in dieser Sache entschieden werden. Es tritt Strafklageverbrauch ein.
Wurde über die Tat also bereits rechtskräftig durch Sachurteil entschieden, tritt Strafklageverbrauch ein. Die
Tat im prozessualen Sinnedarf also nur einmal abgeurteilt werden. Eine Straftat kann also nicht zweimal verfolgt, angeklagt oder verurteilt werden.
Von Sachentscheidungen des Gerichts gehen formelle und materielle Rechtskraft aus. Sie dienen dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit.
Formelle Rechtskraft: Garantiert, dass das konkrete Verfahren abgeschlossen und das Urteil bestandskräftig ist.
Materielle Rechtskraft: Begründet eine materielle Bindungswirkung. Der Inhalt der Entscheidung ist für die Zukunft maßgebend. Der Freigesprochene oder Verurteilte wird davor geschützt, dass ein neues Verfahren mit gleichem Inhalt durchgeführt wird.
Die materielle Rechtskraft bewirkt, dass über den Urteilsgegenstand, also die angeklagte prozessuale Tat, nicht erneut entschieden werden darf. Ab diesem Zeitpunkt greift das Doppelbestrafungsverbot aus Art. 103 III GG.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob die angeklagte Person freigesprochen oder verurteilt wurde. Entscheidend ist, dass eine Sachentscheidung ergangen ist, die sich:
in persönlicher Hinsicht auf die angeklagte Person bezieht und
in sachlicher Hinsicht die prozessuale Tat zum Gegenstand hatte.
Der Umfang des Strafklageverbrauchs kann aber eingeschränkt sein (§§ 153, 153a StPO) oder durchbrochen werden (§§ 359 ff. StPO).
)
Das Fehlen oder die Unwirksamkeit der Anklage stellt ein unbehebbares Verfahrenshindernis dar, da hierdurch die notwendige prozessuale Grundlage für eine gerichtliche Untersuchung und Urteilsfällung entfällt.
Dies wurzelt im
Akkusationsprinzip(§§ 151, 155 I StPO), wonach das Gericht nur dann zur Untersuchung einer Straftat befugt ist, wenn die Staatsanwaltschaft zuvor (als vom Gericht unabhängige Behörde) Anklage erhoben hat, § 200 StPO.
Die Anklageschrift hat dabei zwei wesentliche Funktionen:
Informationsfunktion: Informiert über sämtliche für die Durchführung des Verfahrens notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Umstände (z.B. Strafvorschrift, Beweismittel, Ermittlungsergebnisse).
Umgrenzungsfunktion: Bestimmt den Gegenstand des Hauptverfahrens, also die Tat, die dem Täter zur Last gelegt wird (Täter, Tathandlung, Tatort, Tatzeit).
Mängel in der Informationsfunktion begründen grundsätzlich kein Verfahrenshindernis, da sie ausschließlich die Informationsaufgabe betreffen. Mängel in der Umgrenzungsfunktion sind revisible Rechtsfehler und stellen grundsätzlich ein Verfahrenshindernis dar.
Fehlerhafte Anklage
Eine fehlerhafte Anklage liegt vor, wenn sich anhand der Anklage nicht genau identifizieren lässt, wer der Angeklagte ist (Mangel in persönlicher Hinsicht), oder wenn sich nicht genau identifizieren lässt, was die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat genau umfasst (Mangel in sachlicher Hinsicht).
Fehlende Anklage
Eine Anklage fehlt, wenn der Angeklagte wegen einer (weiteren) Tat verurteilt wurde, auf die sich die zugelassene Anklage nicht erstreckte. Dies betrifft vor allem Fallkonstellationen, in denen es an einer wirksamen Nachtragsanklage gemäß § 266 I StPO fehlt.
Entscheidend ist dabei, ob ein zeitlich und örtlich abgegrenzter Lebenssachverhalt, der mit dem in der Anklage erhobenen Vorwurf sachlich nicht verbunden ist, abgeurteilt wird; also es sich um eine andere
prozessuale Tathandelt.
An die bloße rechtliche oder tatsächliche Beurteilung der Tat in der Anklage ist das Gericht dagegen nach § 264 II StPO nicht gebunden. Es darf (und muss) die Strafklage innerhalb derselben
prozessualen Tatan eine abweichende tatsächliche oder rechtliche Sachlage anpassen.
Ein fehlender Eröffnungsbeschluss stellt grundsätzlich ein Verfahrenshindernis dar.
Der Eröffnungsbeschluss kann jedoch nachgeholt werden. In diesem Fall muss er in derjenigen Besetzung ergehen, die für die Entscheidung im Zwischenverfahren nach § 203 StPO erforderlich gewesen wäre.
Schöffengericht am Amtsgericht: Der Berufsrichter entscheidet über die Eröffnung der Hauptverhandlung.
Große Strafkammer: Drei Berufsrichter entscheiden über die Eröffnung der Hauptverhandlung. Verhandelt die Strafkammer in reduzierter Besetzung nach § 76 II 1 GVG, ist für die Nachholung des Eröffnungsbeschlusses ein dritter Berufsrichter hinzuzuziehen.
Schöffen dürfen an dem Eröffnungsbeschluss nicht mitwirken, da sie mangels Aktenkenntnis das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht beurteilen können.
Bezüglich des fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses gilt grundsätzlich dasselbe wie bei der fehlerhaften Anklage. Darüberhinaus ist § 207 II StPO zu beachten.
Eine rechtswidrige Tatprovokation stellt grundsätzlich kein Verfahrenshindernis dar, sondern ist lediglich als mildernder Strafzumessungsgrund anzusehen.
Als Provokateur (auch: Lockspitzel oder Agent provocateur) agiert regelmäßig ein verdecker Polizeibeamter (siehe §§ 110a ff. StPO) oder eine mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeitende Vertrauensperson.
Ein tatprovozierendes Verhalten durch diese Person liegt vor, wenn der verdeckter Ermittler mit dem Ziel, eine Tatbereitschaft zu wecken oder die Tatplanung zu intensivieren, über das bloße „Mitmachen“ hinaus mit einiger Erheblichkeit stimulierend auf den Täter einwirkt.
War der Einsatz des Provokateurs rechtswidrig, lagen also die Voraussetzungen der §§ 110a ff. StPO nicht vor und war der Einsatz mithin rechtswidrig, ist dies grundsätzlich nur im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Ein Verfahrenshindernis wird nur in Extremfällen angenommen, wenn die rechtswidrige Tatprovokation das Fairnessgebot aus Art. 6 I EMRK verletzt. In diesen Fällen erscheint eine Berücksichtigung in der Strafzumessung nicht als hinreichende Kompensationsform.
Eine überlange Verfahrensdauer stellt grundsätzlich kein Verfahrenshindernis dar. Nach der Vollstreckungslösung der Rechtsprechung ist im Tenor auszusprechen, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teil der verhängten Strafe als vollstreckt gilt.
Tenor bei Vollstreckungslösung
3 Monate der verhängten Freiheitsstrafe gelten als Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer als vollstreckt.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtswidrig verzögert worden ist.
Ob eine überlange Verfahrensdauer vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere von Art, Ausmaß und Ursache der Verzögerung.
Wird die überlange Verfahrensdauer grundsätzlich bejaht, ist zu prüfen ob ein Ausgleich in Form einer Entschädigung überhaupt erforderlich ist und wie hoch dieser zu beziffern ist. Dabei wird der Rechtsgedanke des § 51 IV 2 StGB herangezogen: Es ist eine an den Auswirkungen auf den Angeklagten zu messende Ermessensentscheidung zu treffen.
Bisher ist es noch nicht dazu gekommen, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer ein zur Einstellung führendes Verfahrenshindernis angenommen wurde. Nichtsdestotrotz wird dies in höchstrichterlicher Rechtsprechung in ganz außergewöhnlichen Sonderfällen zumindest in Erwägung gezogen, da es im Einzelfall gegen das Beschleunigungsgebot in Art. 6 I EMRK verstoßen könnte.
Als weiteres mögliches Verfahrenshindernis kommt in Berufungsinstanz Berufung das Verschlechterungsverbot in Betracht. Es ist von Amts wegen zu berücksichtigen.
Im Strafprozess ist eine Änderung zum Nachteil des Angeklagten unzulässig, wenn:
nur die angeklagte Person selbst oder
die Staatsanwaltschaft ausschließlich zu der angeklagten Person Gunsten von einem Rechtsmittel Gebrauch gemacht hat.
Das Verschlechterungsverbot liegt vor, wenn:
im angefochtenen Urteil die Art oder Höhe der Rechtsfolgen der Tat zum Nachteil des Angeklagten geändert worden ist und
ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten ein Rechtsmittel eingelegt worden ist.
Als Rechtsfolgen der Tat sind dabei die gemäß §§ 38 ff. StGB anlässlich einer rechtswidrigen Tat anzuordnenden Rechtsfolgen zu verstehen, also:
Strafen i.S.d. §§ 38 ff. StGB mit Nebenfolgen nach §§ 45 ff. StGB
Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB)
Einziehungen nach §§ 73 ff. StGB
Nicht vom Verschlechterungsverbot erfasst sind Maßnahmen, die keine Rechtsfolge im oben genannten Sinne darstellen.
Auflagen und Weisungen im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56a ff. StGB)
Zahlungserleichterungen (§ 42 StGB) sowie sonstige Kosten- und Auslagenentscheidungen;
Entschädigungen für Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem StrEG
Der Schuldspruch wird vom Verschlechterungsverbot nicht erfasst. Das Berufungs- und Revisionsgericht darf daher den Schuldspruch auch bei allein zu Gunsten des Angeklagten eingelegtem Rechtsmittel zu dessen Nachteil ändern.
Verurteilung wegen eines schwereren Delikts (z.B. § 224 I Nr. 1 StGB statt nur § 223 StGB), Vollendung statt Versuch, Täterschaft statt Teilnahme.
Es darf auch schulderhöhende Umstände feststellen.
Gewerbsmäßigkeit § 243 I Nr. 3 StGB statt nur § 242 I StGB.
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Dinter/Jakob/Weisser, Die Staatsanwaltsklausur, 5. Aufl. 2024, Rn. 20 bis 41.
Russack, Die Revision in der strafrechtlichen Assesorklausur, 14. Aufl. 2021, Rn. 89 bis 150.
Aufs Wesentliche beschränkt: Wolters/Gubitz, Strafrecht im Assesorexamen, 9. Aufl. 2021, Rn. 21 bis 38, 410, 466 bis 468.
Einschlägige Kommentierung im Meyer-Großner/Schmidt, StPO Kommentar, 66. Aufl. 2023.
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Zeyher, Das Verfahrenshindernis als strafprozessuale Folge einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation und seine Konsequenzen, NZWiSt 2022, 197.
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Der Fall ist an die Horror-Clown-Vorfälle im Jahr 2016 angelehnt. Einer Welle von erschreckenden und teils gewalttätigen Begegnungen mit als Clowns verkleideten Personen, die hauptsächlich im Herbst 2016 weltweit, besonders aber in Deutschland, stattfanden und von simplen Sichtungen bis zu Messerattacken reichten, ausgelöst durch eine Mischung aus Social-Media-Hypes und Prank-Videos.
Klare Hörempfehlung dazu: too many tabs, hellraiser 9/horrorclowns.
Auch mit einem Horrorclown befasst haben sich Lorenz/Flaig, Der lustige Bob (Horrorclown), JA 2019, 108.