06.09.2026
Zivilgericht
Art. 101 I 2 GG verlangt, dass die Zuständigkeit der Gerichte gesetzlich geregelt ist (Grundsatz des gesetzlichen Richters). Für die Zivilgerichtsbarkeit ist dies durch ein mehrstufiges Zuständigkeitssystem konkretisiert.
Die sachliche Zuständigkeit verteilt das Verfahren auf die verschiedenen Gerichte innerhalb des Instanzenzugs:
Amtsgericht oder Landgericht: Erste Instanz, je nach Streitgegenstand oder Streitwert (§§ 23, 71 GVG).
Landgericht oder Oberlandesgericht: Berufungsinstanz, je nachdem, welches Gericht erstinstanzlich entschieden hat (§ 72 I, § 119 I Nr. 2 GVG).
Bundesgerichtshof: Revisionsinstanz (§ 133 GVG),
Die örtliche Zuständigkeit legt fest, welches konkrete Gericht vor Ort entscheidet. Die §§ 12 ff. ZPO knüpfen dafür je nach Streitgegenstand an unterschiedliche Punkte an, etwa den Wohnsitz des Beklagten oder die Lage einer Mietsache.
Innerhalb des so bestimmten Gerichts regelt schließlich die funktionelle Zuständigkeit als vierte Stufe, welches Organ (z.B. Einzelrichter oder Kollegialspruchkörper) tätig wird.
Dieser Beitrag gehört zur Reihe Beteiligte am Zivilprozess. Die Reihe behandelt die Rechte und Pflichten der zentralen Verfahrensbeteiligten.
Die Reihe umfasst folgende Beiträge:
diesen Beitrag zu den Zivilgerichten,
den Beitrag zu den Parteien und
den Beitrag zu Dritten im Zivilprozess.
Es lohnt sich, auch die Beiträge zu den
Straf-und
Verwaltungsgerichtenzu lesen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu erkennen.
In jedem Bundesland werden im Zivilrecht mindestens vier Examensklausuren (Z-Klausuren) geschrieben. Zu unterschieden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher Sicht.
Die Zuständigkeit des Gerichts ist eine gerichtsbezogene
Sachentscheidungsvoraussetzungund ist daher sowohl in der Urteils- als auch in der Anwaltsklausur zu thematisieren.
Urteilsklausur
In der Urteilsklausur stellt sich die Zuständigkeit als eigenständiger Prüfungspunkt innerhalb der Zulässigkeit in den
Entscheidungsgründen: Ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig?
Fehlt die Zuständigkeit und stellt der Kläger keinen Verweisungsantrag (§ 281 ZPO) bzw. lässt sich der Beklagte nicht rügelos ein (§ 39 ZPO), ist die Klage bereits unzulässig. Die Klage ist dann durch
Prozessurteilabzuweisen.
Anwaltsklausur
In der Anwaltsklausur ist die Zuständigkeit je nach Perspektive an unterschiedlicher Stelle zu verorten:
Klausur aus Klägersicht: Hier gehört die Zuständigkeitsfrage in den Bereich der
Zweckmäßigkeit. Zu klären ist, bei welchem Gericht die Klage zweckmäßigerweise zu erheben ist, insbesondere dann, wenn mehrere Gerichtsstände zur Wahl stehen (§ 35 ZPO).
Klausur aus Beklagtensicht: Hier ist zunächst im Gutachten zu untersuchen, ob die Klage beim zuständigen Gericht erhoben wurde. Falls dies nicht der Fall ist, stellt sich im Rahmen der
Zweckmäßigkeitdie Frage, wie der Beklagte sich verhalten soll (Stichwort: Rügelose Einlassung, § 39 ZPO).
Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 I 2 GG) verlangt, dass sich die Zuständigkeit der Gerichte nach objektiven, im Voraus festgelegten und allgemein geltenden Regeln bestimmt. Einfachgesetzlich findet sich dieser Grundsatz in § 16 S. 2 GVG wieder.
Art. 101 I 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber dazu, in den Verfahrensgesetzen festzulegen, welches Gericht sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist und wie die Spruchkörper besetzt werden. Innerhalb der einzelnen Gerichte übernehmen das die Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungspläne (§§ 21a ff. GVG).
Damit muss bereits vor Prozessbeginn feststehen, welcher Spruchkörper und welcher Richter im konkreten Fall entscheidet.
Der Gesetzgeber unterscheidet dabei folgende Zuständigkeiten:
Internationale Zuständigkeit: U.a. nach der Brüssel-Ia-Verordnung
Sachliche Zuständigkeit: §§ 23 ff. GVG
Örtliche Zuständigkeit: §§ 12 ff. ZPO
Funktionelle Zuständigkeit: Verstreut geregelt, z.B. in § 348 ZPO oder in § 753 I ZPO.
Die Gerichtszuständigkeit gehört zu den gerichtsbezogenen
Sachentscheidungsvoraussetzungen.
Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts sind außerdem vier „Sonderfälle” zu beachten:
Verweisung (§ 281 ZPO): Ist das angerufene Gericht unzuständig, verweist es den Rechtsstreit auf Antrag an das zuständige Gericht.
Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO): Lässt sich der Beklagte vor dem eigentlich unzuständigen Gericht zur Sache ein, ohne die fehlende Zuständigkeit zu rügen, wird dieses Gericht dadurch zuständig.
Prorogation (§§ 38, 40 ZPO): Für den Fall eines Rechtsstreits können Parteien eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung über die Zuständigkeit eines eigentlich unzuständigen Gerichts treffen.
Perpetuatio fori (§ 261 III Nr. 2 ZPO): Eine einmal begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, auch wenn sich die Umstände, die sie begründet haben, später ändern.
Die sachliche (auch: instanzielle) Zuständigkeit regelt, wie Verfahren innerhalb eines Instanzenzugs auf die verschiedenen Gerichte verteilt werden. Nach § 1 ZPO ergibt sich diese Verteilung aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
Daneben gibt es aber auch vereinzelt Regelungen außerhalb des GVG, die die sachliche Zuständigkeit betreffen:
Mahnverfahren: Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 689 ZPO
Vollstreckungsverfahren: Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht nach § 764 ZPO
Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz: Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache (Arrestsachen: § 919 ZPO; einstweilige Verfügungsverfahren: §§ 937, 942 ZPO).
Die Abgrenzung zwischen Amts- und Landgericht in der ersten Instanz (§§ 23, 71 GVG) entscheidet darüber, welches Gericht in einem Rechtsstreit das Eingangsgericht ist.
Die Grundregel der sachlichen Zuständigkeit findet sich in § 71 GVG: Das Landgericht ist sachlich zuständig, soweit nicht das Amtsgericht zuständig ist.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen:
Streitwertunabhängiger Zuständigkeit: Hier ergibt sich die Zuständigkeit unmittelbar aus der Art der Streitigkeit, unabhängig davon, wie hoch der Streitwert ist.
Streitwertabhängiger Zuständigkeit: Hier richtet sich die Zuständigkeit allein nach der Höhe des Streitwerts.
Streitwertunabhängig
Bei der streitwertunabhängigen Zuständigkeit ist zwischen Amtsgericht und Landgericht zu unterscheiden.
Amtsgericht (§ 23 Nr. 2 GVG): Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht z.B. zuständig für Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen (lit. a) und für Nachbarschaftsstreitigkeiten (lit. b).
Landgericht (§ 71 II GVG): Unabhängig vom Streitwert ist das Landgericht z.B. ausschließlich zuständig für Amtshaftungsansprüche (Nr. 2) oder Streitigkeiten aus Heilbehandlungen (Nr. 9).
Streitwertabhängig
In den übrigen Fällen bestimmt sich die erstinstanzliche Zuständigkeit nach dem Streitwert, § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG. Der
Zuständigkeitsstreitwertgrenzt somit die sachliche Zuständigkeit von Amtsgericht und Landgericht voneinander ab.
Die Streitwertgrenze liegt aktuell bei 10.000,00 €.
Amtsgericht: Zuständig bei einem Streitwert bis einschließlich 10.000,00 €, § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1 GVG.
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG. Danach ist für Streitigkeiten mit einem Streitwert, der 10.000,00 € nicht übersteigt, das Amtsgericht sachlich zuständig.
Landgericht: Zuständig wenn der Streitwert die 10.000,00 € Grenze übersteigt (ab 10.000,01 €), § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG.
Die sachliche Zuständigkeit folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG, weil der Streitwert einen Betrag von 10.000,00 € übersteigt.
Zur Ermittlung des Streitwerts ist zu unterscheiden:
Bezifferte Klagen: Wenn ein Geldbetrag eingeklagt wird, also der Antrag beziffert ist, entspricht dieser Geldbetrag dem Streitwert. Dabei sind die Vorschriften der §§ 4 I Hs. 2, 5 ZPO zu berücksichtigen.
Unbezifferte Klagen: Ist die Klage unbeziffert, bestimmt sich der Wert nach §§ 6 ff. ZPO. Greift keine der dortigen Sondervorschriften, wird der Streitwert nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO festgesetzt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist die Klageeinreichung; spätere Veränderungen bleiben nach § 261 III Nr. 2 ZPO grundsätzlich unberücksichtigt.
Die konkrete Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich danach, welches Rechtsmittel eingelegt wurde bzw. statthaft ist.
Zu unterscheiden sind:
die Berufungsgerichte (§§ 72 I, 119 I Nr. 2 GVG),
das Revisionsgericht (§ 133 GVG) und
die Beschwerdegerichte (§§ 72 I, 119 I Nr. 2 GVG).
Berufungsgerichte
Die Berufung (§§ 511 ff. ZPO) ist das reguläre Rechtsmittel gegen Endurteile der ersten Instanz.
Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile des Amtsgerichts: Landgericht (§ 72 I GVG).
Berufung gegen erstinstanzliche Endurteile des Landgerichts: Oberlandesgericht (§ 119 I Nr. 2 GVG).
Revisionsgericht
Die Revision (§§ 542 ff. ZPO) ist das Rechtsmittel gegen Urteile der Berufungsinstanz. Für die Revision ist gemäß § 133 GVG stets der Bundesgerichtshof zuständig.
Die Revision ist gemäß § 542 ZPO gegen Berufungsurteile sowohl der Landgerichte als auch der Oberlandesgerichte statthaft; sie bedarf allerdings grundsätzlich der Zulassung, § 543 ZPO.
Im Unterschied zur Berufung ist die Revision keine weitere Tatsacheninstanz: Der BGH überprüft das Urteil ausschließlich auf Rechtsfehler, § 545 ZPO.
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Die örtliche Zuständigkeit legt fest, welches der sachlich zuständigen Gerichte aufgrund seines Sitzes über einen Rechtsstreit entscheidet. Sie richtet sich nach den §§ 12 ff. ZPO.
Zu unterscheiden sind:
Bestehen mehrere Gerichtsstände nebeneinander, kann der Kläger gemäß § 35 ZPO zwischen ihnen frei wählen. Allerdings nur, bis er einmal Klage erhoben hat (sog. Wahlgerichtsstand). Daneben können die Parteien unter den strengen Voraussetzungen der §§ 38, 40 ZPO eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen.
Der ausschließliche Gerichtsstand ist ein gesetzlich bestimmter Ort, an dem eine Klage zwingend eingereicht werden muss. Er geht somit den besonderen und allgemeinen Gerichtsständen vor.
Diese Gerichtsstände sind in den §§ 20–35a ZPO verstreut geregelt.
Klausurrelevant sind vor allem die folgenden:
der dingliche Gerichtsstand (§ 24 ZPO),
Das angerufene Gericht ist gemäß § 24 ZPO ausschließlich örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen, mit denen ein dingliches Recht an einem Grundstück geltend gemacht wird, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Das Grundstück liegt in Waldstätten. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus [...].
der Gerichtsstand bei Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen (§ 29a ZPO)
Das angerufene Gericht ist gemäß § 29a ZPO ausschließlich örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Pachtverhältnis über Räume das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Die Räume befinden sich in Waldstätten. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus [...].
und der Gerichtsstand bei Streitigkeiten über außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 29c ZPO) für Klagen gegen den Verbraucher.
Das angerufene Gericht ist gemäß § 29a ZPO ausschließlich örtlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b BGB) gegen den Verbraucher das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Der Beklagte hat seinen Wohnsitz in Waldstätten. Die sachliche Zuständigkeit folgt aus [...].
Für Klagen des Verbrauchers ist § 29c ZPO dagegen kein ausschließlicher, sondern nur ein zusätzlicher Gerichtsstand.
Auch die besonderen Gerichtsstände sind verstreut in den §§ 20–35a ZPO geregelt.
Klausurrelevant sind vor allem:
der Gerichtsstand des Erfüllungsorts (§ 29 ZPO),
Das örtliche Zuständigkeit folgt aus § 29 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Die streitige Verpflichtung ist in Waldstätten zu erfüllen.
der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO)
Das örtliche Zuständigkeit folgt aus § 32 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubter Handlung das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Dazu reicht es aus, dass der Kläger die Voraussetzungen der unerlaubten Handlung als doppelt relevante Tatsache schlüssig vorträgt.
und der Gerichtsstand der
Widerklage
Der allgemeine Gerichtsstand ergibt sich:
für natürliche Personen aus §§ 13 – 16 ZPO,
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 12, 13 ZPO, da der Beklagte in Waldstätten und damit im Bezirk des Landgerichts Waldstätten wohnt.
für juristische Personen aus § 17 ZPO
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 17 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz in Waldstätten und damit im Bezirk des Gerichts Waldstätten hat, § 17 I ZPO.
und für den Fiskus aus §§ 18, 19 ZPO.
Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 18, 19 ZPO, da die Behörde, die den Fiskus in dieser Streitsache vertritt, ihren Sitz in Waldstätten hat und damit im Bezirk des Gerichts Waldstätten liegt.
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Die funktionelle Zuständigkeit regelt die Aufgabenverteilung zwischen verschiedenen Rechtspflegeorganen. Sie bestimmt also, welches Organ eines Gerichts für welche Aufgabe in derselben Sache zuständig ist.
Zu nennen sind hier z.B.:
§§ 348, 348a, 526, 527, 568 ZPO: Zuständigkeit des Einzelrichters bzw. des Kollegialgerichts.
§§ 764, 802, 828 ZPO: Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (und nicht das Prozessgericht) zur Durchsetzung eines Titels.
Die Aufgabenverteilung zwischen Richter, Rechtspfleger nach dem Rechtspflegergesetz, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 153 GVG) und Gerichtsvollzieher (§ 753 ZPO) betrifft ebenfalls die funktionelle Zuständigkeit.
Abweichend von den oben dargestellten allgemeinen Regelungen sind zumindest gedanklich vor der Bestimmung des zuständigen Gerichts folgende vier Punkte durchzuspielen:
Hält sich das angerufene Gericht für sachlich und/oder örtlich unzuständig, kann es den Rechtsstreit gemäß § 281 I ZPO auf Antrag des Klägers und nach Anhörung des Gegners an das aus seiner Sicht zuständige Gericht verweisen.
Zu beachten ist dabei die Kostenfolge nach § 281 III 2 ZPO: Die durch die Verweisung entstehenden Mehrkosten fallen dem Kläger zur Last und zwar auch dann, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Ein solcher Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar (§ 281 II 2 ZPO) und für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend (§ 281 II 4 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Verweisung willkürlich erfolgt ist.
Willkür liegt jedoch nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist.
Stellt der Kläger den Verweisungsantrag nicht, wird die Klage als unzulässig durch
Prozessurteilabgewiesen.
Ist das angerufene Gericht unzuständig, kann sich der Beklagte grundsätzlich rügelos einlassen (§ 39 ZPO). Dadurch wird das zunächst unzuständige Gericht zuständig.
Ein rügeloses Einlassen setzt voraus, dass der Beklagte zur Hauptsache verhandelt, also in der mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren (§ 128 II ZPO) tatsächliche oder rechtliche Ausführungen zur Sache macht. Das gilt insbesondere dann, wenn er einen Sachentscheidungsantrag nach § 137 I ZPO stellt, also beantragt, die Klage abzuweisen.
Lässt sich der Beklagte hingegen nicht rügelos ein, sondern rügt er die Unzuständigkeit, kann der Kläger einen Antrag auf Verweisung an das zuständige Gericht stellen (§ 281 I ZPO). Erst wenn er diesen Antrag nicht stellt, wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
Die Prorogation bezeichnet die ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Zuständigkeit eines nach den allgemeinen Regeln der ZPO eigentlich unzuständigen Gerichts im ersten Rechtszug.
Hierbei handelt es sich um einen Prozessvertrag, für den die allgemeinen Regeln des BGB über Rechtsgeschäfte gelten. Unternehmen legen in ihren AGB den Gerichtsstand im B2B-Bereich oft auf ihren eigenen Firmensitz fest, um weite Anreisen und hohe Reisekosten zu Gerichten an anderen Orten zu vermeiden.
Die Prorogation umfasst, trotz ihrer Verortung im Abschnitt zur örtlichen Zuständigkeit der ZPO, nicht nur die örtliche, sondern auch die internationale (siehe aber Art. 25 Brüssel-Ia-VO) und die sachliche Zuständigkeit des Eingangsgerichts.
§ 38 I ZPO: Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen möglich.
§ 38 II ZPO: Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist unter den dort genannten Voraussetzungen möglich, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 38 III ZPO: Eine Zuständigkeitsvereinbarung ist nach Entstehen der Streitigkeit sowie bei Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes aus dem Geltungsbereich der ZPO oder bei unbekanntem Aufenthaltsort möglich.
Die Regelungen in § 38 ZPO werden durch § 40 ZPO wieder eingeschränkt. Danach ist die Vereinbarung unzulässig bei
nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen, die dem Amtsgericht streitwertunabhängig zugewiesen sind (§ 40 II 1 Nr. 1 ZPO) und
ausschließlichen Zuständigkeiten (§ 40 II 1 Nr. 2 ZPO).
Die einmal begründete Zuständigkeit des Prozessgerichts bleibt nach § 261 III Nr. 2 ZPO bestehen (Grundsatz der perpetuatio fori).
Dies gilt auch, wenn sich die Zuständigkeit nach Eintritt der
Rechtshängigkeitin tatsächlicher Hinsicht (z. B. durch einen Wohnsitzwechsel des Beklagten) oder
in rechtlicher Hinsicht (z.B. durch eine Änderung der Zuständigkeitsregelungen) ändert.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Klose, Die gerichtliche Zuständigkeit im Zivilprozess, NJ 2025, 540.
Kilian, Änderung der Zuständigkeitsstreitwerte in der Zivilgerichtsbarkeit, ZRP 2025, 241.
Arz, Die Zulässigkeit der Klage im Zivilprozess, JuS 2022, 321.
Huber, Grundwissen - Zivilprozessrecht: Gerichtsstand, JuS 2007, 318.
Huber, Grundwissen – Zivilprozessrecht: Sachliche Zuständigkeit, JuS 2012, 593.
Für die Ohren: RefPod, #89 Sachliche Zuständigkeit (inkl. Streitwert-Reform).
Der Fall ist angelehnt an ein das Urteil des BGH vom 15.09.2021 – VIII ZR 76/20. Darin ging es um einen Ersteher, der eine Eigentumswohnung in der Zwangsversteigerung erworben hatte und dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigte, obwohl der ursprüngliche Vermieter mit dem Mieter vertraglich einen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung vereinbart hatte.
Der BGH entschied: Das Sonderkündigungsrecht des Erstehers nach § 57a ZVG wird durch einen solchen vertraglichen Ausschluss nicht eingeschränkt. Der Ersteher kann trotzdem wegen Eigenbedarfs kündigen.