04.07.2026
Verwaltungsurteil
Das Verwaltungsurteil ist die verbindliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die den öffentlich-rechtlichen Streit beendet. Mit Eintritt der Rechtskraft entfaltet das Urteil dann volle Bindungskraft. So schafft das Urteil Rechtsfrieden.
Verwaltungsurteile unterscheiden sich dabei nach ihrer Art (
Gestaltungs-,
Leistungs-und
Feststellungsurteile), nach ihrem Zustandekommen (streitige Urteile,
Anerkenntnis-und
Verzichtsurteile)und nach ihrem Umfang (
End-,
Teil-,
Zwischen-und
Grundurteile).
Das Urteil als Regelentscheidung der Verwaltungsgerichte stellt ein präzises Instrument mit strikten formalen Anforderungen dar, die eingehalten werden müssen, damit die Entscheidung gütig und wirksam wird. Der Urteilsaufbau folgt dabei einer klaren Struktur aus Rubrum, Tenor und Begründung (Tatbestand und Entscheidungsgründe); jedes Element des Urteils hat dabei seinen Platz und seine Funktion.
Dieser Beitrag eröffnet unsere Reihe zum Verwaltungsurteil, dem Kern jedes Verwaltungsprozesses. Hier behandeln wir systematisch die Formalia des Urteils (Rubrum, Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe). Anschließend wird jede Urteilsart in der Beitragsreihe Urteilsarten beleuchtet. Außerdem behandeln wir hier auch den Gerichtsbescheid, der das Urteil in bestimmten prozessualen Konstellationen ersetzen kann.
Diese Reihe führt umfasst:
die Reihe zu den Urteilsbestandteilen: Rubrum, Tenor sowie Tatbestand und Entscheidungsgründe;
die Reihe zu den Urteilsarten: Anfechtungsurteil, Verpflichtungsurteil, Unterlassungsurteil, Leistungsurteil, Feststellungsurteil, Nichtigkeits- und Fortsetzungsfeststellungsurteil.
Zusätzlich gibt es noch einen Beitrag zum Gerichtsbescheid.
In jedem Bundesland werden im Öffentlichen Recht mindestens zwei Examensklausuren (V-Klausuren) geschrieben. Zu unterschieden sind:
die Klausuren aus gerichtlicher Sicht und
die Klausuren aus anwaltlicher oder behördlicher Sicht.
In gerichtlichen Klausuren ist die Anfertigung eines Urteils Standard. Beschlüsse (§§ 80 V, 80a, 123 VwGO) sind ebenfalls ein beliebtes Examensmotiv. Es kann auch mal ein Gerichtsbescheid auftauchen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass im Examen ein Verwaltungsurteil anzufertigen ist, ist extrem hoch. Das Verwaltungsurteil hat daher enorme Examensrelevanz.
Das Urteil (§§ 107 ff. VwGO) ist die verbindliche Entscheidung des Gerichts über den Streitgegenstand. Es beendet das Verfahren in der Instanz und schafft Rechtskraft. Das Urteil stellt die Regelentscheidung im Verwaltungsprozess dar (§ 107 VwGO).
Die VwGO bietet daneben weitere Entscheidungsmöglichkeiten (Beschluss, Gerichtsbescheid).
Das Urteil ist der übliche Abschluss eines Verfahrens. Das Verfahren kann jedoch auch ohne streitige Entscheidung und ohne eine letztverbindliche Klärung der Rechtslage beendet werden:
Klagerücknahme (§ 92 VwGO)
Übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 92 III VwGO analog)
Prozessvergleich (§ 106 VwGO)
Das Urteil ist eine instanzabschließende Entscheidung des erkennenden Gerichts mit folgenden Merkmalen:
Es ergeht grundsätzlich in und aufgrund einer Hauptverhandlung (§ 101 I, III VwGO),
es ist formgebunden (§ 117 VwGO),
es ist zu verkünden (§ 116 VwGO) und
es hat besondere Wirkungen (§ 121 VwGO).
Das Urteil entscheidet dabei über den von den Beteiligten in Streit gestellten Streitgegenstand in den Grenzen des § 88 VwGO, vgl. auch § 129 VwGO.
Sach- und Prozessurteile
Es wird zwischen Sachurteilen und Prozessurteilen unterschieden:
Sachurteil: Ergeht, wenn das Gericht in der Sache selbst entscheidet und materiell-rechtlich über das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs entscheidet.
Prozessurteil: Ergeht, wenn Prozessvoraussetzungen fehlen oder Prozesshindernisse bestehen, sodass eine materiell-rechtliche Entscheidung nicht getroffen werden darf.
Sach- und Prozessurteile unterscheiden sich vor allem hinsichtlich ihrer Rechtskraftwirkung (§ 121 VwGO):
Bei einem Prozessurteil erwächst in Rechtskraft lediglich das Fehlen einer
Sachentscheidungsvoraussetzung. Der Streitgegenstand wird nicht entschieden. Wird der Zulässigkeitsmangel beseitigt, kann in der gleichen Sache neu geklagt werden.
Beim Sachurteil ist es anders: Wie der Name schon sagt, ergeht hier eine Sachentscheidung über den konkreten Streitgegenstand und nicht nur über Verfahrensfragen.
Gestaltungs-, Leitungs- und Feststellungsurteile
Je nach Klagebegehren sind drei klageabhängige Urteilsarten zu unterscheiden.
Gestaltungsurteil: Der Kläger verlangt die Gestaltung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses.
Leistungsurteil: Der Kläger verlangt ein Tun, Dulden oder Unterlassen des Beklagten.
Feststellungsurteil: Der Kläger verlangt die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses.
Gestaltungsurteile
Verfolgt der Kläger das Ziel der Gestaltung einer Rechtslage und ergeht ein entsprechendes Gestaltungsurteil, wirkt sich das Urteil unmittelbar gestaltend auf die Rechtslage ein, indem ein Recht oder ein Rechtsverhältnis begründet, aufgehoben oder geändert wird. Das Urteil selbst verändert die Rechtslage.
Im Verwaltungsrecht führt eine erfolgreiche Anfechtungsklage zu einem Gestaltungsurteil.
Bei der Anfechtungsklage hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, wenn er rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 I 1 VwGO). Gleiches gilt für den Widerspruchsbescheid.
Hierbei handelt es sich um eine kassatorische Entscheidung: Das Gericht hebt die Entscheidung der Behörde auf und zerstört (frz. casser) damit deren Wirksamkeit.
Die Aufhebung durch das Gericht beseitigt mit Eintritt der Rechtskraft unmittelbar rechtsgestaltend die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 113 I 1 VwGO, § 43 II VwVfG). Die Behörde wird also nicht zur Aufhebung verurteilt. Die Aufhebung erfolgt unmittelbar durch das Urteil selbst. Eine Verurteilung der Behörde ist nur unter den Voraussetzungen des § 113 III VwGO möglich.
Ein Gestaltungsurteil ergeht aber nur, wenn der Verwaltungsakt wirksam ist und sich nicht bereits erledigt hat.
Nichtigkeit (§ 44 VwVfG): Ist der Verwaltungsakt nichtig und nicht nur rechtswidrig, ergeht ein Feststellungsurteil nach § 43 I 2. Alt. VwGO. Denn die Aufhebung eines „rechtlichen Nichts" ist nicht möglich.
Vollzogener Verwaltungsakt: Ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen, kann das Gericht auf Antrag anordnen, wie die Behörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat (§ 113 I 2 VwGO). Dies ist ein Leistungsurteil.
Leistungsurteile
Verfolgt der Kläger das Ziel, von der Beklagten ein Tun, Dulden oder Unterlassen zu verlangen, und ergeht ein Leistungsurteil zu seinen Gunsten, enthält das Urteil zwar die verbindliche Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch besteht, sowie einen staatlichen Befehl an den Beklagten etwas zu tun, dulden oder zu unterlassen. Damit ist der Kläger jedoch noch nicht unmittelbar am Ziel; sein materieller Anspruch ist noch nicht durchgesetzt.
Der Beklagte muss die Entscheidung erst befolgen oder im Wege der Zwangsvollstreckung dazu gezwungen werden. Das Leistungsurteil stellt dabei zwar einen Vollstreckungstitel dar (§ 168 VwGO), gestaltet aber nicht selbst die Rechtslage.
Ein Leistungsurteil ergeht auf eine erfolgreiche Leistungsklage und verpflichtet die Beklagte einen bestimmten Realakt vorzunehmen.
Ebenfalls ein Leistungsurteil in Form eines Unterlassungsurteils ist das Urteil, das nach einer erfolgreichen Klage, die auf das Unterlassen eines Realakts gerichtet ist, ergeht.
Strengenommen ergeht ein Leistungsurteil auch auf eine erfolgreichen Verpflichtungsklage, da das Gericht dann die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde ausspricht, den beantragten Verwaltungsakt vorzunehmen.
Die begünstigende Wirkung geht also auch bei einer Verpflichtungsklage nicht vom Urteil selbst aus, vielmehr muss die Behörde selbst tätig werden.
§ 113 V VwGO beschränkt sich somit auf die positive Verpflichtung der Verwaltungsbehörde zum Erlass des beantragten oder unterlassenen Verwaltungsakts.
Fehlt die Spruchreife, kann das Gericht also noch nicht abschließend über den Erlass eines Verwaltungsakts entscheiden (insbesondere bei Ermessen der Behörde), ergeht ein Bescheidungsurteil (§ 113 V 2 VwGO). Hierdurch wird die Behörde zur Neubescheidung verpflichtet und an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden, wie sie in den Entscheidungsgründen niedergelegt ist.
Auch das Urteil auf Folgenbeseitigung ist ein Leistungsurteil, ebenso wie die Verurteilung zur Leistung neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gemäß § 113 IV VwGO.
Feststellungsurteile
Feststellungsurteile ergehen infolge erfolgreicher Feststellungsklage, bei denen das Gericht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses verbindlich feststellt.
Das Feststellungsurteil verleiht keinen Titel (Leistungsurteil) und gestaltet die Rechtslage nicht (Gestaltungsurteil). Dennoch erreicht der Kläger unmittelbar mit der Entscheidung sein Ziel: Die gerichtliche Feststellung der streitigen Rechtslage.
Neben der Rechtskraftwirkung der Feststellung (§ 121 VwGO) liegt seine Geltungskraft in der Rechtsbindung der Verwaltung nach Art. 20 III GG und der vermuteten Rechtstreue der Behörden. Die Behörde darf das streitige Rechtsverhältnis somit nicht abweichend vom Urteil regeln oder eine Begünstigung widerrufen.
Die Feststellung kann sich auch auf die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts (§ 44 VwVfG) beziehen.
Das Normenkontrollverfahren ist ebenfalls nur eine feststellende Entscheidung.
Anerkennntis- und Verzichtsurteile
Urteile ergehen nicht zwingend nach streitiger Verhandlung. Sie können auch aufgrund von Beteiligtendisposition zustande kommen. Die nachgenannten Urteilsarten knüpften also an das prozessuale Verhalten der Beteiligten an.
Anerkenntnisurteil(§ 173 VwGO i.V.m. § 307 ZPO): Der Beklagte erkennt den geltend gemachten Anspruch an.
Verzichtsurteil(§ 173 VwGO i.V.m. § 306 ZPO): Der Kläger verzichtet auf den geltend gemachten Anspruch.
End-, Teil-, Zwischen- und Grundurteile
Endurteile (§ 107 I VwGO) sind Urteile, mit denen für die Instanz endgültig in vollem Umfang abgeschlossen wird. Sie sind die Normalform des Urteils und ergehen, wenn der gesamte Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
Teilurteile (§ 110 VwGO) können ergehen, wenn nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif ist. Voraussetzung ist die Teilbarkeit des Streitgegenstands (§ 93 VwGO). Insbesondere bei Leistungsklagen kann ein Teilurteil erlassen werden. Das Teilurteil stellt dabei ein Endurteil über den entscheidungsreifen Teil dar. Wird später über den übrigen Teil des Streitgegenstands entschieden, wird dieses Urteil als Schlussurteil bezeichnet.
Zwischenurteile (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 303 ZPO) sind Feststellungsurteile über
entscheidungsreifeVorfragen und einzelne Streitfragen, die „abgeschichtet" werden können. Die Entscheidung, ob ein Zwischenurteil ergeht, steht im Ermessen des Gerichts. Auch die positive Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage (§ 109 VwGO) ist ein Zwischenurteil (sog. Zulässigkeitszwischenurteil).
Grundurteile (§ 111 VwGO) sind Unterarten des Zwischenurteils und beziehen sich auf materiell-rechtliche Vorfragen. Sie ergehen nach freiem Ermessen des Gerichts über den Grund des Anspruchs bei Zahlungsklagen, wenn Grund und Betrag streitig sind und der Streit über den Grund
entscheidungsreifist. Über die Höhe des Betrags kann dann weiterverhandelt oder der Rechtsstreit durch Vergleich beendet werden.
Der Verwaltungsprozess kennt schließlich noch Vorbehalts- und Abänderungsurteile (§ 173 S. 1VwGO i.V.m. §§ 302, 323 ZPO).
Abgrenzung: Gerichtsbescheide, Beschlüsse und Verfügungen
Alle gerichtlichen Entscheidungen, die nicht Urteile sind, sind entweder Gerichtsbescheide (§ 84 VwGO), Beschlüsse (§ 122 VwGO) oder Verfügungen.
Gerichtsbescheide
Der Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO) schließt ein Verfahren in erster Instanz ab und steht dem Urteil gleich, wobei der Abschluss ohne mündliche Verhandlung erfolgt. Ein Gerichtsbescheid kommt aber nur unter den Voraussetzungen des § 84 I VwGO in Betracht:
Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten auf,
der Sachverhalt ist geklärt und
die Beteiligten (§ 63 VwGO) sind vorher angehört worden.
Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil (§ 84 III VwGO). Er beendet den Rechtsstreit in dieser Instanz und ist wie bei einem Urteil zu tenorieren und zu begründen.
Beschlüsse
Beschlüsse ergehen ohne mündliche Verhandlung, es sei denn, eine solche ist vorgeschrieben (§ 101 III VwGO). § 122 VwGO regelt die Beschlüsse im Übrigen.
Es ist zwischen streitentscheidenden, prozessbegleitenden und prozessbeendenden Beschlüssen zu unterscheiden:
Streitentscheidende Beschlüsse schließen ein streitiges Verfahren ab. Hierzu gehören unter anderem:
Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 80 V, VII, § 80a III, § 123 VwGO)
Verwerfung der Berufung (§ 125 II VwGO) oder Revision (§ 144 VwGO) bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 V VwGO)
Zurückweisung der Berufung (§ 130a VwGO)
Prozessbegleitende Beschlüsse wirken nicht instanzabschließend. Sie betreffen Verfahrensfragen wie:
Beweisbeschluss und Ablehnung eines Beweisantrags (§ 86 II VwGO)
Verweisung an ein anderes Gericht (§ 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a II 1 GVG)
Trennung (§ 93 VwGO) oder Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO)
Festsetzung des Streitwerts (§ 52 GKG)
Prozessbeendende Beschlüsse beenden das Verfahren ohne Urteil nach:
Klagerücknahme (§ 92 VwGO)
Übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 92 III VwGO analog)
Verfügungen
Verfügungen sind einseitige, rein interne, sofort wirksame prozessleitende Anordnungen eines einzelnen Richters, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters (vgl. § 87 I VwGO). Sie steuern den Ablauf der Hauptverhandlung durch organisatorische oder ordnungsbezogene Maßnahmen.
Das Verwaltungsurteil ist Bestandteil der Hauptverhandlung und markiert deren Abschluss sowie den Schlusspunkt des Erkenntnisverfahrens. Das Erkenntnisverfahren ist Teil jedes gerichtlichen Verfahrens, in dem der Rechtsstreit in der Sache selbst entschieden wird.
Indem das Urteil die Hauptverhandlung abschließt, beendet es zugleich die Instanz, also das Verfahren vor dem urteilenden Gericht. Von ihm gehen dabei folgende Wirkungen aus:
Formelle Rechtskraft
Materielle Rechtskraft und
Vollstreckungsreife.
Die Rechtskraft dient Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Dies zeigt sich darin, dass eine erneute Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig ist (§ 121 VwGO). Das rechtskräftige Urteil wirkt aber nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und ihren Rechtsnachfolgern. .
Anders ist es bei gerichtlichen Entscheidungen über die Gültigkeit einer Rechtsnorm im Wege des Normenkontrollverfahrens (§ 47 VwGO). Diese gelten nicht nur für die am Verfahren beteiligten Parteien, sondern für jedermann bindend; sie wirken erga omnes.
Formelle Rechtskraft
Ein Urteil ist formell rechtskräftig, wenn es nicht oder nicht mehr anfechtbar ist. Mit Eintritt der formellen Rechtskraft ist das Verfahren endgültig beendet und kann nicht weitergeführt oder erneut eröffnet werden.
Ein Urteil ist nicht anfechtbar, wenn ein Rechtsmittel im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Ein Urteil ist nicht mehr anfechtbar, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist (vgl. § 173 S. 1 VwGO i.V. m. §§ 705 f. ZPO).
Durch Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs wird der Eintritt der Rechtskraft gehemmt (§ 173 S. 1 VwGO) i.Vm. § 705 S. 2 ZPO).
Materielle Rechtskraft
An die formelle Rechtskraft knüpft die materielle Rechtskraft an.
Das Urteil entfaltet materielle Bindungswirkung: Der Streit ist endgültig abgeschlossen und kann in einem zweiten Prozess über denselben Streitgegenstand nicht anders entschieden werden (§ 121 VwGO). Sie soll verhindern, dass zwischen den Parteien zum gleichen festgestellten Sachverhalt ein erneuter Rechtsstreit entstehen kann. Maßgeblich ist also der Streitgegenstand.
Bei klageabweisenden Urteilen erstreckt sich die materielle Rechtskraft neben dem Streitgegenstand auch auf den Abweisungsgrund.
Rechtskraftfähig sind alle Endurteile deutscher Gerichte, also Leistungs-, Feststellungs- und Gestaltungsurteile sowie Anerkenntnis- und Verzichtsurteile. Nicht rechtskraftfähig sind Vorbehalts- und Grundurteile, aufhebende und zurückverweisende Berufungs- oder Revisionsurteile sowie Prozessvergleiche.
Prozessrechtliche Rechtskraft
§ 121 VwGO spricht zwar nur von der Bindung der Beteiligten und deren Nachfolger, schließt damit aber auch die Bindung des Gerichts selbst sowie anderer Gerichte und Behörden ein.
Soweit die materielle Rechtskraft reicht, sind andere Gerichte und Behörden nicht nur formell an einer Entscheidung über den gleichen Streitgegenstand gehindert. Sie sind bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch inhaltlich an die Entscheidung gebunden (sog. Abweichungsverbot). Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidung inhaltlich unrichtig war.
Das Urteil wird auf Grundlage der in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen gefällt. Dabei sind insbesondere folgende
Verfahrensgrundsätzezu beachten:
Dispositionsgrundsatz: Das Gericht ist an die Anträge der Beteiligten gebunden und darf weder ein Mehr noch ein Aliud aussprechen (§ 88 VwGO).
Amtsermittlunggrundsatz: Das Gericht hat die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 VwGO).
Grundsatz der Mündlichkeit: Die Urteilsfindung basiert auf der mündlichen Verhandlung; Anträge werden erst durch ihre Aufrechtererhaltung in der Verhandlung prozessual verbindlich (§ 101 I, III VwGO). Eine mündliche Verhandlung ist nur nicht erforderlich, wenn alle Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind (§ 101 II VwGO).
Grundsatz der Unmittelbarkeit: Das Urteil wird nur durch die an der letzten mündlichen Verhandlung beteiligten Richter gefällt, die sich unmittelbar von den Beweisen überzeugt haben (insb. § 96 VwGO).
Gegenstand des Urteils ist das, was der Kläger beantragt hat. Das Gericht ist an die Antrag gebunden: Es darf weder mehr noch etwas anderes zusprechen als beantragt ist (§ 88 VwGO). Ein Minus ist jedoch zulässig.
Grundlage der Urteilsfindung ist der Beteiligtenvortrag und die ggf. durch Beweiserhebung festgestellten Tatsachen. Das Gericht ermittelt das anzuwendende Recht, legt es aus und subsumiert den festgestellten Sachverhalt unter die Rechtsnorm.
Abhängig vom Verlauf des Verwaltungsprozesses kann das Gericht am Ende der Hauptverhandlung zu unterschiedlichen Entscheidungen gelangen:
Der Klage ist stattzugeben, wenn sie zulässig und begründet ist. Es ergeht eine kassatorische Entscheidung (bei Gestaltungsurteilen), der Beklagte wird zur entsprechenden Leistung verurteilt (bei Leistungsurteilen) oder das Begehrte wird festgestellt (bei Feststellungsurteilen).
Die Klage ist abzuweisen, wenn sie unzulässig und/oder unbegründet ist.
Eine gemischte Entscheidung ergeht, wenn der Klageanspruch nicht in der beantragten Höhe besteht oder nur hinsichtlich einzelner Streitgegenstände zulässig und begründet ist. Der Beklagte wird zur Teilleistung verurteilt; die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Idealerweise liegen nach Abschluss der Beweisaufnahme alle Informationen für eine eindeutige Entscheidung vor. Bleibt der Sachverhalt jedoch trotz intensiver Amtsermittlungen des Gerichts (Vgl. § 86 VwGO) unaufklärbar, entscheidet die
materielle Beweislast.
Das Urteil erlangt rechtliche Existenz erst durch seine Verkündung (§ 116 I VwGO). Bis dahin ist es nur ein Entwurf. Die Verkündung ist daher bei allen Urteilen erforderlich, auch im schriftlichen Verfahren (§ 101 II VwGO). In diesen Fällen wird die Verkündung aber durch die Zustellung ersetzt (§ 116 II VwGO).
Die Verkündung erfolgt durch Verlesung der Urteilsformel (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 311 II 1 ZPO. Sie findet statt:
regelmäßig im Termin der Schließung der mündlichen Verhandlung (sog. Stuhlurteil), oder
in einem sofort anzuberaumenden Termin innerhalb von zwei Wochen (Verkündungstermin, § 116 I 1 VwGO).
Das vollständige Urteil wird den Beteiligten gesondert zugestellt (§ 116 I 2 VwGO).
Ab Erlass des Urteils durch Verkündung oder Zustellung ist das Gericht an die Entscheidung gebunden (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO). Strikt begrenzte Ausnahmen enthält die VwGO aber in:
§ 118 VwGO: Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit vom Gericht berichtigt werden.
§ 120 VwGO: Erkennbare Lücken im Tatbestand können auf Antrag durch Ergänzung des Urteils geschlossen werden.
Das Urteil bzw. die Urteilsurkunde hat die Funktion, die nur mündlich bekannt gegebenen Urteilsgründe aktenkundig zu machen. Für Urteile enthält das Gesetz dabei detaillierte Vorschriften über die Abfassung und die Form in den §§ 117 ff. VwGO.
Nach § 117 VwGO ist das Urteil schriftlich abzufassen.
Aufbau und Inhalt des Urteils werden von § 117 II VwGO bestimmt. Unabhängig davon, ob der Klage stattgegeben oder sie abgewiesen wird, besteht ein Urteil grundsätzlich aus:
dem Rubrum,
dem Tenor bestehend aus Hauptsache-, Kosten- und ggf. Vollstreckungstenor,
dem Tatbestand und
den Entscheidungsgründen.
Weitere erforderliche Bestandteile sind:
die Kostenentscheidung (§ 161 VwGO) und Nebenentscheidungen (§§ 167 I VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO), die im Tenor austenoriert werden müssen,
die Rechtsmittelentscheidung (§ 124 VwGO),
der Steitwertbeschluss (§ 52 GKG),
die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 117 II Nr. 6, § 58 VwGO) und
die Unterschriften der Richter (§ 117 I 2 VwGO).
Die Angabe des Aktenzeichens oben rechts auf der ersten Seite des Urteils ist zwar nicht geregelt, aber üblich. Da es sich bei dem Instanzgericht um Gerichte der Länder handelt (Art. 92 GG a.E) enthält das Urteil das entsprechende Landeswappen.
Nach Aktenzeichen und Landeswappen folgt die Gerichtsbezeichnung (abhängig von den Gepflogenheiten des Bundeslandes). Da der Träger der Gerichtsbarkeit das Volk ist (§ 117 I 1 VwGO), ergeht das Urteil IM NAMEN DES VOLKES.
Anschließend ist Urteil ist als solches zu überschreiben. Die konkrete Überschrift richtet sich nach der Art des Urteils:
Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil (§ 173 S: 1 VwGO) i.V.m. § 313b ZPO)
Teil- oder Grundurteil (§ 173 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 301, 302 ZPO)
Das Rubrum ist Bestandteil jedes Urteils und enthält die wesentlichen Prozessinformationen. Nach § 117 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO umfasst es:
Die Bezeichnung der Beteiligten und ihrer gesetzlichen Vertreter sowie ggf. ihrer Prozessbevollmächtigten,
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben und
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist.
Im Verwaltungsprozess ist eine kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes (Betreff) zwar üblich, aber nicht erforderlich. Der Betreff dient dazu, die Zuständigkeit des Senats nach der Geschäftsverteilung bei Einlegung eines Rechtsmittels zu klären.
Der Tenor (§ 117 II Nr. 3 VwGO) besteht aus:
dem Hauptsachetenor,
dem Kostentenor und
dem Vollstreckungstenor.
Auch die Zulassung eines Rechtsmittels wird im Tenor aufgenommen, § 117 II Nr. 6 VwGO
Der Tenor muss genau formuliert sein. Bei unklarem Tenor, der auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe nicht zweifelsfrei in einem bestimmten Sinne ausgelegt werden kann, ist das Urteil unwirksam.
Nach Rubrum und Tenor folgt die Begründung der Entscheidung. Sie ist zweigeteilt in:
Tatbestand und
Entscheidungsgründe.
Tatbestand
Der Tatbestand beurkundet (§ 173 I VwGO i.V. m. § 314 ZPO) den für die Entscheidung maßgeblichen Sach- und Streitstand (Tatsachenstoff) und umfasst die Anträge der Beteiligten.
Er ist von besonderer Bedeutung, da hier die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung und die maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnisse nach § 108 VwGO zusammengefasst werden. Der Tatbestand ist zudem für den Umfang der Rechtskraft relevant (§ 121 VwGO).
Der Tatbestand enthält nach § 117 II Nr. 4, III VwGO:
eine chronologische Darstellung der erhobenen Ansprüche
die vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel
die gestellten Anträge der Parteien
die relevante Prozessgeschichte.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidungsgründe (§ 117 II Nr. 5 VwGO) enthalten die Erwägungen, auf die das Gericht seine im Tenor wiedergegebene Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stützt. Sie sollen gewährleisten, dass das Gericht den nach § 108 I VwGO maßgeblichen Argumentations- und Begründungsgang darlegt und sich somit den Zusammenhang von Entscheidung und Entscheidungsgrund selbst vergegenwärtigt.
Das Fehlen von Entscheidungsgründen stellt nach § 138 Nr. 6 VwGO einen absoluten Revisionsgrund dar.
Gemäß § 117 V VwGO kann das Gericht aber von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, sofern es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung festhält.
Gegen Urteile des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung (§§ 124 ff. VwGO) als statthaftes Rechtsmittel nach § 124 I VwGO nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
Die Zulassungsvoraussetzungen regelt § 124 II VwGO.
Liegt einer der in § 124 II VwGO aufgeführten Zulassungsgründe vor, trifft das Verwaltungsgericht eine positive Zulassungsentscheidung.
Ansonsten lehnt das Verwaltungsgericht die Berufungszulassung ab.
Für die verwaltungsprozessuale Streitwertfestsetzung ist ausschließlich das GKG maßgeblich.
Die Verfahrensgebühr wird mit Einreichung der Klage oder des Antrags sofort fällig (§ 6 I Nr. 4 GKG). Das Gericht setzt daher unverzüglich von Amts wegen durch Beschluss einen vorläufigen Streitwert fest (§ 63 I GKG).
§ 52 GKG regelt die Streitwertbestimmung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Gericht ermittelt den Streitwert nach der Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus dessen Antrag ergibt nach eigenem Ermessen. In der Praxis orientiert sich die Festsetzung an einem etablierten Streitwertkatalog, der die üblichen Ansätze für verschiedene Anspruchsarten enthält.
Die Rechtsbehelfsbelehrung ist gemäß § 117 II Nr. 6 VwGO Bestandteil des Urteils. Das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit des Urteils, sondern verschiebt lediglich den Beginn der Rechtsmittelfrist nach § 58 I VwGO.
Die Rechtsbehelfsbelehrung muss folgende Angaben enthalten (§ 58 I VwGO):
die Belehrung über das statthafte Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch, Erinnerung)
die Benennung des zuständigen Gerichts und dessen Sitz und
die Form und Frist des Rechtsbehelfs.
Urteile sind in aller Regel anfechtbar durch:
Berufung gegen End-, Teil- und Zwischenurteile der Verwaltungsgerichte (§ 124 VwGO), wenn sie nach § 124 II VwGO zugelassen worden sind.
Revision gegen Urteil des Oberverwaltungsgerichts § 49 Nr. 1 VwGO und gegen Beschlüsse nach § 47 V 1 VwGO (§ 132 VwGO), wenn sie nach § 132 II VwGO zugelassen worden ist.
Das Urteil ist von den zur Entscheidung berufenen Richtern zu unterzeichnen § 117 I 2 VwGO. Das sind diejenigen Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
Ist bei einem
Kollegialgerichtein Richter etwa krankheits- oder urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert, vermerkt der Vorsitzende auf dem Urteil, dass dieser Richter an der Unterschriftsleistung gehindert ist, § 117 I 3 VwGO.
Was wir gelesen haben und dir empfehlen können:
Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht: Verwaltungsprozess, Verwaltungsverfahren, 14. Aufl. 2018, Rn. 834 bis 942 mit vielen praktischen und anschaulichen Beispielen zu den unterschiedlichen Entscheidungsarten.
Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 11. Aufl. 2019, § 38. Das Urteil und seine Wirkungen, § 39. Sonstige Entscheidungsformen des Gerichts.
Verkehrszeichen: Der Klassiker im Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht und zugleich ein Schrecken für viele, sowohl für Studierende sowie Referendarinnen und Referendare als auch, wie der Fall gezeigt hat, für Radfahrer, die sich eigentlich nur in freier Natur den Fahrtwind um die Nase wehen lassen wollen.
Der Fall in diesem Beitrag beruht auf dem Urteil des BayVGH v. 3.7.2015 - 11 B 14.2809. Hier stellt das Gericht ab Rn. 22 sehr lesenswert fest, dass die verkehrsrechtliche Anordnung rechtswidrig ist: Die tatbestandlichen Voraussetzungen, die die Straßenverkehrsbehörde fortlaufend „unter Kontrolle" halten muss, sind nicht erfüllt.
Wer sich für die Zulässigkeit einer solchen Klage interessiert, findet in Life und Law 2016, 121 eine klausurtechnische Aufarbeitung des Urteils.
Wichtige Punkte sind insbesondere:
Statthaftigkeit (§ 88 VwGO): Das Verkehrszeichen ist eine Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 Var. 3 VwVfG. Die Bekanntgabe erfolgt dabei nicht nacht den allgemeinen Bekanntgabevorschriften (§ 41 VwVfG), sondern nach den Spezialvorschriften der StVO (Aufstellen des Verkehrsschildes, vgl. § 39 I StVO und § 45 IV StVO.
Klagefrist (§ 74 I S. 2 VwGO: Entscheidend ist der Zeitpunkt des fristauslösenden Ereignisses. Nach Art. 19 IV GG kommt es darauf an, wann sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht. Mangels Belehrung läuft ab diesem Zeitpunkt die Jahresfrist nach § 58 VwGO.
Der Abwandlungsfall, in dem es um den passionierter Spaziergänger Opa Waldemar Wisent (W) geht, lehnt sich dagegen an den Beschluss des BayVGH v. 04.08.2011 - 11 CE 11.1571 an. Das Gericht verneint hier einen Anspruch auf Erlass eines Verkehrszeichens, da der Kläger (bzw. in dem Beschluss dann Antragssteller) kein eigenes Individualrecht geltend gemacht hat. Der VGH führt dazu in Rn. 22 aus:
Zwar ist glaubhaft, dass er auch selbst den in Rede stehenden Gehweg benutzt, da sich seine Kanzlei in der Straße (...) befindet. In seiner Person verdichtet sich das der Antragsgegnerin beim Erlass straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen zustehende Ermessen jedoch nicht dahingehend, dass jede andere Entscheidung als die, einen bestimmten Abschnitt dieses Gehwegs zu sperren, ermessensfehlerhaft wäre. Denn aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich, dass ihm die geringe Breite des dortigen Gehsteigs und die Tatsache, dass sich die für Fußgänger zur Verfügung stehende Fläche im Bereich des Laternenmastes nochmals verengt, bewusst sind. Er kann sich etwaigen Gefahren, die ihm an dieser Stelle drohen, deshalb entweder durch gesteigerte Wachsamkeit bei der Benutzung dieses Abschnitts oder durch ein Ausweichen auf den gegenüberliegenden Gehweg ohne weiteres entziehen.
Einen guten Überblick zu der Thematik „Verkehrszeichen” liefert Kümper, Das Verkehrszeichen als Quelle klassischer Probleme des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts, JuS 2017, 731 (Teil 1) und 833 (Teil 2).